Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Oktober 2018 Erster Senat - 1 ABN 36/18 - ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABN36.18.0 I. Arbeitsgericht Detmold - 3 BV 22/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 10. April 2018 7 TaBV 113/16 - Entscheidungsstichwort e : Grundsatzbeschwerde - geklärte Rechtsfrage ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABN36.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABN 36/18 7 TaBV 113/16 Landesarbeitsgericht Hamm BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23. Oktober 2018 beschlo s- sen: Die Beschwerde der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. April 2018 - 7 TaBV 113/16 - wird zurückgewiesen. - 2 - 1 ABN 36/18 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABN36.18.0 - 3 - Gründe I. Die Beteiligten haben über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von Microsoft Excel zur Erfassun g von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter, welche zuvor händisch erfasst worden ist , gestritten . Das A r- beitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder diese ersetzen de n Spruch der Einigungsstelle in einer näher bezeichneten Excel Tabelle näher bezeichneter Einträge mit näher bezeichneten Kürzeln vorzunehmen , (im W e- sentlichen) stattgegeben . Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeb e- rin hat das Landesarbeitsgeric ht (im Wesentlichen) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Die Grundsatzbeschwerde ist unbegründet . a) Nach § 92a Satz 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine en t- scheidungserhebliche R echtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu muss der Beschwerdeführer nach § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG da r- tun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und kl ä- rungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung e ntweder von allg e- meiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der G ründe mwN, BAGE 114, 200) . Klärungsfähig ist eine Rechtsfr a- ge, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach Maßgabe des Verfahren s- rechts beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offe n- kundig ist ( BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - aaO ) . 1 2 3 4 - 3 - 1 ABN 36/18 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABN36.18.0 - 4 - b) Diese Voraussetzung en sind nicht erfüllt. Bei der von der Arbeitgeberin formulierte n Fragestellung 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dahingehend auszulegen, dass se lbst bei der Verwendung alltäglicher Standardsof t- ware, wie etwa dem Programm Microsoft Excel, bereits die bloße Erleichterung schlichter Additionsvorgänge oder die bloße Möglichkeit der Verwendung von Funktionen, die allenfalls eine ebenso händisch möglich e Auswertung erleichtern, für die Annahme ausreicht, dass diese Sta n- dardsoftware zur Überwachung bestimmt ist, ohne dass hier zumindest eine gewisse Geringfügigkeitsschwelle kann zwar trotz ihrer Interpretationsbedürftigkeit hinsichtlich einzelner Begrif f- lichkeiten von einer hinreichend konkret verfassten Rechtsfra ge im n ichtzulassungsb e- schwerderechtlichen Sinn ausgegangen werden . Diese ist aber nicht klärung s- bedürftig. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubesti m- men bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen . Ein datenverarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens - oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verh altens - oder Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verha l- tens - oder Leistungsweisen verwenden will. Über wachung in diesem Sinn ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorli e- gender Informationen ( BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 21) . In diesem Zusammenhang ist geklärt, dass etwa die Nutzung und der Einsatz des Datenverarbeitungssystem s SAP ERP zur Personalverwaltung der Mitbesti m- mung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt (BAG 25. Septe mber 2012 - 1 ABR 45/11 - ) . Es ist offenkundig, dass für andere softwarebasierte Pers o- nalverwaltung ssysteme nichts Abweichendes gilt, mag diese n (hier das Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel als Bestandteil des Office - Pakets ) zugrunde liegen (zumal es sich bei einem SAP - Programm ebenso um ein Standardsoftwareprodukt handelt ) . Desgleichen liegt 5 - 4 - 1 ABN 36/18 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABN36.18.0 - 5 - auf der Hand, dass es f ür die Bestimmung zur Über wachung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht auf e ine - wie auch immer im Einzelnen verfasste - ankommt. Das Mitbestimmungsrecht ist darauf g e- richtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewa hren, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers gerechtfer tigt und unverhältni s- mäßig sind. Die auf technischem Wege erfolgende Ermittlung und Aufzeic h- nung von Informationen über Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitslei s- tung bergen die Gefahr in sich, dass sie zum Objekt einer Überwachungstec h- nik gemacht werden, die anonym personen - oder leistungsbezogene Informat i- onen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar macht. Den davon ausgehenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts von Arbeit nehmern soll das Mitb e- stimmungsrecht entgegenwirken (BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - Rn. 21, BAGE 157, 220 ) . Nach die sem höchstrichterlich geklärten Zweck des Mitbestimmungsrechts b- lichkeits - oder Übl des Betriebsrats bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG von vornherein aus, zumal offe n- kundi g ist , dass im Zusammenhang mit digitaler Personalverwaltung erfasste Daten - unabhängig von der konkret genutzten S oftware - für Verarbeitungs - vorgänge zur Verfügung stehen, die für eine Überwachung genutzt werden kön nen. II. Die weiter angebrachte Divergenzbeschwerde genügt nicht den geset z- lichen Anforderungen an ihre Begründung. 1. Wird mit einer Nichtzulassungs beschwerde eine Divergenz i Sv. § 92a Satz 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidu ng abweicht. Eine Abweichung i Sv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ab s- trakten Rechtssatz abweich t, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG a b- 6 7 - 5 - 1 ABN 36/18 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABN36.18.0 schließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Der abstrakte Rechtssatz muss vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrück lich auch aus fallbezogenen Ausführungen ergeben (BAG 18. Ma i 2004 - 9 AZN 653/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 110, 352) . D as ist aber als erfo r- derlicher Deduktions vorgang aufzuzeigen. 2. Soweit die Arbeitgeberin vorliegend den auf die Würdigung des Einze l- falls bezogenen Ausführungen im anzufechtenden Beschluss (vgl. S. 11 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) die beiden von ihr behaupteten ab s- trakten Rechtssätze (vgl. S. 10 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) entnimmt, welche ih rerseits von Rechtssätzen der angezogenen Senatsen t- scheidung vom 10. Dezember 2013 ( - 1 ABR 43/12 - ) abweichen sollen, legt sie d ie erforderliche Ableitung nicht dar . Es ge nügt für die Zulässigkeit der Nichtz u- lassungsbeschwerde nicht, wenn ein von einer he rangezogenen Entscheidung abweichender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung mittels der Erw ä- gung entnommen wird, das Gericht müsse angesichts seiner Argumente von eben diesem Rechtssatz ausgegangen sein . Schmidt Treber K. Schmidt Fasbender O. Deinert 8
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