Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 129/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14. März 2013 - 6 Ca 7674/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 13. November 2013 - 7 Sa 554/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: arallel entscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 129/14 7 Sa 554/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- - 2 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmid t sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 - 7 Sa 554/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewie sen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch der Klägerin iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.150,00 Euro brutto erst seit dem 1. Dezember 2012 b e- steht. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanleistung . Die am 22. September 1972 geborene und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 4. Mai 2006 bei der Beklagten in deren B e- triebsstätte in Düs seldorf beschäftigt. Bei der Beklagten ist der für diese B e- triebsstätte zuständige Betriebsrat Region West gebildet. Mit diesem schloss die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Ne t- works GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, a m 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme einen Sozialplan ( SP 2012 ) . Dieser sieht den Übergang der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH ( NSN TG) vor und lautet im Übrigen : § 7 A BFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fas sten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 1 2 - 3 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 4 - Der errechnete A bfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: (dargestellt als Matrix) Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlu ngen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 haben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kin d einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteu erkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von - 4 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 5 - 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.0 00,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen . (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitige n Vertrag aufzunehmen. (7) Am 2. September 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN T G e i- das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit A b- lauf des 30. September 2012 endete und sie zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG ein trat . D araufhin ermittelte d ie Beklagte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperation : Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. Die Klägerin ha t n ach erfolgloser Geltendmachung mit einem der B e- klagten vorab per Fax übersandten Schreiben vom 31. Oktober 2012 unte r Fristsetzung für die Zahlung eines weiteren Betrags bis zum 21. November 2012 die Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung zum einen - nach der Berechnung der Beklagten - die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 20 12 mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden und das zum anderen - nach der Berechnung der Klägerin - nicht der Fall ist. 3 4 - 5 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 6 - Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.150,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 22. November 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt , ihre Berechnung der Sozialplanl eistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Re vision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Bei der Berechnung der Sozialplan a b- findung unterliegen die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) b is (2. 4 ) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Das haben die Vorinstanzen richtig e r- kannt. Die Nebenforderung besteht allerdings erst seit dem 1. Dezember 2012. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte weitere Zahlung sanspruch nach dem So zialplan zu. 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012 . Darüber stre i- ten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten der Kl ä- gerin. 2. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der S ozialpla n- leistung die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multipliziere n. 5 6 7 8 9 10 11 - 6 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 7 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortl aut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag gefu nden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14 ; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiern ach ist bei den Zuschlägen nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 der Faktor 0,7 nicht anzusetzen. aa) Schon unter sprachlichen G esichtspunkten scheidet die von der B e- kla g te n gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung aus. (1) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- pl e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer b- letzterer nur anhand der beschriebenen Operanden zu ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht . 12 13 14 15 - 7 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 8 - (2 ) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 r egeln einen Kinder - , Schwerbehin derten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist i n § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich ausgedrückt, dass Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern zu der Abfindung . In den anderen Z u- schlagsbestimmu ngen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 ( 2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP 2012 wörtlich , von und d a- . D iese sprac hliche Ausdruck s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Voraussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspun k- te dafür finden, sie der Kürzung mit de m Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Brutto beträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wä re, wenn sie ein en Operand en der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4 ) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkür zung eher redundant erschi e- ne , weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnu ngsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. bb) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. (1) Es trifft zwar zu , dass die B estimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. D ie äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichend en Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § 7 SP 2012 mit der Überschrif BFINDUNG 16 17 18 - 8 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 9 - § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 Betrag festleg t. (2 ) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7 ) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten der spricht gleichfalls nicht für die A n- sicht der Beklagten . Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt , dass § 7 SP 2012 mit BFINDU NG überschrieben ist und in seiner Untergliederung (2.2) Satz Das deutet darauf hin , 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn ei ner Gesamtabfindung ) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- gelun g ; vgl. etwa bei § 7 (2.1) SP 2012 die Begrifflichkeiten - Für die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplan bestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlü ss e . cc) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt i n der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft . Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur d ie in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden einkommensabhängigen Be ürzung unterliegen , weil sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weit er gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. 19 20 - 9 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 10 - dd) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lu ngspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststell en lässt . D aher kommt es auf d ie von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des ste llvertretenden Betriebsratsv orsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeits gericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen R egelungen und deren erkennbare m Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfin dung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen . 3 . Die Differenz zwischen der zu g unsten der Klägerin errechneten und der ihr nach dem Sozialplan zustehenden Leistung ergibt jedenfalls den streitb e- fangenen Betrag. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. II. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht - anders als von den Vorinstanzen angenommen - erst ab dem 1. Dezember 2012. Die zu verzinsende Forderung war am 30. November 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbesti mmungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Ausl egung. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . 21 22 23 24 - 10 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 - 11 - 1. Nach Satz 1 des § 7 (3) SP 2012 i- den aus der beE 2 erfolgt die Auszahlung mit der Entgeltabrechnung meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamt abfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 g eregelten Zu schläge. Der Fälligkeitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in de m von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsa uszahlung Verzug ei n- getreten wäre . Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtabfi n- dung mit der Entgeltabrechnung geregelt haben, die auf den Monat nach dem Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grund regel weicht § 7 (4) SP 2012 nur inso weit ab, als die Beschä f- können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festge legten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abfindung vorverlegen können . I m Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungs l auf festgelegt ist . Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig von einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Bek lagten - mit der Entgeltabrechnung für den Monat fällig, der auf das angebrachte Verla n- gen folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 G e wO) . Mangels entgegenstehender Anhalt s- punkte ist auf der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszug e- hen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des Kalendermonats entrichtet worden ist . 25 - 11 - 1 AZR 129/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR129.14.0 2. Die Klägerin hat mit ihrem der Beklagten am 31. Oktober 2012 vorab per Fa x übersandten Schreiben beanstandet, dass die Höhe der ihr zustehe n- den Abfindung falsch berechnet worden sei. In der Aufforderung zu einer en t- sprechenden (Nach - )Zahlung liegt zugleich ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012 . Einen früheren Zeitpunkt für ein sol ches Verlangen hat die Klägerin nicht b e- hauptet. Nach § 7 (4) iVm. (3) SP 2012 in dem dargestellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forderung damit am 30 . November 2012 fällig geworden . Der Klägerin stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintri tt der Fälligkeit zu. Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 26
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