Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 130/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14. März 2013 - 6 Ca 357/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 13. November 2013 - 7 Sa 555/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Teilweise P arallel entscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 130/14 7 Sa 555/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeit sgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- - 2 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 3 - arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts D üsseldorf vom 13 . November 2013 - 7 Sa 555/13 - insoweit aufgehoben, als es die Ber u- fung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2013 - 6 Ca 357 /13 - in de s- sen Ziffer 2. zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urtei l des Arbeitsgerichts in seiner Ziffer 2. abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts zurüc k- gewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1 . 800,00 Euro brutto erst seit dem 1. Februar 2013 besteht. 3 . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanleistung und die Erteilung einer Abrechnung. Die am 6 . Dezember 1956 geborene Klägerin war seit dem 1 . Januar 1991 bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Bei der Beklagten ist der für diese Betriebs stätte zuständige Betriebsrat Region West gebildet. Mit diesem schloss die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme einen Sozialpla n (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der Betriebsänderung betroff e- 1 2 - 3 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 4 - nen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und la u- tet im Übrigen: § 7 A BFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fas sten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: (dargestellt als Matrix) Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 haben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der L ohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom - 4 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 5 - Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschl ag nur einmal fällig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei V orlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro bru tto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfin dung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen . (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreise itigen Vertrag aufzunehmen. (7) Unter den Daten 2 3 . /24. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gerin mit Ablauf des 30. September 2012 endete und sie zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Daraufhin ermittelte die Beklagte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperation: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkom men x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 3 - 5 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 6 - 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. Die Klägerin hat nach erfolgloser Geltendmachung mit einem der B e- klagten vorab per Mail übersandten Schreiben vom 14. Dezember 2012 unter Fristsetzung für die Zahlung eines weiteren Betrags bis zum 24. Dezember 2012 die Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung zum einen - nach der Berechnung der Beklagt en - die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden und das zum anderen - nach der Berechnung der Klägerin - nicht der Fall ist. Weiter hat sie die Erteilung einer Abrechnung verlangt. Die Klägerin hat zuletzt sinng emäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von f ünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2012 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr auf jede der vorgenan n- te n Schuld erfolgende Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das La n- desarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen . Die Klage ist nur in ihrem Zahlungsantrag zu 1. begründet . Bei der Berechnung der Sozia l- 4 5 6 7 8 - 6 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 7 - planabfindung unterliegen die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Das haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Das Berufungsurteil unterliegt insoweit aber hinsichtlich der Bestät i- gung des erstinstanz lichen Zinsausspruchs der Korrektur . Der Klageantrag zu 2. ist bereits unzulässig. I. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte weitere Zahlung sanspruch nach dem Sozialplan zu. Die Nebenforderung b e- steht allerdings erst seit dem 1. Februar 2013. 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- ten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten der Kl ä- gerin. 2. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 7 7 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortl aut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag gefu nden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ ni s der Regelung führt ( vgl. BAG 9 10 11 12 - 7 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 8 - 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14 ; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ist bei den Zuschlägen nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 der Faktor 0,7 nicht anzusetzen. aa) Schon unter sprachlichen Gesichtspunkten scheidet die von der B e- kla g ten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung aus. (1) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- p e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer b- riebenen Operanden zu ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht. (2) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- iche Ausdruck s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Voraussetzungen nä her ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspun k- te dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine 13 14 15 16 - 8 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 9 - solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. bb) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Ste llung der Zuschlagsregelungen anführen. (1) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wo rtlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § BFINDUNG 7 (2.2) Satz e- trag festlegt. (2) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten für die A n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG (2.2) Satz 1 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan 17 18 19 - 9 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 10 - auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § 7 lter/ Für die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulieru n- gen daher nur bedingt Schlü sse. cc) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit de n in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs n ach dem Sozialplan einzustellenden sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. dd) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stütze nde Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regel ungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder 20 21 22 - 10 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 11 - aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbare m Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 3. Die Differenz zwischen der zu g unsten der Klägerin errechneten und der ihr nach dem Sozialplan zustehenden Leistung erg ibt den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Betrag. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. 4 . Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht - anders als von den Vorinstanzen angenommen - er st ab dem 1. Februar 2013 . Die zu verzinsende Forderung war am 31 . Januar 2013 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbestimmungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . a) Nach Satz 1 des § 7 i- meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligk eitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festg elegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälli gkeit der Gesamtabfi n- Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- tigten d 23 24 25 - 11 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 - 12 - können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abfindu ng vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig von einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Beklagten - der Entgeltabrechn n- gen folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehender Anhalt s- punkte ist auf der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszug e- hen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des Kalendermonats entrichtet worden ist. b) Die Klägerin hat mit ihrem der Beklagten am 14 . Dezember 2012 vorab per Mail übersandten Schreiben beanst andet, dass die Höhe der ihr zustehe n- den Abfindung falsch berechnet worden sei. In der Aufforderung zu einer en t- sprechenden (Nach - )Zahlung liegt zugleich ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012. Einen früheren Zeitpunkt für ein solches Verlangen hat die Klägeri n nicht b e- hauptet. Nach § 7 (4) iVm. (3) SP 2012 in dem dargestellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forderung damit am 31 . Januar 2013 fällig geworden. Der Klägerin stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. II . Der A ntrag zu 2. ist unzulässig. 1. Er ist auf die Vornahme einer künftige n Leistung gerichtet. Ein A n- spruch der Klägerin auf Erteilung einer Abrech nung ist noch nicht entstanden. a) Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsen t- gelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag 26 27 28 29 - 12 - 1 AZR 130/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR130.14.0 erhält (vgl. BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - BAGE 120, 373, Rn. 18 mwN) . Damit entsteht der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über A r- beitsentgelt erst bei dessen Zahlung. b) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob § 108 GewO bei der Za h- lung einer Abfindung unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet. Jede n- falls entstünde der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung erst bei Zahlung der restlichen Abfindung. Eine solche ist hier nicht erfolgt. 2. Handelt es sich demnach bei dem Antrag zu 2. um eine Klage auf kün f- tige Leis tung , ist eine solche nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedi n- gung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielm ehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist ( BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 mwN ) . Das ist hier nicht der Fall. III . Die Beklagte hat nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Recht s- streits zu tragen. Soweit die Rev ision bezüglich der Abrechnungserteilung e r- folgreich ist, fällt dies bei der Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 30 31 32
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