Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 134/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21. März 2013 - 5 Ca 218/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 13. November 2013 - 7 Sa 500/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: arallel entscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 134/14 7 Sa 500/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisi onsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgeric ht Prof. Dr. Koch, die Richt e- - 2 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2 013 - 7 Sa 500/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewie sen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch des Klägers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.822,93 Euro brutto erst seit dem 1. März 2013 besteht. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanleistung. Der am 25. Februar 1956 geborene Kläger war seit dem 1. September 1971 bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Bei der Beklagten ist der für diese Betriebsstätte zuständige Betriebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbar te die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der Betrieb s- änderung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 7 A BFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fas sten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages ( Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- 1 2 - 3 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 4 - tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: (dargestellt als Matrix) Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruc h auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 haben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beans pruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhal ten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachg ewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. - 4 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 5 - (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden a us der NSN verlangen . (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. (7) Unter den Daten 20./24. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gers mit Ablauf des 30. September 2012 endete und er z um 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Daraufhin ermittelte die Beklagte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperation: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 14. Januar 2013 zugestel l- ten Klage die Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Beme s- sung der Abfindung zum einen - nach der Berechnung der Beklagten - die Z u- schläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden und das zum anderen - nach der Berechnung des Klägers - nicht der Fall ist. Der Kläger hat zuletzt si nngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 . 822,93 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- 3 4 5 - 5 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 6 - zinssatz seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ih rer Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Bei der Berechnung der Sozialplana b- findung unterliegen die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Das haben die Vorinstanzen richtig e r- kannt. Die Nebenforderung besteht allerdings erst seit dem 1. März 2013. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Zahlung sanspruch nach dem Sozialplan zu. 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- ten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten des Kl ä- gers. 2. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. 6 7 8 9 10 11 - 6 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 7 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer norm ativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche W ille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ist bei den Zuschläg en nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 der Faktor 0,7 nicht anzusetzen. aa) Schon unter sprachlichen Gesichtspunkten scheidet die von der B e- kla g ten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung aus. (1) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstell t die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivs chrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer Matrix näher ausgewiesen ist. Bez b- ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanlei stungen bezieht. 12 13 14 15 - 7 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 8 - (2) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich der u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfi ndung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Voraussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspun k- te dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenk ürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. bb) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozia lplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. (1) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 unte rgliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § BFINDUNG 16 17 18 - 8 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 9 - § 7 (2.2) Satz 1 SP 201 Betrag festlegt. (2) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits dari n zeigt, dass § BFINDUNG (2.2) Satz 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtab findung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegens tände keine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § 7 - die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben s ich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. cc) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergese llschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden sie nach Übertritt in die Transfergesellsch aft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. 19 20 - 9 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 10 - dd) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausge wiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich f eststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich d ie Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbe itsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffene n Regelungen und deren erkennbare m Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 3. Die Differenz zwischen der z u g unsten des Klägers errechneten und der ihm nach dem Sozialplan zustehenden Leistung ergibt den streitbefangenen Betrag. Zwar hat die Beklagte auf die sich für den Kläger rechnerisch ohne Mu l- tiplikation des Alterszuschlags gemäß § 7 (2.4) SP 2012 mit dem Faktor 0,7 ergebende Sozialplanleistung iHv. 250.469,18 Euro nach der nicht angegriff e- nen Feststellung des Landesarbeitsgerichts 248.669,18 Euro ausgezahlt , so dass sich lediglich eine Differenz iHv. 1.800, 00 Euro ergibt. Die Parteien haben aber in der mün dlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, dass an den Kläger ein Betrag iHv. 248.646,25 Euro gezahlt worden ist , was der Angabe auf dem Entgeltnachweis für Oktober 2012 entspricht . 21 22 23 - 10 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 - 11 - II. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht - anders als von den Vorinstanzen angenommen - erst ab dem 1. März 2013. Die zu verzinsende Forderung war am 28 . Februar 2013 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbestimmungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in dere n gebotener Auslegung. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . 1. Nach Satz 1 des § 7 i- den aus der beE zur meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in d em von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, das s die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtabfi n- Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur ins oweit ab, als die Beschä f- können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt de r Auszahlung der (Gesamt - )Abfindung vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungs lauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig von einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Be klagten - 24 25 - 11 - 1 AZR 134/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR134.14.0 n- gen folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehender Anhalt s- punkte ist au f der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszug e- hen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des Kalendermonats entrichtet worden ist. 2. Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 14 . Januar 2013 zugestel l- ten Kla ge beanstandet, dass die Höhe der ihm zustehenden Abfindung falsch berechnet worden sei. Hierin liegt zugleich ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012. Einen früheren Zeitpunkt für ein solches Verlangen hat der Kläger nicht behau p- tet. Nach § 7 (4) iVm. (3) SP 2012 in dem dargestellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forderung damit am 2 8 . Februar 2013 fällig geworden. Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 26
Full & Egal Universal Law Academy