Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 135/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24. Mai 2013 - 14 Ca 324/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 13. November 2013 - 7 Sa 758/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Überwiegend e Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 135/14 7 Sa 758/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sach en Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufu ngsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin d es Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- - 2 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 3 - arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagte n wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts D üsseldorf vom 13. November 2013 - 7 Sa 758/13 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2013 - 14 Ca 324/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.149,97 Eu ro b rutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts zurüc k- gewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 52/100 und die Beklagte zu 48/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanleistung und die Erteilung einer Abrechnung. Der am 8. August 1971 geborene und drei Kindern zum Unterhalt ve r- pflichtete Kläger war seit dem 15. Februar 1998 bei der Beklagten in deren B e- triebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Die Beklagte bringt eine Firmenwagenrichtl i- nie zur Anwendung, die Company Benefit Car Policy (Car Policy). Diese legt in der vom Kläger vorgelegten Fassung unter ua. fest, dass die Anspruchsberechtigung auf einen Firmenwagen au - dem Grad der Verantwortung der Tätigkeit - basiert. Nach den Verdienstb e- 1 2 - 3 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 4 - scheinigungen für August und September 2012 ist der geldwerte Nutzungsvo r- teil für den Dienstwagen mit 402,00 - 24,12 Euro anges etzt. Bei der Beklagten ist der für den Betrieb Düsseldorf zuständige B e- triebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 a nlässlich einer Restrukturierungsma ß- nahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der B e- triebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 5 M INDESTBEDING UNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Be endigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - u n- ter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - e in BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltb e- standteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes div idiert durch zwölf. (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15) In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. 3 - 4 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 5 - § 7 A BFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anza hl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der A ngaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 - 5 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 6 - brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX) , erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Za hlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit is t in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. (7) Unter den Daten 1 6./24 . August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gers mit Ablauf des 30. September 2012 endete und er zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x indi vidueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. 4 5 - 6 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 7 - Bei der Höhe des in die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinko m- mens berücksichtigte sie die (steuerpflichtige n ) geldwerte n Vorteile des zur pr i- vaten Nutzung überlassenen Dienstwagens nicht. Auch die monatlich abg e- rechnete und gezahlte Kontoführungsgebühr sowie die von ihr monatlich g e- währten Zuschüsse zur Vermögensbildung ( vermögenswirksame Leist ungen) brachte sie nicht in Ansatz. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit der Beklagten vorab per Mail übersandten Schreiben vom 31. Oktober 2012 unter Fristsetzung für eine Nachzahlung bis zum 12. November 2012 hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung der Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von einem höheren Bruttomonatseinkommen - unter Berücksichtigung der Kontoführungsgebühr und der vermögenswirksamen Lei s- tungen sowie der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens - ausgegangen wird, und entgegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden. Weiter hat er die Erteilung einer Abrechnung verlang t. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.486,79 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteile n, ihm über die nachzuza h- lenden Beträge eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 7 8 9 10 - 7 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 8 - En tscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Lande s- arbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen . Die Klage ist in ihrem Zahlung santrag zu 1. nur in einer Höhe von 3.149,97 Euro brutto begrü n- det. Das Berufungsurteil unterliegt auch hinsichtlich der Bestätigung des ersti n- stanzlichen Zinsausspruchs der Korrektur . Der Klageantrag zu 2. ist bereits u n- zulässig. Im Übrigen ist die Revisi on der Beklagten zurückzuweisen. I. Der Klageantrag zu 1. ist nicht in der von den Vorinstanzen zuerkan n- ten Höhe begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung einer we i- teren Sozialplanabfindung, jedoch nur iHv. 3.149,97 Euro brutto . D as folgt da r- aus, dass d ie Beklagte zwar den in die Höhe der Sozialplanabfindung einzuste l- lenden Faktor des Bruttomonatseinkommens zutreffend ermittelt hat. Entgegen ihrer Berechnungsweise unterliegen aber die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht de r Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Die Nebenforderung besteht erst seit dem 1. Dezember 2012 . 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- ten die P arteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten des Kl ä- gers. 2. Anders als der Kläger meint, sind bei der Höhe des für den Abfindung s- betrag maßgebenden Bruttomonatseink ommens die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens, die Kontoführungsgebühr und die verm ö- genswirksamen Leistungen nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus den Festl e- o- zialplan. 11 12 13 14 - 8 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 9 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 20 15 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag gefunden ha t (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ergibt sich, dass zu dem Bruttomonatseinkommen im Sinn des § 7 (2) und (2.1) SP 2012 das Gehalt und das auf einen Monat umgerec h- nete Incentive , nicht aber die Kontoführungsgebühr, die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Dienstwagens und die vermögenswirksamen Leistungen zählen. aa) Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Abfindungsbetrags einzustellende Bruttomonatsei n- kommen in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitra um . Nach dem Wortlaut von Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. i- che Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable oder unregelmäß i- ge - i- 15 16 17 - 9 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 10 - näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Bruttomonatseinkommen, was durch die Sonderbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs. haben, unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile Berücksichtigung finden, die auf der verei nbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- ruhen. Nach dem Wort - und Textsinn ist die ausschlaggebende Bezugsgröße bb) Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wortlau tverständnis nicht. Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn die nach ihm ausdrücklich ausgenommenen m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann insofern aber auch eine bloße klarstellende Bedeutung zuko m- men. Das gilt umso mehr, als die Betriebsparteien bei den Festlegungen zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen. So definieren sie in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, verwenden jedoch - offensichtlich ohne anderen B e- deutungsgehalt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Teil auch andere sprachl i- unterscheiden sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und andererseits § 7 (2) SP 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nach dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- monatseinkommens. Der methodische Vergleich der un terschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass bei dem für die Abfindung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmittelbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfähig sein solle n. Auf eine solche Interpretation deutet unter systematischen G e- sichtspunkten ferner der Umstand, dass die vermögenswirksamen Leistungen bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. 18 - 10 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 11 - cc) Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder eingetretene b e- triebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs rbietet er es den Betrieb s- parteien aber auch nicht, bei der Berechnung von künftigen Nachteilsausgle i- chen (nur) an die bisherigen stetigen Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . dd) Danach sin d die Positionen - und - KM gw. bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nicht anzusetzen . Bei ihnen handelt es sich um steuerlich zu berücksichtigende Vorteile im Zusa m- menhang mit der Überlassung des Dienstfahrzeugs. Nicht diese sind Einko m- mensbestandteil, sondern allenfalls die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung, deren Wert gegebenenfalls anhand der vorgenannten Par a- meter ermittelt werden kann. Die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung ist a ber kein Einkommensbestandteil iSd. § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Sie erfolgt zwar regelmäßig monatlich und hat einen festen Wert in Höhe der abgerechneten Vorteile. Sie ist aber nach der Car Policy allein vom Job Grade des Mitarbeiters abhängig. D amit fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (ähnlich - im Zusamme n- hang mit der Auslegung von Versorgungsordnungen - BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 29 f. und 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 43 f. ) . Bruttomonatseinkommens nicht relevant. Sie erfüllt ebenfalls nicht die Vorau s- setzungen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Ungeachtet der Recht s- grundlage ihrer Zahlung hande lt es sich bei ihr um einen pauschalierten Au f- l- Ähnlich verhält es sich mit dem von der Beklagten gewährten Zuschuss zur Vermögensbildung. Zwar werden v ermögenswirk same Leistungen typ i- scherweise monatlich ausgezahlt. Auch sie haben ihren Grund aber nicht in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit . Vielmehr handelt es sich um einen Ve r- 19 20 21 22 - 11 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 12 - gütungsbestandteil, der durch das Fünfte Vermögensbildungsge setz Ei n- schränkungen i n seiner konkreten Verwendung unterliegt; insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Ve r- mögensbildungsgesetz) . 3. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung aber die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung schon unt er sprachlichen Gesichtspunkten aus. aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- ungsb e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer b- ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht. bb) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäbli ch u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jewe iligen Zuschläge zu 23 24 25 26 - 12 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 13 - dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Vor - aussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finde n, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. b) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. aa) Es trifft zwar zu, dass d ie Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weit eren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § BFINDUNG § 7 (2.2) Satz Betrag festlegt. bb) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebspa rteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG (2.2) Satz 27 28 29 - 13 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 14 - den Au 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschriebe n wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § 7 - monatsv die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. c) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen B estimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikat ion mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden einkommensabhängigen Bestandteile de sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon a u s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Inform ationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. 30 31 - 14 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 15 - Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbaren Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multipl ikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 4. Nach den vorgenannten Ausführungen zur Berechnung der Sozialpla n- abfindung ergibt d ie Differenz zwischen der dem Kläger zustehenden und der ihm gezahlten Leistung den im Tenor - aus Klarstellungsgründen - ausgewies e- nen Betrag. 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht erst ab dem 1. Dezember 2012. Die zu verzinse n- de Forderung war am 30. November 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeit s- bestimmungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälli g- keit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . a) Nach Satz 1 des § 7 (3) SP 2012 ist die Abfindung i- meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinni gen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtabfi n- 32 33 34 35 - 15 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 16 - Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abfindung vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen al s dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig einer ggf. früher erfo lgten (Teil - )Zahlung der Beklagten - folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenste hender Anhaltspun k- te ist auf der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszugehen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des K a- lendermonats entrichtet worden ist. b) Der Kläger hat mit seinem der Beklagten am 31. O ktober 2012 vorab per Mail übersandten Schreiben beanstandet, dass die Höhe der ihm zustehe n- den Abfindung falsch berechnet worden sei. In der Aufforderung zu einer en t- sprechenden (Nach - )Zahlung liegt zugleich ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012. I n dem darg estellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forde rung damit am 30. November 2012 fällig geworden. Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. c) Der (dreiseitige) Vertrag der Parteien und der NSN TG gibt für eine a n- dere (frühere) Fälligkeit nichts her. In diesem Vertrag ist hierzu keine eige n- ständige - von den Fälligkeitsbestimmungen des Sozialplans abweichende - Vereinbarung getroffen. Der bloße deklaratorische Charakter der vertraglich ausgewiesenen Fälligk eit folgt bereits aus § 7 (6) und § 5 (15) SP 2012, w o- 36 37 - 16 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 - 17 - nach der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit in dem dreiseitigen II. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. 1. Er ist auf die Vornahme ein er künftige n Leistung gerichtet. Ein A n- spruch des Klägers auf Erteilung einer Abrechnung ist noch nicht entstanden. a) Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsen t- gelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt d ie Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (vgl. BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18 mwN , BAGE 120, 373) . Damit entsteht der An spruch auf Erteilung einer Abrechnung über A r- beitsentgelt erst bei dessen Zahlung. b) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob § 108 GewO bei der Za h- lung einer Abfindung unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet. Jede n- falls entstünde der Anspruch a uf Erteilung einer Abrechnung erst bei Zahlung der restlichen Abfindung. Eine solche ist hier nicht erfolgt. 2. Handelt es sich demnach bei dem Antrag zu 2. um eine Klage auf kün f- tige Leistung, ist eine solche nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedi n- gung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist ( BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 mwN ) . Das ist hier nicht der Fall. 38 39 40 41 42 - 17 - 1 AZR 135/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR135.14.0 III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 43
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