Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 427/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 19. September 2013 - 5 Ca 4001/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. April 2014 - 7 Sa 1340/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Überwiegend P arallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 427/14 7 Sa 1340/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sac hen Beklagte, Berufungsklägerin , Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter , Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlich en Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka un d Hayen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 - 7 Sa 1340/13 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Anschlussberufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2013 - 5 Ca 4001 /13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,00 Euro br utto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts zurüc k- gewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanleistung. Der am 2. Juli 1969 geborene und zwei Kindern zum Unterhalt ve r- pflichtete Kläger war seit dem 1. August 1994 bei der Beklagten in deren B e- triebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Sein Entgeltnachweis für September 2012 weist insoweit - Euro aus. Bei der Beklagten ist der f ür den Betrieb Düsseldorf zuständige B e- triebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagte, welche bis 1 2 3 - 3 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 4 - zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsm a ß- nahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der B e- triebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 5 M INDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNI SSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Be endigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - u n- ter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltb e- standteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15 ) In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt - 4 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 5 - in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnet e Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre ) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten o der bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. ( 2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie - 5 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 6 - schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines entsprechende n Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zu schlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheid en aus der NSN verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen . (7) Unter den Daten 16./27. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gers mit Ablauf des 30. September 2012 endete und er zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfi ndungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. Bei der Höhe des in die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinko m- mens berücksichtigte sie den (steuerpflichtige n ) geldwerte n Vorteil des zur pr i- vaten Nutzung überlassenen Dienstwagens nicht. Auch die monatlich abg e- rechnete und gezahlte Kontoführungsgebühr sowie die von ihr monatlich g e- 4 5 6 - 6 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 7 - währten Zuschüsse zur Vermögensbildung ( vermögenswirksame Leistungen) brachte sie nicht in Ansatz. Mit einer an di e Beklagte gerichteten E - Mail vom 7. September 2012 teilte der Kläger seine Auffassung mit, dass man bei der auszugehen scheint und bat um Bestätigung Be rechnungen Anwendung finden werden. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenz geltend g e- macht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von einem h ö- heren Bruttomonatseinkommen - unter Berücksichtigung der Kontoführungsg e- bühr und dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens s o- wie der vermögenswirksamen Leistungen - ausgegangen wird, und entgegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert wer den. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.836,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klag eabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kl ä- ger einen Betrag von 4.823,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers diesem den restl i- chen Betrag v on 12,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 8 9 10 - 7 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie die Verurteilung zu einer den Betrag von 2.400,00 Euro brutto übe r- steigenden Zahlung betrifft. Auch der Zinsausspruch unterliegt der Korrektur. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. I. Die Klage ist nicht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Soz i- alplanabfindung, jedoch nur iHv. 2.400,00 Euro brutto. D as folgt daraus, dass d ie Beklagte zwar den in die Höhe der Sozi alplanabfindung einzustellenden Faktor des Bruttomonatseinkommens zutreffend ermittelt hat. Entgegen ihrer Berechnungsweise unterliegen aber die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Die Nebenforderung b e- steht erst seit dem 1. November 2012. 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- ten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten des Kl ä- gers. 2. Anders als der Kläger meint, sind bei der Höhe des für den Abfindung s- betrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des F irmenwagens, die Kontoführungsgebühr und die verm ö- genswirksamen Leistungen nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus den Festl e- o- zialplan. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/ 13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist 11 12 13 14 15 - 8 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 9 - dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesam t- zusammen hang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14 ; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ergibt sich, dass zu dem Bruttomonatseinkommen im Sinn des § 7 (2) und (2.1) SP 2012 das Gehalt, nicht aber die Kontoführungsgebühr, der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens und die verm ö- genswirksamen Leistungen zählen. aa) Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Abfindungsbetrags einzustellende Bruttomonatsei n- kommen in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum . Nach dem Wortlaut von Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 fallen darunter i- che Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable oder unregelmäß i- ge - i- stimmt die Abstände der regelmäßigen Wiederkehr in zeitlicher Hinsicht näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Bruttomonatseinkommen, was durch die Sonderbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs. 4 SP 2012 für Mitarbe haben, unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile Berücksichtigung finden, die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- 16 17 - 9 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 10 - ruhen. Nach dem Wort - und Textsinn ist die ausschlaggebende Bezu gsgröße bb) Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wortlautverständnis nicht. Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn die nac h ihm ausdrücklich ausgenommenen m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann insofern aber auch eine bloße klarstellende Bedeutung zuko m- men. Das gilt umso mehr, als die Betriebsparteien bei den Festlegungen zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen. So definieren sie in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, verwenden jedoch - offensichtlich ohne anderen B e- deutungsgeha lt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Teil auch andere sprachl i- unterscheiden sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und andererseits § 7 (2) SP 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nach dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- monatseinkommens. Der methodische Vergleich der unterschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass bei dem für die Abfindung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmittelbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfähig sein sollen. Auf eine solche Interpretation deutet unter systematischen G e- sichtspunkten ferner der Umstand, d ass die vermögenswirksamen Leistungen bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. cc) Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder eingetretene b e- triebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen ( vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs s- parteien aber auch nicht, bei der Berechnung von künftigen Nachteilsausgle i- 18 19 - 10 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 11 - chen (nur) an die bisherigen stetigen Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . dd) Danach ist die Position - bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nicht anzusetzen . Bei ihr handelt es sich um einen steuerlich zu berücksichtigenden Vorteil im Zusammenhang mit der Überla s- sung des Dienstfahrzeugs. Nicht dieser ist Einkommensbestandteil, sondern allenfalls die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung, deren Wert gegebenenfalls anhand des vorgenannten Parameters ermittelt werden kann. Die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung ist aber kein Ei n- kommensbestandteil iSd. § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Sie basiert e r- sichtlich nicht auf der vereinbarte n regelmäßigen Arbeitszeit. Sie hat keinen Bezug zu dieser, sondern ist - auch nach dem Vortrag des Klägers - Gegenwert für die Erbringung seiner Arbeitsleistung insgesamt. Etwas anderes ergibt sich ä- ger. Diese Zahlung mindert lediglich die Belastung der Beklagten und reduziert die Höhe des - . Bruttomonatseinkommens nicht relevant. Sie erfüllt ebenfalls nicht die Vorau s- setzungen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Ungeachtet der Recht s- grundlage ihrer Zahlung handelt es sich bei ihr um einen pauschalierten Au f- l- mäßigen Ar Ähnlich verhält es sich mit dem von der Beklagten gewährten Zuschuss zur Vermögensbildung. Zwar werden v ermögenswirksame Leistungen typ i- scherweise monatlich ausgezahlt. Auch sie haben ihren Grund aber nicht in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit . Vielmehr handelt es sich um einen Ve r- gütungsbestandteil, der durch das Fünfte Vermögensbildungsge setz Ei n- schränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt; insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Ve r- mögensbildungsgesetz) . 20 21 22 - 11 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 12 - 3. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung aber die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung schon unter sprachlichen Gesichtspunkten aus. aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 20 12 - in Fett - und Kursivschrift - i- e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - definiert. Danach berechnet n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer Matrix näher ausgewiesen ist. Bezieht sich aber der Faktor von 0,7 auf b- ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht. bb) § 7 (2.2) bis ( 2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- von s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Hö he hinzukommen. Auch sind sie in ihren Voraussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspun k- te dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge aus gewiesen sind, 23 24 25 26 - 12 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 13 - was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. b) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als d ie Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. aa) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Sy stematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § BFINDUNG § 7 (2.2) Satz währenden Betrag festlegt. bb) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG berschrieben ist und in seiner Untergliederung (2.2) Satz 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu ve rstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- 27 28 29 - 13 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 14 - gelung; vg l. etwa bei § 7 - die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. c) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schli eßen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einko mmensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 z u multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benan nten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- 30 31 32 - 14 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 15 - menhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbaren Zweck folg t ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 4. Nach den vorgenannten Ausführungen zur Berechnung der Sozialpla n- abfindung ergibt d ie Differenz zwischen der dem Kläger zustehenden und der ihm gezahlten Leistung den im Tenor - aus Klarstellungsgründen - ausgewies e- nen Betrag. 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht erst ab dem 1. November 2012. Die zu verzinse n- de Forderung war am 31. Oktober 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsb e- stimmungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälli g- keit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . a) Nach Satz 1 des § 7 i- Entgeltabrechnu meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtabfi n- Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- 33 34 35 - 15 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 - 16 - stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abfindung vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3 ) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Beklagten - rlangen folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehender Anhaltspun k- te ist auf der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszugehen, dass nach den betrie blichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des K a- lendermonats entrichtet worden ist. b) Der Kläger hat mit seiner E - Mail vom 7. September 2012 die Berec h- nung der Abfindung gegenüber der Beklagten beanstandet . In dieser E - Mail wird hinreichend deutli ch, dass er die Zahlung einer höheren Abfindung b e- gehrt; i n diesem Sin n hat die Beklagte das Petitum des Klägers auch versta n- den. Hierin liegt zugleich ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012. I n dem dargestel l- ten Verständnis ist die streitgegenständliche Forde rung damit am 31. Oktober 2012 fällig geworden. Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. c) Der (dreiseitige) Vertrag der Parteien und der NSN TG gibt für eine a n- dere (frühere) Fälligkeit nichts her. In diesem Vertra g ist hierzu keine eige n- ständige - von den Fälligkeitsbestimmungen des Sozialplans abweiche n- de - Vereinbarung getroffen. Der bloße deklaratorische Charakter der vertra g- lich ausgewiesenen Fälligkeit folgt bereits aus § 7 (6) und § 5 (15) SP 2012, wonach der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit in dem dreiseitigen 36 37 - 16 - 1 AZR 427/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR427.14.0 II. Die Kosten entscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 38
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