Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 428/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 5 Ca 4002/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 3 0 . April 2014 - 7 Sa 1160/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Überwiegend e Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 428/14 7 Sa 1160/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sac hen Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin, p p . K läger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 201 5 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- - 2 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1 . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30 . April 2014 - 7 Sa 1160 /13 - teil weise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung des Klägers - das Urteil des Arbeit s- gerichts Düsseldorf v om 19 . September 2013 - 5 Ca 4002/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.799,99 Euro b rutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 . Februar 2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2 . Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts zurüc k- gewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 52/100 und die Beklagte zu 48 /100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozial planleistung. Der am 12. Januar 1966 geborene Kläger war seit dem 15. Mai 1999 bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Sein Entgeltnachweis für August - Euro und einen - Euro aus. Die Beklagte bringt eine Firme n- wagenrichtlinie zu r Anwendung, die Company Benefit Car Policy (Car Policy). Diese legt in ihrer Fassung vom Februar 2012 unter - dem Grad der Verantwortung der Tä tigkeit - basiert. 1 2 - 3 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 4 - Bei der Beklagten ist der für den Betrieb Düsseldorf zuständige B e- triebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsma ß- nahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der B e- triebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 5 M INDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Bedingungen des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - u n- ter Anrechnung der Zahlungen der Agentur fü r A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltb e- standteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonats gehaltes dividiert durch zwölf. (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15 ) In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. 3 - 4 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 5 - § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2 ) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BR M=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einm alig 5.000,00 brutto. - 5 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 6 - Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie sc hwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusät zlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. (7) Unter den Daten 16./27. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gers mit Ablauf des 30. September 2012 endete und er zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. 4 5 - 6 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 7 - Bei der Höhe des in die Rechnung einges tellten Bruttomonatseinko m- mens berücksichtigte sie die (steuerpflichtige n ) geldwerte n Vorteile des zur pr i- vaten Nutzung überlassenen Dienstwagens nicht. Auch die monatlich abg e- rechnete und gezahlte Kontoführungsgebühr brachte sie nicht in Ansatz. Nach erf olgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 unter Fristsetzung für eine Nachzahlung bis zum 17. Dezember 2012 hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung der Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessu ng der Abfindung von einem höheren Bruttomonatseinkommen - unter Berücksichtigung der Kont o- führungsgebühr und der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Firme n- wagens - ausgegangen wird, und entgegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.116,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Ok tober 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kl ä- ger einen Betrag von 4.536,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers diesem den restlichen B e- trag von 3.580,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf P rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zugesprochen. Mit ihrer R e- vision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantr ag weiter. 6 7 8 9 10 - 7 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie die Verurteilung zu einer den Betrag von 1.799,99 Euro brutto übe r- steigenden Zahlung betrifft. Auch der Zinsausspruch unterliegt der Korre ktur. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. I. Die Klage ist nicht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Soz i- alplanabfindung, jedoch nur iHv. 1.799,99 Euro brutto. D a s folgt daraus, dass d ie Beklagte zwar den in die Höhe der Sozialplanabfindung einzustellenden Faktor des Bruttomonatseinkommens zutreffend ermittelt hat. Entgegen ihrer Berechnungsweise unterliegen aber die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Die Nebenforderung b e- steht erst seit dem 1. Februar 2013. 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- te n die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten des Kl ä- gers. 2. Anders als der Kläger meint, sind bei der Höhe des für den Abfindung s- betrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens und die Kontoführungsgebühr nicht zu b e- rücksichtigen. Dies folgt aus den Festlegungen zu dem abfindungsrelevanten a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist 11 12 13 14 15 - 8 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 9 - dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14 ; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ergibt sich, dass zu dem Bruttomonatseinkommen im Sinn des § 7 (2) und (2.1) SP 2012 das Gehalt und das auf einen Monat umgerec h- nete Incentive , nicht aber die Kontoführungsgebühr und die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Dienstwagens zählen. aa) Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Abfindungsbetrags einzustellende Bruttomonatsei n- kommen in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum . Nach dem Wortlaut von Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 fallen darunt i- che Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable oder unregelmäß i- ge - i- bestimmt die Abstände der regelmäßigen Wiederkehr in zeitlicher Hinsicht näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Bruttomonatseinkommen, was durch die Sonderbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs. 4 SP 2012 für Mitar haben, unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile Berücksichtigung finden, die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- 16 17 - 9 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 10 - ruhen. Nach dem Wort - und Textsinn ist die ausschlaggebende Be zugsgröße bb) Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wortlautverständnis nicht. Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn die nach ihm ausdrücklich ausgenommenen m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann insofern aber auch eine bloße klarstellende Bedeutung zuko m- men. Das gilt um so mehr, als die Betriebsparteien bei den Festlegungen zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen. So definieren sie in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, verwenden jedoch - offensich tlich ohne anderen B e- deutungsgehalt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Teil auch andere sprachl i- unterscheiden sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und ander erseits § 7 (2 ) SP 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nach dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- monatseinkommens. Der methodische Vergleich der unterschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass b ei dem für die Abfindung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmittelbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfähig sein sollen. Auf eine solche Interpretation deutet unter systematischen G e- si chtspunkten ferner der Umstand, dass die vermögenswirksamen Leistungen bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. cc) Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder eingetretene b e- triebsänderungsb edingte Nachteile auszugleichen (vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs s- parteien aber auch nicht, bei der Berechn ung von künftigen Nachteilsausgle i- 18 19 - 10 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 11 - chen (nur) an die bisherigen stetigen Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . dd) Danach sind die Positionen - und - KM gw. be i der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nicht anzusetzen . Bei ihnen handelt es sich um steuerlich zu berücksichtigende Vorteile im Zusa m- menhang mit der Überlassung des Dienstfahrzeugs. Nicht diese sind Einko m- mensbestandteil, sondern allenfalls die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung, deren Wert gegebenenfalls anhand der vorgenannten Par a- meter ermittelt werden kann. Die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung ist aber kein Einkommensbestandteil iSd. § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Sie erfolgt zwar regelmäßig monatlich und hat einen festen Wert in Höhe der abgerechneten Vorteile. Sie ist aber nach der Car Policy allein vom Job Grade des Mitarbeiters abhängig. Damit fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (ähnlich - im Zusamme n- hang mit der Auslegung von Versorgungsordnungen - BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 29 f. und 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 43 f.) . erechnung des Bruttomonatseinkommens nicht relevant. Sie erfüllt ebenfalls nicht die Vorau s- setzungen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Ungeachtet der Recht s- grundlage ihrer Zahlung handelt es sich bei ihr um einen pauschalierten Au f- wendungsersatz un l- 3. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung aber die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung schon unter sprachlichen Gesichtspunkten aus. aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unters tellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- 20 21 22 23 24 - 11 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 12 - e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kur sivschrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer Matrix näher ausgewiesen ist. b- ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialpla nleistungen bezieht. bb) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich der u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfi ndung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Vor - aussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spri cht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzu ng eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. b) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplan bestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. 25 26 - 12 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 13 - aa) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 unterglie dert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § BFINDUNG § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 ein Betrag festlegt. bb) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälli gkeit und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zei gt, dass § BFINDUNG 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindu ng) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § - triebszugehörigkeit die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. c) Sinn und Zweck d er in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- 27 28 29 - 13 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 14 - fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustel lenden sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d) Sollten die B etriebspar teien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungew öhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindun gsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in die sem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebspartei en nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbaren Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 4. Nach den vorgenannten Ausführungen zur Berechnung der Sozialpla n- abfindung ergibt d ie Differenz zwischen der dem Kläger zustehenden und der ihm gezahlten Leistung den im Tenor - aus Klarstellungsgründen - ausgewies e- nen Betrag. 30 31 32 - 14 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 - 15 - 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht erst ab dem 1. Februar 2013. Die zu verzinsende Forderung war am 31. Januar 2013 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbesti m- mungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Ve r- zinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . a) Nach Satz 1 des § 7 i- meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn ein er Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchb aren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtabfi n- Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsr echt eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abfindung vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Beklagten - 33 34 - 15 - 1 AZR 428/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR428.14.0 folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 10 8 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehender Anhaltspun k- te ist auf der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszugehen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des K a- lendermonats entrichtet worden ist. b) Der Kl äger hat nach seinem eigenen Vortrag die Beklagte mit Schre i- ben vom 3 . Dezember 2012 zu einer Nachzahlung aufgefordert. Hierin liegt z u- gleich ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012. I n dem dargestellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forderung damit am 31. Januar 2013 fällig geworden. Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. c) Der (dreiseitige) Vertrag der Parteien und der NSN TG gibt für eine a n- dere (frühere) Fälligkeit nichts her. In diesem Vertrag ist hierz u keine eige n- ständige - von den Fälligkeitsbestimmungen des Sozialplans abweichende - Vereinbarung getroffen. Der bloße deklaratorische Charakter der vertraglich ausgewiesenen Fälligkeit folgt bereits aus § 7 (6) und § 5 (15) SP 2012, w o- nach der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit in dem dreiseitigen II. Die Kosten entscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 35 36 37
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