Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 429/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21. November 2013 - 10 Ca 3888/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. April 2014 - 7 Sa 18/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Überwiegend e Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 429/14 7 Sa 18/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sache n Beklagte, Berufungsklägerin , Anschlussberufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte , Anschlussberufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtl ichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 - 7 Sa 18/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung in s- gesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dü s- seldorf vom 21. November 2013 - 10 Ca 3888/13 - we r- den zurückgewiesen. 2. Die weitergehende Revision der Beklagten und die A n- schlussrevisi on der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts werden zurückgewi e- sen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 16/100 und die Beklagte zu 84/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Berechnung einer Soz i- al planleistung. Die am 23. Februar 1966 geborene Klägerin war seit dem 1. April 2001 bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Bei der B e- klagten ist der für den Betrieb Düsseldorf zust ändige Betriebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme einen Sozialplan (SP 2 012). Dieser sieht den Übergang der von der Betriebsänderung betroff e- nen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und la u- tet im Übrigen: 1 2 - 3 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 4 - § 5 M INDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Be endigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mb H beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - u n- ter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Pr o- zent ihres Bruttomonats einkommens. Das Brutt o- monatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltb e- standteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15 ) In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den - 4 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 5 - in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Di enstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einm alig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie sc hwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von - 5 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 6 - 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Ausza hlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Ans pruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. (7) Unter den Daten 23./27. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gerin mit Ablauf des 30. September 2012 endete und sie zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Mit einer an die Beklagte ger ichteten E - Mail vom 28. Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Brutt om o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. Bei der Höhe des in die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinko m- mens berücksichtigte sie weder die monatlich abgerechnete und gezahlte Ko n- toführungsgebühr noch die von ihr monatlich gewährten Zuschüsse zur Verm ö- gensbildung ( vermögenswirksame Leistungen). Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Differenz gelt end g e- macht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von einem h ö- 3 4 5 6 - 6 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 7 - heren Bruttomonatseinkommen - unter Berücksichtigung der Kontoführungsg e- bühr und der vermögenswirksamen Leistungen - ausgegangen wird, und en t- gegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden. Des Weiteren hat sie g e- meint, die Abfindungszahlung sei am 1. Oktober 2012 - bzw. ein Nachza h- lungsbetrag am 1. November 2012 - fällig gewesen. Entsprechend hat sie unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten Beträge Verzugszinsen in gestaffelter Höhe beansprucht. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.971,67 Euro brutto neb st Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.032,10 Euro seit dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 in Höhe von 172,67 Euro und aus 4.071,67 Euro seit dem 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 in Höhe von 33,59 Euro u nd aus 1.971,67 Euro seit dem 29. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans. Das Arbeitsgericht h at der Klage teilweise stattgegeben und die Bekla g- te verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.900,00 Euro vom 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 in Höhe von 32,17 Eur o und aus 1.800,00 Euro seit dem 19. Dezember 2012 - nach der unterschriebenen U r- teilsformel seit dem 29. Dezember 2012 - zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung d er Klägerin unter deren Zurückweisung im Übrigen der Klage in Höhe eines weiteren Betrag s von 171,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag vom 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 in Höhe von 1,42 Euro und we i- terer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus di e- sem Betrag seit dem 29. Dezember 2012 zugesprochen. Mit ihrer Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, wä h- 7 8 9 - 7 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 8 - rend die Klägerin mi t ihrer Anschlussrevision weiter die umfassende Stattgabe ihrer Klage erstrebt. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie die Verurteilung zu einer den Betrag von 1.800,00 Euro brutto übe r- steigenden Zahlung betrifft. Im Übrigen ist sie - ebenso wie die Anschlussrevis i- on der Klägerin - zurückzuweisen. I. Die Revision der Beklag ten ist teilweise begründet. Die Klage ist in ihrer Hauptforderung nicht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannte n Höhe b e- gründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Soz i- alplanabfindung, jedoch nur iHv. 1.800,00 Euro brutto. D as folgt daraus, dass d ie Beklagte zwar den in die Höhe der Sozialplanabfindung einzustellenden Faktor des Bruttomonatseinkommens zutreffend ermittelt hat. Entgegen ihrer Berechnungsweise unterliegen aber die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine aus de m individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- ten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten der Kl ä- gerin. 2. An ders als die Klägerin meint, sind bei der Höhe des für den Abfi n- dungsbetrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens die Kontoführungsg e- bühr und die vermögenswirksamen Leistungen nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus den Festlegungen zu dem abfindungsrelevant o- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen 10 11 12 13 14 - 8 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 9 - Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. D er Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Soz ialplan seinen Niede r- schlag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ergibt sich, dass zu dem Bruttomonatseinkommen im Sinn des § 7 (2) und (2.1) SP 2012 das Gehalt zählt. Nicht zu berücksichtigen sind die Kontoführungsgebühr und die vermögenswirksamen Leistungen. aa) Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Abfindungsbetrags einzustellende Bruttomonatsei n- kommen i n § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum . Nach dem Wortlaut von Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 fallen dar i- che Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable oder unregelmäß i- ge - i- ch näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Bruttomonatseinkommen, was durch die Sonderbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs. 4 SP 2012 für Mi haben, unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile 15 16 - 9 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 10 - Berücksichtigung finden, die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- ruhen. Nach dem Wort - und Textsinn ist die ausschlaggebende Bezugsgröße bb) Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wortlautverständnis nicht. Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn die nach ihm ausdrücklich ausgenommenen m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann insofern aber auch eine bloße klarstellende Bedeutung zuko m- men. Das gilt um so mehr, als die Betriebsparteien bei den Festlegungen zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen. So definieren sie in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, verwenden jedoch - offensich tlich ohne anderen B e- deutungsgehalt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Teil auch andere sprachl i- unterscheiden sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und ander erseits § 7 (2 ) SP 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nach dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- monatseinkommens. Der methodische Vergleich der unterschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass b ei dem für die Abfindung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmittelbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfähig sein sollen. Auf eine solche Interpretation deutet unter systematischen G e- si chtspunkten ferner der Umstand, dass die vermögenswirksamen Leistungen bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. cc) Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder eingetretene b e- triebsänderungsb edingte Nachteile auszugleichen (vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs s- parteien aber auch nicht, bei der Berechn ung von künftigen Nachteilsausgle i- 17 18 - 10 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 11 - chen (nur) an die bisherigen stetigen Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . dd) Danach ist des Br uttomonatseinkommens nicht relevant. Sie erfüllt nicht die Voraussetzu n- gen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Ungeachtet der Rechtsgrundl a- ge ihrer Zahlung handelt es sich bei ihr um einen pauschalierten Aufwendung s- Basis der vereinbarten regelmäßigen A r- Ähnlich verhält es sich mit dem von der Beklagten gewährten Zuschuss zur Vermögensbildung. Zwar werden v ermögenswirksame Leistungen typ i- scherweise monatlich ausgezahlt. Auch sie haben ihren Grund aber nich t in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit . Vielmehr handelt es sich um einen Ve r- gütungsbestandteil, der durch das Fünfte Vermögensbildungsge setz Ei n- schränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt; insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Ve r- mögensbildungsgesetz) . 3. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung aber die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung schon unter sprachlichen Gesichtspunkten aus. aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivsch rift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer Matrix näher ausgewiesen ist. Bezie b- 19 20 21 22 23 - 11 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 12 - ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleist ungen bezieht. bb) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich der Abfind u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Vor - aussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zu dem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. b) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbes timmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. aa) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 unterglieder t sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fe n sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt 24 25 26 - 12 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 13 - für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso BFINDUNG § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 einen Betrag festlegt. bb) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligke it und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG (2.2) Satz 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände ke ine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § 7 - die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. c) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden 27 28 - 13 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 14 - sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weite r gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststelle n lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wieder gabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgerich t musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen Regelun gen und deren erkennbaren Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 4. Nach den vorgenannten Ausführungen zu r Berechnung der Sozialpla n- abfindung ergibt d ie Differenz zwischen der der Klägerin zustehenden und der ihr gezahlten Leistung den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag iHv. 1.800,00 Euro brutto . 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 A bs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht jedenfalls - auf einen früheren Zeitpunkt hat die Klägerin das diesbezügliche Zinsbegehren nicht bezogen - seit dem 29 30 31 32 - 14 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 15 - 29. Dezember 2012. Das folgt aus den Fälligkeitsbestimmungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. a) Nach Satz 1 des § 7 i- meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zw eckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtabfi n- Ausscheiden des an spruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- können. Damit ist dem abfindungsberechtigten A rbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abfindung vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kra ft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4 ) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Beklagten - folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung de s Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehender Anhaltspun k- te ist auf der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszugehen, 33 - 15 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 - 16 - dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des K a- lendermonats entrichtet worden ist. b) Die Klägerin hat die Beklagte mit E - Mail vom 28. August 2012 um Au s- Dieses auf den 1. September 2012 bezogenes Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012 bewirkte i n dem dargestellten Verständnis der einschlägigen Bestimmungen des Sozialplans eine Fälligkeit der Forderung am 31. Oktober 2012. Der Zinsanspruch besteht - wie von der Klägerin beantragt - seit dem 29. Dezember 2012 (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . II. Die R evision der Beklagten ist damit unbegründet, soweit mit ihr auch eine Abweisung der über die Hauptforderung von 1.800,00 Euro hinausgehe n- den Klage verfolgt wird. Im Übrigen ist sie zum Teil schon deshalb un begründet, weil ihre Berufung gegen das arbeitsger ichtliche Urteil hinsichtlich der mit der Klage eigenständig erhobenen und vom Arbeitsgericht zugesprochenen Zin s- forderung unzulässig war. Es fehlt damit insoweit an einer - vom Revisionsg e- richt von Amts wegen zu prüfenden - Prozessfortsetzungsvoraussetzun g. Une r- heblich ist, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten insg e- samt als zulässig angesehen hat (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 11 mwN) . 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bez eichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochte nen Entscheidung ergeben soll. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausfü h- rungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Anderes g ilt, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45) . Das gilt auch bei Zinsbegehren (vgl. Zöller/ Heßler ZPO 30. Aufl. § 520 Rn. 38) . 34 35 36 - 16 - 1 AZR 429/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR429.14.0 2. Diesen Grundsätzen genügte die Berufungsbegründung der Beklagten nicht bezogen auf alle Streitgegenstände. Die Beklagte hat sich in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift nur mit der arbeitsgerichtlichen Verurteilung zur Zahlung von 1.800,00 Euro brutto und nicht m it der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auseinandergesetzt. Das ist unschädlich, soweit sich die von der Klägerin erhobene Zinsforderung auf 1.800,00 Euro brutto bezieht, denn ins o- weit handelt es sich um eine bloße Nebenforderung. Die Klägerin hatte mit i h- rem weitergehenden Zinsbegehren aber einen eigenen prozessualen Anspruch zur Entscheidung gestellt, dessen Begründetheit nicht von dem einer Verurte i- lung der Beklagten zur Zahlung von 1.800,00 Euro brutto abhing. Insoweit hätte es einer Auseinandersetzu ng mit der teilweisen Stattgabe dieses eigenständ i- gen Zinsanspruchs durch das Arbeitsgericht bedurft. III. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. Die mit ihr verfolgte weitere - über die arbeitsgerichtliche Verurteilung der Beklagten hinausg ehe n- de - Zinsforderung damit auf den 1. September 2012 bezogene Verlangen der Klägerin einer (früheren) Auszahlung der Abfindung bewirkte eine Fälligkeit der zu verzinse n- den Forderung am 31. Oktober 2012. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . IV . Die Kosten entscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 37 38 39
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