Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 760/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. Juni 2014 - 6 Ca 5898/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 854/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Überwiegend e Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 760/14 9 Sa 854/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sach en Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktobe r 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- - 2 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 854/14 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2014 - 6 Ca 5898 /13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.549,96 Euro b rutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird di e Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Revision der Beklagten und die der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landesa r- beitsgerichts werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 54/100 und die Beklagte zu 46/100 zu tr agen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Berechnung einer Soz i- al planleistung. Die am 26. Juni 1963 geborene und einem Kind zum Unterhalt ve r- pflichtete Klägerin war seit dem 14. November 1994 bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf zuletzt als leitende Angestellte beschäftigt. Ihr war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Ihr Entgeltnachweis für A u- - Euro aus. Die Beklagte bringt eine Firmenwagenrichtlinie zur Anwendung, die Company Benefit Car Policy (Car Policy). Diese legt in ihrer Fassung vom Februar 2012 unter ua. fest, dass die Anspruchsberechtigung auf 1 2 - 3 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 4 - - dem Grad der Verantwortung der Tätigkeit - basiert. Bei der Beklagten ist ein Sprecherausschuss gebildet. Mit diesem traf die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Ne t- works GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 21. Augus t 2012 anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme eine Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SprAuG (SprAV) . In dieser heißt es ua.: 3. Der mit dem Betriebsrat der Region West abg e- schlossene Interessenausgleich und Sozialplan vom 13.08.2012 kommt a uch für Leitende Angestellte mit folgenden Modifikationen zur Anwendung: 3.1 3.2 Zusätzlich wird ihnen die Nutzung ihres Diens t- wagens - sofern der leitende Angestellte zum Zeitpunkt des Angebots einen Dienstwagen nutzt - auch in der Transfergesellschaft zu den vereinbarten Konditionen gestattet. Die Tan k- karte ist unverzüglich an NSN zurückzugeben. Bei leitenden Angestellten, die bisher die Reg e- lungen der Car - allowance nutzen, werden diese im bisherigen Umfang fortgefü hrt. Im Übrigen gelten die bisherigen Bedingungen der NSN Car Policy fort. Der mit dem Betriebsrat der Region West am 13. August 2012 g e- schlossene Sozialplan (SP 2012) sieht den Übergang der von der Betriebsä n- derung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 5 M INDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Be endingung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- 3 4 - 4 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 5 - ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN T ransfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - u n- ter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltb e- standteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15 ) In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: - 5 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 6 - Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu bea n- spruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerreichung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag p ro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kin d einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte be kannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fäl lig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines ents prechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zu schlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zu schlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mi t Ausscheiden aus der NSN - 6 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 7 - verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. (7) Am 3. September 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN TG e i- der Klä gerin mit A b- lauf des 30. September 2012 endete und sie zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Mit einer an die Beklagte gerichteten E - Mail vom 6. September Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. B ei der Höhe des in die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinko m- mens berücksichtigte sie den (steuerpflichtige n ) geldwerte n Vorteil des der Kl ä- gerin zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens nicht. Auch die mona t- lich abgerechnete und gezahlte Kontofüh rungsgebühr brachte sie nicht in A n- satz. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Differenz geltend g e- macht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von einem h ö- heren Bruttomonatseinkommen - unter Berücksichtigung der Kontoführungs g e- bühr und dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens - ausgegangen wird, und entgegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden. Des Weiteren hat sie gemein t, die Abfindungszahlung sei am 1. Oktober 2012 5 6 7 8 - 7 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 8 - - bzw. ein Nachzahlungsbetrag am 1. November 2012 - fällig gewesen. En t- sprechend hat sie unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten B e- träge Verzugszinsen in gestaffelter Höhe beansprucht. Die Kl äger in hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1. an sie 6.173,16 Euro brutto zu zahlen; 2. an sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 139.507,05 Euro seit dem 1. Oktobe r 2012 bis zum 31. Oktober 2012 und aus 6.173,16 Euro seit dem 1. November 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.160,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurüc k- gewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre bisherigen Antr ä- ge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie die Verurteilung zu einer den Betrag von 2.549,96 Euro brutto übe r- steigenden Zahlung betrifft. Im Übrigen ist sie - ebenso wie die Revision der Klägerin - zurückzuweisen. I. Die Klage ist nicht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren S o- zialplanabfindung, jedoch nur iHv. 2.549,96 Euro brutto. D as folgt daraus, dass d ie Beklagte zwar den in die Höhe der Sozialplanabfindung einzustellenden 9 10 11 12 13 - 8 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 9 - Faktor d es Bruttomonatseinkommens zutreffend ermittelt hat. Entgegen ihrer Berechnungsweise unterliegen aber die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Die Nebenforderung b e- steht erst seit dem 1. November 2012. 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach Ziff. 3 SprAV iVm. § 7 (1) SP 2012. Darüber streiten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berec h- nung der zu zahlenden Leis tung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten der Klägerin. 2. Anders als die Klägerin meint, sind bei der Höhe des für den Abfi n- dungsbetrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens und die Kontoführungsgebühr nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus den Festlegungen zu dem abfindungsrelevanten , auf den die mit dem Spreche r- ausschuss getroffene Vereinbarung verweist . a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/ 13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesam t- zusammen hang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14 ; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . 14 15 16 - 9 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 10 - b) Hiernach ergibt sich, dass zu dem Bruttomonatseinkommen im Sinn des § 7 (2) und (2.1) SP 2012 das Gehalt und das auf einen Monat umgerec h- nete Incentive , nicht aber die Kontoführungsgebühr und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens zählen. aa) Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Abfindungsbetrags einzustellende Bruttomonatsei n- kommen i n § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum . Nach dem Wortlaut von Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 fallen dar i- che Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable oder unregelmäß i- ge - i- ch näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Bruttomonatseinkommen, was durch die Sonderbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs. 4 SP 2012 für Mi haben, unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile Berücksichtigung finden, die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- ruhen. Nach dem Wort - und Textsinn ist die ausschlaggebende Bezugsgröße bb) Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wortlautverständnis nicht. Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn di e nach ihm ausdrücklich ausgenommenen m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann insofern aber auch eine bloße klarstellende Bedeutung zuko m- men. Das gilt umso mehr, als die Betriebsparteien bei den Festlegungen zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen. So definieren sie in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, verwenden jedoch - offensichtlich ohne andere n B e- 17 18 19 - 10 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 11 - deutungsgehalt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Teil auch andere sprachl i- unterscheiden sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und andererseits § 7 (2 ) S P 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nach dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- monatseinkommens. Der methodische Vergleich der unterschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass bei dem für die Ab findung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmittelbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfähig sein sollen. Auf eine solche Interpretation deutet unter systematischen G e- sichtspunkten ferne r der Umstand, dass die vermögenswirksamen Leistungen bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. cc) Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder eingetretene b e- triebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs s- parteien aber auch nicht, bei der Berechnung von künftigen Nachteilsausgle i- chen (nur) an die bisherigen stetigen Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . dd) Danach ist die Position - bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens n icht anzusetzen . Bei ihr handelt es sich um einen steuerlich zu berücksichtigende n Vorteil im Zusammenhang mit der Überla s- sung des Dienstfahrzeugs. Nicht dieser ist Einkommensbestandteil, sondern allenfalls die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung, deren Wert gegebe nenfalls anhand des vorgenannten Parameter s ermittelt werden kann. Die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung ist aber kein Ei n- kom mensbestandteil iSd. § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Sie erfolgt zwar regelmäßig monatlich und h at einen festen Wert in Höhe des abger echneten Vorteils . Sie ist aber nach der Car Policy allein vom Job Grade des Mitarbeiters abhängig. Damit fehlt es a n einem unmittelbaren Bezug zu der vereinbarten 20 21 - 11 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 12 - regelmäßigen Arbeitszeit (ähnlich - im Zusammenhang mit der Auslegung von Versorgungsordnungen - BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 29 f. und 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 43 f.) . Auch die Bruttomonatseinkommens nicht relevant. Sie erfüllt ebenfalls nicht die Vorau s- setzungen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Ungeachtet der Recht s- grundlage ihrer Zahlung handelt es sich be i ihr um einen pauschalierten Au f- l- 3. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung aber die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung schon unter sprachlichen Gesichtspunkten aus. aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- e- Satz 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer b- ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, das s der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht. bb) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich ausgedrückt, dass Mitarbeiter mit u- 22 23 24 25 26 - 12 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 13 - schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3 ) und (2.4) SP a- s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der For mel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Vor - aussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0, 7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kom mt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. b) Gegen dieses am Wortlaut o rientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. aa) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2 .4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § BFIN DUNG § 7 (2.2) Satz Betrag festlegt. bb) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten 27 28 29 - 13 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 14 - n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitl ichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG (2.2) Satz 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Soz ialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § 7 - die Ermittlung des S inngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. c) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass di e Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor ein e Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden il sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in d em Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niede rschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der 30 31 - 14 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 15 - Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2 012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigk eit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematis chen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbaren Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterlie gen sollen. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht behauptet hat, dass der von ihr vorgebrachte übereinstimmende Regelungswille der B e- triebsparteien auch der des die Vereinbarung vom 21. August 2012 schließe n- den Sprecherausschusses sei. 4. Nach den vorg enannten Ausführungen zur Berechnung der Sozialpla n- abfindung ergibt d ie Differenz zwischen der der Kläger in zustehenden und der ihr gezahlten Leistung den im Tenor - aus Klarstellungsgründen - ausgewies e- nen Betrag. 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht ab dem 1. November 2012. Die zu verzinsende Forderung war am 31. Oktober 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbesti m- mungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Ve r- z insungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . a) Nach Satz 1 des § 7 i- 2 er 32 33 34 35 - 15 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 - 16 - meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeits b e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtabfi n- Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- tig können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Ab findung vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Beklagten - Entgeltabrech folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehender Anhaltspun k- te ist auf der Grundlage des erteilten En tgeltnachweises davon auszugehen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des K a- lendermonats entrichtet worden ist. b) Die Klägerin hat mit ihrer E - Mail vom 6. September 2012 ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012 angebracht . I n d em dargestellten Verständnis ist die strei t- gegenständliche Forderung damit am 31. Oktober 2012 fällig gewor den. Der Kläger in stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. 36 - 16 - 1 AZR 760/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR760.14.0 c) Der (dreiseitige) Vertrag der Parteien und der NSN TG gibt für eine a n- dere (frühere) Fälligkeit nichts her. In diesem Vertrag ist hierzu keine eige n- ständige - von den Fälligkeitsbestimmungen des Sozialplans abweichende - Vereinbarung getroffen. Der bloße deklaratorische Charakter der vertraglich ausgewiesenen Fälligkeit folgt bereits aus § 7 (6) und § 5 (15) SP 2012, w o- nach der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit in dem dreiseitigen II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Nach den vorstehende n Ausführungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine über 2.549,96 Euro hinausgehende Zahlung. III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 37 38 39
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