Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 762/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. Januar 2014 - 4 Ca 6598/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 326/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Überwiegend e Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 762/14 9 Sa 326/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin , Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufung sbeklagter, Berufungskläger , Revisionsbeklagter und Revisionskläger , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeit sgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 326/14 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 - 4 Ca 6598/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.049,98 Euro br utto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz aus 64.293,67 Euro vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 sowie aus 2.100,00 Euro vom 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 zu za h- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Beklagten und des Klägers geg en das vorgenannte Urteil des Landesa r- beitsgerichts werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 53/100 und die Beklagte zu 47/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Berechnung einer Sozialplanleistung. Der am 1. September 1966 geborene und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten - unter Anrechnung seiner Betrieb s- zugehörigkeit zu der Nokia GmbH - seit dem 1. April 2001 beschäfti gt und z u- 1 2 - 3 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 4 - letzt in deren Betriebsstätte in Düsseldorf tätig. Ihm war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Die Beklagte bringt eine Firmenwagenrichtlinie zur Anwendung , die Company Benefit Car Policy (Car Policy). Diese legt in i h- rer Fassung vom Februar 2012 unter ua. fest, dass - dem Grad der Verantwortung der Tätigkeit - basiert. Außerdem ist in ihrem Prefix bei Rückgabe des Firmenwagens unter näher geregelten Voraussetzungen eine monatliche Barzu lage (monthly cash allowance) in Höhe von 750,00 Euro brut to vorgesehen. Bei der Beklagten ist der für den Betrieb Düsseldorf zuständige B e- triebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagt e, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsma ß- nahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der B e- triebsänderung betroffenen Ar beitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 5 M INDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Be endigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - u n- ter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltb e- standteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. 3 - 4 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 5 - (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15 ) In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Di enstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen so wie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- - 5 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 6 - chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kin d einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte b ekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fä llig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines ent sprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zu schlag von 6.000,00 b rutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag au fzunehmen. (7) Unter den Daten 16./27. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gers mit Ablauf des 30. September 2012 endete und er zum 1. Oktober 2012 in 4 - 6 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 7 - die NSN TG eintrat. Der Kläger gab den Firmenwagen an seinem letzten A r- beitstag bei der Beklagten zurück. Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. Bei der Höhe des i n die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinko m- men s berücksichtigte sie weder die monatliche Barzulage anstelle eines Fi r- menwagens nach der Car Policy noch die (steuerpflichtige n ) geldwerte n Vorte i- le des zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens. Auch die monatlich abgerechnete und gezahlte Kontoführungsgebühr sowie die von ihr monatlich gewährten Zuschüsse zur Vermögensbildung ( vermögenswirksame Leistungen) brachte sie nicht in Ansatz. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 26. November 2012 unter Fristsetzung für eine Nachzahlung bis zum 1 0 . Dezember 2012 hat d er Kläger mit seiner Klage die Zahlung der Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von einem höheren Bruttomonatseinkommen - unter Berücksichtigung der Kont o- führungsgebühr und der vermögenswirksamen Leistungen sowie der monatl i- chen Barzulage nach der Car Policy, jedenfalls aber der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens - ausgegangen wird, und entgegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert wer den. Des Weiteren hat der Kläger gemeint, die Abfindungszahlung sei am 1. Oktober 2012 fällig gewe sen. Entsprechend hat er unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten Beträge Ve r- zugszinsen in gestaffelter Höhe beansprucht. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1. an ihn 8.841,66 Euro brutto zu zahlen; 5 6 7 8 - 7 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 8 - 2. an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73.135,33 Euro seit dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012, aus 10.941,66 Euro seit dem 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 sowie aus 8.841,66 Euro seit dem 29. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kl ä- ger einen Betrag von 5.701,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 69.995,33 Euro seit dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012, aus 7.801,66 Euro seit dem 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 so wie aus 5.701,66 Euro seit dem 29. Dezember 2012 zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Bekla g- ten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte veru r- teilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.537,87 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2012 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.637,87 Euro vom 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 zu zahlen. D ie weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfo l- gen beide Parteien ihre bisherigen Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision en beider Parteien haben nur zum Teil Erfolg . Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit sie zur Zahlung eines 4.049,98 Euro brutto übersteigenden Betrags nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist. Die Revision des Klägers ist hinsichtlich eines Teil s der mit dem Klageantrag zu 2. eigenständi g erhobenen Zinsforderung begründet . Insoweit war bereits die B e- 9 10 11 - 8 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 9 - rufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig. Im Übr i- gen sind die Revisionen der Parteien unbegründet. I. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Der Klage antrag zu 1. ist nicht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe begründet . Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Sozialplanabfi n- dung , jedoch nur iHv. 4.049.98 Euro brutto. D as folgt daraus, dass d ie Beklagte zwar den in die H öhe der Sozialplanabfindung einzustellenden Faktor des Bru t- tomonatseinkommens zutreffend ermittelt hat . Entgegen ihrer Berechnungswe i- se unterliegen aber die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Die Ne benforderung besteht erst seit dem 1. Januar 2013. 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- ten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Ber echnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten des Kl ä- gers. 2. Anders als der Kläger meint, sind b ei der Höhe des für den Abfindung s- betrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens die monatliche Barzulage nach der Car Policy - oder die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung eines Fi r- menwagens - sowie die Kontoführungsgebühr und die vermögenswirksamen Leistungen nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus d en Festlegungen zu dem Bruttomonats einkom men im Sozialplan. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist a us Wortlaut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den 12 13 14 15 - 9 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 10 - subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- sch lag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Ve rständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14 ; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ergibt sich, dass zu dem Bruttomonatseinkommen im Sinn des § 7 (2) und (2.1) SP 2012 das Gehalt und das auf einen Monat umgerec h- nete Incentive zählen. Nicht zu berücksichtigen sind die Kontoführungsgebühr, ein ggf. nach der Car Policy zustehender monatlicher Barbetrag von 750,00 Euro - oder statt diesem die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Dien stwagens - und die vermögenswirksamen Leistungen. aa) Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Abfindungsbetrags einzustellende Bruttomonatsei n- kommen in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum . Nach dem Wortlaut von Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 i- che Einkommensbes tandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable oder unregelmäß i- ge - Bestandteile des Einkommens von vornherein aus. D i- bestimmt die Abstände der regelmäßigen Wiederk ehr in zeitlicher Hinsicht näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Bruttomonatseinkommen, was durch die Sonderbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs. haben , unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile Berücksichtigung finden , die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- ruhen . Nach dem Wort - und Textsinn ist die ausschlaggebende Bezugsgröße 16 17 - 10 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 11 - für die festen Einkommensbestandte ile allein die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit . bb) Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wortlautverständnis nicht . Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn die nach ihm ausdrücklich ausgenommenen schon keine Einko m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann insofern aber auch eine bloße klarstellende Bedeutung zuko m- men. Das gilt umso mehr, als d ie Betriebsparteien bei den Festlegung en zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen . So definieren sie in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, verwenden jedoch - offensichtlich ohne anderen B e- deutungsgehalt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Tei l auch andere sprachl i- unterscheiden sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und andererseits § 7 (2 ) SP 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nac h dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- monatseinkommen s . Der methodische Vergleich der unterschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass bei dem für die Abfindung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmitt elbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfäh ig sein sollen . Auf eine solche Interpretation deutet unter systematischen G e- sichtspunkten ferner der Umstand, dass die vermögenswirksamen Leistungen bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. cc) Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder eingetretene b e- triebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs Jedenfalls verbietet er es den Betrieb s- parteien aber auch nicht, bei der Berechnung von künftigen Nachteilsausgle i- chen (nur) an die bisherigen stetig en Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . 18 19 - 11 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 12 - dd) Im Übrigen ist den Sozialplanbestimmungen zu entnehmen, dass es bei der Ermittlung des für den Abfindungsbetrag maßgeblichen Bruttomonatsei n- kommen s auf den Zeitpunkt des Abschluss des dreiseitigen Vertrags ankommt . Das ist zwar nicht explizit geregelt, ergibt sich aber zwingend aus § 7 (1) SP 2012 . Danach haben alle vom Geltungsbereich des Sozialplans erfassten B e- schäftigten mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrag e s einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. Würden nach dem Abschluss des dreiseitigen Vertrags eintretende - ggf. auch unvorhersehbare - Änderungen der monatlichen Bezüge bei der Ermitt lung des maßgeblichen Bruttomonatseinkommens Berücksichtigung finden, wäre ein bereits entstandener Abfindungsanspruch in seiner Höhe Schwankungen au s- gesetzt. Anhaltspunkte für einen dahin gehenden Regelungswillen der B e- triebsparteien lassen sich dem Sozia lplan nicht entnehmen. I nsofern ist nach § 7 (2.1) Unterabs. 2 SP 2012 auch nur für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ei n bestimmter späterer Zeitpunkt - das Austrittsd a- tum aus NSN - festgelegt . ee) Danach zählt die dem Kläger ggf. nach der Car Policy zustehende cash allowance iHv. monatlich 750,00 Euro wegen der Rückgabe des Dienstfah r- zeugs nicht zu dem Bruttomonatseinkommen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger hierauf in dem für die Ermittlung der Abf indungshöhe maßgeblichen Zeitpunkt - des Abschlusses des dreiseitigen Vertrags - schon nach seinem e i- genen Vortrag (noch) keinen Anspruch haben konnte, erfüllt die monatliche Barzulage nicht die Voraussetzungen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Sie hat nach der Car Policy ihren Grund nicht in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit. Die Anspruchsberechtigung auf einen Firmenwagen basiert unmi t- telbar nur auf dem Job Grade . Die Positionen - und - sind bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gleichfalls nicht anzusetzen . Bei ihnen handelt es sich um steuerlich zu berücksichtigende Vorteile im Z u- sammenhang mit der Überlassung des Dienstfahrzeugs. Nicht diese sind Ei n- kommensbestandteil, sondern allenfall s die Überlassung des Firmenwagens zur 20 21 22 - 12 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 13 - privaten Nutzung, deren Wert gegebenenfalls anhand der vorgenannten Par a- meter ermittelt werden kann. Die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung ist aber kein Einkommensbestandteil iSd. § 7 (2.1) Un terabs. 3 Satz 1 SP 2012 . Sie erfolgt zwar regelmäßig monatlich und hat einen festen Wert in Höhe der abgerechneten Vorteile. Sie ist aber nach der Car Policy allein vom Job Grade des Mitarbeiters abhängig. Damit fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu der vereinb arten regelmäßigen Arbeitszeit (ähnlich - im Zusamme n- hang mit der Auslegung von Versorgungsordnungen - BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 29 f. und 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 43 f.) . Auch ist für die Berechnung des Bruttomonatseinkommens nicht relevant. Sie erfüllt ebenfalls nicht die Vorau s- setzungen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012 . Ungeachtet der Recht s- grundlage ihrer Zahlung handel t es sich bei ihr um einen pauschalierten Au f- wendungs ersatz und nicht um Einkom men l- Ähnlich verhält es sich schließlich mit dem von der Beklagten gewäh r- ten Zuschuss zur Vermögensbildung. Zwar werden v ermögenswirksame Lei s- tungen typischerweise monatlich a usgezahlt. Auch s ie haben ihren Grund aber nicht in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit . Vielmehr handelt es sich um einen Vergütungsbestandteil, der durch das Fünfte Vermögensbildungsge setz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt; insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz) . 3 . Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung aber die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a ) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung s chon unter sprachlichen Ges ichtspunkten aus. 23 24 25 26 - 13 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 14 - aa ) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- e- rd in der sich dem Satz 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - n- der in § 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer b- ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans de utlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht. bb ) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich ausgedrückt, das u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 20 12 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Vor - aussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. 27 28 - 14 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 15 - b ) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. aa ) Es trifft zwar zu, dass die Bestimm ungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absät zen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § 7 SP 2012 mit der Überschrif BFINDUNG § 7 (2.2) Satz Betrag festlegt. bb ) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfin dung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG (2.2) Satz 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Au ßerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § 7 - Für die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. 29 30 31 - 15 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 16 - c ) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d ) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es je denfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informat ionsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Ve rfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut de s Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbaren Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplik ation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 32 33 34 - 16 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 17 - 4. Nach den vorgenannten Ausführungen zur Berechnung der Sozialpla n- abfindung ergibt d ie Differenz zwischen der dem Kläger zustehenden und der ihm gezahlten Leistung den im Tenor - aus Klarstellungsgründen - au sgewies e- nen Betrag. 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht erst ab dem 1. Januar 2013. Die zu verzinsende Forderung war am 31. Dezember 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsb e- stimmungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälli g- keit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . a) Nach Satz 1 des § 7 em Aussche i- meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Er gebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist da her d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtabfi n- Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weich t § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abfindung vorverlegen können . Im Zusammen - 35 36 37 - 17 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 18 - hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig einer ggf. früher erfolg ten (Teil - )Zahlung der Beklagten - folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehe nder Anhaltspun k- te ist auf der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszugehen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des K a- lendermonats entrichtet worden ist. b) Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag die Bek lagte mit Schre i- ben vom 26. November 2012 zu einer Nachzahlung aufgefordert. Hierin liegt zugleich ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2012. I n dem dargestellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forderung damit am 31. Dezember 2012 fällig g e- worden. Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. c) Der (dreiseitige) Vertrag der Parteien und der NSN TG gibt für eine a n- dere (frühere) Fälligkeit nichts her. In diesem Vertrag ist hierzu keine eige n- ständige - von den Fälligkei tsbestimmungen des Sozialplans abweichende - Vereinbarung getroffen. Der bloße deklaratorische Charakter der vertraglich ausgewiesenen Fälligkeit folgt bereits aus § 7 (6) und § 5 (15) SP 2012, w o- nach der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit in dem dreiseitigen II. Die Revision des Kläger s ist zum Teil schon deshalb begründet, weil die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hinsichtlich der eigenständig erhobenen Zinsforderung unzulässig war. Es fehlt damit insoweit 38 39 40 - 18 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 - 19 - an einer - vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden - Prozessfor t- setzungsvoraussetzung. Unerheblich ist, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten insgesamt als zulässig angesehen hat (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 11 mwN) . 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Bezieht sich das Rechtsmittel auf me hrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausfü h- rungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Anderes gilt, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von d er des anderen abhängt (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45) . Das gilt auch bei Zinsbegehren (vgl. Zöller/ Heßler ZPO 30. Aufl. § 520 Rn. 38) . 2. Diesen Grundsätzen genügte die Berufungsbegründung der Beklagten nicht bezogen auf alle Streitgegenstände. Die Beklagte hat sich in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift nur mit der arbeitsgerichtlichen Verurteilung zur Zahlung von 5.701,66 Euro brutto und nicht mit der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auseinandergesetzt. Das ist unschädlich, soweit sich die vom Kl ä- ger erhobene Zinsforderung auf die mit seinem Klageantrag zu 1. erstrebte Za h lung bezieht, denn insoweit handelt es sich um eine bloße Nebenfo rderung. Der Kläger hat te mit seinem weitergehenden Zinsbegehren aber einen eigenen prozessualen Anspruch zur Entscheidung gestellt , dessen Begründetheit nicht von der des Klageantrags zu 1. abhing . Insoweit hätte es einer Auseinanderse t- zung mit der teilwe isen Stattgabe dieses eigenständigen Zinsanspruchs durch das Arbeitsgericht bedurft. 41 42 - 19 - 1 AZR 762/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR762.14.0 III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 43
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