Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 763/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21. Februar 2014 - 14 Ca 6216/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 446/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Überwiegend e Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 763/14 9 Sa 446/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sach en Beklagte, Berufungsklägerin , Anschlussberufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, p p . Kläger, Berufungsbeklagte r, Anschlussberufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsger ichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Pr of. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 446/14 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2014 - 14 Ca 6216/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300, 01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Revision der Beklagten und die des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des L andesa r- beitsgerichts werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 68/100 und die Beklagte zu 32/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Berechnung einer Soz i- al planleistung. Der am 24. August 1965 geborene und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. Dezember 1996 bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. D ie Beklagte bringt eine Firmenwagenrichtlinie zur A n- wendung, die Company Benefit Car Policy (Car Policy). Diese legt in ihrer Fa s- sung vom Februar 2012 unter ua. fest, dass die Anspruchsberechtigung auf einen Firmenwagen auf dem - dem 1 2 - 3 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 4 - Grad der Verantwortung der Tätigkeit - basiert. Außerdem ist in ihrem Prefix bei Rückgabe des Firmenwagens unter näher geregelten Voraussetzungen eine monatliche Barzu lage (monthly cash allowance) in Höhe von 750,00 Euro brut to vorgeseh en. Bei der Beklagten ist der für den Betrieb Düsseldorf zuständige B e- triebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 an lässlich einer Restrukturierungsma ß- nahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der B e- triebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 5 M INDESTBEDINGU NGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Be endigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - u n- ter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - e in BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltb e- standteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes div idiert durch zwölf. (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15 ) In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die 3 - 4 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 5 - Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfas s- ten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- ellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anza hl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kin d einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der A ngaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom - 5 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 6 - Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX) , erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zu schlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zu schlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Za hlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit is t in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. (7) Unter den Daten 16./27. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gers mit Ablauf des 30. September 2012 endete und er zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Mit einer an die Beklagte gerichteten E - Mail vom 29 . a- en Monat nach meinem Austritt aus der Den Firmenwagen gab er an seinem letzten Arbeitstag bei der Beklagten zurück. 4 - 6 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 7 - Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienst jahre) x Bruttom o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. Bei der Höhe des in die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinko m- m ens berücksichtigte sie weder die monatliche Barzulage anstelle eines Fi r- menwagens nach der Car Policy noch die (steuerpflichtige n ) geldwerte n Vorte i- le des zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens. Auch die monatlich abgerechnete und gezahlte Kontofü hrungsgebühr brachte sie nicht in Ansatz. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenz geltend g e- macht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von einem h ö- heren Bruttomonatseinkommen - unter Berücksichtigung der Kontoführungsg e- bühr und der monatlichen Barzulage nach der Car Policy, jedenfalls aber der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens - ausgegangen wird, und entgegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht mit de m Faktor 0,7 multipliziert werden. Des Weiteren hat er gemeint, die Abfindungszahlung sei am 1. Oktober 2012 - bzw. ein Nac h- zahlungsbetrag am 1. November 2012 - fällig gewesen. Entsprechend hat er unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten Betr äge Verzugszi n- sen in gestaffelter Höhe beansprucht. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1. an ihn 10.005,18 Euro brutto zu zahlen; 2. an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94. 540,94 Euro seit dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 und aus 10.005,18 Euro seit dem 1. November 2012 zu za h- len. 5 6 7 8 9 - 7 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 8 - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der R eg e- lungssystematik des Sozialplans. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kl ä- ger einen Betrag von 9.354,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zugespr o- chen. D as Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.210,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. N ovember 2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat es zurüc k- gewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre bisherigen Antr ä- ge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie die Verurteilung zu einer den Betrag von 3.300,01 Euro brutto übe r- steigenden Zahlung betrifft. Im Übrigen ist sie - ebenso wie die Revision des Klägers - zurückzuweisen. I. Die Klage ist nicht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Soz i- alplanabfindung, jedoch nur iHv. 3.300,01 Euro brutto. D as folgt daraus, dass d ie Beklagte zwar den in die Höhe der Sozialplanabfindung ei nzustellenden Faktor des Bruttomonatseinkommens zutreffend ermittelt hat. Entgegen ihrer Berechnungsweise unterliegen aber die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Die Nebenforderung b e- steht erst seit dem 1. November 2012. 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- 10 11 12 13 - 8 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 9 - ten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Lei stung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten des Kl ä- gers. 2. Anders als der Kläger meint, sind bei der Höhe des für den Abfindung s- betrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens die monatliche Barzulage nach der Car Policy - oder die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung eines Fi r- menwagens - sowie die Kontoführungsgebühr nicht zu berücksichtigen. Dies o- a) Nach der ständigen Rechtsprechung de s Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dem entsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ergibt sich, dass zu dem Bruttomonatseinkommen im Sinn des § 7 (2) und (2.1) SP 2012 das Gehalt und das auf einen Monat umgerec h- nete Incentive zählen. Nicht zu berücksichtigen si nd ein ggf. nach der Car P o- licy zustehender monatlicher Barbetrag von 750,00 Euro - oder statt diesem die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Dienstwagens - und die Kontofü h- rungsgebühr. 14 15 16 - 9 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 10 - aa) Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Abfindungsbetrags einzustellende Bruttomonatsei n- kommen in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrec hnungszeitraum . Nach dem Wortlaut von Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. i- che Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable ode r unregelmäß i- ge - i- näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Brutt omonatseinkommen, was durch die Sonderbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs. haben, unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile Berücksichtigung finden, die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- ruhen. Nach dem Wort - und Textsinn ist die ausschlaggebende Bezugsgröße bb) Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wo rtlautverständnis nicht. Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn die nach ihm ausdrücklich ausgenommenen m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann inso fern aber auch eine bloße klarstellende Bedeutung zuko m- men. Das gilt umso mehr, als die Betriebsparteien bei den Festlegungen zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen. So definieren sie in § 7 (2.1) Unte rabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, verwenden jedoch - offensichtlich ohne anderen B e- deutungsgehalt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Teil auch andere sprachl i- unterscheide n sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und andererseits § 7 (2) SP 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nach dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- 17 18 - 10 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 11 - monatseinkommens. Der methodische Vergleich d er unterschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass bei dem für die Abfindung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmittelbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfähig sein sollen. Auf eine solche Interpretation deutet unter systematischen G e- sichtspunkten ferner der Umstand, dass die vermögenswirksamen Leistungen bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. cc) Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder eingetretene b e- triebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs s verbietet er es den Betrieb s- parteien aber auch nicht, bei der Berechnung von künftigen Nachteilsausgle i- chen (nur) an die bisherigen stetigen Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . dd) Im Übr igen ist den Sozialplanbestimmungen zu entnehmen, dass es bei der Ermittlung des für den Abfindungsbetrag maßgeblichen Bruttomonatsei n- kommen s auf den Zeitpunkt des Abschluss des dreiseitigen Vertrags ankommt . Das ist zwar nicht explizit geregelt, ergibt sich aber zwingend aus § 7 (1) SP 2012. Danach haben alle vom Geltungsbereich des Sozialplans erfassten B e- schäftigten mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrag e s einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errec hnete Abfindung. Würden nach dem Abschluss des dreiseitigen Vertrags eintretende - ggf. auch unvorhersehbare - Änderungen der monatlichen Bezüge bei der Ermittlung des maßgeblichen Bruttomonatseinkommens Berücksichtigung finden, wäre ein bereits entstanden er Abfindungsanspruch in seiner Höhe Schwankungen au s- gesetzt. Anhaltspunkte für einen dahin gehenden Regelungswillen der B e- triebsparteien lassen sich dem Sozialplan nicht entnehmen. Insofern ist nach § 7 (2.1) Unterabs. 2 SP 2012 auch nur für die Ermittlun g des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ein bestimmter späterer Zeitpunkt - a- - festgelegt. 19 20 - 11 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 12 - ee) Danach zählt die dem Kläger ggf. nach der Car Policy zustehende cash allowance iHv. monatlich 750,00 Euro wegen der Rückgabe des Dienstfah r- zeugs nicht zu dem Bruttomonatseinkommen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger hierauf in dem für die Ermittlung der Abfindungshöhe maßgeblichen Zeitpunkt - des Abschlusses des dreiseitigen Vertrags - schon nach seinem e i- genen Vo rtrag (noch) keinen Anspruch haben konnte, erfüllt die monatliche Barzulage nicht die Voraussetzungen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Sie hat nach der Car Policy ihren Grund nicht in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit. Die Anspruchsberecht igung auf einen Firmenwagen basiert unmi t- telbar nur auf dem Job Grade. Die Positionen - und - sind bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gleichfalls nicht anzusetzen . Bei ihnen handelt es sich um steuerlich zu berücksichtigende Vorteile im Z u- sammenhang mit der Überlassung des Dienstfahrzeugs. Nicht diese sind Ei n- kommensbestandteil, sondern allenfalls die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung, deren Wert gegebenenfalls anhand der vorgenannten Par a- meter ermittelt werden kann. Die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung ist aber kein Einkommensbestandteil iSd. § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Sie erfolgt zwar regelmäßig monatlich und hat einen festen Wert in Höhe der abgerechneten Vort eile. Sie ist aber nach der Car Policy allein vom Job Grade des Mitarbeiters abhängig. Damit fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (ähnlich - im Zusamme n- hang mit der Auslegung von Versorgungsordnungen - BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 29 f. und 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 43 f.) . Bruttomonatseinkommens nicht relevant. Sie erfüllt ebenfalls nicht die Vorau s- setzungen des § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Ungeachtet der Recht s- grundlage ihrer Zahlung handelt es sich bei ihr um einen pauschalierten Au f- l- 21 22 23 - 12 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 13 - 3. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung aber die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Bekla gten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung schon unter sprachlichen Gesichtspunkten aus. aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- pl e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer b- iebenen Operanden zu ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht. bb) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Leben salterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- Ausdruck s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Vor - aussetzungen näher a usgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, 24 25 26 27 - 13 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 14 - was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Oper anden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei d em in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. b) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. aa) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insg esamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden An haltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § BFINDUNG § 7 (2.2) Satz Betrag festlegt. bb) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG r Untergliederung (2.2) Satz 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- 28 29 30 - 14 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 15 - gelung; vgl. etwa bei § 7 (2.1) SP 2012 - die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formul ierungen daher nur bedingt Schlüsse. c) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot ei ner Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Erm ittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte u nd ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretende n Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- 31 32 33 - 15 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 16 - m enhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbaren Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 4. Nach den vorgenannten Ausführungen zur Berechnung der Sozialpla n- abfindung ergibt d ie Differenz zwischen der dem Kläger zustehenden und der ihm gezahlten Leistung den im Tenor - aus Klarstellungsgründen - ausgewies e- nen Betrag. 5. Der Zinsanspruch folgt au s § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht ab dem 1. November 2012. Die zu verzinsende Forderung war am 31. Oktober 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbesti m- mungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Ve r- zinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . a) Nach Satz 1 des § 7 i- atz meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fäl ligkeitsb e- griff des Satz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien f estgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine F älligkeit der Gesamtabfi n- Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- tigt können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- 34 35 36 - 16 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 - 17 - stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abf indung vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu h aben die B e- triebsparteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Beklagten - folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehender Anhaltspun k- te ist auf der Gru ndlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszugehen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des K a- lendermonats entrichtet worden ist. b) Der Kläger hat mit seiner E - Mail vom 29. August 2012 ein Verlangen iSv. § 7 (4) SP 2 012 . I n dem dargestellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forderung damit am 31. Oktober 2012 fällig gewor den. Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem T ag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. c) Der (dreiseitige) Vertrag der Parteien und der NSN TG gibt für eine a n- dere (frühere) Fälligkeit nichts her. In diesem Vertrag ist hierzu keine eige n- ständige - von den Fälligkeitsbestimmungen des Sozialplans abwei chende - Vereinbarung getroffen. Der bloße deklaratorische Charakter der vertraglich ausgewiesenen Fälligkeit folgt bereits aus § 7 (6) und § 5 (15) SP 2012, w o- nach der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit in dem dreiseitigen II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Nach den vorstehenden Au s- führungen hat er keinen Anspruch auf eine über 3.300,01 Euro hinausgehende Zahlung. 37 38 39 - 17 - 1 AZR 763/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR763.14.0 III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Sch midt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 40
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