Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 764/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 6. Dezember 2013 - 1 Ca 5183/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 97/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Überwiegend e Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 765/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 764/14 9 Sa 97/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sache n Beklagte, Berufungsklägerin , Anschlussberufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter , Anschlussberufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtl ichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 97/14 - insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung eines über 2.550,05 E uro brutto hinausg e- henden Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2013 verurteilt hat. 2. Die weitergehende Revision der Beklagten und die des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landesa r- beitsgeri chts werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 77/100 und die Beklagte zu 23/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Berechnung einer Soz i- al planleistung. Der am 17. April 1966 geborene und einem Kind zum Unterhalt ve r- pflichtete Kläger war seit dem 8. November 1993 bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Die Beklagte bringt eine F irmenwagenrichtlinie zur A n- wendung, die Company Benefit Car Policy (Car Policy). Diese legt in ihrer Fa s- sung vom Februar 2012 unter ua. fest, dass die - dem Grad d er Verantwortung der Tätigkeit - basiert. Außerdem ist in ihrem Prefix bei Rückgabe des Firmenwagens unter näher geregelten Voraussetzungen eine monatliche Barzu lage (monthly cash allowance) in Höhe von 750,00 Euro brut to vorgesehen. Der dem Kläger für Aug ust 2012 erteilte Entgeltnachweis weist ua. 1 2 - 3 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 4 - - iHv. 351,45 - KM gw. Vo r- iHv. 339,30 Euro aus. Bei der Beklagten ist der für den Betrieb Düsseldorf zuständige B e- triebsrat Region West gebildet. Mit diesem ve reinbarte die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsma ß- nahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der B e- triebsän derung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 5 M INDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Be endigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Prozent i h- res Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonat s- einkommen umfasst al le tariflichen sowie alle sonst i- gen individuellen monatlichen Entgeltbestandteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsg e- ha l tes dividiert durch zwölf. (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15 In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. 3 - 4 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 5 - § 7 A BFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Di enstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtigte Kin d einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte b ekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. - 5 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 6 - Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fä llig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines ent sprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zu schlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zu schlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mi t Ausscheiden aus der NSN verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. (7) Unter den Daten 16./27. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gers mit Ablauf des 30. September 2012 endete und er zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Der Kläger gab den Firmenwagen an seinem letzten A r- beitstag bei der Beklagten zurück. Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x individueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. 4 5 - 6 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 7 - Bei der Höhe des i n die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinko m- mens berücksichtigte sie weder die monatliche Barzulage anstelle eines Fi r- menwagens nach der Car Policy noch die (steuerpflichtige n ) geldwerte n Vorte i- le des zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens. Auch die monatlich abgerechnete und gezahlte Kontoführungsgebühr brachte sie nicht in Ansatz. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 22. November 2012 unter Fristsetzung für eine Nachzahlung von zehn Werktagen hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung der Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von einem höheren Bruttomonatseinkommen - unter Berück sichtigung der Kontoführung s- gebühr und der monatlichen Barzulage nach der Car Policy, jedenfalls aber der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens - ausgegangen wird, und entgegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) b is (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden. Des Weiteren hat der Kläger gemeint, die Abfindungszahlung sei am 1. Oktober 2012 fällig gewesen. Entsprechend hat er unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten Beträge Verzugszins en in gestaffelter Höhe beansprucht. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.582,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 108.458,36 Euro vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012, aus 12.682,56 Euro vom 1. November 2012 bis zum 27. Dezember 2012 und aus 10.582,56 Euro seit dem 28. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, ihre Berechnung der Sozialplanleist ung folge zwingend aus der Reg e- lungssystematik des Sozialplans. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kl ä- ger - unter Berücksichtigung der ungekürzten Zuschläge und der Positionen - - - einen Betrag von 9.947,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem 6 7 8 9 10 - 7 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 8 - Basiszinssatz seit dem 29. März 2013 zugespro chen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Bekla g- ten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte veru r- teilt, an den Kläger 6.314,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2013 zu zahlen. Dabei hat es neben den ungekürzten Zuschlägen al - Wert gw. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es ebe n- so wie die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich, dass es die Anschlussberufung für unzulässig gehalt en hat. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre bisherigen Anträge we i- ter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines 2.550,05 Euro br u t- to übersteigenden Betrags nebst Zinsen an den Kläger betrifft. Im Übrigen ist sie - ebenso wie die Revision des Klägers - zurückzuweisen. I. Die Klage ist nicht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Soz i- alplanabfindung, jedoch nur iHv. 2.550,05 Euro brutto. D as folgt daraus, dass d ie Beklagte zwar den in die Höhe der Sozialplanabfindung einzustellenden Faktor des Bruttomonatseinkommens zutreffend ermittelt hat. Entgegen ihrer Berechnungsweise unterliegen aber die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. Darüber stre i- ten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahle n- den Leistung nach § 7 (2) SP 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten des Kl ä- gers. 11 12 13 - 8 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 9 - 2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht bei der Höhe des für den A b- findungsbetrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens den - Wert gw. berücksichtigt . Nach den Festlegungen zu dem abfindungsrelevanten plan ist diese Position nicht in die Berechn ung einzustellen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wor tlaut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niede r- schlag ge funden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach ergibt sich, dass zu dem Bruttomonatseinkommen im Sinn des § 7 (2) und (2.1) SP 2012 das Gehalt und das auf einen Monat umgerec h- nete Incentive zählen. Nicht zu berücksichtigen sind die geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Dienstwagens. aa) Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Abfindungsbetrags einzustellende Brutt omonatsei n- kommen in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum . Nach dem Wortlaut von Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. 3 i- 14 15 16 17 - 9 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 10 - che Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable oder unregelmäß i- ge - Bestandteile des Einkommens von vornherein aus. Das A i- näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Bruttomonatseinkommen, was durch die Sonderbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs . haben, unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile Berücksichtigung finden, die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- ruhen. Nach dem Wort - und Textsinn ist di e ausschlaggebende Bezugsgröße bb) Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wortlautverständnis nicht. Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn die nach ihm ausdrücklich ausgenommenen m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann insofern aber auch eine bloße klarstellende Bedeutung zuko m- men. Das gilt umso mehr, a ls die Betriebsparteien bei den Festlegungen zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen. So definieren sie in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, verwenden jedoch - offensichtlich ohne anderen B e- deutungsgehalt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Teil auch andere sprachl i- unterscheiden sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und andererseits § 7 (2) SP 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nach dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- monatseinkommens. Der methodische Vergleich der unterschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass bei dem für die Abfindung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmittelbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfähig sein sollen. Auf eine solche Interpretation deutet unter systematischen G e- sichtspunkte n ferner der Umstand, dass die vermögenswirksamen Leistungen 18 - 10 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 11 - bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. cc) Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder eingetretene b e- triebsänderungsbedingte Na chteile auszugleichen (vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs s- parteien aber auch nicht, bei der Berechnung von kü nftigen Nachteilsausgle i- chen (nur) an die bisherigen stetigen Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . dd ) Danach ist die Position - bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nicht anzusetzen . Bei ihr handelt es sich um steue r- lich zu berücksichtigende n Vor teil im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstfahrzeugs. Nicht diese r ist Einkommensbestandteil, sondern allenfalls die Überlassung des Firmen wagens zur privaten Nutzung, deren Wert gegebene n- falls anhand des vorgenannten Parameter s ermittelt werden kann. Die Überla s- sung des Firmenwagens zur privaten Nutzung ist aber kein Einkommensb e- standteil iSd. § 7 (2.1) Unterabs. 3 Satz 1 SP 2012. Sie erfolg t zwar regelmäßig monatlich und hat einen festen Wert in Höhe der abgerechneten Vorteile. Sie ist aber nach der Car Policy allein vom Job Grade des Mitarbeiters abhängig. D a- mit fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu der vereinbarten regelmäßigen Arbeitsz eit (ähnlich - im Zusammenhang mit der Auslegung von Versorgung s- ordnungen - BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 29 f. und 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 43 f.) . 3. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistun g aber die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistun g schon unter sprachlichen Gesichtspunkten aus. 19 20 21 22 - 11 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 12 - aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- e- 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer b- ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht. bb) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Alle r- dings sprech en auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, da ss die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Vor - aussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor ber ücksichtigt ist. 23 24 - 12 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 13 - b) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. aa) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt um so mehr, als § BFINDUNG § 7 (2.2) Satz Betrag festlegt. bb) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagten. Offensichtlich verwend en die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG (2.2) Satz arauf hin, 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § 7 - die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. 25 26 27 - 13 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 14 - c) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2 012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt i n der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden einkommensabhängige sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d) Sollten die B etriebsparteien bei Abschluss des So zialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer bet rieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in diesem Zusammenhang von der R evision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbaren Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 28 29 30 - 14 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 15 - 4. Nach den vorgenannten Ausführungen zur Berechnung der Sozialpla n- abfindung ergibt d ie Differenz zwischen der dem Kläger zustehenden und der ihm gezahlten Leistung einen Betrag iHv. 2.55 0,05 Euro brutto . II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Anschlussberufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Anschließung nicht fristgerecht er klärt. 1. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten g e- setzten Frist zur Berufungserwiderung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahre n wird zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Sat z 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten vom Ge Beru fungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte geset z- liche Frist vo n einem Monat. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO g emäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im Berufu ngsverfahren vor den Landesarbeitsgeric h- ten entsprechend anwendbar. Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb e i- nes Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist n ach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden - Frist eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulä s- sig zu verwerfen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12 mwN) . Dabei setzt die Verwerfung der Anschlussberufung wegen Fristversäumnis voraus, dass der Berufungsgegner mit de r Zustellung der Berufungsbegrün dung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen wurde, die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung zu beantworten. Fehlt es an einem solchen Hinweis, wird weder die Frist zur Ber u- fungsbeantwortung noch die zur Einlegung der Anschlussberufung in Lauf g e- setzt (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12 mwN) . Die Hinweiserteilung kann Hinweis gemäß § 66 Abs. 1 Satz bezeichnet werden und gegebenenfalls im Wege des Freib e- weises noch vom Revisionsgericht geklärt werden (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 17 und 1 5 mwN) . Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Ta t- sachenfeststellungen der unteren Instanz en gebunden und hat auch neues Ta t- 31 32 33 34 - 15 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 16 - sachenvorbringen zu berücksichtigen (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13 , BAGE 148, 206; 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 12 , BAGE 118, 159 ) . 2. Danach war die Anschlussberufung des Klägers verspätet. a) Der die Anschlussberufung betreffende Schriftsatz ist am 30. April 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war seit der am 24. März 2014 bewirkten Zustellung der Berufungsbegründung mehr als ein Monat vergangen. Die Frist zur Berufungsbeantwortung war nicht ve rlängert worden. b) Die Frist zur Berufungsbeantwortung ist ordnungsgemäß in Lauf g e- setzt worden. Insbesondere ist der nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotene Hinweis erfolgt. aa) Der Klägervertreter hat mit Empfangsbekenntnis vom 24. März 2014 den Er halt der Berufungsbegründung bestätigt. Laut Empfangsbekenntnis ist 66 Abs. 1 Satz 3 Das ist im Hinblick auf eine Anschlussberufung au s- reichend. bb) N ach verfassungsrechtlich unbedenkli cher höchstrichterlicher Rech t- sprechung erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis e i- nes Anwalts als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) den Beweis dafür, dass die darin genannten Schriftsätze (hier : der 66 Abs. 1 Satz 3 ) zuge stellt worden sind (vgl. BVerfG 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - und BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B I 2 der Gründe mwN , BAGE 110, 252; BGH 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11 - Rn. 5 mwN ) . Zur Widerlegung dieses Beweises ist der (Gegen - )Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsb e- kenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Er setzt vorau s, dass die Beweiswi r- kung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe im Empf angsbekenntnis richtig sein kann. Er ist nicht schon dann g e- führt, wenn lediglich die Möglichkeit der er Unrichtigkeit be steht. Deshalb reicht der Beweiswert einer lediglich auf Glaubhaftmachung ausgerichteten eidesstat t- 35 36 37 38 39 - 16 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 - 17 - lichen Versicherung regelmäßig nicht aus. Allerdings ist zu beachten, dass in der Versicherung an Eides statt auch ein Angebot zur Vernehmung als Zeuge liegen kann (vgl. BGH 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11 - Rn. 11 mwN) . cc) I m Streitfall steht aufg rund des Empfangsbekenntnisses fest, dass der Klägervertreter den 66 Abs. 1 Satz erhalten hat. Zwar liegt in der vom Klägervertreter zur Akte gereichten eidesstattliche n Vers i- cherung des Büroleiters seiner Kanzlei vom 14. Januar 2 015 ggf. ein Antrag auf Einvernahme des Büroleiters als Zeu ge zum Gegenbeweis der in dem Em p- fangsbekenntnis ausgewiesenen Zustellung eines Hinweises nach § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Für eine solche Annahme bieten aber die in der eidesstattlichen Erklärung an gegebenen Tatsachen ebenso wenig Anhaltspunkte wie der schriftsätzliche Vortrag in der Revisionsbegründung . Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Büroleiter an Eides statt versichert, der Hinweis sei nicht in dem Briefumschlag . Die Revision behauptet an keiner Stelle, dass der Büroleiter den verschlossenen Briefumschlag auch geöffnet hat. 3 . Die Unzulässigkeit der Anschlussberufung bewirkt, dass der mit ihr ve r- folgte (weitergehende) Zahlungsanspruch des Klägers mit dem arbeitsgeric htl i- chen Urteil rechtskräftig abgewiesen ist. Er wäre im Übrigen auch unbegründet . Weder die monatliche Barzulage nach der Car Policy noch die Kontoführung s- gebühr sind bei der Höhe des für den Abfindungsbetrag maßgebenden Brutt o- monatseinkommens zu berücksichtigen (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom selben Tag - 1 AZR 76 3 /14 - Rn. 14 ff.) . III. Der Zinsanspruch auf die iHv. 2.550,05 Euro brutto begründete Haup t- forderung folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht ab dem 1. Januar 2013. Die zu verzinsende Forderung war am 31. Dezember 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbestimmungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung (vgl. hierzu die Senat s- entscheidung vom selben Ta g - 1 AZR 76 3 /14 - Rn. 36 ) . Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . Wegen der Unzulässigkeit der A n- 40 41 42 - 17 - 1 AZR 764/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR764.14.0 schlussberufung ist die arbeitsgerichtliche Abweisung des Zinsanspruchs für die Zeit vor dem 29. März 2013 in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt ebenso für den vom Arbeitsgericht abgewiesenen weitergehenden Zinsanspruch. IV. Die Kosten entscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 43
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