Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Erster Senat - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 7. März 2014 - 3 Ca 5798/13 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 244/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung Bestimmung en: BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 765/14 9 Sa 244/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sach en Beklagte, Berufungsklägerin , Anschlussberufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin , Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtl ichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: 1 . Die Revision en der Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2014 - 9 Sa 244/14 - werden zurückgewi e- sen . 2. Die Kosten des Revisionsverfahr ens haben die Klägerin zu 3/100 und die Beklagte zu 97/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eine r Sozial planleistung. Die am 27. Februar 1973 geborene und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin begründete zunächst ein Arbeitsverhältnis mit der Nokia Telecommunications GmbH (NTG) . In ihrem Anstellungsvertrag war bestimmt, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag und dessen Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Zuletzt war die Klägerin - unter Anrechnung ihrer Betriebszugehörigkeit bei der NTG seit dem 15. November 1997 - bei der B e- klagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Die Klägerin beanspruchte nach den Geburten ihrer Söhne am 6. Juli 2008 und am 8. März 2012 jeweils Elter nzeit . Sie informierte die Beklagte über die Geburt ihrer Kinder und legte Geburtsurkunden vor. Bei der Beklagten ist der für den Betrieb Düsseldorf zuständige B e- triebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsma ß- 1 2 3 4 - 3 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 4 - nahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der B e- triebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen: § 5 M INDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der d ie Be endigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - u n- ter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen indi viduellen monatlichen Entgeltb e- standteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (8) Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) we r- den in der beE fortgeführt. (15 ) In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten. § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplan e s e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem indiv i- duellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. - 4 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 5 - (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Fa k- tor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt volle n- deten Jahre. Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelm ä- ßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu ve r- stehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandse r- satz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehra r- beitsvergütung en . Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 ha ben, wird der Bru t- tomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerre i- chung 100%) erhöht. (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhalt s- berechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der A b- findung für jedes unterhaltsberechtig te Kind einen Betrag von 2.500,00 brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unte r- haltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten e i- nen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 brutto. Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreise i- tigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (g e- mäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines - 5 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 6 - entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung. (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 ; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 brutto. (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgelt abrechnung im Monat nach dem Aussche i- den aus der beE. (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen. (5) Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. (6) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. (7) Unter den Daten 24./28. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN ä- gerin mit Ablauf des 30. September 2012 endete und sie zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 26. September 20 e- TG. Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperat i- on: Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttom o- natseinkommen x individ ueller (Matrix - )Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag; (Abfindungsbetrag + Zuschlag nach § 7 [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag. Bei der Höhe des in die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinko m- mens berücksichtigte die Beklagte die Zuschüsse zur Vermögensbildung ( ve r- mögenswirksame Leistungen) nicht. Außerdem brachte sie - ausgewiesen in 5 6 7 - 6 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 7 - e- - keine (Kinder - )Zuschläge nach § 7 (2.2) SP 2012 in Ansatz . Mit ihrer Klage hat die Klägerin nach erfolgloser außergerichtlicher Ge l- tendmachung mit Schreiben vom 28. März 2013 die Zahlung der Differenz ge l- tend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von e i- nem höheren Bruttomonatseinkommen - unter Berücksichtigung der verm ö- genswirksamen Leistungen - ausgegangen wird und entgegen der Berechnung der Beklagten der Zuschlag des § 7 (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 mu l tipliziert wird sowie für zwei Kinder weitere Zuschläge nach § 7 (2.2) SP 2012 ungekürzt berücksichtigt werden . Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.082,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B asiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt , ihre Berechnung der Abfindung folge zwingend aus den Regelungen des Sozialplans. B ei der Ermittlung der Leistung seien die vermöge nswirks a- men Leistungen nicht zu berücksichtigen. Z uschläge iSd. § 7 (2.2) SP 2012 - die im Übrigen ebenso wie die Abfindung und der Zuschlag des § 7 (2.4) SP 2012 der Kürzung um den Faktor 0,7 unterlägen - stünden der Klägerin nicht zu. Die Unterhaltspflichten seien nicht iSd. § 7 (2.2) Satz 2 SP 2012 bis zum 31. August 2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannt gew e- sen oder mitgeteilt und nachgewiese n worden . E twaige An sprüche seien ohn e- hin nach der vertraglichen Ausschlussfr ist verfallen . Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 5.899,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz seit dem 1. Nove m- ber 2012 - unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zuschläge in ung e- kürzter Höhe - stattge geben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesa r- beitsgericht hat sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussber u- 8 9 10 11 - 7 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 8 - fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parte i- en ihre bisherigen Anträge weiter. Entscheidungsgrün de Die Revision en der Beklagten und der Klägerin sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl die Berufung der Beklagten gegen das der Klage teilweise stattgebende als auch die Anschlussberufung der Klägerin g e- gen das die Klage im Übrigen abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist in der von den Vorinstanzen zuerkannten Höhe begründet. Die Klägerin hat einen A n- spruch auf die Zahlung einer weiteren Sozialplanle istung iHv. 5.899,98 Euro. Die Nebenforderung besteht seit dem 1. November 2012. Der Anspruch ist nicht verfallen. 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) SP 2012. D arüber stre i- ten die Parteien nicht. 2. Bei der Berechnung der der Klägerin nach dem Sozialplan insgesamt zustehenden Leistung sind die (Kinder - ) Zuschläge des § 7 (2.2) SP 2012 zu berücksichtigen. a) Nach § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 erhalten Mitarbeiter mit unterhaltsb e- rechtigten Kindern zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 Euro brutto. Die Klägerin hat zwei unterhaltsb e- rechtigte Kinder. b ) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 7 (2.2) Satz 2 SP 2012 d em Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Wie die Auslegung dieser Besti m- mung ergibt, handelt es sich um die Festlegung eines Sticht ags der Kenntnis 12 13 14 15 16 17 - 8 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 9 - der Beklagten von den Unterhaltsberechtigungen. Ihr kommt aber nicht die von der Revision beigemessene Bedeutung zu, dass bei nicht den Eintragungen der Lohnsteuerkarte zu entnehmenden Unterhaltsberechtigungen nur solche zu berücksichtigen sind, die - obwohl sie der Beklagten am 31. August 2012 b e- kannt waren - nach dem Abschluss des Sozialplans (erneut) mitgeteilt und nachgewiesen sind . aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tar ifverträge auszulegen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wor t- sinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Sy s- tematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesam t- zusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der B e- triebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozial plan seinen Niede r- schlag gefunden hat (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14 mwN) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach gerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständ nis der Regelung führt ( vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN) . bb) Hiernach geben die einschlägigen Sozialplanbestimmungen für die von der Beklagten vertretene Lesart eines gesonderten formalisierten Mitteilung s- verfahrens über die Unterhaltsberechtigungen bei deren Nichteintragung in die Lohnsteuerkarte nichts her. (1) Bereits d er Wortlaut des § 7 (2.2) Satz 2 SP 2012 spricht gegen eine solche Lesart . Buchstäblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhalt In der Formulierung zum drückt sich deutlich eine - auf die Kenntnis der 18 19 20 - 9 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 10 - Beklagten von den Unterhaltsberechtigungen aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte abstellende - Stichtag sfestlegung aus . Auch d er bei der a n- derweitigen Kenntniserlangung von den Unterhaltsberechtigungen gewählte ) bezeichnet sprachlich keine Zeitspanne, sondern einen Termin, zu dem spätestens die Unterhaltsberechtigungen mitgeteilt und nac h- gewiesen sein müssen. Damit ist kein bestimmter Zeitraum für eine Kenntnise r- langung festgelegt , sondern ein bestimmter Zeitpunkt des Wissens um die U n- terhaltsberechtigun gen, sei es aufgrund der Angaben in der Lohnsteuerkarte oder auf andere Weise erlangt . (2 ) Eine Verpflichtung zur gesonderten Mitteilung nach Abschluss des S o- zialplans am 13. August 2012 bis zum 31. Augu st 2012 ergibt sich nicht aus der Systematik des § 7 (2.2) Satz 2 SP 2012 . Für die erste in § 7 (2.2) Satz 2 SP 2012 geregelte Alternative ( bekannt ) dürfte es auf die Eintragung in der letzten Lohnsteuerkarte ankommen und nicht auf anders lautende Eintragungen in früheren Lohnsteuerkarten. Dem lässt sich im Zusammenhang mit der zwe i- s- aber alle nfalls entnehmen, dass gleichfalls die aktuellen (let z- ten) Mitteilungen Berücksichtigung finden müssen , während frühere, anders lautende Mitteilung en unberücksichtigt bleiben dürfen. Daraus wiederum folgt , auch weil es sich um gleichberechtigte, nebeneinan derstehende Alternat i- ven - - handelt, gerade keine Verpflic h- tung zur erneuten Mitteilung der Unterhaltsberechtigung en zwischen dem 13. August 2012 und dem 31. August 2012. (3) Sinn und Zweck des § 7 (2.2) Satz 2 SP 20 12 sprechen deutlich gegen die von der Beklagten angenommene Mitteilungsverpflichtung . Die Betriebspa r- teien haben die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschlag nicht allein von dem Umstand unterhaltsberechtigter Kinder abhängig gemacht , sondern mit der in einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden - oder bis zu diesem Zeitpunkt e r- langten - Kenntnis der Beklagten hiervon verknüpft. Damit soll ersichtlich zum einen der Kreis der Anspruchsberechtigten auf die am 31. August 2012 unte r- 21 22 - 10 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 11 - haltsverpflichteten Mitarbeite r begrenzt sein und zum anderen der Beklagten erst nach dem 31. August 2012 bekannt werdende Unterhaltsberechtigungen keinen Anspruch auslösen . D ie Anknüpfung an einen Zeitpunkt dient damit auch der Praktikabilität der Regelung. Indem die Betriebsparteien aber insoweit nicht nur auf die Angaben auf der Lohnsteuerkarte abheben, sondern anderwe i- tig mitgeteilte und nachgewiesene Unterhaltsberechtigungen gleichstellen, e r- scheinen die Zwecke einer Aufwandskalkulation und Minimierung des Verwa l- tungsaufwands jeden falls nicht vordergründig (vgl. demgegenüber zu einer a l- lein auf die Eintragung unterhaltsberechtigter Kinder in die Lohnsteuerkarte a b- stellenden Sozialplanregelung BAG 12. März 1997 - 10 AZR 648/96 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 85, 252 ) . c ) Die Voraussetzungen des § 7 (2.2) Satz 2 SP 2012 - in dem dargestel l- ten Verständnis - sind vorliegend erfüllt . Zwar waren die zwei unterhaltsberec h- tigten Kinder der Klägerin der Beklagten nicht zum 31.08.2012 aufgrund der An bekannt ; dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie hatte aber die Beklagte über die Geburten ihrer Kinder informiert und Elternzeit beansprucht. Au ch au s den der Beklagten vorgelegten Geburtsu r- kunden konnte auf eine Unterhaltsberechtigung der Kinder geschlossen we r- den . bis dahin (31. vom Mitarbeiter mitgeteil te und nachgewiese ne Unterhaltsberechtigungen 3. Anders als die Beklagte meint, fließen in die Ermittlung der Sozialpla n- leistung die Z uschläge des § 7 ( 2.2) SP 2012 sowie der - von ihr nicht in Abrede gestellte - Zuschlag des § 7 (2.4) ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren. a) Nach den einschlägigen Sozialplanbestimmungen scheidet die von der Beklagten gewählte Berechnung smethode der Sozialplanleistung schon unter sprachlichen Gesichtspunkten aus. aa) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 - in Fett - und Kursivschrift - i- e- 23 24 25 26 - 11 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 12 - 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - n- 7 (2.1) SP 2012 im Sinn einer b- erm itteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht. bb) § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 regeln einen Kinder - , Schwerbehinderten - und Lebensalterszuschlag. Dabei i st in § 7 (2.2) Satz 1 SP 2012 buchstäblich u- schlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche F ormulierung. Alle r- dings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 SP 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) SP a- s- weise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 SP 2012 zu ermittelnden Abfindung s- betrag als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Vor - aussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechn ung darstellen sollen. Bei dem Lebensalter s zuschlag nach § 7 (2.4) SP 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschi e- ne, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) SP 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist. b) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht en t- scheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen. 27 28 - 12 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 13 - aa) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 numerisch dem § 7 (2) SP 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 SP 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der (Matrix - )Faktor definiert ist und in weiteren Absätzen R e- gelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des Abfindungsbetrags getro f- fen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene I nterpretation. Dies gilt umso mehr, als § BFINDUNG § 7 (2.2) Satz Betrag festlegt. bb) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) SP 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 (3) bis (7) SP 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten n- sicht der Beklagte n. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozia l- plan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § BFINDUNG (2.2) Satz 7 (3) bis (7) SP 2012 umfassender (im Sinn einer Gesamtabfindung) als den nach § 7 (2) SP 2012 zu verstehen, wonach inerseits in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachr e- gelung; vgl. etwa bei § 7 - die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse. c) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) SP 2012 getroffenen Bestimmu n- gen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 SP 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Tran s- 29 30 31 - 13 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 14 - fergesellschaft mit den in § 5 SP 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzuste llenden sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist. d) Sollten die B etriebspa rteien bei Abschluss des Sozialplans davon au s- gegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher unge wöhnliche Reg e- lungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der Beklagten vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindu ngsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E - Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitze n- den vom 28. August 2012. Die in di esem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahren s- rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht musste die von der Beklagten benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparte ien nicht vernehmen. W eder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusa m- menhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbarem Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 SP 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen. 4. Nach den vorgenannten Ausführungen zur Berechnung der Sozialpla n- leistung ergibt d ie Differenz zwischen der der Klägerin zustehenden und der ihr gezahlten Leistun g den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag. Die rechner i- 32 33 34 - 14 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 15 - sche Ermittlung unter Berücksichtigung der anderen - für die Abfindung releva n- ten - Sozialdaten der Klägerin hat die Beklagte nicht beanstandet . 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht ab dem 1. November 2012. Die zu verzinsende Forderung war am 31. Oktober 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbesti m- mungen des § 7 (3) und (4) SP 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Ve r- zinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . a) Nach Satz 1 des § 7 i- 2 erfolgt die Ausz meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer Gesamtabfindung auch die Za h- lung der in § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeitsb e- griff des Sa tz 1 von § 7 (3) SP 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen G e- setzbuches an. Verstünde man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 (3) SP 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug ei n- getreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sach gerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 (3) SP 2012 ist daher d a- von auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der Gesamtab fi n- Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der NSN TG folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) SP 2012 nur insoweit ab, als die Beschä f- tigten die Abfindungszahlu können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsb e- stimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 (3) SP 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der (Gesamt - )Abfindung vorverlegen können . Im Zusamme n- hang mit § 7 (3) SP 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen Abrechnungslauf festgelegt ist. Hierzu haben die B e- triebspa rteien in § 7 (4) SP 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem 35 36 - 15 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 16 - Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) SP 2012 wird die Gesamtabfindung daher - unabhängig von einer ggf. früher erfolgten (Teil - )Zahlung der Beklagten - nat fällig, der auf das angebrachte Verla n- gen folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO) . Mangels entgegenstehender Anhalt s- punkte ist auf der Grundlage des erteilten Entgeltnachweises davon auszug e- hen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des Kalendermonats entrichtet worden ist. b) Die Kläger in hat mit Schreiben vom 26. September 2012 die Ausza h- TG bea ntragt. I n dem da r- gestellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forderung damit am 31. Oktober 2012 fällig gewor den. Der Kläger in stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. 6. Der Anspruch ist nicht aufgrund der arbeitsver traglichen Ausschlussfrist verfallen. Ungeachtet dessen, ob diese überhaupt einschlägig wäre, sind nach § 112 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten aus einem Sozialplan nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart worden sind. II. Die Revision der Klägerin ist gleichfalls unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung sind bei der Höhe des für den Abfindungsbetrag maßgebenden Bruttomonatseinkommens die vermögenswirksamen Leistungen nicht zu b e- rücksichtigen. Dies folgt aus den Festlegungen zu dem abfindungsrelevanten 1. Die Betriebsparteien haben das in die nach § 7 (2) SP 2012 in die Formelberechnung des Ab findungsbetrags einzustellende Bruttomonatsei n- kommen in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 näher definiert. Der Begriff Brutt o- monats bezieht sich - im allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum . Nach dem Wortlaut v on Satz 1 des § 7 (2.1) Unterabs. i- 37 38 39 40 - 16 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 - 17 - che Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeit s- - variable oder unregelmäß i- ge - Bestandteile des i- näher. Nicht in jedem Monat zu beanspruchende Einkommensbestandteile zä h- len nicht zum Bruttomonatseinkommen, was durch die Son derbestimmung des § 7 (2.1) Unterabs. haben, unterstrichen ist. Schließlich sollen nur die Einkommensbestandteile Berücksichtigung finden, die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit b e- ruhen . Nach dem Wort - und Textsinn ist die ausschlaggebende Bezugsgröße 2. Systematische Erwägungen widersprechen diesem Wortlautverständnis nicht. Zwar erscheint Satz 2 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 redundant, wenn die nach ihm ausdrücklich ausgenommenen m- mens bestandteile nach Satz 1 von § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 sind . Der Vorschrift kann insofern aber auch eine bloße klarstellende Bedeut ung zuko m- men. Das gilt umso mehr, als die Betriebsparteien bei den Festlegungen zur Abfindungshöhe ohnehin keinen einheitlichen Begriff des Bruttomonatsei n- kommens gebrauchen. So definieren sie in § 7 (2.1) Unterabs. 3 SP 2012 das Bruttomonatseinkommen, ver wenden jedoch - offensichtlich ohne anderen B e- deutungsgehalt - in § 7 (1) und (2.1) SP 2012 zum Teil auch andere sprachl i- unterscheiden sie aber gemäß einerseits § 5 (3) Satz 2 und Satz 3 SP 2012 und andererseits § 7 (2 ) SP 2012 nach dem für das Transferarbeitsverhältnis und nach dem für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Begriff des Brutt o- monatseinkommens. Der methodische Vergleich der unterschiedlichen Festl e- gungen hierzu spricht deutlich dafür, dass bei dem für die Abfindung maßgebl i- chen Bruttomonatseinkommen nur die unmittelbar auf die vereinbarte regelm ä- ßige Arbeitszeit bezogenen Einkommensbestandteile berücksichtigungsfähig sein sollen. Auf eine solche Interpretation de utet unter systematischen G e- sichtspunkten ferner der Umstand, dass die vermögenswirksamen Leistungen 41 - 17 - 1 AZR 765/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.1AZR765.14.0 bei den Regelungen zum Transferarbeitsverhältnis explizit ausgewiesen sind, vgl. § 5 (8) SP 2012. 3. Der Zweck des Sozialplans, konkret absehbare oder ei ngetretene b e- triebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. zB BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) , gibt für ein bestimmtes Verständnis des Begriffs s- parteien abe r auch nicht, bei der Berechnung von künftigen Nachteilsausgle i- chen (nur) an die bisherigen stetigen Einkünfte anzuknüpfen , welche die Ei n- kommenssituation arbeitszeitbezogen und dauerhaft geprägt haben . 4. Danach zählt der von der Beklagten gewährte Zusch uss zur Verm ö- Sinn des Sozialplans. Zwar werden v ermögenswirksame Leistungen typische r- weise monatlich ausgezahlt. Sie haben aber ihren Grund nicht in der vereinba r- ten regelmäßigen Arbeits zeit. Vielmehr handelt es sich um einen Vergütung s- bestandteil, der durch das Fünfte Vermögensbildungsge setz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt; insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbildung s- gesetz) . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 42 43
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