Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 2014 Erster Senat - 1 AZR 1044/12 - I. Arbeitsgericht Hamm Urteil vom 8. Mai 2012 - 1 Ca 2371/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 8. November 2012 - 8 Sa 803/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Absenkung der Sonderzahlung Bestimmung: § 36 MVG - EKD - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 1044/12 8 Sa 8 03/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Juni 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Juni 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, d ie Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Klosterkemper und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 1044/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 8 . November 2012 - 8 Sa 803/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eine r Jahressonderzahlung. Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer vom Kirchenkreis H g e führten Pflegeeinrichtung, als Altenpflegehelferin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 26. November 1992 ist ua. bestimmt: 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes - Angestelltentarifvertrages (BAT) in der für die An gestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltende Fassung (BAT - KF) und nach den sonstigen im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen und von dem Ev. Altenheim Hamm e. V. übernommenen arbeitsrechtlichen Besti m- mungen, sowie nach den besonderen im Krankenhaus z. Z. oder in Zukunft geltenden Gesetzen und Verordnungen. § 19 BAT - KF lautet : Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsve r- hältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahresso n- derzahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermon a- ten Juli, August und September durchschnittlich g e- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 1044/12 - 4 - In der Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeite n- de (Beschäftigungssicherungsordnung - BSO) der Rheinisch - Westfälisch - Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission idF vom 2. Juli 2010 (BSO) ist b e- stimmt : 1 Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung (1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Mitarbe i- terinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle im Sinne des § 3 MVG durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung festgelegt werden, dass die Personalkosten verringert werden durch eine Reduzierung der Höhe der Jahresso n- derzahlung um bis zu 50 % der nach § 19 BAT - KF bzw. § 19 MTArb - KF maßgebenden Beträge oder durch eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeit s- zeit au f bis zu 40,5 Wochenstunden ohne Entgeltau s- gleich. § 2 Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 1 (1) Eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 kann abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil der Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den zustehe n- den Kirchensteuern oder erwirtschafteten Mitteln die la u- fenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendien s- tes zu erfüllen. (2) Voraussetzung ist, dass die Dienst stellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßge b- lichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare U n- terricht ung durch den Wirtschaftsprüfer oder Rechnung s- prüfer zu ermöglichen. Der Mitarbeitervertretung ist die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation he r- auszuführen, darzulegen; insbesondere hat die Dienstste l- lenleitung darzulegen, dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht he l- fen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigung zu über winden. (3) 4 - 4 - 1 AZR 1044/12 - 5 - Die Beklagte und die in ihrer Dienststelle errichtete Mitarbeitervertr e- tung schlossen unter dem 12. e- duzierung der Jahressonderzahlung um bis zu 50 % nach der BSO (Beschäft i- ( DV 2011 ) . Deren § 1 Abs. 1 lautet: § 1 (1) Für das Jahr 2011 und das Jahr 2012 werden die Pe r- sonalkosten durch Absenkung der Jahressonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der sich nach § 19 BAT - KF und § 19 MTArb - KF ergebende n Beträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ev. Pflegedienste im Kirchenkreis H Die Beklagte gewährte der in der Entgeltgruppe 3a des Entgeltgru p- penplans zum BAT - KF für Angestellte im Pflegedienst eingruppierten Klägerin für das Jahr 2011 nur die entsprechend der DV 2011 verringerte Jahressonde r- zahlung iHv. 1.083,33 Euro. Die Klägerin hat gemeint, sie könne für das Jahr 2011 die ungekürzte Jahressonderzahlung verlangen. Die DV 2011 sei unwirksam. D ie Dienstste l- le n leitung habe entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 BSO der Mitarbeitervertretung die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen nicht da r- gelegt. Die Erfüllung d ies er Informationspflicht sei eine Wirksamkeitsvorausse t- zung für den Ab schluss einer D ienstvereinbarung nach der BSO . Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.083,33 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit d er Revision verfolgt die se ihren zuletzt ges tellten Antrag weiter. 5 6 7 8 9 10 - 5 - 1 AZR 1044/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 1.083,33 Euro brutto. Die in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT - KF bestimmte Höhe der Jahressonderzahlung von 90 % des der Klägerin in den Kalendermonaten Juli, August und September 2011 durchschnittlich gezahlten Entgelts ist für das Jah r 2011 durch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BSO iVm. § 1 Abs. 1 DV 2011 auf 50 % der maßgeblichen Berechnungsgrundlage wirksam verri n- gert worden. Den sich nach der DV 2011 ergebenden Anspruch auf die Jahre s- sonderzahlung hat die Beklagte erfüllt. 1. Auf das Arbeit sverhältnis finden aufgrund der im Arbeitsvertrag entha l- tenen Bezugnahme der BAT - KF in der für den Bereich der Evangelischen Ki r- che von Westfalen jeweils geltenden Fassung und die in deren Bereich b e- schlossenen und von der Beklagten übernommenen arbeitsrec htlichen Besti m- mungen Anwendung. Zu diesen gehört auch die BSO. Bei beiden Vertragswe r- ken handelt es sich um eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Eva n- gelischen Kirche von Westfalen beschlossene und von der Beklagten übe r- nommene kirchliche Arbeits rechtsregelung. Der Inhalt der in der Dienststelle der Beklagten abgeschlossenen DV 2011 ist sowohl durch die in § 2 des A r- beitsvertrags enthaltene Bezugnahmeklausel wie auch über die Öffnungskla u- sel in § 1 Abs. 1 BSO in das Vertragsrecht einbezogen . Einer solchen Übe r- nahme bedarf es, weil die DV 2011 - anders als Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) - nicht unmittelbar für die von ihr erfassten Arbeitsve r- hältnisse gilt . Es fehlt wie bei den auf dem sog. Dritten Weg zustande geko m- menen kirchli chen Arbeitsrechtsregelungen an einer i m säkulären Recht entha l- tenen Anordnung ihrer normativen Wirkung (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107 , BAGE 143, 354 ; 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 17, BAGE 141, 16; 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - zu II 2 a der Gründe ) . Sofern die 11 12 - 6 - 1 AZR 1044/12 - 7 - Ausführungen in der zu § 38 MA V O ergangenen Senatsentscheidung vom 19. Juni 2007 ( - 1 AZR 340/06 - Rn. 41, BAGE 123, 121 ) in gegenteiliger Weise verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht mehr fest. 2. Die in de r Entgeltgruppe 3a des Entgeltgruppenplans zum BAT - KF für Angestellte im Pflegedienst eingruppierte Klägerin hat zwar nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT - KF Anspruch auf eine Jahressonderzahlung iHv. 90 vH des sich nach § 19 Abs. 2 BAT - KF berechnend en Durchsch nittentgelts. Die Bekla g- te hat aber vo n der ihr durch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BSO iVm. § 1 Abs. 1 DV 2011 eröffneten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. a) Die nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BSO bestehenden Voraussetzungen für den Abschluss eine r auf das MVG - EKD gestützte n Dienstvereinbarung l a gen vor. Diese Vorschrift en ermöglich en die Abweichung von der Regelung in § 19 BAT - KF für Angehörige einer Dienststelle iSd. § 3 MVG - EKD aufgrund einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG - EKD. Bei der Beklagt en handelt es sich um eine rechtlich selbständige Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangel i- schen Kirche in Deutschland (§ 3 Abs. 1 MVG - EKD ) . b) Eine abweichende Regelung über die Höhe der Sonderzuwendung konnte nach der in § 36 Abs. 1 Satz 3 MVG - EKD enthaltenen Öffnungsklausel durch Dienstvereinbarung erfolgen. Nach § 36 Satz 1 MVG - EKD können Mitarbeitervertretung und Diens t- stellenlei tung Diens tvereinbarungen abschließen. Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken n och ausschließen, die ua. auf B e- schlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission beru hen (Satz 2) . Nach der in Satz 3 enthaltenen Öffnungsklausel können durch eine solche Regelung au s- gestaltete Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand ei ner Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2 lässt e i- ne Dienstvereinbarung ausdrücklich zu. Dies ist vorliegend der Fall. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSO gestattet den Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Reduzierung der Höhe der Jahressonder zahlung nach § 19 BAT - KF um bis zu 50 vH. 13 14 15 16 - 7 - 1 AZR 1044/12 - 8 - c) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BSO für eine Dienstvereinbarung über die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2011 sind erfüllt . Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbei tsgerichts war die Beklagte bei Abschluss der DV 2011 nicht in der Lage, aus den erwir t- schafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. d ) Das Landesarbeitsgericht musste auch nicht den von der Klägerin g e- äußerten Bedenken gegen die Einhaltun g des in § 2 Abs. 2 BSO vorgesehenen Verfahrens nachgehen. Ein etwaiger Verstoß des Dienststellenleiters gegen die dort bestimmten Informationspflichten führt nicht zur Unwirksamkeit einer auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 BSO abgeschlossenen Dienstvereinbarung. Dies folgt aus der Auslegung der BSO . aa ) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl sie nicht als Tarifve r- träge anzusehen sind, nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen ausz u- legen . Danach ist vom Wort laut der Arbeitsrechtsregelung auszugehen und a n- hand dessen der Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu ha f- ten. Der wirkliche Wille der Regelungsgeber und damit der von ihnen beabsic h- tigte Sinn und Zweck der Bestimmungen sind mit zu berücksic htigen, soweit sie in den Arbeitsrechtsregelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzuste l- len ist auch auf den systematischen Zusammenhang . Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien, wie der Entst e- hungsgeschichte de r Arbeitsrechtsregelungen oder ihr er praktischen Handha b- barkeit geklärt werden (BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 15) . bb) Danach hing die Wirksamkeit der DV 2011 nicht von einer bestimmten Informationspflicht des Dienststellenleiters ab. (1) Hierf ür spricht schon der Wortlaut. Nach § 2 Abs. 1 BSO kann eine Dienstvereinbarung unter den dort bestimmten Voraussetzungen abgeschlo s- sen werden. Hierauf nimmt § 2 Abs. 2 BSO ersichtlich Bezug und bestimmt ein Verfahren, das dem Abschluss der Dienstvereinbar ung nach § 1 Abs. 1 BSO voranzugehen hat. Dass die Einhaltung d ieses Verfahrens Wirksamkeitsv o- 17 18 19 20 21 - 8 - 1 AZR 1044/12 - 9 - raussetzung für den Abschluss der Dienstvereinbarung ist, leg en weder die BSO noch das MVG - EK D fest. (2) Auch der Regelungszweck der BSO spricht gegen die Annahm e der von der Revision vertretenen Unwirksamkeitsfolge. (a) Zweck der durch die BSO eröffneten Abweichungsmöglichkeit ist die Reduzierung der Personalkosten bei Vorliegen der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSO genannten Voraussetzungen. Die Kürzung der Jahressonderzuwendung oder alternativ die Veränderung der Arbeitszeit sollen dazu beitragen, in einer für die Dienststelle schwierigen wirtschaftlichen Situation den Abbau von A r- beitsplätzen zu verhindern. (b) Mit dem in § 2 Abs. 2 BSO festgelegte n Verfahren für den Abschluss einer Dienstvereinbarung wird de m Dienststellenleiter und der Mitarbeitervertr e- tung ein Handlungsrahmen vor ge geben, der aus Sicht der Arbeitsrechtlichen Kommission vor Abschluss einer s olchen Dienstvereinbarung zu beachten ist. Die gegenüber dem MVG - EKD erweiterte n Unterrichtungs - und Nachweispflic h- ten des Dienststellenleiters soll en es der Mitarbeitervertretung ermöglichen, die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Dienststelle und ihre voraussichtliche Entwicklung einzuschätzen . Auf der Grundlage der vom Dienststellenleiter e r- haltenen mündlichen und schriftlichen Angaben kann sie eine von ihr zu ve r- antwortende Entscheidung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung tre f- fen, mit der die Jahressonderzahlung um bis zu 50 vH abgesenkt wird. Bei di e- ser handelt es sich um eine freiwillige Dienstvereinbarung, deren Abschluss die Dienststelle gegen den Willen der Mitarbeitervertretung nicht erzwingen kann. Auch daher bedarf es d er Annahme einer Unwirksamkeitsfolge als Sanktion zur Wahrung der Informationspflichten des Dienststellenleiters nicht. ( c ) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass Gründe der Rechtssicherheit gegen das von der Revision vertretene Verstän d- ni s von § 2 Abs. 2 BSO sprechen. Hinge die Wirksamkeit der nach § 1 Abs. 1 BSO abzuschließenden Dienstvereinbarung von der Erfüllung einer abstrakt bestimmten Informations - 22 23 24 25 26 - 9 - 1 AZR 1044/12 und Nachweispflicht des Dienststellenleiters ab, wäre in jedem Individuals treit nachz uprüfen, ob das in § 2 Abs. 2 BSO vorgesehene Verfahren ordnungsg e- mäß durchgeführt worden ist. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu dem mit § 1 Abs. 1 BSO verfolgten Regelungsziel. Selbst wenn die für den A b- schluss der Dienstvereinbarung maßgeblichen Gründe bestanden haben und die Reduzierung der Jahressonderzahlung durch die wirtschaftliche Situation der Dienststelle ge rechtfertigt war, wäre die dadurch beabsichtigte Reduzierung der Personalkosten gefährdet , wenn die Dienstvereinbarung allein deshalb u n- wirksam wäre, weil aus der individuellen Sicht von Dritten bestimmte Erörteru n- gen zwischen dem Dienststellenleiter und der Mitarbeitervertretung unterblieben sind. Es hätte daher einer ausdrücklichen Regelung b edurft, sollte eine etwaige Nichtbeachtung des in § 2 Abs. 2 BSO beschriebenen Handlungsrahmens zur Unwirksamkeit einer gleichwohl abgeschlossenen Dienstvereinbarung führen. e) Sonstige Unwirksamkeitsgründe gegenüber der DV 2011 sind weder von der Klägeri n geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 3. Danach ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der durch die DV 2011 reduzierten Jahressonderzahlung erfüllt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Schmidt K. Schmidt Koch D. Wege Klosterkemper 27 28
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