Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. Januar 2016 Erster Senat - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 10 BV 17034/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 31. Juli 2013 - 17 TaBV 222/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Konzernbetriebsrat - Zuständigkeit - Überwachungseinrichtung Bestimmungen: BetrVG § 58 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 83 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 68/13 17 TaBV 222/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Januar 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, 3. 4. 5. - 2 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 3 - 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. - 3 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 4 - 18. 19. 20. 21. 22. 23. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. Januar 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgeric ht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbender und Kunz für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der H GmbH wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 31. Juli 2013 - 17 TaBV 222/13 - aufgehoben. Die Beschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den B e- schluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 - 10 BV 17034/ 12 - wird mit der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass sich der Ausspruch über die fehlende Z u- ständigkeit des Konzernbetriebsrats im vorgenannten Be - - 4 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 5 - schluss des Arbeitsgerichts nicht auf die Einführung der im Antrag bezeichneten Kameras und Monitore erstreckt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats beim Einsatz von Überwachungskameras. Die antragstellende Arbeitgeberin ist die Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns. Bei ihr ist der am Verfahren beteiligte Konzernbetrieb s- rat errichte t. Die Arbeitgeberin betrieb bis zum 27. August 2013 das H Klinikum (Kl i- nikum) . Durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung wurde das Klinikum auf die zu 8. beteiligte B - B GmbH (BB) übertragen. Bei dieser ist der zu 3. beteiligte Betriebsrat gebildet. Alle inige Gesellschafterin der BB ist die Arbeitgeberin. Im Klinikum sind zu Überwachungszwecken verschiedene Kameras und Monitore installiert. Zwei Kameras dienen der Kontrolle des Zugangs zur Abteilung Neonatologie und der Flurüberwachung. Ihre Aufnahmen w erden o h- ne Speicherung der Bilder auf drei Monitoren wiedergegeben. Auf dem Auße n- gelände des Klinikums sind zwanzig Kameras eingesetzt, deren Bilder über Lichtwellenleiter an einen zentralen Schaltschrank übermittelt und durch dort installierte Geräte von Arbeitnehmern der BB weiterverarbeitet werden. Die Bi l- der dieser Kameras werden auf fünf Monitoren in unterschiedlicher Weise wi e- dergegeben. Von den Kameras werden auch Arbeitnehmer von anderen Konzernu n- ternehmen aufgenommen , die im Klinikum Werk - oder Di enstleistungen für i h- ren Vertragsarbeitgeber erbringen . D iese Arbeitgeber sowie die bei ihnen b e- 1 2 3 4 5 - 5 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 6 - stehenden Betriebsräte sind als Beteiligte zu 9 . bis 18 . sowie als Beteiligte zu 4. , 5 ., 7. und 19 . bis 23. in das Verfahren einbezogen. Zwischen der Arbeitge berin und dem Konzernbetriebsrat besteht eine zur Verwendung arbeitnehmerbezogener Daten durch die Nutzung von Inform a- tions - luss vom 17. August 2012 ihre Zuständigkeit für eine Regelung über den Einsatz der auf dem Klinikums gelände installierten Kameras und Monitore. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, d er Konzernbetriebsrat sei für die Ausübung des Beteiligungsrec hts in Bezug auf die Kameras und M o- nitore nicht zuständig . Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübe r- greifende Regelung folge insbesondere nicht aus der Aufzeichnung der Arbeit s- leistung von Arbeitnehmern anderer Konzernunternehmen . Die Arbeitge berin hat zuletzt beantragt, fest zu stell en , dass dem Konzernbetriebsrat hinsichtlich der Einführung und Anwendung der im zur Unterne h- mensgruppe der Arbeitgeberin gehörenden Betrieb H Klinikum eingesetzten, nachstehend benannten Video - Überwachungs anlagen kein Mitbestimmungsrecht zusteht: a) Innenbereich Kamera - Nr. Standort C1 - 2029 Neonatologie, Raum C1 - 2029 C1 - 2027 Neonatologie, Raum C1 - 2027 Monitor - Nr. Standort 1 Neonatologie, Raum C1 - 2029, Personalaufenthalt 2 Neonatologie, Raum C1 - 2036, Tresen 3 Neonatologie, Raum C1 - 2010, Neo Intensiv 6 7 8 - 6 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 7 - b ) Außenbereich Kamera - Nr. Standort K01 Schranke Parkplatz ½ - Lindenberger Weg K02 Schranke Haus 209 - Lindenberger Weg K03 Kasse Lindenberger Weg K04 Schranke Bauteil D2 - Lindenberger Weg K05 Schranke Lindenberger Weg K06 Wirtschaftshof K07 Wirtschaftshof K08 Hubschrauberlandeplatz Boden K09 Schranke Haus 2 02 K10 Kasse Schwanebecker Ch au s- see K11 Schranke Schwanebecker Ch aussee Parkplatz 3 K12 Schranke Rettung - Anlieferung Schw anebecker Ch aussee K13 Schranke Schwanebecker Ch aussee LKW - Rettung K14 Hubschrauberlandeplatz C2 Dach K15 Rettung Wagenhalle K16 Rettung Wagenhalle K17 Eingang D Lindenberger Weg K18 Schranke Haus 209 K19 Schranke Haus 207 K24 Schranke Schwanebecker Ch aussee Parkplatz 4 Monitore Standort 1 Technik B2 G G 2 Logistik C2 GG 3 Rettung B2 EG 4 Rettung B2 EG - 7 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 8 - 5 Infopunkt A EG . Der Konzernbetriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt. Die weiteren Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihn auf die Beschwerde des Konzernbetriebsrats abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Beschlusses. B. Die nur beschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde ist begründet. I. Die Arbeitgeberin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde ungeachtet ihres weiter gefassten Antrags nur gegen die Annahme des Beschw erdeg e- richts, der Konzernbetriebsrat habe bei der Anwendung des von der BB eing e- setzten visuellen Aufzeichnungssystems mitzubestimmen. Hinsichtlich der Ei n- führung eines solchen System s hat das Landesarbeitsgericht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fe ststellungsinteresse für den das Beteiligungsrecht des Konzernbetriebsrats leugnenden Antrag de r Arbeitgeberin verneint. Gege n- stand des Streits zwischen diesen Beteiligten sei nur die Zuständigkeit für R e- gelungen in Bezug auf den Betrieb der vorhandenen Ka meras und Monitore , nicht aber deren erstmalige Einführung. Dieser Sichtweise ist die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht e ntgegen getreten und geht - wie eine Nachfrage des Senats ergeben hat - gleichermaßen von einem nur b e- schränkt einge legten Rechtsmittel aus. II. In diesem Umfang ist die Rechtsbeschwerde begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit zu Unrecht abg e- ändert. Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. 1. Der Antrag ist zulä ssig. a) Die Arbeitgeberin hat ihn zutreffend auf die Feststellung der Unzustä n- digkeit des Konzernbetriebsrats für die Wahrnehm ung des Mitbestimmung s- rechts in Bezug auf d as im Klinikum installierte visuelle Aufzeichnungssystem 9 10 11 12 13 14 15 - 8 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 9 - und nicht auf die Feststellu ng der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 17. August 2012 gerichtet ( vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 11 , BAGE 146, 89) . b) Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellungsinteresse. aa) Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für einen bestimmten b e- trieblichen Vorgang betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann nach der ständigen Senatsrechtspr e- chung Gegenstand eines Feststellungsbeg ehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 26) . Die Arbeitgeberin hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung schon wegen des zwischen ihr und dem Konzernbetriebsrat anhängigen Einigungsstellenverfahrens ein berechtigtes Interesse . bb) In dieser Auslegung genügt der Antrag auch den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit einer Sachentscheidung über den in der Rechtsb e- schwerdeinstanz noch anhängigen Antrag wird hinreichend klar, ob dem Ko n- zernbetriebsrat das Mitbes timmungsrecht zusteht oder nicht. c) Am Verfahren sind neben der Arbeitgeberin und dem Konzernbetrieb s- rat die konzernangehörigen Arbeitgeber und deren Betriebsräte als Verfahren s- beteiligte anzuhören (§ 83 Abs. 3 ArbGG) , deren betriebsangehörige Arbei t- nehmer im Rahmen des gewöhnlichen Betriebsablaufs in dem von den Kam e- ras überwachten Bereich des Klinikums eingesetzt werden. Die von der Arbei t- geberin begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Wird ihrem negat iven Feststellungsantrag entsprochen, steht fest, dass nicht diese und der Konzernbetriebsrat, sondern die in den konzer n- angehörigen Unternehmen errichteten Arbeitnehmervertretungen und deren Arbeitgeber für die Wahrnehmung de r Beteiligungsrecht e in Bezug auf die A n- wendung der installierten Kameras und Monitore zuständig sind ( vgl. BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 18) . Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht alle von einer möglichen Sachentscheidung betroffenen Stellen a n- 16 17 18 19 - 9 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 10 - gehört. Einer darauf gestü tzten Zurückverweisung bedarf es indes nicht. Der Senat hat die unterbliebenen Beteiligungen nachgeholt und den betroffenen Arbeitgeberinnen und Betriebsräten Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Arbeitgeberin zu äußern. Keine der in der Rechtsbeschwer deinstanz neu hi n- zugetretenen Stellen hat ihre in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung g e- rügt. 2. Der negative Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Dem Konzernbetriebsrat steht das Beteiligungsrecht bei der Anwendung der im Klin i- kum in stallierten Kameras und Monitore nicht zu. a) Die Ausgestaltung d es von der BB betriebenen visuellen Aufzeic h- nungssystems unterliegt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Ve r- halten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Landesarbeit s- gericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei den im Klinikum eingesetzten Kameras und Monitoren um ein e solche technische Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu übe r- wachen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 1 ABR 78/11 - Rn. 17, BAGE 144, 109) . Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. b ) Der Konzernbetriebsrat ist nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die von der BB betriebenen Kameras und Monitore zuständig. aa) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes is t für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaften der einzelnen Betriebe gegenüber dem U n- ternehmer wahrzunehmen. Dies e Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen 20 21 22 23 24 - 10 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 11 - Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelege n- heiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betre f- fen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unte r- nehmen geregelt werden können. Diese originäre Zuständigkeit des Konzer n- b e triebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine me h- rere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung b e- steht. Das Vo rliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach I n- halt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Ang e- legenheit zugrunde liegt (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 21, BAGE 142, 87 ) . Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen. Allein der Wunsch des Arbeitgebers oder der betroff e- nen Arbeitnehmervertretungen nach einer konzerneinheitlichen oder unterne h- mensübergreifenden Regelung, ein Kosten - oder Koordinierungsintere sse s o- wie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenhe i- ten der zwingenden Mitbestimmung die Zust ändigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24 ) . bb) Bei der Mitbestimmung gegenüber der Ausgestaltung des im Klinikum und auf seinem Außengelände eingesetzten visuellen Aufzeichnungssystems handelt es sich nicht um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG. Die der Mitbestimmung unterliegenden Gegenstände betreffen unterschiedliche betriebliche Vorgänge. (1) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat bi n- denden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegt eine unternehmen s- übergreifende Nutzungs - und Überwachungsmöglichkeit des Aufzeichnung s- sy s tems nicht vor. An diesem werden von der BB nur deren Arbeitnehmer ei n- gesetzt. Eine Weitergabe der erhobenen Daten oder darauf bezogener Auswe r- 25 26 - 11 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 12 - tungen von der BB an andere Konzernunternehmen erfolgt nicht. Diese haben auch keine Zugriff smöglichkeit auf die im Klinikum installierten Geräte und die aufgezeichneten Daten. (2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss die BB mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat in Bezug auf die von diesem vertretenen Arbeitnehmer die Ra h- menbedingungen für den E insatz der installierten Kameras und Monitore r e- geln. Zu diesen Gegenständen gehören zB Abreden über die eingesetzte Hardware, den Gegenstand und die Dauer der visuellen Aufzeichnungen sowie ihre Verwertung und Archivierung. Für Arbeitnehmer von Drittunter - nehmen - unabhängig von deren Konzernzugehörigkeit - haben die BB und ihr Betriebsrat keine Regelungsbefugnis. ( 3 ) Das nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehende Beteiligungs recht bei anderen Konzernunternehmen beschränkt sich auf Regelungen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die auf dem Betriebsgelände der BB eing e- setzten Arbeitnehmer von de m dort bestehenden visuellen Aufzeichnungs sy s- tem erfasst werden. (4) Für die im Rahmen von Werk - oder Dienstverträgen zu einem Fremdarbeitgeber entsandten Arbeitnehmer, die einer in dessen Betrieb eing e- richteten Überwachungseinrichtung unterliegen, sind - auch im Konzernve r- bund - deren Vertragsarbeitgeber und dessen Betriebsrat zuständig. ( a ) Der Betrieb iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht räumlich auf die B e- triebsstätte beschränkt, sondern funktional zu verstehen. Nach der Senat s- rechtsprechung wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach der vo r- genannten Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitne h- mer zur Verrichtung ihrer arbe itsvertraglichen Tätigkeit auf Anweisung des A r- beitgebers in den Betrieb eines anderen Arbeitgebers begeben, in dem ihre Leistung oder ihr Verhalten durch eine dort befindliche technische Überw a- chungseinrichtung aufgezeichnet wird. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Mi t- bestimmungsrechts. Die Arbeitnehmer unterliegen bei der Arbeit in einem fre m- den Betrieb weiterhin den Weisungen ihres Vertragsarbeitgebers. Daher ist der 27 28 29 30 - 12 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 - 13 - von ihnen gewählte und sie repräsentierende Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auc h dann zu beteiligen , wenn der entsendende Arbeitgeber im Einve r- nehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch eine bei diesem bestehende technische Überwachungseinrichtung zu unterwerfen. Für das Mitbestimmungsrecht ist es ohne Bedeutung, ob die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des Dritten erfolgt. Es wird durch die Entscheidung des jeweiligen Arbeitgeber s ausgelöst, Informationen über das Verhalten der seiner Direktionsbefugnis unterliegende n Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung eines Dritten erfassen zu lassen. Gegenstand des Beteiligungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist dann, ob überhaupt sowie ggf. nach welchen Grundsä t- zen welche Arbeitnehmer für w elche Dauer sich der bei dem Dritten installierten Überwachungseinrichtung unterziehen müssen ( vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - zu B II 1 a bb und B II 1 c aa der Gründe , BAGE 109, 235) . Für konzernverbundene Unternehmen gilt dies gleichermaßen. ( b ) Danach können die Betriebsparteien der konzernangehörigen Unte r- nehmen, deren Arbeitnehmer im Rahmen ihres gewöhnlichen Betriebsablaufs in dem von den Kameras überwachten Bereich des Klinikums eingesetzt sind, nicht die Bedingungen über den Einsatz und Be trieb der visuellen Aufzeic h- nungsanlage im Klinikum festlegen. Ihre Regelungsbefugnis ist auf Fragen des Zutritts der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer in den von Kameras überwac h- ten Bereich des Klinikums beschränkt. Entgegen der Auffassung des B e- schwerde gerichts schließt eine etwaige Vorgreiflichkeit der bei der BB best e- henden Regelungen über die visuelle Aufzeichnungsanlage die Ausübung der Mitbestimmung in den anderen Konzernunternehmen nicht aus. Nach der S e- natsrechtsprechung ist es Sache des entsenden den Arbeitsgebers dafür zu sorgen, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch bei einem Einsatz von Belegschaftsangehörigen in Betrieben von anderen Unternehmen wah r- nehmen kann (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - zu B II 1 c bb der Gründe , BAGE 109 , 235) . Für die Zuständigkeit der zur Ausübung des Mitbestimmung s- rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berufenen Arbeitnehmervertretung ist es auch ohne Belang, ob e s sinnvoll wäre, das bei der zu 8 . beteiligten Arbeitgeb e- 31 - 13 - 1 ABR 68/13 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR68.13.0 rin eingesetzte visuelle Aufzeichnun gssystem durch eine Betriebsvereinbarung für alle betroffenen Arbeitnehmer in den konzernangehörigen Unternehmen einheitlich auszugestalten. Solche Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen e i- ne Verlagerung der Regelungsbefugnis von den originär zuständigen Betri eb s- räte n für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer auf den Konzernbetriebsrat nicht zu begründen . Schmidt K. Schmidt Koch Fasbender Olaf Kunz
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