Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2016 Erster Senat - 1 AZR 148/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 I. Arbeitsgericht Dessau - Roßlau Urteil vom 6. November 2012 - 8 Ca 5/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 19. November 2014 - 5 Sa 10/13 - Entscheidungsstichwort e : - Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichb e- handlungsgrundsatz ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 148/15 5 Sa 10/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2016 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündl ichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 durch die Präsidentin des Bundes - arbeitsgericht Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamt lichen - 2 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 3 - Richter Prof. Dr. Dr. h. c. Hromad ka und die ehrenamtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 19. November 2014 - 5 Sa 10/13 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- ger ichts Dessau - Roßlau vom 6. November 2012 - 8 Ca 5/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zuwendung anlässlich e i- ner fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit . Der Kläger begründete mit dem 12. Februar 1996 ein Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Entsorgungsunternehmen. Dessen Rechtsnachfolger wurde i m Jahr 2008 die Beklagte. Diese gehört seitdem zur Tönsmeier Unte r- nehme nsgruppe. Deren herrschendes Unternehmen ist die Tönsmeier Diens t- leistung GmbH & Co. KG (Tönsmeier KG) . Bereits im Jahr 2002 vereinbarte alle Unternehmen der Tönsmeier Unternehmensgruppe Deutschland ver.di - Verein ten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) einen Tarifvertrag 3 (1) 3 BetrVG ( TV 2002) . D essen fachliche r Geltungsbereich e r- streckt sich auf fünf namentlich benannte Unternehmen . Dazu zählt die Bekla g- te nicht . § 6 TV 2002 sah die Bildung eines Gesamtbetriebsrats durch die nach §§ 3, 5 Nr. 1 TV 2002 gebildeten Regional - B etriebsräte vor. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 4 - Im Jahr 2008 schloss en das herrschende Unternehmen und der nach dem TV 2002 gebildete Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung GBR 41/2008 (BV GBR). § 5 BV GBR sieht f ür bestimmte Zeiten der Betrieb s- zugehörigkeit f inanzielle Zuwendungen vor . Die Beklagte verein bar te mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 mit ver.di einen Haus tarifvertrag ( H TV ) . Nach dessen § 2 Abs. 1 gelten für alle Besch ä f- tigten , dem 1. Mai 2009 bei B eklagten beschäftigt waren, die den öffentlichen Dienst (TVöD) . F ür die ab dem 1. Mai 2009 begründeten Arbeitsverhältnisse ordnet § 2 Abs. 4 H TV die Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge der Entsorgungswirtschaft an . Der TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbei t- geberverbände geltenden Fassung (T V öD/VKA) sieh t in § 23 Abs. 2 Satz 1 ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren i Hv. 350 ,00 Euro und von 40 Jahren i Hv. 500 ,00 Euro vor . Nach Satz 2 der Besti m- mung können aber durch Betriebsvereinbarung günstigere Regelungen getro f- fen werde n. § 12 des Bundes - Manteltarifvertrags für die Entsorgungswirt - schaft (BMTV Entsorgungswirtschaft ) regelt Jubiläumszuwendungen bei einer Unternehmenszugehörigkeit von 25 Jahren iHv. 614,00 Euro sowie bei 40 und 50 Jahren iHv. jeweils 1.227,00 Euro. Es kön Im November 2009 kündigte die Tönsmeier KG den TV 2002 b- lauf der Betriebsratswahlperiode 2006 - Die nachfolgend in den ko n- zernangehörenden Unternehmen gewählten Betriebsräte errichteten einen K onzernbetriebsrat. D ie Tönsmeier KG schloss d für alle Unterne h- mungen der Tönsmeier Gruppe, mit Ausnahme der Tönsmeier Entsorgung - der B eklagten - G esellschaft für Abfallents o rgung Lippe m bH, für die diese Betriebsvereinbarung nicht zur Anwendung kommt mit dem K on zernbetriebsrat die am 1. September 2010 in Kraft getretene Betriebsve r- einbarung KBR 10.04 (BV KBR) . Darin heißt es ua.: 4 5 6 - 4 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 5 - Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die Anerkennung und Bewertung von Mitarbeiterereignissen und Mitarbeiterjubiläen in der Unternehmensgruppe geregelt. § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter . § 2 Mitarbeiterereignisse Mitarbeiterereignisse sind - - 10 - jährige Betriebszugehörigkeit - 15 - jährige Betriebszugehörigkeit - 20 - jährige Betriebszugehörigkeit - 30 - jährige Betriebszugehörigkeit - 35 - jährige Betriebszugehörigkeit - § 3 Mitarbeiterjubiläum Mitarbeiterjubiläen sind - 25 - jährige Betriebszugehörigkeit - 40 - jährige Betriebszugehörigkeit - 50 - jährige Betriebszugehörigkeit § 6 Finanzielle Zuwendungen Ereignis Betrag in EURO Bemerkungen Betriebszugehörigkeit 100,00 10 Jahre 250,00 15 Jahre 400,00 20 Jahre 6 5 0,00 25 Jahre 800,00 30 Jahre 1.000,00 35 Jahre 1.500,00 40 Jahre 2.000,00 45 Jahre 2.500,00 50 Jahre - 5 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 6 - Außer der Gesellschaft für Abfallentsorgung Lippe mbH und d er B e- kla g te n sind die anderen Unternehmen des Konzerns nicht tarifgebunden. Der Kläger hat mit sein er Klage die Zahlung von 250,00 Euro anlässlich seiner fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit verlangt . Die BV GBR sei durch die BV KBR nicht abgelöst worden. Unabhängi g davon verst o ße der Au s- schluss der Arbeitnehmer der Beklagten aus dem Geltungsbereich der BV KBR gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsa tz. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,00 Euro nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die allein auf die BV GBR gestützte Klage abg e- wiesen und die Berufung zugelassen . Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage auf Grundlage der BV KBR stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann weder nach der BV GBR noch in Anwendung der BV KB R iVm. dem betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Zahlung anlässlich einer fün f- zehnjährigen Betriebszugehörigkeit verlangen. I. Dem Kläger steht kein Anspruch nach der BV GBR zu. A nders als vom Landesarbeitsgericht angenommen , ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass der T V 2002 nicht für die Beklagte galt. Deshalb konnte der auf de ssen Grundlage gebildete Gesamtbetriebsrat die BV GBR auch nicht mit Wirkung für die Beklagte abschließen. O b überhaupt ein unternehmensübergreifende r G e- 7 8 9 10 11 12 13 - 6 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 7 - samtbetriebsrat nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gebildet werden kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. 1. Ein unterne hmensüberschreite nder Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrV G muss von allen betroffenen Unternehmen geschlossen werden. Das gilt auch, wenn für einen Konzern ein solcher Tarifvertrag vereinb art werden soll (Fitting BetrVG 28. Aufl. § 3 Rn. 14 ; Franzen GK - BetrVG 10. Aufl. § 3 Rn. 30; jew. mwN ) . Der Konzern als solcher ist nach § 2 Abs. 1 TVG nicht tarifvertragsfähig ( BAG 1 7 . Okto ber 200 7 - 4 AZR 1005 /0 6 - Rn. 2 6 mwN, BAGE 1 24 , 2 40 ) . 2. Die Beklagte ist nic ht Vertragsp artei des TV 2002. Sie wurde weder bei Vertragsschluss im Jahr 2002 durch d as herrschende Unternehmen Tönsmeier KG vertreten noch ist sie nachfolgend Partei des Tarifvertrags geworden . a) Nach § 16 4 Abs. 1 BGB, der auch auf den Abschluss eines T arifve r- trags Anwendung findet, setzt eine wirksame Vertretung voraus, dass der b e- vollmächtigte Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handelt. Aufgr und des Schriftformgebots des § 1 Abs. 2 TVG muss anhand der Vertragsurkunde hinreic hend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Diese Grundsätze zum Abschluss eines Tarifvertrags gelten auch im Fall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung eines abhängigen Unternehmens durch das herrschende innerhalb eines Konze rns. Es bedarf zur konkreten Besti m- mung oder Bestimmbarkeit der abhängigen Unternehmen , für die der Tarifve r- trag geschlossen werden soll , über die bloße Konzernzugehörigkeit hinaus we i- terer Anhaltspunkte , aus denen erkennbar der Wille hervorgeht, für ein oder mehrere abhängige Unternehmen zu handeln ( ausf. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 132, 268 ) . b) Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass der TV 2002 für die Beklagte geschlossen wurde. D ie Beklagte wird weder als vertragschließende Partei noch im fachlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 TV 2002 oder im weiteren Text des Tarifvertrags aufgeführt . Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Töns meier nehmen der 14 15 16 17 - 7 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 8 - Tönsmeier - . Bei Abschluss des TV 2002 gehört e die Beklagte nicht der Tönsmeier - an . Bereits dies spricht gegen einen rechtsgeschäftlichen Willen de s herrschenden Unternehmens , den TV 2002 auch für die Beklagte als nicht konzernangehör i- gen kommunalen Entsorgungsbetrieb ab zu schließen. II. Der Kläger kann sich f ür sein Begehren auch nicht auf § 2 Fall 5 , § 6 Fall 4 (Betriebszugehörigkeit) BV KBR iVm. dem betriebsverfassungsrechtl i- chen Gl eichbehandlungsgrundsatz stützen. 1. Die Revision der Beklagten ist allerdings nicht bereits deshalb begrü n- det, weil die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des A r- beitsgerichts hinsichtlich dieses Streitgegenstandes unzulässig war. Zwar hat das Arbeitsgericht einen auf die BV KBR gestützten Zahlungsanspruch abg e- wiesen und die B erufungsbegründung sich damit nicht in ausreichendem Maße auseinander gesetzt. Das war jedoch unschädlich. a ) Das Arbeitsgericht hat bei der Abweisung eines Anspruchs auf Grun d- lage der BV KBR den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Der Kläger hat sein Begehren erstinstanzlich nicht auf diesen eigenständigen Strei t- gegenstand gestützt. Er hatte sich allein auf die BV GBR als Anspruchsgrun d- lage berufe n. Das Landesarbeitsgericht hätte daher , weil im Übrigen ein zulä s- siges Rechtsmittel vorlag, den Urteilsausspruch des Arbeitsgerichts auch ohne Rüge des Klägers insoweit von Amts wegen korrigieren müssen (vgl. BAG 26. Januar 2016 - 1 A BR 13/14 - Rn. 2 0 , BA GE 154, 64 ) . b) Das Landesarbeitsgericht konnte allerdings, ohne selbst gegen den A ntragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 ZPO zu ver stoßen , über einen Anspruch auf G rundlage der BV KBR befind en. Der Kläger hat im Wege einer zulässigen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz geltend gemacht, sein Anspruch fo l- ge jedenfalls aus der BV KBR , weil die Beklagte ohne sachlich rechtfertig enden Grund von de ren Anwendungsbereich aus genommen sei . 18 19 20 21 - 8 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 9 - 2. Die Parteien der BV KBR konnten die Beklagte ohne Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz von deren Gelt ungsbereich ausnehmen. a) Die BV KBR wurde zwischen dem Konzernbetriebsrat und der Tönsmeier KG als herrschendem Unternehmen wirksam für d ie von ihrem Ge l- tungsbereich erfassten konzernangehörige n Unternehmen geschlossen. b) Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats folgt aus § 58 Abs. 1 BetrVG. aa) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mi tbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Diese Aufgabe weis t § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf das einzelne Unterne h- men beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können. D essen originäre Z u- ständigkeit kann sich auch aus der auf Untern ehmensebene ergeben, weil der Arbeitgeber den der Mitbestimmung unterfallenden Regelungsgegenstand mitbestimmungsfrei so vorgegeben hat, dass eine Regelung nur unternehmensübergreifend erfolgen kann. Der Arbei t- geber kann bei freiwillige n Leistungen mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob und zu welchem Zweck er eine Leistung gewährt . L ediglich deren Verteilung unterfällt der Mitbestimmung des Betriebsrats . Er kann weiterhin frei darüber befinden, an welchen Empfängerkreis er die zusätz liche Leistung erbringen will , und damit die Ebene vorgeben , auf der die Mitbestimmung bei der Verteilung zu erfolgen hat (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 123, 152) . bb) Nach diesen Maßstäben war der Konzernbetriebsrat zuständig . 22 23 24 25 26 - 9 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 10 - ( 1 ) Bei den finanziellen Zuwendungen anlässlich von Mitarbeiterereigni s- sen und - jubiläen nach den §§ 2, 3, 6 BV KBR handelt es sich um Leistungen , bei denen d ie Tönsmeier KG mitbestimmungsfrei entscheiden k onnte , ob, zu welchem Zweck und in welche m Gesamtumfang sie Leistung en erbringen will. (2) Die Tönsmeier KG als herrschende s Unternehmen hat nach dem unb e- strittenen Vorbringen der Beklagten weiterhin vorgegeben, dass die Anerke n- nung und Bewertung von Mitarbeiterereignissen und Mitarbeiterjubiläen wie zuvor in der BV GBR grundsätzlich einheitlich und unternehmensübergreifend geregelt werden soll. c ) Die Herausnahme der Beklagten aus dem Anwendungsbereich der BV KBR für finanzielle Zuwendungen anlässlich von Mitarbeiterereignissen und - jubiläen vers tößt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. aa) Dieser findet auf eine Konzernbetriebsvereinbarung jedenfalls Anwe n- dung, wenn das herrschende Unt ernehmen aufgrund seiner Vorgaben die g e- setzliche Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats begründe n kann, um eine u n- ternehmensübergreifende Wirkung der Regelungen zu er reichen ( vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 2 3 mwN, BAGE 123, 152) . Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Rn. 21 mwN) . bb ) Der Geltungsbereich der BV KBR erfasst nicht das Unternehmen der B eklag ten. Zwar erstreckt sich nach § 1 BV KBR deren Geltungsbereich auf teien der BV KBR haben allerdings durch die im Rubrum der Konzernbetriebsvereinb a- rung e Gruppe mit Ausnahme der Tönsmeier Entsorgung Köthen und der Gesellschaft für Abfallentsorgung Lippe mb H , für die diese Betriebsvereinbarung nicht zur , deutlich zum Ausdruc k gebracht, dass die beiden dort g e- 27 28 29 30 31 - 10 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 - 11 - nannten Unternehmen nicht unter den Geltungsbereich fallen sollen. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. cc ) Die in der BV KBR vorgenommene Untersche i dung zwi s chen verschi e- denen Unternehmen des Konzerns ist nicht am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen . Die von der BV KBR erfassten und die von ihrem Geltungsberei ch ausgenommen Unternehmen befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Das hat das Landesarbeitsgericht nich t berüc k- sichtigt und daher die Gruppenbildung rechtsfehlerhaft allein am Leistung s- zweck gemessen . Die Gruppenbildung der Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung stellt darauf ab, ob in den Unternehmen der Tönsmeier G ruppe eine finanzielle Zuwendung, die an die Dauer einer konkreten Betriebszugehörigkeit anknüpft, tarifvertraglich geregelt war oder nicht. Das berücksichtigt die unterschiedliche mitbestimmungsrechtliche Lage der jeweiligen Unternehmen. Für die Beklagte, als eines der tarifgebundenen Unterne hmen, bestanden aufgr und der Tarifbestimmungen der § 23 Abs. 2 TVöD/VKA und § 12 BMTV Entsorgungs - wirtschaft das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Einleitungs halb s. BetrVG sperrende, weil abschließende Regelungen einer solchen Leistung. Ein das Mitbesti mmungsrecht eröffnender Gestaltungssp ielraum stand den Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung nach den tariflichen Bestimmungen nur für betrieblich günstigere Vereinbarungen zur Verfügung. Im Hinblick darauf konnten die Betriebsparteien das Unternehmen der Beklagten aus dem Geltungsbereich der K onzernbetriebsvereinbarung ausnehmen . Sie waren kollektivrechtlich nicht gehalten, eine über das tariflich Geregelte hinausgehende Verteilungsentscheidung zu treffen . 32 33 - 11 - 1 AZR 148/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.1AZR148.15.0 III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt Ahrendt Treber Hromadka Sybille Spoo 34
Full & Egal Universal Law Academy