Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. November 2017 Erster Senat - 1 ABR 47/16 - ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 I. Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg 2016 - 2 TaBV 2/16 - Entscheidungsstichwort : Konzernweite Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmung des Betriebsrats ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 47/16 2 TaBV 2/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. November 2017 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. Beschwerdeführer in und Rechtsbeschwerd eführer in , 4. Beschwerdeführer, - 2 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. November 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Heinke l sowie den ehrenamtlichen Richter Stemmer und die ehrenamtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesa r- beitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2016 - 2 TaBV 2/1 6 - insoweit aufgehoben, als die Beschwerden der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 - zurückgewiesen worden sind. 2. Auf die Beschwerden der zu 2. und 3. beteiligten A r- be itgeberinnen wird der vorgenannte Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg insoweit abgeändert, als den Anträgen des Betriebsrats entsprochen worden ist. Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei einer ko n- zernweiten Mitarbeiterbefragung. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ( Herzzentrum ) bietet als 100%ige Tochtergesellschaft des zu 3. beteiligten Arbeitgebers (Universitätsklinikum) die Diagnostik und Therapie von Herz - und Kreislauferkrankungen an. In ihrem B e- trieb ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gewählt . Das Universitätsklinikum ist Konzernobergesellschaft für weitere wissen schaftliche und medizinische Toc h- ter - und Servicegesellsch aften . Bei ihm ist der zu 4. beteiligt e Konzernbetrieb s- rat gebildet . Im Jahr 2015 fand auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses des Universitätsklinikums - wie bereits im Jahr 2012 - eine konzernweite Mitarbeit e- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 4 - r innen - und Mitarbeiter befragung (Mitarb eiterbefragung 2015) statt, bei der die P gGmbH mit der Bereitstellung von Fragebogen und der en Auswertung beau f- tragt war . Die in Papierform gehaltenen und nach B e antwortung anonym an die P gGmbH zurückzu se n denden Fragebo gen wurden vom Geschäftsbereich Qualitätsmanagement und klinisches Prozessmanag e ment des Universitätskl i- nikums per Post an die Ko n zernmitarbeiter verschickt , nachdem der Geschäft s- bereich Personal, Recht und Organisation des Univers i tätskli nikums die B e- schäftigtenadressen zur Verf ü gung gestellt hatte. Hierzu war vom Geschäftsb e- reich Qualitätsmanagement und klinisches Prozessm a nagement ua. mitgeteilt: Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- ter sind nicht möglich. Die Auswertung findet nur in z u- sammengefasster Form statt. So sind auch keine Rüc k- schlüsse auf Gruppen mit weni ger als zehn Personen möglich. D ie Teilnahme ist freiwillig. Die Fragebögen ve r- bleiben beim P . Drei Monate nach Berichte r ste l lung we r- d en die Fragebögen vernichtet. Das [ Univers i tät s klin i kum ] hat keinerlei Möglichkeit die Fragebögen zu sic h ten. Die Rohdaten liegen dem [ Universitätsklinikum ] nicht vor. Mit der Befragung sollen insbesondere folgende Ziele ve r- folgt werden: 1. Intern: Di e Befragung soll zeigen, ob umgeset z- te Maßnahmen aus der Vorgängerbefragung 2012 sowie Angebote aus dem Bereich Ve r- änderungen der Arbeitszufriedenheit der Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter nach sich gezogen haben. 2. Intern: Die Befragung soll Handlungsbedarfe insb. auf folgende Perspektiven hin identifizi e- ren um ggf. Verbesserungsmaßnahmen able i- ten zu können: Führungs - und Unternehmenskultur bzw. Verhältnis zu direkten Vorgesetzten Verein barkeit von Beruf und Freizeit Betriebliches Gesundheitsmanagement (Interdisziplinäre/Interprofessionelle) Z u- sammenarbeit Bedingungen der Patientenversorgung 3. Extern: Die Mitarbeiterinnen - und Mitarbeiterb e- fragung soll außerdem als Chance genutzt werden das [ Universitätsklinikum ] als attrakt i- - 4 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 5 - ven Arbeitgeber zu positionieren. Fragebogen Im Anhang findet sich der Entwurf des Fragebogens. Wie 2012 ist es der leicht modifizierte Standardfragebogen des P . I m Intranet des Universitätsklinikums war außerdem auszugsweise ve r- lautbart : Die Mitarbeiterbefragung 2015 wird anonym durchgeführt. Das heißt, es können (und sollen) keine Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden. Die Fragebögen werden nach dem Ausfüllen von den Mi t- arbei terinnen und Mitarbeitern direkt an das P gGmbH geschickt. Das [ Universitätsklinikum ] bekommt die Frag e- bögen nicht zu sehen. Die Fragebögen sind in keiner We i- se markiert. Alle Mitarbeiter erhalten einen identischen Fragebogen. Auch die sogenannten Rohdaten bleiben beim P . Das [ Universität s klinikum ] erhält ledi g lich zusa m- mengef asste Auswertu n gen. Aus diesen Au s wertungen ist es nicht möglich zu schließen, was eine ei n zelne Person geantwortet hat. Die über 100 Fragen des standardisierten Fragebogens waren in me h- Arbeitsb e- a- - bis auf zwei Fragen mit Fre i- textfeldern - vorgegebe ne, anzukreuzende Antwor talternativen Hin und wieder/Meist ) . Auf der Grundl a- ge der Auswertung der 2012 durchgeführten Mitarbeiterbefragung waren in e i- nigen konzernangehörigen U nternehmen konkrete Maßna hmen ergriffen wo r- den , nicht jedoch im Herzzentrum. Auf Antrag des Betriebsrats erließ d as Arbeitsgericht Hamburg am 23. Dezember 2014 eine einstweili ge Verfügung , mit der dem Herzzentrum au f- gegeben wurde, das Universitätsklinikum anzuweisen, die Durchfü hrung und Auswertung der Mitarbeiterbefragung 2015 hinsichtlich der Arbeitnehmer des Herzzentrums zu unterlassen, solange der Betriebsrat dem nicht zugestimmt 4 5 6 - 5 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 6 - habe oder seine Zustimmung ersetzt sei. Die Befragung unterblieb daraufhin im Herzzentrum . D er Betriebsrat hat in dem vorliegenden Beschlussverfahren sein B e- gehren auch in der Hauptsache verfolgt . Er hat die Auffassung vertreten, er h a- be hinsichtlich der streitbefangenen Maßnahme ein im Wege der angebrachten Haupt - , jedenfalls aber Hilfsanträge zu sicherndes Mitbestimmungsrecht. Bei der Mitarbeiterbefragung 2015 handele es sich insgesamt - zumindest aber bei bestimmten Fragen - um eine Gefährdungsbeurtei lung bzw. ein e Maßnahme des Gesundheitsschutzes und darüber hinaus um einen mitz ubestimmenden Personalfragebogen . Seinem Mitbestimmungsrecht stünde nicht entgegen, dass die Befragung nicht durch das Herzzentrum, sondern im Auftrag des Un i- versitätsklinikums durch die P gGmbH durchgeführt werde. Es komme nicht darauf an, von wem die Maßnahme ausgehe, sondern welche Auswirkungen sie im Herzzentrum habe. Das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats liefe andernfalls in Konzernen leer. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. d er zu 2. beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den zu 3. beteiligte n Arbeitgeber anzuweisen, die Durc h- führung der Mitarbeiterbefragung auf der Grundlage des als Anlage Ast 14 überreichten Mitarbeiterinnen - und Mitarbeiterfragebogens 2015 der P gGmbH, hi n- sichtlich der Mita r beiter der zu 2. beteiligten Arbei t- geberin - mit Au s nahme der leite n den Angestel l- ten - zu unterlassen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats hie r zu erteilt bzw. durch den Sp ruch einer Einigungsste l le ersetzt wo r den ist ; 2. der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den zu 3. beteiligte n Arbeitgeber anzuweisen, die Au s- wertung der Mitarbeiterbefragung auf der Grundlage des als Anlage Ast 14 überreichten Mitarbeiterinnen - und Mitarbeiterfragebogens 2015 der P gGmbH, hi n- sichtlich der Mita r beiter der zu 2. beteiligten Arbei t- geberin - mit Au s nahme der leite n den Angestel l- ten - zu unterlassen, solange nicht die Zustimmun g des Betriebsrats hie r zu erteilt bzw. durch den Spruch einer Einigungsste l le ersetzt wo r den ist ; hilfsweise 7 8 - 6 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 7 - 3 . der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den zu 3. beteiligte n Arbeitgeber anzuweisen, die Durc h- führung der Mitarbeiterbefragung auf der Grundlage des als Anlage A s t 14 überreichten Mitarbeiteri n- nen - und Mitarbeiterfragebogens 2015 der P gGmbH, hinsich t lich der Mitarbeiter der zu 2. beteili g- ten Arbeitgeb e rin - mit Ausnahme der le ite n den A n- gestellten - im Hinblick auf die Fragen 1 - 13, 19 - 22, 24 , 35, 38, 42, 43, 45 - 48, 50 - 52, 54 - 56, 66 - 72, 74 - 79 s o wie 84 - 86 zu unterlassen, sola n ge nicht die Z u stimmung des Betriebsrats hierzu e r teilt bzw. durch den Spruch e ine r Einigu ngsstelle e r setzt wo r- den ist; 4 . der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben , den zu 3. beteiligten Arbeitgeber anzuweisen, die Au s- wertung der Mitarbeiterbefragung auf der Grundlage des als Anlage Ast 14 überreichten Mitarbeiterinnen - und Mitarbeiterfragebogens 2015 der P gGmbH, hi n- sichtlich der Mita r beiter der zu 2. beteiligten Arbei t- geberin - mit Au s nahme der leite n den Angestel l- ten - im Hinblick auf die Fragen 1 - 13, 19 - 22, 24, 3 5, 38, 42, 43, 45 - 48, 50 - 52, 54 - 56, 66 - 72, 74 - 79 sowie 84 - 86 zu unterlassen, sola n ge nicht die Zustimmung des B e triebsrats hierzu e r teilt bzw. durch den Spruch e ine r Einigungsstelle e r setzt wo r- den ist ; höchst hilfsweise 5. festzustellen, da ss der Betriebsrat vor Durchführung der Mitarbeiterbefragung auf der Grundlage des als Anlage Ast 14 überreichten Mitarbeiterinnen - und Mitarbeiterfragebogens 2015 der P gGmbH, hinsich t- lich der Mita rbe i ter der zu 2. beteiligten Arbeitgeb e- rin - mit Ausna h me der leite n den Angestellten - zu beteiligen ist. Herzzentrum und Universitätsklinikum haben beantragt, die Anträge abzuweisen . Sie haben die Auffassung vertreten, die Mitarbeiterbefragung 2015 se i nicht mitbestimmungspflichtig . Sie dien e allein der Motivationsforschung. Es gehe darum, allgemein die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu ermitteln, einen Vergleich der Mitarbeiterzufriedenheit mit anderen Kliniken herzustellen und das Universitätsklinikum als attrak tive n Arbeitgeber zu positionieren. 9 - 7 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat den Konzernbetriebsrat als Verfahrensb eteiligten angehört. Dessen Anträge, mit denen er ein in seine Zuständigkeit fallendes Mitbestimmungsrecht bei der Mitarbeiterbefragung 2015 und bei dieser w e- sensgleichen Maßnahmen reklamiert hat, hat es abgewi esen, während es den Hauptanträgen des Betriebsrats entsprochen hat . Die dagegen gerichtete n B e- schwerde n des Herzzentrums und Universitätsklinikums sowie des Konzernb e- triebsrat s hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen . Mit der nur vom Her z- zentrum und Universitätsklinikum erhobenen Rechtsbeschwerde verfolgen di e- se ihr Ziel der Antragsabweisung weiter . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Das Landesarbeitsgericht hat die Bes chwerde des Herzzentrums und des Universitätsklinikums gegen die den (Haupt - )Anträgen zu 1. und 2. des Betriebsrats stattgebende arbeitsgerich t- liche Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen. Dem Betriebsrat steht das mit den (Haupt - )Anträgen zu 1. und 2. rek lamierte R echt nicht zu. D as gilt gleic h- falls für die dem Senat zur Entscheidung anfallende n (Hilfs - )Anträge zu 3. und 4. sowie den Feststellungsantrag. Die Mitarbeiterbefragung 2015 unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats . I. Die Rechtsbesch werde der Arbeitgeber ist zulässig. Insbesondere g e- nügt ihre Begründung den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. En t- gegen der Auffassung des Betriebsrats setzt sie sich mit den Gründen der a n- gefochtenen Beschwerdeentscheidung hinreichend auseinander. Ihre inhaltl i- che Nähe zur Beschwerdebegründung beruht darauf, dass die Begründung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung ihrerseits der des arbeitsgerichtlichen Beschlusses entspricht. Von einem Rechtsmittelführer kann jedoch keine we i- te rgehende Begründungstiefe verlangt werden als jene, die die angefochtene Entscheidung aufweist . II. Der Konzernbetriebsrat ist als Beteiligter auch im Rechtsbeschwerd e- verfahren zu hören, § 83 Abs. 3 ArbGG. Zwar ist das von ihm beanspruchte Mitbestimmung srecht rechtskräftig aberkannt, weil er gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den seine Anträge abweisende n arbeitsgerichtliche n Beschluss keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Allerdings berührt eine En t- 10 11 12 13 - 8 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 9 - scheidung über die Anträge des Betriebsrat s nach wie vor seine betriebsverfa s- sungsrechtliche Stellung, weil Herzzentrum und Universitätsklinikum - sollte die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mitbestimmungspflichtig sein - seine Zuständigkeit weiter eingewandt haben . III. Die Rechtsbeschwe rde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Hauptanträgen des Betriebsrats - mit denen dieser im prozessualen Sinn nur ein Begehren verfolgt - zu Unrecht entsprochen. 1. Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig, bedürfen aber der Auslegung. Mit ihnen hat der Betriebsrat der Sache nach nur einen Verfahrensgegenstand angebracht. Nach der sprachlichen Fassung der Anträge beansprucht er ein Recht auf Anweisung des Herzzentrums gegenüber dem Universitätsklinikum , dass einerseits die Durchführung u nd andererseits die Auswertung der Mitarbe i- terbefragung 2015 hinsichtlich der Arbeitnehmer des Herzzentrums ohne seine Zustimmung unterbleiben . Wie der Betriebsrat im Termin zur Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm bei dem mit dem Begriff d ausgedrückten Begehren darum , dass das Herzzentrum das Universitätsklin i- kum - ggf. schriftlich - auffordert, die bei der Konzernobergesellschaft geführten Beschäftigtendaten ni cht dafür zu nutzen, die Fragebo gen an die Mitarbeiter des Herzze ntrums zu versenden. Die Versendung entspricht - was ihrerseits die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeber klargestellt haben - der gewählten Art und Der Antrag zu 2. hat keinen darüber hinausgehenden eigenständigen In halt. Der Betriebsrat hat das auf eine Anwe i- h- tete Begehren auch auf Nachfrage im Anhörungs termin nicht näher konkretisi e- ren können . Der Senat geht deshalb davon aus, dass mit dem Antr ag zu 2. l e- diglich die mit dem Antrag zu 1. beanspruch te Rechtsfolge verdeutlicht und kein eigenständiger prozessualer Anspruch verfolgt werden soll . 2. Das angebrachte Begehren ist unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Herzzentrums, gegenüber dem Univers i- tätsklinikum die streitbefangene Anweisung zu tätigen. 14 15 16 - 9 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 10 - a) E in solcher Anspruch folgt nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen. E s handelt sich bei der erstrebten Verpflichtung weder um eine der Mitbestimmung unterliegende - und insofern ggf. initiativrechtlich durchzuse t- zende - Maßnahme , noch um einen aus sonstigen Beteiligungsrechten folge n- den Anspruch des Betriebsrats . Soweit dieser auf ein ihm nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. §§ 3 und 5 ArbSchG oder nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu stehendes Mitbestimmungsrecht verweist , verkennt er, dass die von ihm ve r- langte Rechtsfolge - die A usübung einer Anweisungsmacht des Herzzentrums gegenüber dem Universitätsklinikum - keine Maßnahme des Gesundheitsschu t- zes ist u nd auch keinen Personalfragebogen darzustellen vermag. Soweit er auf die Mitarbeiterbefragung 2 015 an sich abhebt, verkennt er, dass er einen A n- spruch auf die Vornahme einer bestimmten Handlung - die Anweisung - gege n- über demjenigen geltend macht, der nicht Maßnahmeträger ist . D er Betriebsrat richtet sein Begehren gegen das Herzzentrum; die Mitarbeiterbefragung 2015 ist aber eine Maßnahme des Universitätsklini kums. Sie wird angesichts ihrer Organisation und Ausgestaltung auch nicht durch das Herzzentrum und die a n- deren Konzernu nternehmen als jeweils deren Maßnahme auf betrieblicher Ebene umgesetzt . Schon aus diesem Grund kann das mit den Hauptanträgen verfolgte Begehren des Betriebsrats keinen Erfolg haben . b) Überdies kann die beanspruchte Rechtsfolge nicht auf datenschut z- rechtliche Erwägungen gestützt werden. Dabei kann auf sich beruhen , ob das vom Beschwerdegericht herangezogene Zweckbindungsgebot von im Zusa m- menhang mit Beschäftigungsverhält nissen erhobenen Daten (vgl. dazu zB BGH 20. Januar 2015 - V I ZR 137/14 - zu II 2 b bb der Gründe) eine Verpflichtung des Herzzentrums , gegenüber dem Universitätsklinikum anweisend tätig zu werden, überhaupt trägt . Jedenfalls könnte der Betriebsrat vom Herz zentrum die Ausübung einer solchen Anweisung nicht aus eigenem Recht verlangen, denn sie folgte allenfalls aus dem Persönlichkeitsrecht der von der Verwendung personenbezogener Daten betroffenen Arbeitnehmer . Dieses höchstpersönliche Recht vermittelt keine n Gremienanspruch ( vgl. dazu auch BAG 4. Dez ember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 39) . Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 17 18 - 10 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 11 - IV . Die dem Senat damit zur Entscheidung anfallenden ( Hilfs - )A nträge zu 3. und 4. sind gleichfalls unbegründet . Sie unterscheiden sich von den Hauptanträgen lediglich dah ingehend, dass der Betriebsrat sein Begehren nicht auf den gesamten, der Mitarbeiterbefragung 2015 zugrunde lieg enden Frag e- bogen, sondern auf einzelne darin enthaltene Fragen und Fragekomplexe b e- zieht. Auch insoweit hat der Betriebsrat aber weder aus betriebsverfassungs - noch aus datenschutzrechtlichen Gründen einen Anspruch gegen das Her z- zentrum auf Vornahme der begehrten Anweisung. V. Der wegen der Abweisung der Unterlassungshaupt - und - hilfsanträge dem Senat zur Entscheidung anfallende Feststell ungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag bedarf zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes der Auslegung. Nach seinem klaren Wortlaut bezieht er sich nicht auf jegliche, kün f- tig ggf. geplante Mitarbeiterbefragungen, sondern auf die konkrete , 2015 unte r- nehmensübergreifend durchgeführte Befragung nach dem benannten Frage n- katalog. Der Betriebsrat reklamiert seine Beteiligung daran allein gegenüber dem Herzzentrum und nur bezogen auf die Durchführung der Mitarbeiterbefr a- gung 2015 in diesem Unter nehmen. Das hat er in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Er macht kein Recht geltend, die Maßnahme mit dem Universitätskl inikum als Verhandlungspartner auszugestalten. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Die Maßnahme, hinsichtlich derer der Betriebsrat eine Mitbestimmung beansprucht , ist hinreichend b e- stimmt benannt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der Ents cheidung steht fest, für welchen Vorgang das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dem Antrag fehlt es nicht an dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte n Festste l- lungsinteresse. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mitarbeiterbefr a- gung 2015 im Herzzentrum mittlerweile stattgefunden hat oder von ihrer Durc h- führung endgültig Abstand genommen wäre . 3. Der Antrag ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht kein Mitbesti m- mungsrecht bei der streitbefangenen Angelegenheit zu. 19 20 21 22 23 - 11 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 12 - a) Das folgt schon daraus, dass die Mitarbeiterbefragung 2015 keine Maßnahme des Herzzentrums ist, sondern eine des Universit ätsklinikums als Konzernobergesellschaft . Die Mitarbeiterbefragung 2015 - und das sieht auch der Betriebsrat - führt nicht das Herzzentrum, sondern das Universitätsklinikum durch. Sie wird auch nicht etwa lediglich vom Universitätsklinikum vorgegeben oder zentral gesteuert und ihre konkrete Ausführung den konzernangehörigen Unternehmen aufgegeben oder überlassen. Wo aber nichts bestimmt wird, ist auch nichts durch den Betriebsrat mitzubestimmen. Das verkennt der Verweis des Landesarbeitsgerichts auf die von ihm zitierte Senatsrechtsprechung, w o- nach sich der Arbeitgeber i n mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten D ri t- ten gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden kann, die die Mitreg e- lungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde ( vgl. dazu auch BAG 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 - Rn. 15 f. mwN ) . Das Herzzentrum hat keine eigene Entscheidung n- . Ebenso verfehlt ist die Argumentation des Betriebsrats, er könne das Mitb e- stimmung srecht beanspruchen, weil es anderenfalls bei einem Konz ernsac h- verhalt wie dem vorliegenden leerliefe. Es besteht keine mitbestimmungsrech t- liche Lücke. Die für alle Konzernunternehmen vorgesehene und konzeptionell an einen einheitlich gestalteten Standardfragebogen geknüpfte Mitarbeiterb e- fragung 2015 unterliegt - sollte es sich um eine mitbestimmungspflichtige Ma ß- nahme handeln - der Beteiligung des Konzernbetriebsrats. Das folgt daraus, dass n ach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes die Mitbesti m- mung auf der Ebene ein setzt , auf der die Entscheidungskom petenz in der b e- treffenden Angelegenheit liegt. Das ist im Streitfall die Konzernleitung. b) Ungeachtet dessen unterfällt die Mitarbeiterbefragung 2015 weder der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG noch der nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. aa) Di e Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG , wonach der B e- triebsrat mitzubestimmen hat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeit s- unfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen 24 25 26 - 12 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 13 - der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften , liegen nicht vor . (1) Der Betriebsrat verweist zutreffend darauf, dass er dem Grunde nach ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdung s- beurteilung nach § 5 ArbSchG hat (ausf. BAG 8. Juni 2004 - 1 A BR 13/03 - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 111, 36) . Gegenstand der Mitbestimmung ist, w ie der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung organisiert und durchführt . Der B e- triebsrat verkennt aber, dass die streitbefangene Maßnahme objektiv k eine G e- fährdungsbeur teilung ist . Die Gefährdungsbeurteilung als Instrument zur Beu r- teilung der Arbeitsbedingungen (Pieper ArbschR 6. Aufl. § 5 Arb S chG Rn. 1 a ) dient der Überprüfung , ob und ggf. welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind. Durch s ie ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG ist die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzuneh men; n ach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Bedingungen die Beurteilung der Arbeitsb e- dingungen eines konkreten Arbeitsplatzes oder einer konkreten Tätigkeit. Einer solchen Analyse möglicher Gefährdungen genügt die Mitarbeiterbefragung 2015 für sich gesehen nicht. Sie ließe schon wegen der Freiwilligkeit an ihrer Teilnahme und ihr er Anonymität, vor allem aber wegen ihres Konzernbezugs keine ortsgebundenen arbeitsplatz - , tätigkeits - bzw. arbeitsbereichsbezogene Schlüsse über Arbeitsbedingungen im Betrieb des Herzzentrums zu. Entspr e- chend würde das zum betrieblichen Arbeitsschutz ver pflichtete Herzzentrum allein mit der streitbefangenen Maßnahme seiner Verpflichtung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG nicht genügen. Damit wird nicht verkannt, dass eine Beschäftigtenbefragung als Mittel der Gefährdungsanalyse in f rag e kommen kann . Der Betriebsrat kann jedoch bei seiner Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 ArbSchG auf eine entsprechende Befragung hinwirken. 27 - 13 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 - 14 - (2) Die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG tragen ebenso k ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. (a) Für eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG fehlt es am Vorliegen von Gefährdungen, die entweder fes t- stehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind (vgl. hierzu BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - ) . Überdies ist die Mitarbeiterbefr a- gung 2015 keine Maßnahme des Arbeitsschutzes iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG. (b ) Die Rechtspflicht zur Wirksamkeitskontrolle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arb SchG löst keine Mitbestimmung bei der streitbefangenen Angelegenheit aus. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei diesem Instrument der betrieblichen Selbstkontrolle die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eröffnet ist. Das Landesarbei tsgericht hat festgestellt, dass auf der Grundlage der Mitarbeiterbefragung 2012 im Herzzentrum keine konkreten Maßnahmen ergriffen worden sind. Bereits aus diesem Grund kann die Befragung objektiv keiner Kontrolle iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG im Herzzen trum dienen. b b) Schließlich handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der Mita r- beiterbefragung 2015 verwandten Standardfragebogen nicht um eine n nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige n Personalfragebogen . Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 BetrVG dient dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, soweit dieses durch Fr a- gen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und F ä- higkeiten beeinträchtigt werden kann (vgl. BAG 9. Juli 1991 - 1 ABR 57/90 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 68, 127) . Eine solche Beeinträchtigung scheidet vorliegend - ungeachtet der Frage einer ausreichenden Anonymisierung der Befragung - bereits deshalb aus, weil die Teilnahme an der M itarbeiterbefr a - 28 29 30 31 - 14 - 1 ABR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:211117.B.1ABR47.16.0 gung 2015 strikt freiwillig ausgestaltet ist und es damit am Arbeitnehmer liegt, ob und in welchem Umfang er die gestellten Fragen beantwortet oder nicht. Schmidt Heinkel K. Schmidt Stemmer Sibylle Spoo
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