Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 19. Dezember 2017 Erster Senat - 1 ABR 32/16 - ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Beschluss vom 28. August 2013 - 7 BV 14/13 HBS - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 20. Januar 2016 - 4 TaBV 29/13 - Entscheidungsstichwort : Mitbestimmung bei automatisierte m Namensabgleich Leits atz : Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung e i- nen Abgleich von Vor - und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbei t- nehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti - Terror - Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Die durch die techn i- sche Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer en t- halten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein auße r- betriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 32/16 4 TaBV 29/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2017 BESCHLUSS Münchberg , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. 3. 4. 5. - 2 - 1 ABR 32/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 19. Dezember 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die e h- renamtliche Richterin Wege und de n ehrenamtliche n Richter Pollert für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 20. Januar 2016 - 4 TaBV 29/13 - wird zurückgewi e- sen. Gründe A. Die Beteiligten streiten üb er ein Mitbestimmungsrecht beim Abgleich der Namen von Arbeitnehmern mit den jenigen Personen , die in den sog. Anti - T error - Verordnungen der Europ ä ischen Union aufgeführt sind. Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Konzernunternehmen. Sie unte r- hält in I und in S je einen Betrieb . Die dort bestehenden Betriebsräte - d ie Bete i- ligte n zu 2 . und zu 5. - haben den zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrat gebildet. Bei der Konzernobergesellschaft, der S AG, besteht ein Konzernbetriebsrat. Seit 2012 führt die Arbeitgeberin ein s Screeningverfa h- durch . Anlässlich der monatlichen Entgeltzahlung en wird durch den Einsatz einer Software automatisiert abgeglichen, ob die Vor - und Nachnamen der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer mit denjenigen v ollständig oder teilweise übe r- einstimmen, die auf Listen entsprechend Anhang I der Ver ordnung (EG) Nr. 881 /2002 des Rates (vom 27. Mai 2002, ABl . EG L 139 vom 29. Mai 2002 S. 9 , nachfolgend VO 881/2002 ) sowie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (vom 27. Dezember 2001, ABl . EG L 344 vom 28. Dezember 2001 S. 70 , nachfolgend VO 2580/2001 ) aufgeführt sind und for t- laufend aktualisiert werden . Während die Namensliste nach der VO 88 1 /2002 die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen b e- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 32/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 - 4 - nannten Personen enthält , erfolgt die Be nennung von Personen der VO 2580/2001 durch einstimmige Beschlüsse des Rates der Europäischen Union. In dieser sind nach Art. 2 Abs. 3 Buchst . i VO 2580/2001 natürliche Pe r- sonen aufgeführt, bei d enen aufgrund von Erkenntnissen davon ausgegangen D en gelisteten Personen dürfen tliche Ressourcen zur Ve r- fügung gestellt werden oder zugute kommen (Art. 2 Abs. 3 VO 881/2002 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO 2580/2001) - sog. Bereitstellungsverbot. Sollte die Arbeitgeberin bei dem Datenabgleich eine vollständige oder teilweise Überein stimmung feststell en , erfolgt eine Information der zuständigen Personalleitung. Diese führt, abhängig vom Grad der Übereinstimmung , einen weitergehenden manuelle n Abgleich durch , um bei eine r vollständige n Überei n- stimmung von Vor - und Nach n amen die Entgelt zahlung ein zustellen sowie die zuständigen Behörden zu informieren . In dem vo n dem zu 2. beteiligten Betriebsrat eingeleitet e n B eschlus s- verfahren haben dieser und der Gesamtbetriebsrat erstinstanzlich geltend g e- macht, die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betr VG mitbestimmungspflichtig . Bereits de r Abgleich von Statu s- daten ( Name und Vorname ) treffe eine Aussage über ein Verhalten eines A r- beitnehmers. Auch soweit ein Listeneintrag auf außer betrieb liches Verhalten zu rückgehe , könne sich die se Kenntnis nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken . D e r Gesamtbetriebsrat und der zu 2. beteiligte Betriebsrat haben mit i h- ren Beschwerden jeweils ihren erstinstanzlich abgewiesenen Antrag , die Durchführung eines elektron i- schen Abgleiches der Mitarbeiterdaten mit den sog . San k- tionslisten aus den EU - Verordnungen VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 durch die Arbeitgeberin das Mitb e- stimmungsrecht a) des Betriebsrats und b) des Gesamtb e- triebs 4 5 6 - 4 - 1 ABR 32/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 - 5 - weiterverfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat im zweitinstanzlichen Verfahren den bei der S AG gebildeten K onzernbetriebsrat - B eteiligter zu 4. - angehört . Im Anhörungstermin vom 21. Januar 2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte der nunmehr beteiligten Betriebsräte - Betriebsrat des Betriebs I , Gesamtb e- triebsrat, Konzernbetriebsrat - erklärt, er t seinen bisherigen Antrag mit der Maßgabe, dass er sich auf den Gesamt - und Konzernbetriebsrat bezieht. Der Antrag wird in erster Li nie für den Gesamtbetriebsrat und Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat Gesamtb e- triebsrats und des zu 2. beteiligten Betriebsr at e . Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiter. Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren den - nunmehr - zu 5. beteiligten B e- triebsrat des Betriebs S angehört. B. Die ausschließlich für den Gesamtbetriebsrat eingelegte Rechtsb e- schwerde - an deren Zulassung durch das Landesarbeitsgericht der Senat nach § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden ist, obwohl diese auf den bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Zulassung s- t wurde (vgl. BAG 7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 8 ) - ist unbegründet . I. Der Konzernbetriebsrat ist nicht und der zu 2. beteiligte Betriebsrat ist nicht mehr nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. Demgegenüber war der B e- triebsrat des Betriebs S anzuhöre n. 1 . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Konzer n- betriebsrat nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. Zwar haben nach di e- ser Vorschrift in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind . Vorausse t- 7 8 9 10 11 - 5 - 1 ABR 32/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 - 6 - zung für ein Betroffense in iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist aber , dass eine betrieb s- verfassungsrechtliche Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inh a- ber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell - rechtlich ernsthaft in f rage kommt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337) . Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für eine Maßnahme, die nicht die Konzernobergesellschaft unternehmensübergreifend durchführt, kann keine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 5 8 Abs. 1 BetrVG gege ben sein. 2. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat war im R echtsbeschwerdeverfahren nicht mehr nach § 83 A b s . 3 ArbGG anzuhören. Aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts steht rechtskräftig fest (§ 84 ArbGG) , dass ihm ein Mitbesti m- mungsrecht an der streitbefangenen Maßnahme der Arbeitgeberin nicht z u- steht. Zwar hat der Betriebsrat gegen die abweisende Entscheidung Beschwe r- de beim Landesarbeitsgericht mit der Maßgabe eingelegt , s- anträgen erster . Der Verfahrensbevollmächtigte hat allerdings im Termin zur mündlichen Anhörung seinen angekündigten Antrag nur noch eich die Rüc k- nahme des Antrags des Betriebsrats, auf die sich die Arbeitgeberin rügelos ei n- gelassen hat. Damit wurde die abweisende Entscheidung gegenüber dem B e- triebsrat rechtskräftig. Demzufolge wird durch eine Entscheidung des Senats dessen betriebsverf assungsrechtliche Rechts stellung nicht mehr betroffen . 3 . Die Vorinstanzen haben es rechtsfehlerhaft unterlassen, den im Betrieb der Arbeitgeberin in S bestehenden Betriebsrat - Bet e iligter zu 5. - anzuhören. Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Feststellun g betr ifft d essen betriebsve r- fassungsrechtliche Stellung. Durch eine Entscheidung stünde ih m gegenüber fest, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht und wem es gegebenenfalls zusteht. II. Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegen nicht vor. 12 13 14 - 6 - 1 ABR 32/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 - 7 - 1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitb e- stimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtu n- gen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Bel ange des Arbeitgebers g e- rechtfertigt und unverhältnismäßig sind. Die auf technischem Wege erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über Arbeitnehmer bei der E r- bringung ihrer Arbeitsleistung oder der Durchführung des Arbeitsverhältnisses ber gen die Gefahr in sich, dass sie zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, die anonym personen - oder leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar macht. Den davon ausgehenden G e- fährdungen des Persönlichkeitsrechts vo n Arbeitnehmern soll das Mitbesti m- mungsrecht entgegenwirken s- rechts ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufg e- zeichn et werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können ( BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - Rn. 21 f. mwN , BAGE 157, 220) . 2. Danach handelt es sich bei dem von der Arbeitgeberin vorgenommenen Datenabgleich nicht um eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Sie ist nicht dazu bestimmt , das Verhalten oder die Leistung von A r- beitnehmern zu überwachen. a) Die Arbeitgeberin nutzt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten auf den bei ihr vorhandene n EDV - Einrichtungen eine Software zum . Dieses mittels eine r technische n Einrichtung einen Arbeitnehmer, nämlich die teilweise , gänzliche oder fehlende Überei n- 15 16 17 - 7 - 1 ABR 32/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 - 8 - stimmung seines Vor - und Zu namen s mit denjenigen Statusdaten , die auf den nach de n beiden Verordnungen erstellten Listen aufgeführt sind. Es handelt sich bei dem softwarebasierten au s schließlich namensbezogenen Datena b- gleich nicht nur um ein Hilfsmittel für eine lediglich durch menschliches Handeln durchgeführte Übe r prüfung ( so in B AG 10 . Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 - Rn. 24 f . ) . b) Der automatisierte bloße Namensabgleich ist nach Art und Inhalt nicht dazu bestimmt, iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Leistung oder Verhalten eines Arbeitnehmers zu überwachen . aa) Der Begriff des Verhaltens iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst ein vom Willen des Arbeitnehmers getragenes oder gesteuertes Tun oder Unterla s- sen. Es handelt sich um einen Oberbegriff, der letztlich auch denjenigen der Leistung mitumfasst ( allg. Auff.; s h . nur BAG 1 1. Mä rz 1986 - 1 ABR 12/84 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 51, 217) . bb) Die aufgrund des Datenabgleichs generierten Ergebnisse bilden weder ein konkretes Verhalten oder eine konkrete Leistung eines Arbeitnehmers ab noch lassen sie auf solche schließen. Eine Identität d ies er Statusdaten eines Arbeitnehmers und der auf einer Terrorliste geführten Person gibt Auskunft darüber, dass sich gegen diese eine Verbotsmaßnahme iSd. Bereitstellung s- verbots richtet. Eine Aussage über ein tatsächliches betriebliche s oder auße r- b e triebliche s Verhalten des Arbeitnehmers , das einen Bezug zum Arbeitsve r- hältnis hat, ist damit nicht verbunden. cc) Anderes folgt nicht daraus, dass eine angezeigte (Teil - ) Über - einstimmung für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses relevant werden könnte, weil Entgeltzahlungen ein ge stellt werden , das Ergebnis weiterer Ermittlungen Rückschlüsse auf ein Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers erlaubt oder sonstige Folgen für das Arbeitsverhältnis hat (so etwa Raif Auswi r- kungen von San ktionslisten auf das Arbeitsverhältnis 2010 S. 200 f. mwN ; Byers Mitarbeiterkontrollen Rn. 314 mwN ; anders Fitting 2 8. Aufl. § 87 Rn. 223 18 19 20 21 - 8 - 1 ABR 32/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0 mwN ; Wiese/Gutzeit GK - BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 541 mwN ; Hohenhaus NZA 2016, 1046, 1049 ) . Allein dadurch, dass mithilfe von zusätzlichen Inform a- tionen , die automatisiert mit dem Screening verknüpft werden , erstmals ein Bezug zu einem möglichen Verhalten eines Arbeitnehmers her gestellt wird , macht das durch den vorliegenden Datenabgleich generierte Datum nicht zu einem solchen iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG . Schmidt Heinkel Treber D. Wege Dirk Pollert
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