Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 57/12 - I. Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 10 BV 9/11 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 8. Juni 2012 - 12 TaBV 123/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Gesetz: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 57/12 12 TaBV 123/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Januar 2014 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Januar 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtlichen Richter Schäferkord und Schuster für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 57/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Juni 2012 - 12 TaBV 123/11 - wird zurückgewiesen . Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Änderung betrieblicher Entlohnungsgrundsätze. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine psychiatrische Privatkl i- nik mit rund 1.100 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der dort gewählte Betrieb s- rat. Bis Ende des Jahres 1992 war die Arbeitgeberin Mitglied im Verband der privaten Krankenanstalten Niedersachsen s . Im November 2004 legte sie allen Arbeitnehmern Formulararbeitsverträge vor, in denen die Vergütung neu geregelt wurde. Diese setzte sich aus der Grundvergütung, Funktionszulagen, Zeitzuschlägen, Verheirateten - /Lebenspartnerzuschlag und Einmalzahlungen zu sammen. Zu Letzteren gehörte eine jährliche Gewinnbeteiligung, die auf der Grundlage der Bilanz des Vorvorjahres erfolg en sollte . Dazu hat te die Arbeitg e- berin 50 % des in dieser Bilanz ausgewiesenen Jahresüberschusses in einen Fonds einzubringen. Die Verte ilung des Fonds sollte in einer Betriebsvereinb a- rung geregelt werden, die bisher allerdings nicht zustande gekommen ist. Die veröffentlichten Handelsbilanzen der Arbeitgeberin wiesen seit dem Jahr e 2004 keine Überschüsse aus. Etwa 90 % der Arbeitnehmer unt erzeichneten die ne u- en Arbeitsverträge. Im Januar 2010 unterbreitete die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern Ä n- derungs angebote , nach denen die vereinbarte Gewinnbeteiligung gegen eine Einmalzahlung iHv. 3.000,00 Euro ersatzlos entfallen sollte. Diese Angebote 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 57/12 - 4 - wurden von einer nicht näher festgestellten Vielzahl von Arbeitnehmern ang e- nommen . Der Betriebsrat hat geltend gemacht, der Abschluss der Änderungsve r- träge sei mitbestimmungspflichtig. Die im Jahre 2004 mit der überwiegenden Belegschaft vereinbarte Gewin nbeteiligung stelle einen Entlohnungsgrundsatz dar, der integraler Bestandteil des Vergütungssystems der Arbeitgeberin sei. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Herausnahme der Gewinnbeteil i- gung aus den individuellen Arbeitsvertr ägen der Arbei t- nehmer dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unte r- liegt; hilfsweise festzustellen, dass im Betrieb der Arbeitgeberin derzeit einzig der Entlohnungsgrundsatz bzw. die Gesamtverg ü- tungsstruktur nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gilt, wie er im Tarifvertrag idF des 9. Tarifvertrags vom 28. Juli 2003 zur Änderung und Ergänzung der Teile C, D, E, F, G, K des 5. Tarifvertrags vom 29. Mai 1991 idF vom 20. Mai 1999 zwischen dem Verband der Privaten Krankenansta l- t en Niedersachsen e. V. und der Vereinig ten Dienstlei s- tungsgewerkschaft ver.di, Landesverband Niedersachsen - Bremen festgelegt worden ist. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. D ie Vorinstanzen haben dem Hauptantrag des Betriebsrats entspr o- chen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisung s- antrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zu Recht zurückgewiesen . I. Der Haupta ntrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Nach dem gesamte n Vorbringen des Betriebsrats ist der Hauptantrag auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei de r Änderung von Entlo h- nungsgrundsätzen durch die Arbeitgeberin gerichtet . Eine solche sieht er in der Streichung der arbeitsvertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung gegen Za h- 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 1 ABR 57/12 - 5 - lung eines Einmalbetrags von 3.000,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Gegenstand des Antrags nicht die Frage, ob die Fortge l- tung der in den Arbeitsverträgen zugesagten Ge winnbeteiligung für die Arbei t- nehmer günstiger ist als die von der Arbeitgeberin angebotene Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro. Hierfür enth ä lt der für die Antragsauslegung ma ß- gebliche Vortrag des Betriebsrats keine Anhaltspunkte. 2. Der so verstande ne Antrag des Betriebsrats ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, in welcher A n- gelegenheit der Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht reklamiert . Der Antrag ist auch nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er i st auf die Feststellung e i- nes betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Beteiligten geric h- tet , zwischen de n en ein Streit über das Bestehen und den Umfang eines Mitb e- stimmungsrechts bei der betrieblichen Lohngestaltung besteht (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 11/12 - Rn. 10) . Hierfür besitzt der Betriebsrat das erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung. D ie se ist geeignet, den Konflikt der Beteiligten in dieser Angelegenheit endgültig beizulegen. II . Der Antrag ist begründet. Die von der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern angebotene Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro als Gegenleistung für deren Verzicht auf eine Gewinnbeteiligung stellt eine mitbestimmungspflichtige Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze dar. 1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimme n. a) Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Krit e- rien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das A r- beitsverhältnis insgesamt er bringt. Entlohnungsgrundsätze bestimmen das Sy s- tem, nach dem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Der Mitbestimmung unterliegt die Einfü h- 12 13 14 15 - 5 - 1 ABR 57/12 - 6 - rung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung du rch den Arbeitgeber. Dabei kommt es für das Mitbestimmungs recht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnung s- grundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer B e- trieb svereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Maßgeblich ist nicht der Geltung s- grund der Entgeltleistung, sondern das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 79 7/09 - Rn. 15 ff.) . b) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich nicht auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelte der Arbeitnehmer. Betre f- fen solche Abreden die Entgelthöhe, sind sie der Regelungsmacht der B e- triebsparteie n grundsätzlich entzogen. Stellt der Arbeitgeber dagegen für die individualrechtlich versprochene Vergütung einen besonderen Dotierungsra h- men zur Verfügung, unterliegt dessen Verteilung bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestands dem Mitbestimmungsrecht au s § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 61/11 - Rn. 27) . 2. Nach diesen Grundsätzen ist die den Arbeitnehmern angebotene Au f- hebung der vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 3.000,00 Euro nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflichtig. a) Die Streichung der Gewinnbeteiligung führt zu einer Änderung der bei der Arbeitgeberin geltenden Entlohnungsgrundsätze . aa) Die Ende des Jahres 2004 von der nicht mehr tarifgebundenen Arbei t- geberin m it der überwiegenden Zahl der Arbeitnehmer vereinbarte Gewinnb e- te i ligung war Teil der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung. Diese setzt e sich ab diesem Zeitpunkt aus der Grundvergütung, Funktionszulagen, Zeitz u- schlägen, Verheirate ten - /Lebenspartnerzusc hlag und Einmalzahlungen z u- sammen. Zu Letzteren gehört e die Gewinnbeteiligung. Die se von der tarifung e- bundenen Arbeitgeberin festgesetzte G esamtvergütung stellte ab November 2004 einen betrieblichen Entlohnungsgrundsatz dar. Durch die Au f hebung des 16 17 18 19 - 6 - 1 ABR 57/12 - 7 - Anspruc hs auf Gewinnbeteiligung im Januar 2010 hat sie einen Entgeltbestan d- teil d ies er Gesamtvergütung beseitigt und damit die bis dahin geltenden Entlo h- nungsgrundsätze geändert (vgl. dazu BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 25, BAGE 126, 237) . Diese Änderung der für die Verteilung der G e- samtvergütung aufgestellten Entlohnungsgrundsätze erfolgte abstrakt - generell für alle Anspruchsinhaber gegen Zahlung eines Pauschalbetrags. Sie hatte d a- mit einen kollektiven Bezug. Die Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnis se spielten keine Rolle. Für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kommt es auch nicht darauf an, ob der Betriebsrat an dem im Jahre 2004 aufgestellten Entlohnungsgrundsatz mitgewirkt hat oder nicht . Die fehlenden Feststell ungen des Landesarbeitsgerichts hierzu stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen . F ür d ie Mitbestimmung bei der Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze ist nicht maßgeblich , auf welcher rechtlichen Grundlage deren Anwendung erfolgte (BAG 2 2. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 22, BAGE 135, 13) . bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Zuordnung der Gewinnbeteiligung zur Gesamtvergütung nicht entgegen , dass über die Ve r- teilung des Jahresüberschusses bislang noch keine gesonde rte Betriebsverei n- barung abgeschlossen worden und mangels ausgewiesenem Jahresübe r- schuss auch noch keine Auszahlung erfolgt ist. Die Arbeitgeberin berücksichtigt insoweit nicht genügend, dass die Arbeitnehmer nach den Änderungsverträgen vom November 2004 u nabhängig vom Zustandekommen einer Betriebsverei n- barung einen Anspruch auf die Gewinnbeteiligung hatten. Die Verteilung eines in der Bilanz ausgewiesenen Gewinns hätte die Arbeitgeberin in Ermangelung einer kollektiven Regelung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen vornehmen müssen ( vgl. dazu BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - BAGE 139, 283) . b) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht entgegen der Au f- fassung der Arbeitgeberin unabhängig davon, ob die anstelle der Gewinnbete i- ligung angebotene Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger ist. D as Günstigkeitsprinzip steht der Mitbestimmung 20 21 - 7 - 1 ABR 57/12 nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht entgegen (vgl. BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 21 , BAGE 12 7, 297) . Hierbei handelt es sich um e i- ne Kollisionsregel für die Fälle, in denen Betriebsvereinbarungen und individua l- rechtliche Absprachen denselben Gegenstand unterschiedlich regeln. Das Günstigkeitsprinzip führt dabei nicht zur Unwirksamkeit der kollekt iven Reg e- lung, sondern nur dazu, dass sich der Arbeitnehmer trotz des Bestehens einer unmittelbar und zwingend wirkenden Regelung auf eine ihm günstigere einze l- vertragliche Abrede berufen kann (Fitting 27. Aufl. § 77 Rn. 196) . I II. Nachdem bereits der Ha uptantrag begründet ist, fällt der Hilfsantrag des Betriebsrats dem Senat nicht zur Entscheidung an. Der Hilfsantrag ist nur für den Fall gestellt, dass der Betriebsrat nicht bereits mit dem Hauptantrag durchdringt. Schmidt Koch Linck Schäferkord N. Schuster 22
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