Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Februar 2017 Erster Senat - 1 ABR 12/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 19. August 2014 - 5 BV 5/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern - Beschluss vom 24. Februar 2015 - 14 TaBV 5/14 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Gehaltsanpassung ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 12/15 14 TaBV 5/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Februar 2017 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. Februar 2017 du rch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht s Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt , den Richter am Bundesarbeit s- - 2 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 3 - gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbender und Berg für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 24. Februar 2015 - 14 TaBV 5/14 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gehaltserhöhungen. Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin unterhält in Deutschland drei Produktionsstandorte. Der Beteiligte zu 2. ist der Betriebsrat des Werks R . Die Arbeitgeberin vereinbarte mit ihrem Gesam tbetriebsrat im Ju n i 2011 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem für die sog. Jobfam i- (GBV 2011) . Danach bestehen für die Arbeitnehmer der jeweiligen Jobfamilie n unterschi edliche Gehaltsgruppen ( Für jedes Level gibt es einen sog. Gehaltsmedian . Die Gehaltsbandbreite jedes Le vels beträgt 80 vH bis 120 vH des Medi ans und wird in fünf gleic he Bän Quinti unterteilt ( Nr. 2.1.3 GBV 2011 ) . In Nr. 3 GBV 2011 sind außerdem r- die Arbeitgeberin jährlich das allgemeine zur Verteilung im Rahmen der Gehaltserhöhung für alle A rbei t- nehmer (FS/FL und TT/A) zur Verfügung stehende Volumen und teilt dies nach des herrschenden Konzern unternehmens dem Gesamtbetriebsrat mit ( Nr. 3.1 GBV 2011) . D ie Verteilung der Gehaltsa n- passung erfolgt n ach Nr. 3.3 GBV 2011 leistungsabhängig. Für die Festlegung 1 2 3 - 3 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 4 - der individuellen prozentualen Gehaltsanpassung des einzelnen Arbeitnehmers sind die Ergebnisse einer - auf der Grundlage einer bei der Arbeitgeberin ge l- tenden Gesamtbetriebsvereinbarung durchzuführenden - jährlichen Leistung s- beurteilung und seine Position innerhalb der Gehaltsbandbreite maßgebend. Die Umsetzung der Gehaltserhöhung en erfolgt durch Betriebsvereinb a- rungen mit den örtlichen Betriebsräten . In diesen vereinbaren die Beteiligten ua., um welchen Prozentsatz sich der Median jedes Levels erhöht. Zudem l e- gen s ie einen Verteilungsschlüssel fest, nach dem sich die individuelle lei s- tungsorientierte Gehaltsanpassung bestimmt . In diesem werden in tabellar i- scher Form für die fünf Quintilen eines Gehaltsba ndes und die einzelnen Lei s- tungsgruppe n ( P erformance Segment ) jeweils die Prozentsätze bestimmt , um die die Vergütung des einzelnen Arbeitnehmer s mindestens und höchstens a n- steig t . Die jeweilige Betriebsvereinbarung gilt befristet und endet mit Ablauf des 28. Februar eines je den Jahres. Nachdem das herrschende Unternehmen der Arbeitgeberin erstmals (DBS) zugeordnet sind, von der Gehaltsanpassung für das Jahr 2014 au szunehmen, stritten die Beteiligten, ob die Arbeitgeberin den Adressatenkreis der Gehaltsanpassung mitbestimmungsfrei vorgeben kann. Im Februar 2014 s- sung 2014 für die Job Familien Te (BV 2014) ab . Diese gilt nach ihrer Nr. 1.1 nicht für die Mitarbeiter, die zum Stichtag der Gehaltsrunde 2014 - dem 1. März 2014 - dem Geschäftsbereich DBS zugeordnet sind . Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dem Betriebsra t stehe bei der Entscheidung, ob Arbeitnehmer eines bestimmten Geschäftsbereichs von der Gehalts anpassung ausgenommen werden, kein Mit bestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Es handele sich um eine freiwillige Lei s- tung, deren Adressatenkreis si e mitbestimmungsfrei vorgeben könne. Die Arbeitgeberin hat beantragt l- e- 4 5 6 7 - 4 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 5 - berin am Standort R von der Gehaltsrunde 2014 au s g e- schlossen werden dürfen, ohne dass dem B e trieb s rat des Werks R insoweit ein Mitb e sti m mung s recht z u steht. Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Antragsbegehren weiter. B. Die Recht sbeschwerde ist unbegründet. I. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin hat die Rechtsbeschwerde nicht deshalb Erfolg, we il bereits die Beschwerde des Betriebsrats unzulässig ist. Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. 1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung di e Bezeic h- nung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblic h- keit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefocht e- nen Beschlusses befassen. A llgemeine, formelhafte Wendungen genügen hie r- für nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll s i- chergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochte ne Entsche i- dung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt ( vgl. BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 mwN) . 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung gerecht. a) Die Beschwerde des Betriebsrats lässt erkennen, dass sie sich nicht nur gegen die Abweisung der in den Vorinstanzen noch verfahrensgegenstän d- lichen Wideranträge des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht, sondern auch gegen die Stattgabe des Antrags der Arbeitgeberin richtet . Der auf die vollstä n- und die 8 9 10 11 12 13 14 - 5 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 6 - Ausführungen des Betriebsrats unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung zeigen, dass er mit der Beschwerde auch sein auf die Abweisung des Antrags der A r- beitgeberin gerichtetes Begehren weiter verfolgen wollte. b) Der Betriebsrat hat sich auch hinreichend mit den tragenden Gründen der angefoc htenen Entscheidung auseinander gesetzt. aa ) Das Arbeitsgericht hat angenommen, dem Betriebsrat stehe kein Mi t- be stimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, da es der mitbesti m- mungsfreien Entscheidung der Arbeitgeberin obliege, ob sie den Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs DBS eine freiwillige Entgelterhöhung gewähre und wie sie den Adressatenkreis dieser Leis tung bestimme. Ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wirke sich auf den Umfang der Mitbesti m- mungsrechte des Betriebsrats nicht aus. bb ) Die Beschwerdebegründung wendet sich zwar nicht gegen die grun d- sätzliche Annahme des Arbeitsgerich ts, der Arbeitgeber könne den Dotierung s- rahmen bei freiwilligen Leistungen mitbestimmungsfrei festlegen und innerhalb der Zweckbestimmung auch mitbestimmungsfrei über deren Adressatenkreis bestimmen. Die Ausführungen des Betriebsrats lassen jedoch erkennen , dass er die Annahme des A rbeitsgericht s, der Verstoß gegen den Gleichbehan d- lungsgrundsatz wir ke sich nicht auf den Umfang des Mitbestimmungsrecht s aus, für unzutreffend hält. Der Betriebsrat macht insoweit geltend, ein Mit b e- stimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe auch bei der En t- scheidung des Arbeitgebers über die Festlegung des begünstigten Persone n- kreises bei freiwilligen Leistungen , wenn - wie vorliegend - für die vom Arbei t- geber vorgenommene Gruppenbildung kein sachlicher Grund be stehe . Damit zeigt die Beschwerde in ausreichendem Maße auf, aus welchen Gründen sie die tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts für unzutreffend hält. Ob die Argumentation des Betriebsrats schlüssig ist, ist für die Zulässigkeit der B e- schwerde unerheblich (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 12) . II. Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. 15 16 17 18 - 6 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 7 - 1. Der Antrag ist nach gebotener Auslegung zu lässig . a) Nach seinem Wortlaut bezieht er sich lediglich auf die Feststellung, dass dem Betriebsrat bei der Herausnahme der dem Geschäftsbereich DBS m- mungsrecht zusteht. Die Antragsbegründung und die Erklärung der Arbeitgeb e- rin im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht zeigen jedoc h , dass sich ihr Antragsbegehren nicht lediglich auf den im Antrag angeführten Anlassfall beschränkt . Vielmehr möchte die Arbeitgeberin unabhängig davon geklärt wi s- sen, ob sie jeweils mitbestimmungsfrei vorgeben kann, Arbeitnehmer, die einem bestimmten Ges chäftsbereich zugeordnet sind, von der Verteilung des für eine Gehaltsanpassung zur Verfügung gestellte n Verteilungsvolumen s auszune h- men. Sie erstrebt danach die Feststellung, dass dem Betriebsrat bei der mit ihm durch Betriebsvereinbarung festzulegenden Umsetzung einer Gehaltsanpa s- sung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Frage zu steht , ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs hier von ausgenommen werden. b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt erkennen, hinsichtlich welche r konkreten betrieblichen A n- gelegenheit das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts fest gestellt werden soll (zu diesem Erfordernis BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 18) . Das erforderlich e Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist trotz der g e- schlossenen BV 2014 aufgrund des fortbestehenden Konflikts zwischen den Betriebsparteien, ob die Arbeitgeberin mitbestimmungsfrei Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer künf tigen Gehaltsanpassung ausnehmen kann, gegeben . 2 . Der Antrag ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht bei der Entsche i- dung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden , ein Mitbestimmungsrecht na ch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. 19 20 21 22 - 7 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 8 - a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohn ungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücks icht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen . Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lo hnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehme r des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbe stimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird ni cht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst ( vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 15 mwN) . b) Das Mit bestimmun gsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird bei e i- nem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber durc h die Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nich t besteht, weder beschränkt noch ausgeschlossen. Der tarifungebundene Arbeitgeber kann daher kollektivrech t- lich das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer b e- reitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen. Mangels Tarif gebundenhe it hierz u normativ verpflichtet zu sein. Bei der Verteilung der Gesamtvergütung hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber einen Entscheid ungsspielraum, bei 23 24 - 8 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 9 - dessen Ausgestaltung der Betriebsrat mitzubestimmen hat . Die Betriebsparte i- en haben für die gesamten Vergütungsbestandteile Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aufzustellen, durch die eine am Normzweck des Mitbestimmungsrechts ausgerichtete Verte ilung erfolgt. Dabei unterliegt nicht nur die Einführung, sondern auch die Änderung der im Betrieb für die Verteilung der Gesamtvergütung aufgestellten Entlohnungsgrundsätze dem Mitbesti m- mungsrecht (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn . 17 mwN , BAGE 147, 3 13 ) . c) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Entscheidung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung au s- genommen werden , dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG . aa) Die Entscheidung der Arbei tgeberin, Arbeitnehmer bestimmter G e- schäftsbereiche von einer Gehaltsanpassung auszunehmen, führt zu einer Ä n- derung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze. Sie hat zur Folge, dass sich der r elative Abstand der jeweilige n V ergütungen der Arbeitnehme r des Betriebs zueinander ändert . Da s ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflichtig . (1) Bei einer Gehaltsanpassung richtet sich die Vergütung der Arbeitne h- mer des Betriebs nach dem mit dem Betriebsrat für die Umsetzung der G e- haltsanpassung vereinbarten Verteilungsschlüssel. Dieser legt - in Abhängigkeit der jährlichen Leistungsbeurteilung und der Position der Arbeitnehmer innerhalb des Gehaltsbandes - fest , um welchen vH - Satz das Gehalt der Arbeitnehmer mindestens und höchsten s ansteigt. D amit bildet d er in der Betriebsvereinb a- rung bestimmte Verteilungs schlüssel einen Entlohnungsgrunds atz iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , nach dem sich die Höhe der Vergütung abstrakt bemisst. Gleichzeitig legen die Betriebsparteien mit dem Vertei lungsschlüssel den relat i- ve n Abstand der einzelnen Vergütungen im Betrieb zueinander fest . Schließen sie bei einer nachfolgenden Gehaltsanpassung eine neue Betriebsvereinb a- 25 26 27 - 9 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 - 10 - rung, bestimmen sie damit neue generell - abstrakte G rundsätze, nach denen sich die einzelnen Vergütung en und deren Relation zueinande r bemessen . Nimmt die Arbeitgeberin Mitarbeiter eines bestimmten Geschäftsb e- reichs von der Umsetzung einer nachfolgenden Gehaltsanpassung im Betrieb aus, sind deren Gehälter von einer weiteren prozentualen Steigerung - wie sie dem neuen Verteilungsschlüssel entspräche - ausgeschlossen. Dies hat z u- gleich zur Folge, dass sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen der Arbeitnehmer im Betrieb zueinander zwischen derjenigen Arbeitnehmergruppe, die von der Gehaltsanpassung ausgenommen wurden, und den übrigen Arbei t- nehmern, für die aufbauend auf den bisherigen Entlohnungsgrundsätzen der vorangegangenen Betriebsvereinbarung eine Steigerung um neue, weitere vH - Sätze vereinbart werden soll , ändert. (2) Dem steht nicht entgegen, dass sich - wie die Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 2013 und 2014 zeigen - die prozentuale individuelle Gehaltsa n- passung in bestimmten Leistungsstufen und Gehaltsbandbreitenpositionen auf vH beläuft und damit bei einigen Arbeitnehmern keine Gehalt s- erhöhung stattfindet. Die Verteilung eines von der Arbeitgeberin für die G e- haltsanpassung zur Verfügung gestellten Volumens schließt es denknotwenig aus, dass im Rahmen eines zwischen den Betriebsparteien vereinbarten neu en Verteilungsschlüssels bei keinem Arbeitnehmer des Betriebs eine prozentuale Gehaltserhöhung vorzunehmen ist. Nur dann würde eine Veränderung der Ve r- teilungsrelationen ausscheiden . bb) Die Arbeitgeberin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie könne d en Adressatenkreis der Gehaltsanpassu ng mitbestimmungsfrei vorgeben. Zwar kann der Arbeitgeber bei einer freiwillige n Leistung grundsätzlich mitbesti m- mungsfrei darüber entsc heiden kann, ob er die Leistung gewährt, welchen D o- tierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfänge r- kreis er diese zu erbringen be reit ist (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 23, BAGE 123, 152; 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 - zu B II der Gründe) . Die Arbeitgeberin stellt allerdings bei einer Gehaltsanpassung nicht erstmals ein bestimmtes Volumen für einen bestimmten Leistungszweck zur Verfügung, 28 29 30 - 10 - 1 ABR 12/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.B.1ABR12.15.0 sondern erhöht dadurch lediglich das auch schon bisher für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellte gesamte Dotierungsvolu men. Schmidt Treber Ahrendt Fasbender Berg
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