Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. August 2017 Erster Senat - 1 ABR 4/16 - I. Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - Beschluss vom 7. Juli 2015 - 8 BV 29/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - 6 TaBV 7/15 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch Leitsätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfasst nicht nur die Vereinb a- rung von Dienstplänen für bestimmte innerbetriebliche Fallgestaltungen, sondern darüber hinaus auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem solchen mitbestimmten Dienstplan. 2. Der Betriebsrat kann aufgrund zu erwartender weiterer Verstöße des Arbeitgebers gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von diesem im Wege des negatorischen Rechtsschutzes ver la n- gen, einen nicht mitbestimmten Einsatz von Arbeitnehmern zu unterla s- sen. Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 1 ABR 3/16 - und - 1 ABR 5/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 4/16 6 TaBV 7/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. August 2017 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Antragsteller, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. August 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treb er und Dr. Heinkel sowie die ehre n- amtliche n Richte r Hayen und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwe rde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 25. November 2015 - 6 TaBV 7/15 - wird zurück - gewiesen. Von Rechts wegen! - 2 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 3 - Gründe A . Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des B e- triebsrats . Die tarifgebundene Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Dienstlei s- tungsunternehmen in den Bereichen Brief - und Paketsendungen . I n der en B e- trieb Niederlassung BRIEF R ist der antragstellende B etriebsrat g e bi l det . Auf die in der stationären Bearbeitung von Brief - und Paketsendungen b e schä f ti g- ten Arbeitnehmer ohne Zustelltätigkeiten findet der Tarifvertrag Nr. 37b üb er ( vom 2 . April 1998, TV Arbeitszeit) Anwe n dung . Nach dessen § 3 Abs. 1 sind für alle Arbeitnehmer Dienstpläne aufzuste l len, wobei Grundlage für die Verteilung der Arbeitszeit die tarifvertra g lich bzw. ei n- zelarbeitsvertraglich vereinbarte A rbeitszeit ist. In sog . arbeitsplatzbezogenen R ahmendienstpläne n vereinbar en die Betriebsparteien für verschie dene Fallgestaltungen Regelungen über eine Ve r- teilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage sowie deren Beginn und Ende . An der Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu konkreten Dienstplänen w i rd der Betriebsrat eben so wenig beteiligt wie bei der erstmal i- gen Zuweisung neu eingestellter Arbeitnehmer . In der Vorweihnachtszeit (sog . Starkverkehrszeit) sowie während der Sommerferien deckt die Arbeitgeberin zusätzlichen Personalbedarf in der stat i- onären Bearbeitung durch Einstellung befristet Beschäftigter . Verweigert der Betr iebsrat seine Zustimmung, führt sie das Zustimmungsersetzungsverfahren durch und beschäftigt die betroffenen Arbeitnehmer vorläufig iSv. § 100 Abs. 2 BetrVG . A n der Zuordnung dieser Arbeitnehmer zu einem der bestehenden Rahmendienstpläne beteiligt sie den Betriebsrat ebenfalls nicht. Im Rahmen eines dieser Zustimmungersetzungsverfahren hat d er B e- triebsrat im Wege eines Widerantrags ein Unterlassungsbegehren geltend g e- macht. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch bei der konkreten ers t- maligen Zuordnung neu eingestellte r Arbeitnehmer zu den vereinbart en Ra h- 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 4 - mend ienstpl ä nen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu . Dieses entfalle weder wegen d er zwingenden Beteiligung in personellen Ang e- legenheiten nach § 99 Bet rVG noch in fo lge der bisherigen Duldung des b e- triebsverfassungswidrigen Verha ltens der Arbeitgeberin . Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt , 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, A r- beitnehmer , die weder ganz noch teilwiese Zustellt ä- tigkeiten verrichten , erstmalig zur Arbeitsleistung ei n- zusetzen oder die Erbr ingung von Arbeitsleistung durch diese zu dulden, ohne dass zuvor über Beginn und E nde der für diese maßgeblichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage in einem Dienstplan mit dem Betriebs rat eine Einigung erzielt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, es sei denn, es lägen Notfälle vor oder es läge ein Sachverhalt vor, der ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers liegt und keinen ko l- lektiven Bezug hat , 2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus dem Antrag zu 1 . ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000, 00 Euro anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Mitb e- stimmungsrecht des Betriebsrats sei aufgrund der mit ihm vereinbarten Ra h- mend ienstpläne verbraucht. Zudem erfolge die Einteilung der neu eingestellten Arbeitnehmer vor deren tatsächlichen Eingliederung in die Betriebsorganisation. Erst mit der Aufnahme der Tätigkeit an dem zugewiesenen Arbeitsplatz handele es sich um Arbeitnehmer iSd. Betriebsverfassungsgesetzes. Zuvor bestehe k ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ; nachfolgend nehme sie keine neuen Zuordnungen vor. Weiterhin enthielten die § § 99, 100 BetrVG bei Neueinstellungen abschließende Reg e lungen. Anderenfalls könne der B e- triebsrat im Falle einer Nichteinigung über die Zuweisung kurzzeitig Beschäfti g- ter zu einem Dienstplan ein faktisches Beschäftigungsverbot erzwingen. Das verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art . 14 GG. Schließlich übe r- 6 7 - 4 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 5 - schreite die begehrte Unterlassung der Beschäftigung auch die Grenzen des Unterlassungsanspruchs. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassene n Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Antragsabweisung. In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat der Betriebsrat seinen Antrag zu 1 . durch einen hil fsweise gestellte n Antr a g ergänzt. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. D i e Anträge zu 1. und zu 2. des Betriebsrats sind begründet. Daher f ällt d er hilfsweise in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antr a g dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Unterlassungsantrag zu 1. ist begründet. 1. Der Antrag zu 1. ist nach gebotener Auslegung zulässig, er ist insb e- sondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Das Unterlassungsbeg ehren des Betriebsrats ist allein a uf diejenigen Arbeitnehmer gerichtet , die keine Zustelltätigkeiten ausüben, und die - wie die betrieblichen Anlassfälle verdeutlichen - infolge ihrer Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitgeberin zur Abdeckung des Personalbedarfs oh ne Zustimmung des Betriebsrats einem der bestehenden , aber nur arbeitsplatzbezogen ausgestalteten Rahmend ienstpl äne zugeordnet we r- den. Mit der vom Betriebsrat geforderten Einigung über einen Dienstplan orie n- tiert sich der Antrag an der tariflichen R echtslage nach § 3 Abs. 1 TV Arbeit s- zeit , nach der für alle Arbeitnehmer Dienstpläne aufzustellen sind und an der Praxis der Arbeitgeberin . b ) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 1. hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrte Unterlassu ngspflicht ist so konkretisiert, dass die Arbeitgeberin erkennen kann, was von ihr verlangt wird. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landesa r- beitsgericht nicht gegen den Antragsgrundsatz des § 308 ZPO verstoßen. Es 8 9 10 11 12 13 14 - 5 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 6 - hat dem Betriebsr at nicht etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt hat. Zwar erwähnt das Landesarbeitsgericht in den G ründen, das Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasse Stamma r- beitskrä ft e Arbeitnehmer. Die vom Landesa r- beitsgericht vorgenommene Antragsauslegung wie auch die weiteren Gründe zeigen allerdings, das s sich die Entscheidung lediglich auf die im Antrag b e- zieht . 3. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. a) Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren auf eine Ve r- letzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG stützen. a a ) Nach ständiger R echtsprechung des Senats kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbesti m- mungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN) . b b ) D ie erstmalige Zuordnung der neu eingestellte n Arbeitnehmer zu den lediglich arbeitsplatzbezogenen Rahmend ienstplänen unterfällt als Festlegung der konkreten Lage und Verteilung der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nac h § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. (1 ) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Der Zweck des Mi t- be stimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Pr i- vatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 30 . Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn . 22 mwN) . Das Beteiligungsrecht umfasst bei Rahmend ienstplänen wie den vorliegenden nicht nur d eren Erstellung und Ausgestaltung bezogen auf Beginn und Ende der Arbeit s zeit sowie die Lage der Pausen, sondern auch die B estimmung desjenigen Personenkreises, der seine Arbeitsleistung danach 15 16 17 18 19 - 6 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 7 - zu erbringen hat . Darüber hinaus erfasst das Mitbestimmungsrecht auch d ie Z u ordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem mit bestimmten Dienstplan ( für Schichtpläne BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 142, 87) . (2) Der Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu den einzelnen Ra h- mendienstplänen fehlt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin (unter Hinweis auf LAG Nürnberg 21 . Dezember 2011 - 4 TaBV 19 /11 - ) auch nicht an einem für das Mitbestimmungsrecht erforderlichen kollektiven Tatbestand. Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine aus - schließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Int e- ressen der Arbeitnehmer des Betri ebs berührt (BAG 30 . Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 27 mwN) . Die Festlegung der Lage der Arbeitszeit und die der Pa u- sen neu eingestellter Arbeitnehmer berührt typischerweise nicht nur deren Int e- resse , sonder n auch das der Stammbelegschaft . Es geht um die Fr age, welche Arbeitnehmer zu welcher Zeit mit welch en anderen Arbeitnehmer n ihre Arbeit s- leistung erbringen. Diese Frage stellt sich auch in Bezug auf die neu eingestel l- ten Arbeitnehmer unabhängig von deren Person und deren individuellen Wü n- schen (vgl. BAG 2 4 . April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 122, 127) . (3 ) Das Mitbestimmungsrecht gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer. Es setzt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht die Aufnahme der Arbeit an einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbe itsplatz voraus. Zudem werden die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs . 1 BetrVG nicht durch die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in den personellen Angelegenheiten ve r- drängt. (a) N ach § 1 Abs . 1 BetrVG sind in Betrieben mit mindestens fünf wahlb e- rechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte zu bilden. Diesen weist das Betriebsve r- fassungsgesetz bestimmte Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsbefugnisse zu. Dadurch gewährleistet das Gesetz eine Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungsbefugnissen des Arbe itgebers, die ihm infolge de s durch den Arbeitsvertrag vermittelten Direktionsrechts und das Eigentum oder den Besitz an Produktionsmitteln zustehen ( vgl. Fitting 28 . Aufl. § 1 Rn . 2) . Die Beteil i- gungsbefugnisse des Betriebsrats erstrecken sich auf die Arb eitnehmer des 20 21 22 - 7 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 8 - Betrieb s. Das sind nach § 5 Abs . 1 BetrVG zunächst jene, die unmittelbar in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und aufgrund dessen zur Arbeitsaufnahme in dessen Betrieb verpflichtet sind (BAG 5 . Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - R n. 1 7 , BAGE 144,74 ) . Hierfür kommt es auf den Vollzug der Eingliederung in den Betrieb nicht an. (b) Ein anderes Ergebnis erfolgt nicht aus der Systematik des Betr iebsve r- fassungsgesetzes . Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenh eiten nach § 99 BetrVG einerseits und in sozialen Angelegenheit en nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG andererseits betreffen andere Regelungsgege n- stände und sind mit anderen Konfliktlösungsmechanismen ausgestattet. Sie stehen daher selb st ständig nebeneinander ( st. Rspr. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 6 b der Gründe, BAGE 98, 60). Auch für die Annahme, bei Neueinstellungen lasse die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs . 1 Satz 1 BetrVG der Mitbestimmung nach § 87 Abs . 1 Nr . 2 BetrVG keinen Raum ( so Bayreuther NZA 2016, 921, 922) , fehlt es an Anhaltspunkten. Mit der Z u- stimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder deren Ersetzung im a r- beitsgerichtlichen Verfahren ist keine Entscheidung über die konkrete Lage der Arbeitszeit und der Pausen dies es Arbeitnehmers verbunden. cc) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verletzt die Arbei t- geberin das Mitbestimmungsrecht des Betrieb s rats nach § 87 Abs . 1 Nr . 2 BetrVG. Sie weist neu eingestellte Arbeitnehmer den mitbestimmten Rahme n- dienstplän en zu, ohne den Betriebsrat an dieser Maßnahme zu beteiligen. Di e- se ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Betriebsrat an der Erstellung der Ra h- mendienstpläne mitgewirkt hat. Die Betriebsparteien haben in den Rahme n- dienstplänen kein Zuweisungsverfahren ge regelt, das die Arbeitgeberin le diglich vollziehen müsste. Eben so wenig ist ersichtlich, dass ihr in diesen Rahme n- dienst plänen das Recht eingeräumt worden wäre, ohne seine Mitwirkung die erforderliche Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer vorzunehmen. Deshalb kann es dahinstehen, ob der Arbeitgeberin ein solches einseitiges Gestaltung s- recht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand überhaupt eröffnet werden kann (dazu BAG 8 . Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 a der Gründe 23 24 - 8 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 9 - mwN, BAGE 111, 48) . Alle rdings hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen. Das ist jedoch unschädlich. Weder kann der Betriebsrat auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts ve r- zichten (BAG 3 . Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - zu II 2 de r Gründe, BAGE 106, 2 04) noch kann das Mitbestimmungsrecht verwirken (BAG 28. Aug ust 2007 - 1 ABR 70/06 - Rn. 14 mwN) . b ) Das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats ist kein unbegründeter Globalantrag. Es umfasst keine Fallgestaltungen, die nicht durch da s Mitb e- stimmungsrecht gedeckt sind. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin handelt es sich nicht de s- halb um einen unbegründeten Globalantrag, weil der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 B etrVG nicht die V erteilung der Arbeitszeit gerade Dienst plan beanspruchen könne . Hierbei übe rsieht sie bereits , dass sich der Unterlassungsan spruch auf ihr mitbestimmungswidri ges Handeln , also die b e- trieblichen Anlassfälle be zieht. Diese sind durch mitbestimmte Rahmendiens t- pläne und die Mis sachtung des Mitbestimmungsrecht s durch Zuweisung neu eingestellter Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Betriebsrats gekennzeichnet. Nichts anderes bringt das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats zum Au s- druck. c ) Das Unterlassungsbegehren geht auch nicht über das zum Schutze des Mitbestimmungsrechts Gebotene hinaus . aa) Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs . 1 Nr . 2 BetrVG , entspricht es dem negatorischen Rechtsschutz zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts, den Arbeitgeber als Stö rer auf Unterlassung eines nicht mit bestimmten zeitlichen Einsatzes der Arbeitnehmer - als Verletzung s- handlung - in Anspruch zu nehmen. Die Konnexität zwisch en Rechtsverletzung und Rechtsschutzziel ist daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r- de gewahrt. Dabei kann der an sich der neu eingestellten A r- beitnehmer nicht - wie die Arbeitgeberin meint - auf de n einzelnen privat - rechtlichen Arbeitsvertrags zweier anderer verkürzt werden. 25 26 27 28 - 9 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 - 10 - Deshalb ist ihr weiter er rechtlicher Schluss, es handele sich bei diesem nicht um eine soziale Angelegenheit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG , unzutreffend. bb ) Die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs ver letzt die Arbeitgeb e- rin nicht in ihrem Grundrecht aus Art . 12 Abs. 1 GG, welches vorliegend al lein maßgeben d sein kann ( vgl. BVerfG 18 . Dezember 1985 - 1 BvR 143/8 3 - zu II 2 der Gründe; s h . auch 30 . April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 17 ) . ( 1 ) Das Recht auf unternehmerische Betätigung ist nicht schrankenlos g e- währleistet. Die m ögliche Beeinträchtigung der unternehmerische n Entsche i- dungsfreiheit durch mitbestimmte Regelungen über die Verteilung der Arbeit s- zeit auf die ein zelnen Wochentage begrenzt nicht das Mitbestimmungs recht . Diese Beschränkung ist vielmehr die im Gesetz angele gte Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten (BAG 26 . Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - zu B III 3 b der Gründe mwN , BAGE 112, 227) . ( 2 ) Der Unte rlassungsanspruch vereitelt auch nicht den r- der Arbeitgeberin. Die B eschäftigung der neu eingestellten Arbeitnehm e r wird nicht gänzlich untersagt , sondern er ist von einer mitb e- stimm ten oder über die Einigungsstelle erzwingbaren Regelung der Betrieb s- parteien abhängig . Er bezieht sich deshalb entgegen der Annahme der Recht s- O r- beitnehmer und dies auch nur für den Fall, dass die Arbeitgeberin keine Übe r- einkunft mit dem Betriebsrat, ggf. durch einen Spruch der Einigungsstelle über Zuordnung der Arbeitnehmer z u den bestehenden Rahmendienstplänen herbe i- führt. Deshalb kann der auf die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gestützte Unterlassungsanspruch auch nicht mit der Aufhebung personelle r Maßnahmen nach § 101 BetrVG gleich ge setzt wer den. Schließlich übersieht die Arbeitgeberin , dass sie mit dem Betriebsrat allgemeine Grund regeln über die Dienstplangestaltung einschließlich der erforderlichen Kriterien, denen ein Dienst plan zu entsprechen hat , vereinbaren kann ( dazu ausf. BAG 8 . De zember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 15, BAGE 153, 318; 1. Juli 200 3 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 107, 9) . Auch kö n- 29 30 31 - 10 - 1 ABR 4/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR4.16.0 nen die Betriebsparteien Verfahrensreg el ungen treffen , die eine ggf. erforderl i- che kurzfristige Entscheidung der Einigungsst elle herbeiführen . II. Der Antrag zu 2 . ist zulässig und begründet. Das Prozessgericht kann dem Schuldner für den Fall, da ss er der Verpflichtung zuwider handelt, eine b e- stimmte Handlung zu unterlassen, gemäß § 890 Abs . 1 und Abs. 2 ZPO auf Antrag wegen einer jeden Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsge l- dern androhen. Der Antrag kann mit dem Sachantrag im Erkenntnisverfahren verbun den werden (BAG 24 . April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 24 , BAGE 122, 127) . Die auch im Falle des allgemeinen Unterlassungs anspruchs zu beachte n- de Höchstgrenze des § 23 Abs . 3 Satz 5 BetrVG (BAG 29 . April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B V der Gründe , BAGE 110, 252) ist gewahrt. Für eine Begrenzung nach Maßgabe des § 101 Satz 3 BetrVG besteht kein Raum. Hierbei handelt es sich um ein Zwangsgeld , mittels dessen der Arbeitgeber zu der Befolgung eine r gerichtliche n Anordnung angehalten werden soll (§ 888 ZPO) . Hingegen richtet sich die Durchsetzung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung nach den Grundsätzen des § 890 Abs . 1 und Abs . 2 ZPO. Schmidt Heinkel Treber Hayen Rose 32
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