Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. Februar 2018 Erster Senat - 1 ABR 53/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Beschluss vom 19. November 2014 - 5 BV 5/14 - Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 8. Juni 2016 5 TaBV 7/15 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 53/16 5 TaBV 7/15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. Februar 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehre n- amtlichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 8. Juni 2016 - 5 TaBV 7/15 - wird zu rückgewiesen. - 2 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 3 - Gründe A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des B e- triebsrats. Die Arbeitgeberin , ein Unternehmen der - betreibt seit dem Jahr 2006 in H , K straße 4, ein Fachkrankenhaus für Ps y ch i a t rie und Ne u- rologie (Fachkrankenhaus) . Sie schloss - damals unter der Firma AMEOS K GmbH - mit der V ereint en Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di ) am 28. März 2006 Haustarifvertrag (HTV) , der auszugsweise wie f olgt la u tet: z wischen dem AMEOS Fachkrankenhaus H , K str. 4, H § 1 Allgemeiner Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des AMEOS Fachkrankenhauses H in H , die Mi t gli e der der Vereinten Dienstlei s tung s gewer k schaft (ver.di) sind. (2) § 1 a Anwendung von Tarifverträgen (1) Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Verg ü- tungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/ Land) samt der z .Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, A n- hänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlo s- sen werden, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmt wird. Bisher geltende T ari f- verträge, z.B. die für Arbeiter, werden von diesem Haustarifvertrag ersetzt. § 2 Sonderregelungen Die Buchstaben b) und d) - z) entfallen. 1 2 - 3 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 4 - § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich e ntfällt Ebenfalls in H , K straße 27, unterhielt die S GmbH seit dem Jahr 2007 ein Allgemeinkrankenhaus. Ein zwischen d ieser mit ver.di ve r einba r ter Haust a- rifvertrag (S - H TV) regelt die Ge l tung der Konzer n t a rifvertr ä ge der S AG , die auch Entgeltbesti m mungen en t halten . Die Arbeitgeberin - mittlerweile unter anderem Namen firmierend - s chloss mit ver.di am 20. Juni 2012 eine n (Be reich ) (Ä - TV) zum HTV, in dem es ua. heißt: z wischen der AMEOS Klinikum H , vertreten durch die AMEOS Kra n- kenhausgesellschaft B mbH, , - im Folgenden: Gesellschaft - u nd - im Folgenden: ver.di - . Unter Abänderung der bestehenden Entgeltregelungen gem. Haustarifvertrag vom 28. März 2006 vereinbaren die Gesel l- schaft und ver.di (gemeinsam nachstehend g e- nannt) das Folgende: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die im Bereich Klinikum beschä f- tigten Mitarbeiter, die Mitglieder bei ver.di sind oder die au f- grund individualrechtlicher Vereinbarung mit der Gesellschaft den zwischen de r Gesellschaft und ver.di abgeschlossenen Tarifverträgen unterliegen. § 2 Änderungen der Entgeltregelungen § 3 Laufzeit Dieser Änderungstarifvertra g hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013. Zum 1. November 2013 erwarb die Arbeitgeberin im Wege des Be - triebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der S GmbH 3 4 5 - 4 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 5 - das Al l g e meinkrankenhaus. In diesem war ein Betriebsrat gewählt. Auf die A r- be it s ve r hältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer - mit Ausnahme des ärz t- lichen Personals - wendet sie seither die Entgeltbestimmungen des HTV idF des ÄTV an . Der für das Allgemeinkrankenhaus bestehende Betriebsrat leitete im Januar 2014 das vorliegende B eschlussverfahren ein. Zum damaligen Zeitpunkt in beiden Krankenhäusern jeweils getrennt eingeleitete Betriebsratswahlen wurden abgebrochen . Nachfolgend wurde für beide Krankenhäuser ein Betriebsrat gewählt. D ieser macht - sowe it für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - geltend, d ie Arbeitgeberin habe durch die Anwendung der Verg ü- tungsgrundsätze des HTV idF des ÄTV sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. Maßgebend seien die Entgeltgrundsätze des S - H TV. Der HTV idF des ÄTV habe diese Vergütungsgrundsätze auch nicht abl ö sen können. Dessen Geltungsbereich beschränke sich auf das Fac h kra n- ke n haus. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt , 1. 2 . a ) der Arbeitgeberin bei Meidung eines Ordnungsge l- des bis zu 10.000,00 Euro zu untersagen , mit Wi r- kung für die im AMEOS Krankenhaus H b e schä f- ti g ten nichtärztlichen Arbeitnehmer mit Au s nahme der leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG die Vergütungsgrundsätze des Haustari f vertrags zwischen dem AMEOS Fac h krankenhaus H und der Verein ten Dienstleistung s gewer k schaft ver.di vom 28. März 2006 in Ge stalt des Ä n d e rungstari f- vertrag s (B e Juni 2012 anzuwenden, hilfsweise 2. b ) der Arbeitgeberin bei Meidung eines Ordnungsge l- des bis zu 10.000,00 Euro zu untersagen, mit Wi r- kung für die in der Anlage ASt 9 benannten Arbei t- nehmer die Vergütungsgrundsätze des Haustari f- vertrag s zwischen dem AMEOS Fachkrankenhaus H und der Vereinten Dienstleistung s g e wer k schaft ver.di vom 28. März 2006 in Ge stalt des Ä n d e- rungstarifvertrag 20. Juni 2012 anzuwenden. 6 7 - 5 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 6 - Die Arbeitgeberin hat beantragt , die Anträge abzuweisen. Diese seien, weil auf , zu unbestimmt und da mit unz u- lässig . Jedenfalls seien sie mangels Verletzung eines Mitbestimmungsrechts unbegründet. Der Geltungsbereich des HTV idF des ÄTV erfasse auch das Al l- gemeinkrankenhaus und sei das dort geltende Entgeltschema. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 2 . a) und 2 . b) abgewiesen. Die Beschwerde des B etriebsrat s hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Hierge ge n wendet sich der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde. In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13. Februar 201 8 geltend gemacht, innerhalb der AMEOS - Gruppe seien Regionalstrukt u- ren gebildet worden. Verwaltungsaufgaben (Einkauf, Finanzen, Controlling, Personal) seien bei Regionalgesellschaften angesiedelt worden . Für die A r- beitgeberin würden diese durch die AME OS S mbH erbracht. Die se führe mit ihr ein en Gemein schaftsbetrieb mittels eine r einheitliche n Le i tung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Hierzu h abe sie mit der AMEOS S mbH im Fe b- ruar 2017 eine Führungsvereinbarung geschlossen. Über das Vorliegen eines Ge meinschaft s betriebs sei d er Betrieb s rat berei ts am 14. September 2016 i n- formiert worden. Sein da nach entstand e ne s Übe r gangsma ndat habe mittlerwe i- le geendet. Damit sei seine Beteiligte n fähigkeit entfallen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrat s ist unbegründet. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Betriebsrats kann nicht mit der Begründung verneint werden, dieser sei aufgrund der Beendigung eines etwaigen Übergangsmandats nach § 21a BetrVG nicht mehr existent. Zwar führt der V erlust der B eteiligtenbe fugnis zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BAG 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN) . Ein solcher ist aber nicht dargetan. Das Vorbringen der A r- beitgeberin lässt nicht auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs schli e- ßen. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nach der st ändigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn die in einer Betriebsstä t- te vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitl i- 8 9 10 11 - 6 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 7 - chen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eing e- setzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitl i- chen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen die Funktionen des Arbei t- gebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfa s- sungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrg e- nommen werden. Das verlangt nach einem arbeitgeberüber greifenden B e- triebsmittel - wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen B e- triebsablauf ist ( vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 ff . ) . Der bl o- ße Abschluss einer Führungsvereinbarung genügt nicht. Demzufolge reicht es nicht aus, dass sich die Arbeitgeberin für das Vorliegen eines Gemeinschaft s- b e triebs von ihr und der AMEOS S mbH auf den Abschluss einer Führungsve r- einbarung beruft. Zudem werden keine Tatsachen vorgetragen, aus denen ein wechselseitiger Personal - und B e triebsmitteleinsatz folgt. Fehlt es an einem Gemeinschaftsbetrieb, besteht für die Annahme, die Beteiligte n stellung des a n- tragstellenden Betriebsrats sei mit dem Ende eines Übergang s mandats entfa l- len, kein Raum . II. Der für die beiden Krank e nhäuser - Allgemeinkrankenhaus und Fachkrankenhaus - im Verlauf des Beschlussverfahrens gewählte Betriebsrat ist nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge für den vormals allein für das Al l- gemeinkrankenhaus gebildeten Betriebsrat in dessen Beteiligtenstellung nach § 83 Abs. 3 ArbGG eingetreten. I II. D er Antrag zu 2 . a ) ist zulässig, aber unbegründet. In der Folge fällt der Hilfsantrag zu 2 . b ) , der ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags mangels ausreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt wurde, nicht an. 1. Der Antrag zu 2 . a ) ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . a) Das Unterlassungsbegehren bezieht sich nur auf diejenigen Arbeitne h- mer, die im Allgemeinkrankenhaus beschäftigt sind . Das Vorbring en des B e- 12 13 14 15 - 7 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 8 - triebsrats in den Tatsacheninstanzen bezog sich stets nur auf diesen Arbei t- nehmerkreis und nicht auf die Beschäftigten des Fachkrankenhauses. b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen , welches V erhalten sie wem g e- genüber unterlassen soll. Der bezeichnet diejenigen B eschäftigten, die keine ärztliche Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als geschuldete Arbeitsleistung ausüben. Ärztliche Tätig keiten sind solche , für die nach einschlägige m Medizinalrecht eine Approbation als Arzt erforderlich ist (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 16, BAGE 132, 162 ) . D a r- aus ergibt sich, welche Arbeitnehmer von einem Unterlassungsgebot erfasst sein sollen . des ÄTV sind diej e- nigen betrieblichen Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG b e- schrieben, die sich aus den Verteilungsrelationen der einzelnen Vergütung s- gruppen und den diesen zugeordneten Tabellenwerten der einzelnen Verg ü- tungsbestandteile ergeben (vgl. BAG 25. April 2017 - 1 AZR 427/15 - Rn. 23 mwN) . Die Arbeitgeberin kann sie dem von ihr geschlossenen Haust arifvertrag entnehmen. 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann sich fü r sein Unterla s- sungsbegehren nicht auf eine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stützen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbesti m- mungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs we h- ren (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN). b) Durch die Anwendung der V ergütungsgrundsätze d e s HTV idF des ÄTV auf die nichtärztlichen Arbeitnehmer des Allgemeinkrankenhauses verletzt die Arbeitgeberi n nicht das Mitbestimmungsrecht des B etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 16 17 18 19 - 8 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 9 - aa) Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschläg i- gen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb gelte n- de System für die Bemes sung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. D ieser A r- beitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütung s- ordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anz u- wenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mi tbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems kann aber durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, die eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend i n- haltlich regelt und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmung s- rechts gen ügt . Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Ei n- gangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitb e- stimmungsrechts ist bereits die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ausre i- chend, ohne dass es einer solchen bei den betriebszu gehörigen Arbeitnehmern ( § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf. Das gilt auch, wenn es sich bei der das Mitb e- stimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Dieser geht davon aus, dass ei ne bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitne h- mer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (ausf. BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16 ff., BAGE 139, 332) . bb) Danach ist durch die Anwendung der V ergütungsgrundsätze des HTV idF des ÄTV auf die nichtärztlichen Arbeitnehmer des Allgemeinkrankenha u- ses das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht verletzt worden. Die se haustarifvertraglichen Regelungen und nicht die des S - HTV bilden für den im Antrag genannten Arbeitnehmerkreis die maßgebenden Vergütung s grundsätze iSd . § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG . ( 1 ) Ein Betriebserwerber, der durch Rechtsgeschäft einen Betrieb unter Wahrung dessen Identität erwirbt, tritt zwar betriebsverfassungsrechtlich an die 20 21 22 - 9 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 10 - Stelle des früheren Betriebsinhabers . Er ist daher grundsätzlich zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314) . Ist d er Arbeitgeber aber an e i- nen von ihm geschlossenen Haustarifvertrag unmittelbar und zwingend gebu n- den, der nach seinem Geltungsbereich auch den erworbenen Betrieb erfasst, bilden kollektivrechtlich gesehen diese haustariflichen Regelungen die maßg e- bende mitbestimmungsge mäß eingeführte Vergütungsordnung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. (2) Der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs unmittelbar und zwingend für die Arbeitgeberin geltende HTV idF des ÄTV erfa ss t nach seinem betrieblichen Geltungsbereich auch die im Allgemeinkr ankenhaus bestehenden Arbeitsve r- hältnisse . ( a ) Grundsätzlich werden Haustarifverträge, soweit nichts anderes b e- stimmt ist, in der Regel für alle Arbeitsverhältnisse des tarifschließenden Unte r- nehmens vereinbart. Soweit der Geltungsbereich sich ausdrücklic h und ohne Einschränkung auf die Arbeitnehmer d iese s Arbeitgebers erstreckt, erfasst er nicht nur die aktuellen - tarifgebundenen - Arbeitsverhältnisse, sondern - neben danach begründeten Arbeitsverhältnissen - auch die Arbeitnehmer später hi n- zukommender B etriebe des Arbeitgebers. Dies gilt selbst bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Entwicklungen (BAG 15. J uni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 40 mwN, BAGE 155, 280) . (b) Nach diesen Maßstäben erfasst der hier zuletzt geschlossene und d a- her maßgebende HTV idF des ÄTV den Betrieb des Allgemeinkrankenhauses. (aa) Durch den ÄTV haben die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich des Haustarifvertrags neu festlegt. Er erfasst H ( § 1 Abs. 1 HTV) , sonder Hierdu r ch haben die tarifschließenden Parteien - t rotz des Einleitungssatzes zum ÄTV e- - auch den Geltungsbereich des HTV anders b e- stimmt . e- 23 24 25 26 - 10 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 - 11 - schäftigt werden. Anhaltspunkte dafür, es handele sich mit Blick auf den Einle i- tungssatz zum ÄTV um eine rein deklaratorische Bestimmung, sind nicht e r- kennbar. (b b) Der Begriff bezeichnet ein ( Groß - )K rankenhaus, in dem me h- rere Kliniken (unter einheitlicher Leitung) zusammengefasst sind oder die Kra n- kenhausabteilung einer bestimmten Fachrichtung . Für sich b e- trachtet trägt dieser Begriff nicht die Annahme, der Geltungsbereich solle auf ein bestehende s Fachkrankenhaus beschränkt werden. Vielmehr erfasst der Wortlaut allgemein Krankenhausb etriebe und kann mangels Anhaltspunkten nicht dahin verstanden werden, der Geltungsbereich erst recke sich lediglich auf eine Abteilung einer bestimmten Fachrichtung innerhalb eines Krankenhauses . (c c) Diesem Verständnis des tariflichen Geltungsbereichs steht nicht entg e- gen, dass im Rubrum des ÄTV als Adresse der Arbeitgeberin K str . 4 , H g e- nannt ist. Dabei handelt es sich um die Geschäftsa n schrift der Arbei t geberin , welche zuvor und auch nach dem Betriebserwerb b e standen hat und noch b e- steht. Der Geltungsbereich nach § 1 ÄTV enthält eine solche B e schrä n kung nicht. ( d d ) Schließlich weist der HTV idF des ÄTV , der sich in weiten Teilen - ausdrücklich - am BAT - O orientiert, in der Sache nach keine Regelungen auf , die ausschließlich auf die Verhältnisse des Fachkrankenhauses zugeschnitten wären. Vielmehr können die tarifvertr aglichen Vereinbarungen - wie es das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - ohne W eiteres in anderen Betrieben der Arbeitgeberin wie dem Allgemeinkrankenhaus herangezogen werden. Hie r- gegen wendet sich d ie Rechtsbeschwerde auch nicht. c) Die nach § 3 ÄTV auf den 31. Dezember 2013 begrenzte Laufzeit d i e- ses Tarifvertrags ist für das vorliegende Ergebnis ohne Bedeutung. Selbst w enn dadurch der gesamte HTV idF des ÄTV und nicht nur die Regelungsgege n- stände des ÄTV endeten, bli e ben die danach g eregelten tarifli chen Verg ü- tungsgrundsätze auch nach Eintritt der Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 TVG das im Betrieb maßgebende kollektive Entgeltschema und sind bis zu dessen Änd e- 27 28 29 30 - 11 - 1 ABR 53/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.B.1ABR53.16.0 rung unter Beachtung des Mitbestimm ungsrechts grundsätzlich betriebsverfa s- sungsrechtlich verbindl ich (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 2 3 mwN ) . Schmidt K. Schmidt Treber Schwitzer Benrath
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