Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. August 2016 Erster Senat - 1 ABR 15/14 - I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - Beschluss vom 6. Februar 2013 - 10 BV 18/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - - Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 14 TaBV 9/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei Ein - und Umgruppierung - maßgebliche Vergütung s- ordnung in einem tarifpluralen Betrieb Bestimmung en : ArbGG § 97 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Ein gangshalbs., Abs. 1 Nr. 10, § 99 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 4a, 13 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 15/14 14 TaBV 9/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. August 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. August 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bund esarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsg e- richt Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Platow und Stemmer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 15/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17 . Dezember 2013 - 14 TaBV 9/13 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 6. Februar 2013 - 10 BV 18/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die B eteiligte n streiten über die Vergütungsordnung eines tarifpluralen Be trieb s . D ie Arbeitgeberin ist eine B ank und Mitglied im Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (AVR). Sie beschäftigt ca. 640 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der für den Betrieb der V eG ge bildete B e- triebsrat. Am 18. April 1979 vereinbarte der AVR mit der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), dem Deutschen Bankangestellten - Verband e.V. (DBV) und der DHV - Die Berufsgewer k schaft e.V. (DHV) jeweils eigenständige und inhaltsgleiche Mantel - und Ge haltstarifverträ g e ua. für die Volks - und Raiffeisenbanken . Diese Tarifverträge wurden sowohl mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) als Rechtsnachfolgerin von DAG und HBV als auch mit DBV und DHV am 8. Juli 2004 wiederum inhaltsgleich und eigenständig neu gefasst . Zum 31. Mai 2006 wurden d ie Gehaltstarifverträge von ver.di, DBV und DHV jeweils gekündigt. Den mit ver.di geschlossenen M anteltarifvertrag (MTV ver.di 2004) kündigte der AVR zum 28. Februar 2013. Er schloss sowohl mit dem DBV als auch mit der DHV ab 2008 jeweils inhaltsgleiche Manteltarifve r- träge ua. für die Volks - und Raiffeisenbanken ab , die eine geänderte Verg ü- 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 15/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 - 4 - tungsstrukt ur enthalten . Dies betrifft vor allem die Anrechnung von Berufsjahren und die Bildung von Berufsgruppen. Die Arbeitgeberin verwendet sei t Ende 2010 in ihren Formular arbeits - verträgen eine Bezugnahmeklausel , die wie folgt lautet : ng des Arbeitgebers gelten im Übrigen die ab dem Jahr 2008 vereinbarten Tarifverträge für Kreditg e- nossenschaften in der jeweils gültigen Fassung. Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers, finden die zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifverträge bis auf Weit eres auf das Arbeitsverhältnis Anwendung . In der Folgezeit le hnte sie es gegenüber dem Betriebsrat ab, dessen Zustimmung zu E in - oder Umgruppierungen nach den mit ver.di vereinbarten Tarifverträgen einzuholen . D er Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die A r- beitgeberin könne die betriebliche Vergütungsordnung nicht einseitig ändern . Sie müsse Ein - und Umgruppierungen anhand de r repräsentativen Vergütung s- ordnung des MTV ver.di 2004 iVm. dem mit ver.di geschlossenen Gehaltstari f- vertrag ( GTV ver.di 2004 ) vornehmen. Der Betri ebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen , dass die Arbeitgeberin - ausgenommen es handelt sich um Mitglieder der Gewerkschaften DBV und DHV - verpflichtet ist, die Ein - und Umgruppierung en der Arbeitnehmer nach den Tarifgruppen gem. dem MTV der Genossenschaftsbanken vom 18. April 1979 / 8. Juli 2004, abgeschlossen zwischen den Gewerkschaften HBV und DAG / ver.di in Verbindung mit dem Gehaltstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenb anken sowie die geno s- senschaftlichen Zentralbanken vom 8. Juli 2004 , konkret des § 2 des Tarifvertrags, wiederum abgeschlossen zw i- schen der Gewerkschaft ver.di und dem AVR , vorzune h- men, solange keine Ablösung durch eine Betriebsverei n- barung oder diese erse tzenden Spruch der Einigungsste l- le zustande gekom men ist. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und die Auffassung vertreten, die mit ver.di vereinbarten Tarifverträge seien alter s di s- kriminierend und schon deshalb für Ein - oder Umgruppierungen unbeachtlich . I nfolge ihrer derzeit igen Tarif gebundenheit bestimme sich die betriebliche Ve r- 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 15/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 - 5 - gü tungsordnung nach den mit de m DBV und der DHV geschlossen en Tarifve r- träge n. Diese seien für die Arbeitnehmer auch günstiger . Jedenfalls verdrän g- ten sie im tarifpluralen Betrieb eine lediglich auf nachwirkenden Tarifverträgen beruhende Vergütungsord nung. Bei Einstellungen ab dem 1. März 2013 erfasse die arbeits vertragliche Bezugnahme klausel zudem nicht mehr die mit ver.di g e- sch los senen Tarifverträge. Jedenfalls für diesen Personenkreis seien im Z u- stimmungsverfahren nach § 99 BetrVG darauf bezogene Ein - oder Umgruppi e- rungen nicht mehr vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag ab gewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihm auf die Beschwerde des Betriebs rats stattgegeben . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeb e- rin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. B . Die zulässige Re chtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begr ündet . Das Landesarbeitsgericht hat unter Verkennung des Recht s schutzziel s des B e- triebsrats dessen Feststellungsantrag zu Unrecht stattgegeben. I . Der Feststellungsantrag des B etriebsrats ist zulässig. 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Wortlaut des Antrags bringt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck, ob das Rechtsschutzziel des Betriebsrats darauf gerichtet ist , dass für Ein - oder Umgruppierungen auch oder nur die mit ver.di geschloss e- nen Tarifverträge zugrunde zu legen sind. Aus se inem Vorbringen ergibt sich aber , dass er gegenwarts - und zukunftsbezogen eine Pflicht der Arbeitgeberin festgestellt wissen will , im Rahmen von Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG die Ein - und Umgruppierung der Arbeitnehmer ausschließlich auf die Vergü tungsordnung nach dem MTV ver.di 2004 iV m . dem GTV ver.di 2004 zu stützen. B ereits in der Antragsschrift führt er aus, es schi e- den e mögliche Schemata gibt, vom Arbeitgeber dasjenige genommen werden, das bisher galt, hilfsweise das, in de m die meisten Gewerkschaftsmitglieder sin d, hier also das ver.di - . Dementsprechend rügt er i n der Beschwe r- de instanz , das Arbeitsgericht sei fälschlicherweise davon aus gegangen , es 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 15/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 - 6 - müsse in einem Betrieb kein einheitliches Eingruppierungs schema geben und verweist darauf, alle Landesarbeitsgerichte hätten in Parallelverfahren ang e- nommen , dass 99 BetrVG zur Eingruppierung nur ein Schema gel Dies müsse das ver.di - Schema sein. Demgegenüber will der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG festgestellt wissen . Hierfür könnte zwar der - auf Anr e- gung des Landesarbeitsgerichts aufgenommene - solange keine Abl ö- sung durch eine Betriebsvereinbarung ode r diese ersetzenden Spruch der Ein i- gungsstelle zustande gekom bereits erstinstanzlich ausgeführt, ein solches e- genden Verfahren nicht geltend ge . 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Bestehen einer solchen Verpflich tung kann Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein. II. Der Feststellung santrag ist unbegründet. Die sich aus dem MTV ver.di 2004 iVm . dem GTV ver.di 2004 erg ebende Vergütungsordnung ist nicht die allein ige im Betrieb der Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich geltende. B ei Ein - und Umgruppierungen iSv. § 99 Be trVG ist neben ihr zumindest die anzuwenden , die aus den mit de m DBV gesc hlossenen Tarifverträgen folgt . 1. Eine Vergütungsordnung iSd. § 99 Abs. 1 B etrVG ist ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten genere ll beschriebenen Merkmalen vorsieht. Sie spiegelt die ihr zugrunde li e- genden Vergütungsgrundsätze wider. Damit ist sie Ausdruck einer Entsche i- dung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Ab stand der mit den jeweiligen Vergütung s- gruppen verbundenen konkreten Entgeltsätzen nieder schlägt (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 14, BAGE 139, 332 ) . 2. Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschläg i- gen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb gelte n- 14 15 16 17 18 - 6 - 1 ABR 15/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 - 7 - de System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarif geb undenheit der Arbeitnehmer ma ß- geb lich sind , sondern um Inhaltsnormen, die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen dem Arbeitgeber und den tarifg e- bundenen Arbeitnehmern gelten ( vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 22 , BAGE 138, 39 ; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176) . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der tarifgebundene Arbei t- geber dennoch betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Verg ü- tungsordnung ungeachtet der Ta rif gebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dieses Verständnis geben die Funktion des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG sowie der Nor m- zweck de s § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332) . 3. Ist der Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führ en , werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch das Bestehen zweier , unabhängig voneinander geltende n En t- geltsysteme erweitert. Er ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der beiden betrieb sve r- fassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) . Ob sie ein en vertragliche n A n- spruch auf die Anwendung d ieser Tarifverträge haben oder unmittelbar tarifg e- bunden sind, hat auf die geg enüber dem Betriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Einflu ss (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21 ff., BAGE 138, 39; vgl. auch 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314) . 4 . Die Arbeitgeberin wa r zumindest bis zum 31. Mai 2006 und bis zum 28. Februar 2013 an Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften unmitte l- bar und zwingend gebunden. Das sind jedenfalls die mit ver.di und mit de m DBV getroffenen Vereinbarungen. 19 20 - 7 - 1 ABR 15/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 - 8 - Zu Unrecht beruft sich der Betriebsrat auf eine Tarifkonkurrenz, bei der einer der miteinander konkurrierenden Tarifverträge ver drängt wird . Die Exi s- tenz zwei er tarifli cher Vergütungsordnungen , die mit unterschiedlichen Gewer k- schaften vereinbart worden sin d, führt vielmehr zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig voneinander für die jeweils tarifgebu n- denen Arbeitnehmer gelt en. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats werden die Tarifverträge des DBV außerdem nicht von denen - a u s seiner Sicht - repr ä- sentativen Tarifverträgen von ver.di gemäß § 4a TVG verdrängt . Die Vorschrift ist nach § 13 Abs. 3 TVG schon nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die - wie vorliegend - am 10. Juli 2015 bereits g a lten. Auch der weitere Ein wand, es se i unklar , ob d er DBV eine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 T VG sei , hat keine Su b- stanz . Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit de s DBV, die zu einer Ausse t- zung des Verfahrens zur Klärung de ss en Tariffähigkeit Anlass geben könnten (vgl. BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7 , BAGE 142, 366 ) , enthält dieses Vorbringen nicht. 5 . Endet die unmittelbare und zwingende Wirkung eines Tarifvertrags au f- grund seiner Kündigung , bleiben die im Betrieb geltenden Grundsätze der b e- treffenden tariflichen Vergütungsordnun g auch nach Eintritt der Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 TVG das für den Betrieb maßge bliche kollektive Entgeltschema . a) Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Vergütungsgrundsätze zuvor kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich , etwa durch Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelung en , auf eine neue rech t liche Grundlage gestellt werden. Der Eintritt der Nachwirkung hat lediglich zur Folge, dass das im Betrieb geltende kollektive, abstrakte Entgeltschema un d die in ihm zum Ausdruck kommenden Vergütungsgrundsätze nicht mehr zwingend gelten. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Grundsätze bi s- lang im Betrieb an gewendet wurden und deshalb dort geltende Entlohnung s- grundsätze sind. Bis zu einem wirksamen Änd erungsakt sind sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (BAG 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28, BAGE 126, 237 ) . 21 22 23 - 8 - 1 ABR 15/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 - 9 - b) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wird eine betriebliche Ve r- gütungsordnung, die auf einem nachwirkenden Tarifvertrag beruht , weder durch den Abschluss von Tarifverträgen mit einer anderen Gewerkschaft abgelöst noch durch das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG verdrängt. Ein e Abl ö- sung setzt Tarifverträge identis cher Normgeber voraus (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 761/12 - Rn. 2 8, BAGE 150, 9 7 ) . Das Günstigkeitsprinzip regelt das Verhältnis von kollidierenden individualvertraglich vereinbarten und kraft T arifgebundenheit geltenden Arbeitsbedingungen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 151, 221 ) . Es gilt nicht für das Verhältnis unterschiedl i- cher Tarifverträge verschiedener Vertragsparteien . Eben so wenig führt ein von der Arbeitgeberin pauschal behauptete r Verstoß gegen das Verbot der Alter s- diskriminierung der nach dem MTV ver.di 2004 iVm. dem GTV ver.di 2004 b e- stehenden betrieblichen Vergütungsordnung zu deren Wegfall . Sollten einzelne Bestim mungen altersdiskriminierend sein, sind diese nicht weiter anwendbar . Die Nichtigkeit de r gesamten ta riflichen Vergütungsordnung h ätte das nicht zur Folge . 6 . D ie Annahme des Landesarbeitsgerichts , die vom AVR mit dem DBV verein b arte tarifliche Vergütungsordnung sei unbeachtlich , weil betriebsverfa s- sungswidrig von der Arbeitgeberin eingeführt , ist unzutr effend. Das Landesa r- beitsgericht verkennt , dass die se Tarifverträge ebenso Bestandteil der betriebl i- chen Vergütungsordnung sind wie die mit ver.di vereinbarten . Die Tarif gebu n- d en heit der Arbeitgeberin beruht auf ihrer Mitgliedschaft im AVR. Dieser hat jede nfalls seit 1979 eigenständige, wenn auch inhaltsgleiche Tarifverträge mit ver.di und dem DBV geschlossen. Dies e sind Teil der betrieblichen Verg ü- tungsordnung unabhängig davon, ob sie inhaltsgleich sind oder nicht. Indem die Arbeitgeberin im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG Ein - und Umgruppierungen nach den mit dem DBV ab dem Jahr 2008 vereinbarten Tarifverträge n vornimmt, führt sie keine andere betriebliche Vergütungsordnung ein, sondern wendet eine bereits bestehende an. 7 . Danach kommen im Betrieb der Arbeitgeber in als betriebliche Verg ü- tungsordnung en die vom AVR mit ver.di ebenso wie die mit dem DBV verei n- 24 25 26 - 9 - 1 ABR 15/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR15.14.0 barten betriebsverfassungsrechtlich zur Anwendung. Es ist deshalb nicht en t- scheidungserheblich, ob das auch auf die mit der DHV geschlossenen Verei n- barungen insgesamt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt zutriff t. Eine Ausse t- zung dieses Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Entscheidung über die Tariffähigkeit de r DH V i n dem beim Senat a nhängigen Rechtsbeschwerdeve r- f ahren ( - 1 ABR 37/16 - ) bedarf es daher nicht. Schmidt Treber Weber Platow Stemmer
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