Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Dezember 2016 Erster Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27. Juni 2014 - 14 BV 104/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12. Januar 2015 - 9 TaBV 51/14 - Entscheidungsstichwort : Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite Leitsatz : Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von - zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einz u- stellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Ü berwachung der Arbei t- nehmer iSd. § 87 Abs. 1 6 BetrVG bestimmt ist. Die Bereitstellung der - s- rats. ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 7/15 9 TaBV 51/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2016 BESCHLUSS Kleinert , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdefüh rer , 2. Beschwerdeführerin , 3. - 2 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 3 - 4. 5. 6. 7. 8. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 13. Dezember 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht s Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und die ehrenamtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2015 - 9 TaBV 51/14 - insoweit aufgehoben, als es d ie Antr äge zu 2. und 3. abg ewiesen hat . - 3 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 4 - Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeits - gerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 - 14 BV 104/13 - abgeändert: Die Arbeitgeberin wird verpflichtet , es zu unterlassen, den Besuc hern (Facebook - Nutzern) der Seite /d die Nu t zung der Fun k t i B e s u- cher - zu ermöglichen, solange nicht die Z u sti m- mung des Konzernbetriebsrats oder ein die Z u sti m mung ersetzender Beschluss der Ein i gungsste l le vo r liegt . Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Konzernb e- triebsrats beim Betreiben ein er F acebook s eite durch den Konzern . Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt . I n dem Konzern sind etwa 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt . Täglich werden durchschnittlich 40 Blutspendetermine durch g e- führt . Dafür werden ein Arzt oder mehrere Ärzte sowie drei bis sieben weitere Mitarbeiter eingesetzt. Im Unternehmen der Arbeitgeberin besteh t ein Gesamtbetriebsrat. Di e- se r sowie die in drei abhängigen Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben d en antragstellenden Konzernbetriebsrat errichtet. Die Arbeitgeberin und der Konzernbetriebsrat schlossen am 4. - Konzern - Rahmen b etriebsvereinbarung ( EDV - KRBV) . Seit dem 15. April 2013 unterhält die Arbeitgeberin bei Facebook die Seite /d zur einheitlichen Präse n t a t i on des Ko n zerns . D e- ren G estaltung erfolgt mittels eine r internetbasierte n Sof t ware, die vo n Fac e- book zur Verfügung gestellt wird. Sie ermöglicht es r e gistrie r ten Nu t zern, B e- 1 2 3 4 - 4 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 5 - sucher - Beiträge einzustellen (posten) , die von allen B e suchern der Seite ei n- gesehen werden können. Betreut wird die F acebook s eite von eine r unternehmensübergr ei fenden Gruppe von etwa zehn Arbeitnehmern . Diese stellen ua. Beiträge ein und sind damit betraut, einzelne Pos ting s gegebenenfalls zu kommentieren oder auch zu löschen . Über die auf der Facebookseite abgebildete Chronik ist ersichtlich, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit dort ein Beitrag oder Kommentar eing e- stellt oder aktualisiert wurde. Für diese Tätigkeit wurden den dazu berechtigten Arbeitneh mern zunächst individuelle Administratorenkennungen zur Verfügung gestellt. Im Verlauf des vorliegenden Beschlussverfahrens ordnete die Arbei t- geberin die Verwendung eine r zentrale n Administra t orenkennung an. A m 15. April 2013 stellte ein Nutzer ein Post i n g auf der F acebook s eite ein, in dem er sich über das Setzen der Injektionsnadel für eine Blutspende b e- schwerte. In einem weiteren Posting wurde einem Arzt vor geworfen, er habe vor der Blutabnahme keine regelgerecht e Untersuchung vorgenommen , w o- raufhin eine Bluts penderin beinahe kollabiert sei . Der Konzernbetriebsrat hat geltend gemacht , d as Anmelden und B e- treiben der Facebookseite erfolge unter Verstoß gegen s ein Mitbestimmung s- recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG . Die Arbeitgeberin könne ü ber eine von Facebook bereitgestellte und demnächst auch auf Deutsch verfügbare F unktion Daten über das Verhalten von Arbeitnehmern zusammenführen. Es existierten zudem weitere Auswertungsmöglichkeiten für Inhaber von Fac e- book - Konten . Jedenfalls würden d ie Leistungen der Arbeitnehmer, denen die Pflege der Facebookseite übertragen sei, elektronisch erfasst und gespeichert. Schließlich könnten sich Nutzer durch ihre Besucher - Beiträge gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis über Verhalten und Leistung von Beschäftigte n äußern . Die Postings würde n ohne vorherige Kontrolle durch die Arbeitgeberin allgemein einsehbar eingestellt . Der Konzernbetriebsrat hat zuletzt beantragt , 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, bei der Interne t- plattform facebook die Seite / d abz u me l den, 5 6 7 8 - 5 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 6 - 2. hilfsweise, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, den Nutzern der Internetplattform facebook die Sei - te /d zur Übe r mit t lung (Po s ting) von Informationen zur Verf ü gung zu stellen, s o lange nicht die Zustimmung des Ko n zer n betrieb s rats oder ein die Zustimmung erse t ze n der Beschluss der Ein i- gungsstelle vorliegt, 3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Arbeitgeber bei der An me l- dung der Internetplattform facebook bei der Eröf f- nung der Seite /d ein Mi t b e sti m- mungsrecht des Konzer n betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG verletzt hat. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt . Daten über Leistungen und V erhalten der Arbeitnehmer würden durch das Betreiben de r Facebook - Seite weder erhoben noch verarbeitet. sei für in deutscher Sprache verfasste Facebookseiten nicht verwendbar und verfüge zu dem nicht über den behaupte ten Recherche umfang . A ufgrund der Verwendung einer allgemeinen Administratorenkennung sei es auch nicht nachvollziehbar, wer von den die Facebookseite betreuenden Arbeitnehmern welche Informationen zu welchem Zeitpunkt eingestellt habe . Zudem sei der betreffende Arbeitnehmer nicht stets mit demjenigen identisch, der den Beitrag erarbeitet habe. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass sie durch einen Bes u- cher - Beitrag über eine als mangelhaft empfundene Arbeitsleistung in formiert werde. Diese Daten erhebe sie aber nicht. Sie würden unaufgefordert von Dri t- ten ein gegeben und von ihr weder gesondert technisch aufgezeichnet noch ausgewertet . Schließlich habe der Konzernbetriebsrat ein etwaiges Mitbesti m- mungsrecht durch Abschlu ss der EDV - KRBV bereits ausgeübt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. stattgegeben. Auf die B e- schwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Anträge insg e- samt abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehr t der Konzernbetrieb s- rat die Wied erherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 10 - 6 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 7 - B. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats hat teilweise Erfolg . Der Antrag zu 1. ist unbegründet, der Antrag zu 2. ist begründet. Der hierzu hilfsweise gestellte Antrag zu 3. fällt daher nicht zur Entscheidung an. I. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen waren die örtlichen B e- triebsräte und der für ein weiteres Unternehmen gebildete G esamtbetriebsrat nicht nach § 83 Abs. 3 ArbG G zu beteiligen. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlus sverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem B e- triebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Das ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Ste l- lung unmittelbar betroffen ist (BAG 18 . November 201 4 - 1 ABR 21 /13 - Rn. 1 2 mwN , BAGE 150, 74 ) . Eine unmittelbare Betroffenheit der anderen in einem Konzern bestehenden Arbeitnehmervertretungen scheidet aber aus, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des Arbeitgebers geht, die den k- notwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe und Unternehmen getro f- fen wird (ausführlich BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337) . 2 . Die vom Konzernbetriebsrat begehrte Entscheidung berührt nach di e- sen Grundsätzen ersichtlich nicht die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der örtlichen Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats. Die Arbeitgeberin hat - als unternehmerische Vermarktungsentschei dung mitbestimmungsfrei - vorgegeben, eine Facebookseite als konzernweite M a ßnahme der Öffentlic h- keitsarbeit und des Marketing s mit einer einheitlichen Ausgestaltung einzuric h- ten und zu betreiben . Damit handelt es sich gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG um eine M aßnahme, die den K onzern betrifft und offen sichtlich nicht durch den G esam t- betriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin oder durch die B etriebsräte in den jeweiligen Betrieben des Konzerns geregelt werden kann. II. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unb egründet. 1. Der Antrag zu 1. i st , wie dessen gebotene Auslegung ergibt, zulässig. 11 12 13 14 15 16 - 7 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 8 - a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, mit dem Antrag zu 1. w erde eine Unterlassungsverpflichtung der Arbeitgeberin begehrt . Ein Unterlassen iSd. § 890 ZPO liegt auch vor, wenn ein aktives Verhalten e r- forderlich ist, damit der Schuldner seiner Pflicht, etwas zu unterlassen, gerecht werden kann. Der Konzernbetriebsrat will erreichen, dass d ie Arbeitgeberin es unterlässt, die Facebookseite weiter zu betreiben , da seiner Ansicht nach die mit der Nutzung dieses Kontos unt rennbar einhergehenden Auswertungsmö g- lichkeiten - - eine umfassende Überwachung des Verhaltens un d der Leistung von Beschäftigten oder zumi n- dest der diese Seite betreuenden Arbeitnehmer erlauben. Nach dem Vorbri n- gen des Konzernbetriebsrats liegen seinem mit dem Antrag z u 1. verfolgten B egehren jene Auswertungsmöglichkeiten zugrunde , die zwingend mit d er Ei n- richtung und dem Betrieb einer Facebookseite einhergehen und nicht durch Einstellungen des Kontoinhabers bei Facebook unterbunden werden können. b ) D iesem Unterlassungs anspruch soll die Arbeitgeberin nachkommen, nach den von Facebook zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten n- nbetrieb s- rat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt. c ) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welches Verhalten von ihr ve r- langt wird. 2. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. De r Konzernbetriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren nicht auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stützen. Die der Arbeitgeberin zwingend vorgegebenen Funktionen ihrer Facebook seite ermöglich en aufgrund der der zeit zur Verf ü- gung stehende n A uswertungsmöglichkeiten keine Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten (unter b) . Der Betrieb der Facebookseite führt auch nicht dazu, dass die jenigen Arbeitnehmer , die den Facebookauftritt 17 18 19 20 - 8 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 9 - betreuen, durch eine technische E inrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG überwacht werden (unter c) . a ) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbei tnehmer zu überwachen. Das Mitb e- stimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technische r Überwachungseinrichtu n- gen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers g e- rechtfertigt und unverhältnismäßig sind ( BAG 29 . Juni 2004 - 1 ABR 21 /03 - zu B I 2 d der Gründe mwN , BAGE 111, 173 ) . Die auf technischem Wege erfo l- gende Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung bergen die Gefahr in sich, dass sie zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, die anonym personen - oder leistungsbezogene Informatione n erh ebt, speichert, verknüpft und sicht bar macht. Den davon ausgehenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmer n soll das Mitbestimmungsrecht entgegenwirken (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43 / 12 - Rn. 27 ) . b) s Mi tbestimmungsrechts ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitne h- mer n erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen w erden können. Die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur u n- mittelbar die Überwachung vornehmen. Das setzt voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge erhebt , speichert und/oder verarbeitet. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt . Zur Überwachung bestimmt sind technische Einrichtungen, wenn sie objekt iv g e- eignet sind, Verhaltens - oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu 21 22 - 9 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 10 - erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des A r- beitgebers kommt es nicht an (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 - Rn. 20 mwN; 27. Januar 2004 - 1 A BR 7/03 - Rn. 27, BAGE 109, 235) . Auch reicht es aus, wenn die leistungs - oder verhaltensbezogenen Daten nicht auf techn i- schem Weg durch die Einrichtung selbst gewonnen werden, sondern manuell eingegeben und von der technischen Einrichtung weiter verwertet werden (BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - zu B II 2 der Gründe mwN) . c ) Danach ist eine Facebookseite mit ihren vorgegebenen Funktionen k e i- ne technische Einrichtung, die aufgrund ihrer derzeitigen Auswertungsmöglic h- keiten dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmer n zu überwachen. aa) Es ist nicht er kennbar , dass die von Facebook bereitgestellten Funkti o- nen - - geeignet sein sollen , das Verhalten und die Leistung einzelne r im Konzern beschäftigte r Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu überwachen. Die Funktion Seitenstatis ti mit den - gestatte t keine individualisierbaren Auswertungen . Gleiches gilt für die Auswertungsfun k- n und l ine - ( vgl. schon Karg/ Thomsen DuD 2012, 729, 731; Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig - Holstein Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Faceboo k 2011 S. 12 ff.) . bb) Soweit der Konzernbetriebsrat ohne nähere Konkretisierung geltend macht, r- fehlt es bereits an einem nachvollziehbaren und nac h- prüfbaren Vorbringen, wie dies seitens der Arbeitgeberin möglich sein soll. Die vom Konzernbetriebsrat noch in den Tatsacheninstanzen angeführte Suchfun k- stand und steht jedenfalls für die deutschsprachige Fac e- bookseite der Arbeitgeberin nicht zur Verfügung. Das wird vom Konzernb e- triebsrat auch nicht mehr behauptet. 23 24 25 - 10 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 11 - d ) Ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetri e bsrat s folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die arbeitgeberseitigen der mit der Pflege der Facebookseite beschäftigten Arbeitnehmer auf dieser mit dem Datum und der Uhrzeit ihrer Einstellung versehen sind. aa ) Durch das Aufzeichnen von Datum und Uhrzeit der Einstellung von te werden zwar entspr e- chende Leistungsdaten von Arbeitnehmern technisch erfasst und dokumentiert . Die Überwachung durch eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfordert jedoch, dass die erhobenen Daten einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, sie also individualisierbar sind. Wird lediglich die Gesamtleistung einer Gruppe aufgezeichnet , kommt ein Mitbestimmungsrecht nur in Betracht, wenn der auf die Gruppe ausge übte Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschl ägt (ausf. BAG 26. Juli 1994 - 1 ABR 6/94 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 77, 262 ) . bb) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. (1) Nach den nicht mit zulässige n Verfahrensr ügen angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist aufgrund der verwendeten allgemeinen Administratorenkennung eine Identifizierung des j e- weiligen Arbeitnehmers, der einen Beitrag oder einen Kommentar verfasst oder auf die Facebookseite der Arbeitgeberin einstellt, auch unter Zuhilfenahme we i- terer Erkenntnisquellen , ausgeschlossen. Folgerichtig hat das Landesarbeitsg e- richt das Fehlen eines Überwachungsdrucks angenommen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. S oweit sie nunmehr geltend macht , die Arbeitnehmer würden weisungswidrig bei der Administration der Seite nicht stets die allgemeine Zugangskennung verwende n , handelt es sich um neuen und damit nicht berücksichtigungsfähigen Sachvortrag in der Rechtsbeschw e r- deinstanz. (2) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht durch Satz 2 Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgegeben (so offenbar Brink jurisPR - ArbR 14/2015 Anm. 3) . Zwar muss der Arbeitgeber danach gewährleisten, dass nachträglich überprüft 26 27 28 29 30 - 11 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 12 - werden kann, ob u nd von wem personenbezogene Daten in Datenverarbe i- tungssysteme ei n gegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabeko n- trolle). Dies könnte sich auch auf e ingestellte Beiträge oder Kommentare bezi e- hen , wenn sie personenbezogene Daten iSd. § 3 Abs. 1 BDS G enth a lten . Ob und auf welchem Weg die Arbeitgeberin unter Wahrung der Voraussetzungen der EDV - K RB V ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG nachkommt , betrifft aber nicht das geltend gemachte Mi t- bestimmungsrecht. II I . Der hilfswei s e gestellte , zulässige A ntrag zu 2. i st begründet. 1. Der Antrag zu 2. genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a ) Dem Wortlaut nach (Posting) von Informationen zur Verfügung zu s- sungsbegehren erreichen, dass die Arbeitgeberin es Nutzern nicht gestattet, - wie der Konzernbetrieb s- rat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat - ausschließlich auf die Fun k- tion - e- u- n der Arbeitgeberin individuell freigeg e- ben werden können, entspricht dem Begehren des Konzernbetriebsrats hing e- gen nicht. Zwischen den Betriebsparteien ist gerade im Streit, ob und nach we l- chen Kriterien Besucher - Beiträge n sollen, wenn sie das Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern betreffen. Nicht deaktivieren kann die Arbeitgeberin die Funktion e werden vom Antrag allerdings auch nicht erfasst. 31 32 33 - 12 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 13 - b ) Danach verfolgt der Konzernbetriebsra t mit dem Hilfsantrag eine Unte r- lassungspflicht der Arbeitgeberin, der sie bereits durch eine Änderung ihrer bei Einstellungen der Facebookseite insgesamt einzustellen. Diese r is t - anders als der Ha upta n- trag - das Konto zu löschen. 2. Nach der st ändigen Rechtsprechung des Senats steht d em Betriebsrat bei der Verletzung s eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassen der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Diese r Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG voraus ( BAG 25. September 2012 - 1 ABR 49/11 - Rn. 19 ) . 3. Bei der von der Arbeitgeberin betriebenen Facebookseite mit der eröf f- nete n Möglichkeit, Besucher - Beiträge einzustellen , handelt es sich um eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Arbeitnehm er bestimmt ist . Dieses Mitbestimmungsrecht hat die Arbeitgeberin verletzt. a ) Die Facebookseite der Arbeitgeberin ist eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. D ie Arbeitgeberin nutzt mit den bei ihr vorhan - denen EDV - Einrichtungen eine von Facebook bereitgestellte webbasierte Software . Durch die Eröffnung und den Betrieb eines Kontos für die Seite /d hat s ie die technische Einric h tung ei n g e führt und we n- det sie an. b) Die von der Arbeitgeberin - B ermöglicht eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der in ihrem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. aa ) - Fac ebook, Postings zum Verhalten und zu r Leistung der bei de n konzernzug e- hörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern auf der S eite der Arbeitg e- berin einzustellen. Je nach dem Inhalt dieser Besucher - Beiträge können diese 34 35 36 37 38 39 - 13 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 14 - namentlich oder situationsbedingt e inem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden. Auch d ie Arbeitgeberin geht davon aus, dass sie auf diesem Weg Kenntnis über Leistung oder Verhalten von Arbeitnehmern , vor allem den bei Blutspende diensten eingesetzten, erlang en kann . S olche Besucher - Beiträ ge können in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei der Arbeitgeberin b e- schäftigten Arbeitnehmer ein greifen . D ieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssac hverhalte offenbart werden, und daher grun d- sätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten gege n- über Dritten und der Öffentlichkeit zu bestimmen (BVerfG 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - Rn. 37 mwN) . D urch arbeitnehmerbezogene Besucherbeitr ä- ge und deren Veröffentlichung auf der Facebookseite der Arbeitgeberin werden deren Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt . Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass Beiträge zu ihre r Leistung oder ihr em Verhalten gepostet we rden und damit nicht n ur dem Arbeitgeber , sondern einer unbestimmten Anzahl von Personen, die diese Seite aufrufen, offenbart w erden ( vgl. Greif NZA 2015, 1106, 1 1 07) . bb) Die Facebookseite ist damit auch iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zur Überwachung best immt. Es ist unerheblich, dass die Seite nicht auf die Übe r- wachung der Leistung und des Verhaltens der bei der Arbeitgeberin beschäfti g- ten Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder die Nutzer nicht von ihr aufgefordert werden, Besucher - Beiträge zu dem Verhalten oder der Leistung von Beschä f- tigten einzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob d ie Arbeitgeberin die erfas s- ten und festg ehaltenen Verhaltens - oder Leistungsdaten tatsächlich verarbeiten oder für Reaktionen auf festgestellte Verhaltens - o der Leistungsweisen ve r- wenden will. Überwachung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht erst das Auswerten oder die weitere Verarbeitung schon vorliegender Informationen, sondern bereits das Sammeln derselben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 27 mw N, BAGE 120, 146) . Nicht erforderlich ist auch, dass der g e- - r- teilung des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers erlaubt. Es genügt, 40 - 14 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 - 15 - dass ein Posting in Verbindung mit weiteren gewonnenen Erkenntnissen eine Beurteilung ermöglicht. cc ) Schließlich erfolgt d iese Überwachung mit Hilfe einer technischen Ei n- richtung. E ntgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist es nicht erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leist ung des einzelnen Arbeitne h- mers durch die technische Einrichtung zunächst o- ben werden (BAG 2 3 . April 1985 - 1 ABR 39 / 81 - zu B II 2 der Gründe mwN ; 14 . September 198 4 - 1 ABR 2 3/8 2 - zu B III der Gründe, BAGE 4 6 , 367 ) . D a- her genügt es , wenn die Informationen durch die Nutzer der Facebookseite au f- grund der dort vorhandenen - mi t- tels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzter Zugriffsmö glichkeit zu geführt werden . Zudem sind diese Daten über die Facebookseite dauerhaft öffentlich zugänglich . Sie sind d eshalb nicht - wie das Landesarbeitsgericht meint - mit eine m an den Arbei t- geber gerichteten Beschwerdebrief vergleichbar. 4 . Entgegen de r Auffassung der Arbeitgeberin hat der Konzernbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht bereits durch den Abschluss der EDV - KRBV ausgeübt. Die Annahme der Arbeitgeberin, über § 1 Abs. 2 iVm. der Anlage 1 EDV - KRBV sei aufgrund der dort in den Buchst a- - Systeme , PC - Netze, Intranet, I n- ternet , a- sierte Software zur Einrichtung und dem Betrieb der Facebookseite erfasst, ist unzu treffend. Die nach § 8 EDV - KRBV geregelte Internetnutzung betrifft den Zugang zum World Wide Web einschließlich der hierzu unmittelbar erforderl i- chen Software (Webbrowser oder allgemein Browser) zur Darstellung von Webseiten, nicht jedoch eigenständige, we bbasierte Softwareprogramme, die durch die Eröffnung eines Konto s bei Facebook durch die Arbeitgeberin zum - Anwendungssysteme oder Systeme der Info r- mations - § 1 Abs. 1, Spiegelstrich 2 iVm. § 1 Abs. 2 EDV - KRBV nur dann vom Geltung s- bereich der Konzernbetriebsvereinbarung erfasst, wenn sie in der Anlage 1 zur 41 42 - 15 - 1 ABR 7/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.1ABR7.15.0 EDV - KRBV aufgeführt sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 7 EDV - KRBV n- 1 aufzunehme n. Das ist nicht geschehen. Schmidt Ahrendt Treber Hromadka Sibylle Spoo
Full & Egal Universal Law Academy