Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. Juni 2019 Erster Senat - 1 ABR 39/17 - ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 9. September 2015 - 8 BV 86/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 TaBV 126/15 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei Einstellung - Zustimmungsersetzung Arbeitsbereich ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/17 3 TaBV 126/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juni 2019 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 12. Juni 2019 durch die Präsiden t in des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Wege und den ehrenamtlichen Richter Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgericht s Düsseldorf vom 7. Februar 2017 - 3 TaBV 126/15 - wird unter teilweiser Einstellung des Verfahrens teils zurückgewiesen und teils verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung d er Z u- stimmung der Personalvertretung zu einer personellen Einzelmaßnahme. Die Arbeitgeberin ist ein Luftverkehrsunternehmen, welches ua. an den o- (TV WeFö) gebunden ist. Dessen Reg e- lungsgegen stä nd e beziehen sich auf die Bedingungen eines Wechsels zw i- schen Flugzeugmustern und der Förderung zum Flugkapitän. D as von der Arbeitgeberin in ihrem Flugbetrieb beschäftigte Cockpit - Personal - ca. 300 Arbeitnehmer - wird durch die zu 2. beteiligte Personalvertr e- tung repräsentiert . Diese ist auf der Grundla ge des zwischen der Eurowings Luftverkehrs AG und der Vereinigung Cockpit e.V. geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 vom 25. Juli 2007 (TV PV) gebildet. D er TV P V gilt nach seinem § 2 Abs. 2 nicht für Postholder . Gemäß § 1 Abs. 3 TV PV findet für das Cockpitpersonal und dessen Personalvertretung das Betriebsverfa s- sungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern durch den TV PV nichts anderes bestimmt ist. Der Mitarbeiter B war bei der Arbeitgeberin zunächst als Copilot und seit 1996 als Kapitän tätig. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 übernahm er die Pos i- September 2007 zusätzlich die Positio . D aneben nahm er weiterhin Aufga ben eines Flugkapitäns auf dem Flugzeugmuster CRJ 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 4 - wahr . Im Rahmen einer U mstellung der Fl ugzeugfl otte wurde er auf das Flu g- zeugmuster Airbus mit Abschluss der Prüfung am 28. Sep tember 2015 umg e- schult. Bereits vorher hatte die Arbeitgeberin mit Herr n B vereinbart , dass di e- ser seine Postholder - Position en niederlegt und wieder als Flugkapitän tätig wird . Mit Schreiben vom 7. April 201 5 erbat die Arbeitgeberin von der Pers o- nalvertretung die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung sowie Eingruppi e- rung des Mitarbeiters B. In dem Schreiben ist als bisheriger Arbeitsplatz & T, CPT + TRE - Nominated Pos t- holder Flight Operations & Training + Type Rate Examiner Flu g- zeugmuster CRJ - d- min. DUS angegeben . Der vorgesehene Arbeitsplatz ist mit Abteil ung/Dienstort + - + Type Rate - beschrieben. Zur bisherigen Eingruppi e- rung heißt es 19, zzgl. Funktionszulage TRE ab 01.07.15 CPT St u- fe Das Schreiben lautet im Übrigen auszug s- weise wie folgt: B erhielt bei Übernahme der Position des Nom i- nated Postholder Flight Operation & Training die Zusage, dass er bei Niederlegung dieser Position wieder als Kap i- tän in der Flotte eingesetzt wird. Herr B hat Interesse b e- kundet, wieder als Kapi tän in der Flotte eingesetzt zu we r- den. Herr B konnte die Umschulung bisher nicht a b- schließen Nach erfolgreichem Abschluss soll er als CPT + TRE auf dem Airbus eingesetzt werden. Rein vo r- sorglich: Für den Fall des Nichtbestehens wird er wieder als CPT + Mit der Arbeitgeberin am 8. April 201 5 zugegangenem Schreiben ve r- weigerte die Personalvertretung ihre Zustimmung und begründete dies ua. d a- mit , die beabsichtigte Maßnahme verstoße gegen Bestimmungen des TV WeFö . Außerdem sei die Betriebsvereinbarung Auswahlverfahren Flugb e- trieb & Training nicht beachtet worden, nach welcher vor Übertragung der 5 6 - 4 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 5 - Funktion des Type Rate Examiner (TRE) ein erfolgreich bestandenes Asses s- ment Center erforder lich sei . D ie Arbeitgebe rin teil t e der Personalvertretung in einer E - Mail vom 16. April 2015 mit , man werde die verweigerte Zustimmung zu der personellen Maßnahme für Herrn B als CPT, nicht TRE, durch das zuständige Arbeitsg e- richt ersetzen lassen die personelle Maßna hme (CPT, nicht TRE) als vorläufige gemäß § 100 BetrVG durchführe n . Die Personalvertretung w i- dersprach dem mit E - Mail vom 17. April 2015. Zu den Aufgaben eines TRE zählen Simulatoren - und Supervisions t ä- tigkeiten sowie sog. Check - Flüge. Die Simulatorentätigkeit stellt etwa 10 % der Tätigkeit in dieser Funktion dar, die Durchführung von Checks und Trainingsfl ü- gen als zusätzliches, drittes Besatzungsmitglied etwa 5 % und die Supervis i- ons arbeiten etwa 85 %. Bei der Supervision ist der Arbeitnehm er mit der Fun k- tion TRE während des Flugtraini ngs zugleich als Kapitän tätig. Zusätzlich zum Flugdienst überwacht er den anderen Piloten, erklärt bestimmte Vorgänge und gibt Feedback im Umfang von ca. 30 Minuten am Ende einer Reihe von Tra i- ningsflügen. Der genaue zeitliche Anteil der mit der TRE - F unktion verbundenen Aufgaben an der Gesamttätigkeit eines Piloten ist von Bedarf, Anforderung und P lanung durch die Arbeitgeberin abhängig . Im Übrigen löst die Funktion TRE Z ulagen nach einem einschlägigen für die Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag aus. Mit ihrem beim Arbeitsgericht am 20. April 2015 eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin beantragt, 1. die von der Personalvertretung verweigerte Zusti m- mung zu der personellen Einzelmaßnahme Einste l- l ung des Mitarbeiters B als Kapitän (CPT) auf dem Flugzeugmuster Airbus (vorsorglich au f dem Flu g- zeugmuster CRJ) in den Flugbetrieb der Antragste l- lerin an der Heimatbasis Düsseldorf mit Wirkung zum 15. April 2015 zu ersetzen; 7 8 9 - 5 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 6 - 2. festzustellen, dass die mit E - Mail vom 16. April 2015 mitgeteilte vorläufige personelle Einzelmaßnahme (Einstellung gemäß Antrag zu 1. des do rt genannten Mitarbeiters zum 15 . April 2015) aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Personalvertretung hat beantragt , die Anträge abzuweisen und im Wege des Widerantrags begehrt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Mita r- beiters B als Kapitän (CPT) auf dem Flugzeugmuster Ai r- bus (vorsorglich auf dem Flug zeugmuster CRJ) in den Flugbetrieb de r Arbeitgeberin an der Heimatbasis Düsse l- dorf mit Wirkung zum 1 5. April 2015 aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben und den Widerantrag abgewiesen . Auf die Beschwerde der Personalvertretung hat das Landesa r- beitsgericht die Anträge abgewiesen und dem Widerantrag stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg. Sie ist hi n- sichtlich des Antrags zu 1. unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die streitbefangene Zustimmung zu Recht nicht ersetzt. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den zu 2. erhobenen Fest stellungsantrag; insoweit ist das Verfahren einzustellen. Die auf den Widerantrag bezogene Rechtsbeschwerde ist unzulässig. I. D er zulässige Zustimmungsersetzungs a ntrag zu 1. ist unbegründet. 1. Der Antrag ist auf die Ersetzung der Zustimmung der Personalvertr e- tung zur Einstellung des Mitarbeiters B als Kapitän auf dem Flugzeugmuster Airbus g erichtet. Das auf s eine Einstellung als Kapitän auf dem Flugzeugmuster CRJ bezogene Begehren der Arbeitgeberin war lediglich für den - endgültig nicht eingetretenen - Fall gestellt , dass Herr B die Umschulung auf das Airbus - Flugzeugmuster nicht erfolgreich absolviert. 10 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 7 - 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig. Es mangelt ihm nicht a n einem Rechtsschutzbedürfnis . Es handelt sich um eine zustimmungspflicht i- ge Maßnahme iSv. § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. a) Nach § 1 Abs. 3 des iSv. § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen TV PV, an den die durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Eurowings Luftverkehrs AG entstandene Arbeitgeberin ( vgl. Handelsregisterauszug Amt s- gericht Düsseldorf HRB 66807) gebunden ist, findet für das Cockpitpersonal und die Personalvertretung das Betriebsverfassungsgesetz in der jeweils gült i- gen Fassung Anwendung. Besondere Regelungen zur Mitbestimmung bei pe r- sonellen Einzelmaßnahmen enthält der TV PV nicht. b) Bei der nach dem Antrag streitbefangenen Maßnahme hande lt es sich um eine zustimmungsbedürftige personelle Einzelm aßnahme in der Form einer (beabsichtigte n ) Einstellung des Mitarbeiters B als Kapitän (CPT) auf dem Flu g- zeugmuster Airbus nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG . Ob der Flugbetrieb de r Arbeitgeberin einen gegenüber dem Landbetrieb selbs t- ständigen Betrieb darstellt oder insoweit ein einheitlicher Betrieb besteht, ist nicht entscheidend (vgl. auch BAG 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 20 ff. , BAGE 116, 223 ) . Bei der beabsichtigten Maßnahme geht es darum, dass der Mitarbeiter B (wieder) in den Bereich des von der Personalvertretung Cockpit repräsentierten Personals eingegliedert werden soll. 3. Der Antrag ist unbegründet. a) Die vo n der Personalvertretung verweigerte Zustimmung darf von den Gerichten nach § 1 A bs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 4 BetrVG nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde . Das setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Pers onalvertretung durch den Arbei t- geber iSv. § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus. Danach ist die Personalvertretung über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten (vgl. BAG 9. April 201 9 - 1 ABR 25/17 - Rn. 28 mwN ) . Bei einer Einstellung ist - ebenso wie bei einer Versetzung - insbesondere der vorgesehene Arbeitsplatz oder der vorgesehene 15 16 17 18 19 - 7 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 8 - Einsatzbereich mitzuteilen. Das betrifft nicht nur den räumlichen Ort, an dem die Arbeit geleistet werden soll, sondern auch die Funktion, in die der einzustelle n- de Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieb eingegliedert werden soll, also den Arbeitsbereich (vgl. Fitting 2 9. Aufl. § 99 Rn. 180 mwN ) . Unter sind grundsätzlich Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ggf. seine Einordnung i n den Arbeitsablauf des Betrieb s zu verstehen . Das umfasst neben der Arbeitsleistung die Art der Tätigkeit und ggf. den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation ( vgl. zur Versetzung BAG 8. November 2016 - 1 ABR 56/14 - Rn. 13 ) . b) Eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Personalvertretung über die tatsächlich in Aussicht genommene personelle Einzelmaßnahme ist nicht e r- folgt. aa) Eine Unterrichtung liegt nicht in dem Zustimmungsersuchen der Arbei t- geberin mit Schreiben vom 7. April 201 5 . Mit diesem Schreiben wurde die Pe r- sonalvertretung über eine andere personelle Einzelmaß nahme informiert als über die, zu der nach dem streitbefangenen Antrag die verweigerte Zustimmung ersetzt werden soll. (1) Das Schreiben vom 7. April 2015 bezieht sich ausdrücklich auf eine Einstellung des Mitarbeiters B als Kapitän auf dem Flugzeugmuste r Airbus mit der Funktion TRE (CPT + TRE Airbus ) und nicht auf seine Einstellung als Kap i- tän (CPT) . Eine vorsorgliche Unterrichtung erfolgte nur für die Einstellung als Kapitän und TRE auf dem Flugzeugmuster CRJ. Das Schreiben gibt kei ne A n- halt spunkt e dafü r , dass die Arbeitgeberin - - auch die Zustimmung zu einer Einstellung als Kapitän auf dem Flugzeugmuster Airbus ( vorsorglich CRJ ) einholen wollte. (2) Die Unterrichtung über die Einstellung des Mitarbeiters B als Kapitän mit der F unktion TRE auf dem Flugzeugmuster Airbus ( vorsorglich CRJ) bezieht sich auf eine andere personelle Einzelmaßnahme als die einer Einstellung als Kapitän auf dem Flugzeugmuster Airbus ( vorsorglich CRJ). Entgegen der A n- sicht der Arbeitge berin ist eine Einste llung als CPT Airbus n- 20 21 22 23 - 8 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 9 - gegenüber der Einstellung als CPT + TRE Airbus . Es handelt sich um verschiedene Arbeitsbereiche. (a) Nach den nicht mit Rügen angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsge richts beinhaltet der Aufgabenbereich des Kapitän s mit der Funktion TRE zusätzlich die Ausführung von Simulatorentäti g- keiten, Check - Flüge n und Supervisionstätigkeiten . D er + TRE absolviert dabei wie ein den , überwacht aber auch den Tra i- nee - einen anderen Piloten - , erklärt ggf. bestimmte Vorgänge und gibt diesem Feedback. Ungeachtet genauer zeitlicher Anteile der TRE - Aufgaben an der Gesamt tätigkeit eines mit der Funktion Type Rate Examiner eingesetzten K a- pitäns ist d CPT + TRE i- chen Organisation eine andere als die eines und kann sich etwa auf Flugdiensteinteilungen auswirken . (b) Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abge stellt , dass sich ein Mitarbeiter durch die Funktion TRE hierarchisch von den Kapitänen unterscheidet und des W eitere n die Zulagenregelung für die Funktion TRE nach den einschlägigen Tarifbestimmungen für die Annahme unterschiedlicher Arbeitsbereiche von + einerseits andererseits spricht . bb) Die Arbeitgeberin hat die Personalvertretung auch nicht mit E - Mail vom 16. April 20 1 5 zu einer Einstellung des Mitarbeiters B als Kapitän auf dem Flu g- zeugmus ter Airbus unterrichtet. Insoweit hat sie lediglich mitgeteilt, dass sie die verweigerte Zustimmung zu der personellen Maßnahme für den Mitarbeiter als CPT gerichtlich ersetzen lassen und nach § 100 BetrVG vorläufig durchführen werde. Der Personalvertretun g mag nach der Fassung der E - Mail ersichtlich gewesen sein, dass die Arbeitgeberin nicht (mehr) an der im Schreiben vom 7. April 2015 mitgeteilten personellen Maßnahme (Einstellung Herrn B als + - Mail ist aber an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin ihre zunächst beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme au f- gibt und aufgrund einer erneuten Entscheidung nunmehr um Zustimmung zu 24 25 26 - 9 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 10 - hätte sie deutlic h machen müssen ( vgl. zu dieser Anforderung BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 19) . Etwas ander es folgt nicht daraus, dass die Arbeitgeberin mit der E - Mail die vorläufige Durchführung der Einste l- lung des Mitarbeiters als Kapitän Airbus ( vorsorglich CRJ ) mitgeteilt hat . D amit ist sie ihrer Verpflichtung nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nachgekommen. Diese ist von der Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu untersche i- den. cc) Die erforderliche Unterrichtung der Personalvertretung zu der persone l- len Maßnahme einer Einstellung des Mitarbeiters B als Kapitän auf dem Flu g- zeugmuster Airbus ( vorsorglich CRJ) wurde schließlich nicht mit dem verfa h- renseinleitenden Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 20. April 2015 . Hiermit wird die Personalve rtretung nicht um Zustimmung zur Einstellung e r- sucht. Es handelt sich vielmehr um einen Antrag gemäß § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung einer Zustimmung, um die die Personalve r- tretung vorher nicht gebeten worden war . dd) Die von der Re chtsbeschwerde hiergegen vorgebrachten Einwände sind unbegründet . (1) Die Annahme, dass es sich bei Herrn B Einstellung als CPT um eine andere personelle Einzelm aßnahme handelt als bei dessen Einstellung als CPT + TRE, führt nicht dazu, dass die Arbeitgeber in auf die von der Persona l- vertretung vorgebrachte n Zustimmungsverweigerungsgründe nicht reagieren kann . Sie hätte vielmehr ohne W eiteres ein neues Zustimmungsersuchen - betreffend die Einstellung des Mitarbeiters als CPT (einschließlich Flugze u g- muster) - an die Personalvertretung richten können . Hieran war sie nicht durch das bereits eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren gehindert. Gege n- stand des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsve rfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber der Personalvertretung , die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zu stimmungsersuchens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen ( vgl. BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 27 28 29 - 10 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 11 - 64/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 125, 300) . Wird an dem Zustimmungsersuchen nicht festgehalten - was regelmäßig in einem erneuten Zustimmungsersu chen zum Ausdruck kommt - mangelt es dem Antrag im eingeleiteten Zustimmung s- ersetzungsverfahren am Rechtsschutzbedürfnis. Der antragstellende Arbeitg e- ber kann den Antrag zurücknehmen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) oder das Ve r- f ahren für erledigt erklären (§ 83a Abs. 3 Satz 1 ArbGG) ; im Fall der einseitige n Erledigterklärung ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 99/09 - Rn. 9 ff. ) . (2) Die Argumentation der Arbeitgeberin mit v erfahrensökonomi schen G e- sichtspunkten verfängt nicht . Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 BetrVG würde ausgehöhlt , wenn die Arbei t- geberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimm ung zu einer solchen Maßna h- me verlangen könnte, über die sie die Personalvertretung nicht unterrichtet und um Zustimmung ersucht hat. Dieses Erfordernis ist auch in der vorliegenden Fall konstellation - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - kein bl o- ße r Formalismus. Die Gerichte für Arbeitssachen könnten einen auf die Einste l- lung eines Mitarbeiters als CPT + TRE gerichteten Zustimmungsersetzungsa n- trag ebenfalls nicht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO in dem Sinn bescheiden, dass nur die Zust immung zur Einstel lung als CPT (mangels Vorli e- gen von Zustimmungsverweigerungsgründen) ersetzt und der Antrag im Übr i- gen - weil hinsichtlich der TRE - Funktion Zustimmungsverweigerungsgründe greifen - abgewiesen wird . (3 ) Gegenteiliges folgt nicht aus der Senatse ntscheidung vom 8. November 2016 ( - 1 ABR 56/14 - ) . Dieser lag der Antrag eines Betriebsrats nach § 101 Satz 1 BetrVG zugrunde . Nach den Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich bei der fraglichen Ma ßna h- me jedoch nicht um eine solche. 30 31 - 11 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 - 12 - (4 ) S chließlich kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r- de - nicht darauf an, dass die Personalvertretung im vorliegenden Verfahren nicht gerügt hat, dass es sich bei der Einstellung des Mitarbeiters B al s Kapitän (CPT) auf dem Flugzeugmuster Airbus die, zu der die Arbeitgeberin ihre Zustimmung erbeten hat . II. Das Ver fahren ist bezüglich des Antrags zu 2. in entsprechender A n- wendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen (vgl. BAG 11. Oktober 2016 - 1 ABR 49/14 - Rn. 17 mwN) . III. Hinsichtlich des Widerantrags ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen. 1. Nach § 94 Abs. 2 Sa tz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegen stand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 11/13 - Rn. 11 mwN) . Der Rechtsbeschwerdeführer muss darl e- gen, warum er die Begrü ndung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176) . Bei mehreren Verfa h- rensgegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung z u- geschnittene Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu eine m Verfahrensg e- genstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 82/13 - Rn. 19 mwN) . 2. Dem wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht, soweit mit ihr auch die Wiederherstellung der erstinstanzliche n, den Widerantrag a b- weisenden Entscheidung begehrt wird. Der auf § 101 Satz 1 BetrVG beruhende Widerantrag der Personalvertretung ist ein eigenständi ger Verfahrensgege n- stand , dem das Landesarbeitsgericht mit kurzer Begründung stattgegeben hat. Die Rechtsbeschwer de der Arbeitgeberin verhält sich hierzu mit kei nem Wort 32 33 34 35 36 - 12 - 1 ABR 39/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR39.17.0 und lässt jegliche Auseinandersetzung mit den - wenngleich knap pen - Ausfü h- rungen des Landesarbeitsgerichts vermissen. Schmidt Ahrendt K. Schmidt D. Wege Fritz
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