Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2017 Erster Senat - 1 ABR 40/15 - ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 29. Januar 2015 - 5 BV 250/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12. August 2015 - - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei Entgelterhöhung - unzulässige Feststellungsklage - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 40 /1 5 1 2 TaBV 37 /1 5 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 8 . März 2017 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 2. 3. - 2 - 1 ABR 40 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 8 . März 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht s Schmidt, die Richterin am B undesarbeitsgericht K. Schmidt , den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12 . August 2015 - 1 2 TaBV 37 /1 5 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des B etriebsrats bei Entgelterhöhungen. Die Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst. Antragsteller ist der im Betrieb B bestehende Betriebsrat. Dieser und die in zwei weiteren Betrie ben der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsräte haben den zu 3 . beteiligten Gesam t- betriebsrat e rrichtet. Die Arbeitgeberin hatte zunächst mit ver.di - V ereinte Dienstleistungs - ge werkschaft e.V. (v er.di), dem DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) und medsonet . Die Gesundheitsgewerkschaft e.V. (medsonet) - für letztere n hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 ( - 1 ABR 33/12 - BAGE 145, 205) das Fehlen der Tariffähigkeit festgestellt - unterschiedlich e Haustarifverträge g e- schlossen . Auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse fanden entweder einer dieser Haustarifvertr ä ge Anwendung oder kraft vertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Zum 1. März 2011 begründete die Arbeitgeberin eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbei t- geberverband Nordrhein - Westfalen (KAV). Der KAV und ver.di schlossen d a- nach den Juli 2011 zur Überleitung der Beschäftigten de r 1 2 3 - 3 - 1 ABR 40 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 - 4 - DRK - Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übe r- gangsrechts (ÜTV - DRK - BSD ) : § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingu n- gen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - V) in der für die Ve reinigung der kommunalen Arbeit geberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des DRK - BSD, deren Arbeitsve r- hältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche An sprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen d ieses Tari f- vertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dyn a- misch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei al l- gemeinen Entgeltanpassungen des TVöD - V entspr e- chend der Regelung des TVöD - NRW um den von den Tarifvertrag sparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. In einer Niederschrift de r Tarifvertragsparteien vom 26. Mai 2011 heißt es auszugsweise wie folgt: Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Ein - vernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifr echt beim DRK - BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD - V/VKA zum j e- weiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber s i- chert zu, dass de r DHV/medsonet - Tarifvertrag fris t- gerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird Die mit dem DHV und dem medsonet geschlossenen Haustarifverträge k ündigte die Arbeitgeberin am 5. August 2011 zum Jahresende. Mit Schreiben vom 26. September 2011 teilte sie dem Gesamtbetriebsrat ua. mit: möchten wir die folgenden drei Punkte näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtb e- triebsrates. Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohn ungsfr a- gen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Ste l- lungnahme. 4 5 - 4 - 1 ABR 40 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 - 5 - 1. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife Wie Ihnen bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet - Tarifvertrags künftig an a- log der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entw i- ckeln. In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine übe r- b e triebliche Gesamtzusage durch den DRK - Blutspende - dienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben. Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, di e in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbez o- gen wurden Seit B eginn des J ahres 2012 passt die Arbeitgeberin die Entgelte derjenigen Beschäftigten, für deren Arbeitsverhältnisse der T arifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeb e rverbände (TVöD /VKA ) keine Anwendung finde t , sondern die Entgeltregelungen der mit dem DHV und medsonet geschlossenen Haustarifverträge maßgebend sind oder der BAT kraft vertraglicher Bezugnahme anwendbar ist, entsprechend den Entg elthöhungen des TVöD/VKA an. Dabei werden die Monatse ntgelte aller Arbeitnehmer in den Entgeltabrechnungen einerseits mit einem B etrag ausg e- wiesen, der sich nach dem TVöD/VKA ergeben würde und ein darüber hinaus bestehender Entgeltanspruch , der sich aufg ru nd der Entgeltregelungen nach den beiden anderen Haustarifverträgen Überleitungszulage bezeichnet. Der B etriebsrat meint, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die Verteilu ng des sich aus de n Überleitungszulagen ergebenden Volumens zu. Die Arbeitgeberin stelle für diejenigen Arbeitsve r- hältnisse, deren Entgelt das tariflich geregelte überschreite, eine freiwillige Lei s- tung zur Verfügung. Zuständig sei nicht der G esamtbetriebs rat , sondern jeweils die örtlichen Betriebsräte. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Weitergabe der rege l- mäßigen Anpassungen nach dem TVöD - V entsprechend 6 7 8 - 5 - 1 ABR 40 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 - 6 - de r Regelung des TVöD - NRW um den von den Tarifve r- trag sparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD - V unterworfene A r- beitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD - V hinausgehende Vergütung, die im B e- trieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zusteht. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Be triebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat d essen Beschwerde zurückgewiesen. Mit sein er Rechtsbeschwerde verfolgt der B etriebsrat sein Begehren weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des B etriebsrats ist unbegründet. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 1. Die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ge nügt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin dem E rfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG (zu den A n- forderungen etwa BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30 ) . Sie setzt sich mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts ausreichend auseinander. Die Schlüssigkeit der Argumentation des Betriebsrats ist für die Zulässigkeit der Rechtsb eschwerde unerheblich (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 8 55/11 - Rn. 12 ) . 2. Die Arbeitgeberin rügt auch zu U nrecht eine unzulässig e Antragsänd e- rung in der Rechtsbeschwerdeinstanz. D er Betriebsrat hat seinen Antrag i m Wortlaut lediglich an die gebotene und zutreffende Auslegung seines zweiti n- stanzlich gestellten Feststellungsantrags - festzustellen, dass ihm ein Mitb e- stimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Dynamisierung der A r- beitsentgelte hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD - V unte r- worfen sind - durch das Landesarbeitsgericht angepasst und sich diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausdrücklich zu eigen gemacht. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Antrag des B etriebsrats ist unzulässig. Der iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwar hinreichend bestimmte Fes t- stellungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist nicht auf die Feststellung d es Bestehen s oder Nichtbestehens eines Rechtsve r- 9 10 11 12 13 14 15 - 6 - 1 ABR 40 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 - 7 - hältnisses gerichtet. Der Sen at muss deshalb eine Beteiligung der weiteren B e- triebsräte nicht nachholen. 1 . Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft zwar regelmäßig ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann nach der ständigen Senatsrechtsprechung Gegenstand eines Fes t- stellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZP O sein (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 17 mwN) . Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwe n- dig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann s ich auch auf Teilrechtsverhältnisse , etwa auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/0 4 - Rn. 19 mwN) . 2. Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts - V hinausgehe n- betrifft kein feststellungsfähiges (Teil - )Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Entgeltanteil, für den ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden kann. a) Das monatliche Entgelt desjenigen Arbeitnehmerkreis es, für den der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht geltend macht, lässt sich nicht in zwei e- diglich für den das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigenden Anteil e in Mitbestimmungsrecht festgestellt werden kann. aa ) Die Arbeitgeberin erhöht in Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV - DRK - BSD d as gesamte Monatsentgelt derjenigen Arbeitnehmer, deren vertragliche Entgeltansprüche b is zum Inkraf t treten des ÜTV - DRK - BSD an der Entwicklung der mit dem DHV und medsonet geschlossenen Haustarifverträge teilgenommen haben , nach deren Kündigung unter Heranziehung der Tarifen t- gelten twicklung für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 TVöD/VKA. Ebenso verfährt sie bei denjenigen Arbeitnehmern, für die kr a ft vertraglicher B ezugnahme die En t- geltregelungen des BAT maßgebend sind. 16 17 18 19 - 7 - 1 ABR 40 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 - 8 - bb ) Aus dem Umstand, dass Entgelte dieser Arbeitnehmer auf den Abrec h- nungen der Arbeitgeberin mit zwei Position en - einem Tabellenentgelt nach dem TVöD/VKA und ein ggf . über diese Vergütung hinausgehendes Einko m- men als - ausgewiesen werden, ergibt sich keine andere rechtliche Einordnung der monatlichen Entgeltzahlungen. Das zeigt auch Nr. 1 Satz 2 der Niederschrift de r Tarifvertragsparte ien vom 26. Mai 2011 und das Schreiben der Arbeitgeberin a n den Gesamtbetriebsrat vom 26. September 2011 unter Nr. 1. Das gesamte monatliche Entgelt dieses Arbeitnehmerkreises wird anhand der Diese V orgehensweise trägt - wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetr a- gen hat - allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufg rund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (30 . November 2012 - 13 TaBV 56/10 - ) im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbei t- nehmer den Entgeltgruppen des TVöD/VKA zuordnet . Anders als der Betrieb s- rat offenbar meint, handelt es sich bei demjenigen Teil des monatlichen En t- gelts, das diesen Arbeitnehmer n über dasjenige Entgelt geleistet wird, welches das monatliches Ta bellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigt, nicht vor um das monatliche Entgelt, das ihnen geleistet w ird. Diese s partizipiert dann auch insgesamt an der Tarifentwicklung im Bereich des TVöD/VKA. b) Die monatlichen Entgelte dieses Arbeitnehmerkreises können aber w e- der individualrechtlich noch kollektivrechtlich in zwei unterschiedliche und rech t- lich gesondert zu bewertende Entgeltbestandteile aufge teilt werden , um a n- schließend für einen davon ein Mitbestimmungsrecht geltend zu machen . D a- von geht aber offensichtlich der Betriebsrat aus, wenn er meint, das Mit besti m- mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Bet rVG sei aufgrund des Ein gangs halb - satzes insoweit ausgeschlossen, als der TVöD/VKA ein Tabellenentgelt regele , und bei dem das aktuelle Tabellenentgelt übersteigenden Entgeltbestandteil handele es sich um eine freiwillige übertarifliche Leistung der Arbeit geberin, für d eren Verteilung ein Mit bestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG b e- stehe . 20 21 - 8 - 1 ABR 40 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0 3. Einer Anhörung der weiteren örtlichen B etriebsräte im Rechtsb e- schwerdeverfahren bedurfte es demnach nicht mehr. D urch die Abweisung des Antrags als unzulässig erwächst weder eine Rechtskraft noch eine Bindung s- wirkung in Bezug auf das Bestehen oder die Zuständigkeit für ein Mitbesti m- mungsrecht . Daher werden die beiden nicht beteiligten B etriebsräte durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in ihrer betrie bsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen. Schmidt Richterin am Bundes - arbeitsgericht K. Schmidt ist w egen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver - hindert . Schmidt Treber Hayen Fritz 22
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