Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2017 Erster Senat - 1 ABR 1/16 - ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 I. Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 BV 228/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf August 2015 - 11 TaBV 42/14 - Entscheidungsstichwort e: Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen - Tarifvorbehalt ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 1/16 11 TaBV 42 /1 4 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 8 . März 2017 BESCHLUSS Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwe rdeführer , 2. 3. - 2 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 3 - 4. 5. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 8 . März 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht s Schmidt, die Richterin am B undesarbeitsgericht K. Schmidt , den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2015 - 11 TaBV 42/14 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Ges amtb e- triebsrats bei Entgelterhöhungen. Die Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst. In ihrem Unterne h- men bestehen drei Betriebe, in denen die zu 3. b is 5. beteiligten Betriebsräte gebildet sind. Antragsteller ist der von diesen errichtete Gesamtbetr iebsrat. 1 2 - 3 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 4 - Die Arbeitgeberin hatte zunächst mit ver.di - V ereinte Dienstleistung s- ge werkschaft e.V. (ver.di), dem DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) und medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e.V. (medsonet) - für letztere n hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 ( - 1 ABR 33/12 - BAGE 145, 205) d as Fehlen der Tariffähigkeit festgestellt - unterschiedlich e Haustarifverträge g e- schlossen . Auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse fanden entweder einer dieser Haustarifver tr ä ge Anwendung oder kraft vertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Zum 1. März 2011 begründete die Arbeitgeberin eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbei t- geberverband Nordrhein - Westfalen (KAV). Der KAV und ver.d i schlossen d a- nach den Juli 2011 zur Überleitung der Beschäftigten de r DRK - Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übe r- gangsrechts (ÜTV - DRK - BSD) : § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingu n- gen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - V) in der für die Ve reinigung der kommunalen Arbeit geberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des DRK - BSD, deren Arbeitsve r- hältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tari f- vertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dyn a- misch aus gestaltet sind, verändern sie sich bei al l- gemeinen Entgeltanpassungen des TVöD - V entspr e- chend der Regelung des TVöD - NRW um den von den Tarifvertrag sparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. In einer Niederschrift der Tarifv ertragsparteien vom 26. Mai 2011 heißt es auszugsweise wie folgt : Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einve r- nehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim DRK - BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile e ntstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD - V/VKA zum j e- 3 4 - 4 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 5 - weiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber s i- chert zu, dass der DHV/medsonet - Tarifvertrag fris t- gerecht zum 31. Dezember 2011 gekündi gt wird. Die mit dem DHV und dem medsonet geschlossenen Haustarifverträge k ündigte die Arbeitgeberin am 5. August 2011 zum Jahresende. Mit Schreiben vom 26. September 2011 teilte sie dem Gesamtbetriebsrat ua. mit: möchten wir die folgenden drei Punkte näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtb e- triebsrates. Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfr a- gen für das Gesamtunternehmen hand elt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Ste l- lungnahme. 1. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife Wie Ihnen bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet - Tarifvertrags künftig an a- log der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entw i- ckeln. In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine übe r- b e triebliche Gesamtzusage durch den DRK - Blutspende - dienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes de s Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben. Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergl eichsentgelt einbez o- gen wurden Seit B eginn des J ahres 2012 passt die Arbeitgeberin die Entgelte derjenigen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnisse der T arifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeb e rverbände (TVöD /VKA ) keine Anwendung finde t , sondern die Entgeltregelungen der mit dem DHV und medsonet geschlossenen Haustarifverträge maßgebend sind oder der BAT kraft vertraglicher Bezugnahme anwendbar ist, entsprechend den Entgelthöhungen des TVöD/VKA an. Im Hinblick da rauf wurde im Betrieb des 5 6 - 5 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 6 - zu 5. beteiligten Betriebsrats eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgege n- iese stellte mit Spruch vom 29 . Okt ober 2012 das Verfahren mangels Zuständigkeit ein. In einem v o m Betriebsrat eingele i teten B eschluss verfahren wies das Landesarbeitsgericht Hamm auf d essen Beschwerde hin seinen Antrag auf Feststellung der Unwir k- samkeit des Einigungsstellenspruchs mit Beschluss vom 26. April 2013 ( - 13 TaBV 21/13 - ) ab. Der G esamtbe triebsrat meint, ihm stehe bei der für die im Schreiben vom 26. September 2011 genannten A r- beitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Die Arbeitgeberin stelle eine freiwillige übertarifliche Le istung zur Verfügung. Der Gesamtbetriebsrat sei zuständig, weil gegenüber allen Arbeitnehmern eine G e- samtzusage erteilt worden sei. Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26. September 2011 und 21 . Februar 2012 angekündigten sowie zum 1. März 2012 (3,5 %), 1. Januar 2013 (1,4 %) und 1. August 2013 (1,4 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und die Auffassung vertreten, auf g rund des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingang s- halbs . BetrVG bestehe kein Mitbestimmungsrecht . Der zu 3 . beteiligte Betriebsrat meint, die Maßnahme der Arbeitgeberin sei mitbestimmungspflichtig, zuständig seien aber die örtlichen Betriebsräte. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat d essen Beschwerde zurückgewiesen. Mit sein er Rechtsbeschwerde ver folgt der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unb e- gründet. 7 8 9 10 11 12 - 6 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 7 - I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin dem Begründungserfordernis des § 94 Abs . 2 Satz 2 ArbGG (zu den Anforderungen etwa BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30 ) . Sie setz t sich mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts zur fehlenden Zustä n- digkeit des Gesamtbetriebsrat s in ausreichendem Umfang auseinander. II. Der zulässige Antrag des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet. 1. D er Antrag ist nach gebotener Auslegung zulässig. a) Nach seinem Wortlaut bezieht er sich lediglich auf die Feststellung e i- nes Mitbestimmungsrechts de r Entgelt e für in der Ve r- gangenheit liegende Zeiträume. Die Antragsbegründung und die Erklärungen des Gesamtbetriebsrats im Anhörungstermin lassen aber erkennen, dass damit lediglich der Anlassfall umschrieben ist und er ein M itbestimmungsrecht g e- genwarts - und zukunftsbezogen für solche Entgelte rhöhungen festgestellt wi s- sen will. Zudem wird, wie der Bezug auf das Schreiben v om 26. September 20 1 1 und das weitere Vorbringen zeigt , ein Mitbestimmungsrecht nur für Ent - geltanpassungen bei denjenigen Arbeitnehmer n geltend gemacht, deren Entgelt sich nach den Regelungen der mit dem DHV oder m edsonet geschlossenen Haustarifverträge bestimmt oder für die kraft vertraglicher Bezugnahme der BAT maßgebend ist. b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der Entscheidung steht fest, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsre cht bejaht oder verneint worden ist. c) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht auf g rund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. April 2013 ( - 13 TaBV 21/13 - ) in dem von dem zu 5. beteiligten Betriebsrat eingeleiteten Verfahren der Einwa nd der Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO entgegen . aa) Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegensta n- des werden durch den Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landesa r- 13 14 15 16 17 18 19 - 7 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 8 - beitsgericht Hamm bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entsc heidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die b e- gehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55 /08 - R n. 15, BAGE 133, 75) . bb) Der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Hamm , an dem die Arbeitgeberin und der hier zu 5 . beteiligte Betriebsrat bete i- ligt waren, ist nicht mit dem des vorliegenden Beschlussverfahrens identisch. Deshalb muss der Senat nicht darüber befinden, welche Rechtsfolgen sich aus einer notwendigen, aber unterlass enen Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und der anderen beiden Betriebsräte in diesem Beschlussverfahren für das vorli e- gende V erfahren ergeben. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag des Betriebsrat s , der Spruch der Einigungsstelle vom 2 9. Oktober 2012 sei un wirksam , recht s- kräftig mit der Begründung abgewiesen , d iese habe das Verfahren über die auch hier im Streit stehenden Entgelterhöhungen zu Recht eingestellt . Allein dieser Entscheidungsausspruch über die Wirksamkeit des Spruchs ist in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die dazu erfolgte Begründung des Landesa r- beitsgerichts. (2) Zwar ist ein solcher Antrag nach der ständigen R echtsprechung des Senats unzulässig, weil Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigke it bejaht oder verneint, als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründen (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 1 3 mwN) . D er Antrag konnte allerdings nicht dahin gehend verstanden werden , es solle d as Bestehen eines entspr e- chenden Mitbestimmungsrechts festgestellt werden ( dazu BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 111, 36) . D ie Beteiligten hatte n im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts für die betriebliche Maßnahme übe r- einstimmend für erledigt erklärt und das Landesarbeitsgericht das Verfahren insoweit eingestellt. Dem verbliebene n Feststellungsbegehren des Betriebsrats 20 21 22 - 8 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 9 - konnte ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO daher kein anderer Inhalt als d en der Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs zuko m- men . Nur hierüber hat dann das Landesarbeitsgerich t auch rechtskräftig en t- schieden . 2. Die Vorinstanzen haben zutreffend die bei der Arbe itgeberin gebildeten Betriebsräte beteiligt ( § 83 Abs. 3 ArbGG ) . Die vom Gesamtbetriebsrat begeh r- te Feststellung betrifft d eren betriebsverfassungsrechtliche Stellung. Würde de m Antrag des Gesamtbetriebsrats stattgegeben , stünde damit zugleich fest, da ss die örtlichen Betriebsräte nicht Träger des Mitbestimmungsrechts sind . 3. Der Antrag des Gesamtbetriebsrat s ist unbegründet. Es besteht für die von der Arbeitgeberin vorgeseh enen Ent geltsteigerungen für d ie jenigen Arbei t- nehmer, auf deren Arbeitsverhältnis die Entgeltbestimmungen der gekündigten Haustarifverträge oder kraft vertraglicher Bezugnahme die Regelungen des BAT maßgebend sind , kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG . Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV - DRK - BSD wirksam sein könnte. a) Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschläg i- gen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugle ich das im Betrieb gelte n- de System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der tarifg e- bundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betr ieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbesti m- mung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems ist im Betrieb des tarifgebundenen Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der B etriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ausgeschlossen, wenn Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angel e- genheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getrof fen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan 23 24 25 - 9 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 10 - haben. Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die Tarif gebund enheit des Arbeitgebers ausreichend , ohne dass es einer solchen bei den betriebszugehörigen Arbeitnehmer n ( § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG ) bedarf. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmung s- recht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das en t- spricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Dieser geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausre i- chend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (ausf. BAG 18. Oktobe r 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16 ff., BAGE 139, 332) . b) Danach ist das Mitbestimmungsrecht bei der Maßnahme der Arbeitg e- berin ausgeschlossen. Der TVöD - VKA , ggf. iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs . 2 ÜTV - DRK - BSD, enthält hinsichtlich der Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Ein gangs halbs. BetrVG . Diese sperrt das geltend gemachte Mitbesti m- mungsrecht des Gesamtbetriebsrats. aa) B ei der Arbeitgeberin besteht aufgrund ihrer Gebundenheit an den TVöD/VKA eine tarifliche Entgeltordnung, die die Entlohnungsgrundsätze für das monatliche Entgelt abschließend und zwingend regelt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA enthält der Beschäftigte ei n monatliches Tabellenentgelt . Dessen Höhe bestimmt sich nach der maßgebenden Entgeltgruppe ( § 15 Abs. 2 iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung - T V öD/VKA ) und der einschlägigen Entgeltstufe (§ § 16 , 17 TVöD/VKA) und einem Leistungsentgelt ( § 18 TVöD/VKA) sowie den Tarifregelungen zur Entgelthöhe nach den Tabellen der Anlage n A und C zum TVöD/VKA. Mit diesen tarifvertraglichen Entgeltregelu n- gen werden zugleich Verteilungsrelationen als generell - abstrakte Grundsätze iSd. § 8 7 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG festgelegt . bb ) Durch die Anpassung der monatlichen Entgelte für die nicht von den Entgeltregelungen des TVöD/VKA erfassten Arbeitnehmer entsprechend der Tarifentwicklung i n diesem Bereich legt d ie Arbeitgeberin - insoweit mit - 26 27 28 - 10 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 - 11 - bestimmungsfrei , weil die Gebundenhei t des Arbeitgebers an die tarifliche Entgeltstruktur keinen Anspruch der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auf das Tarifentgelt begründet (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 29 , BAGE 139, 332) - d eren monatliches Entgelt fest. Für eine betriebliche Mitb e- stim mung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht in Anbetracht einer a b- schließenden und zwingenden tariflichen Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Ein gang s- halbs. BetrVG kein Raum. cc) Ob infolgedessen ein Teil der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ein höheres als das tarifliche Entgelt erhält, ist für die rechtliche Beurteilung unb e- achtlich. Entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats handelt es sich bei demjenigen Teil des monatlichen Entgelts, das den Arbeitnehmer n , für d ie die Entgeltbestimmungen des TVö D/V K A nicht maßgebend sind, über das jenige E ntgelt geleistet wird, welches das monatliche Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigt , nicht um r- beitgeberin, sondern nach wie vor um d as monatliche Entgelt, das dem jeweil i- gen Arbeitnehmer geleistet wird. Dieses Verständnis zeigt auch Nr. 1 Satz 2 der Niederschrift de r Tarifvertragsparteien vom 26. Mai 2011 und das Schreiben der Arbeitgeberin a n den Gesamtbetriebsrat vom 26. September 201 1 unter Nr. 1 . D eren monatliches Entgelt wird lediglich der Tarifentwicklung des TVöD/VKA angepasst ( i ) . dd) Aus dem Umstand, dass die Entgelte dieser Arbeitnehmer auf den A b- rechnungen in einem Tabellenentgelt nach dem TVöD/VKA und ein über die se Vergütu ng hinausgehendes Einkommen in Anwendung eines anderen Tari f- werk s ausgewiesen werden , ergibt sich keine andere rechtliche Einordnung der monatlichen Entgeltzahlungen. Dies e Vorgehenswe i- se trägt - wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen hat - allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufg rund der Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts Hamm ( 30 . November 2012 - 13 TaBV 56/10 - ) im Rahmen der betriebl i- chen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbeitnehmer nach M aßgabe des TVöD /VKA eingruppiert. 29 30 - 11 - 1 ABR 1/16 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0 c ) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV - DRK - BSD . Dabei muss der Senat nicht darüber befinden, ob diese Tari f- bestimmung wirksam sein könnte , obwohl sie Regelungen für individualvertra g- lich e Vereinbarungen tr ifft . Sollte diese tarifliche Bestimmung unwirksam sein, wären allein die Entgeltgrundsätze des TVöD/VKA maßgebend. Im anderen Fall wäre die Maßnahme der Arbeitgeberin nicht mitbestimmungspflichtig, weil dann durch den TVöD/VKA iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halb s. 2 ÜTV - DRK - BSD eine a b- schließende und zwing ende tarifliche Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Ein gangs halbs. BetrVG vorliegen würde. d) Schließlich würde der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Ein gangs halbs. BetrVG auch dann eingreifen, wenn die Ar beitgeberin im Widerspruch zu den tariflichen Regelung en durch die Entgeltsteigerung für den nicht vom TVöD/VKA erfassten Arbeitnehmerkreis die Entlohnungsgrundsätze des TVöD/VKA modifizieren würde . Ein Betriebsrat könnte allenfalls auf die Einha l- tung der zutreffenden tariflichen Entgeltgrundsätze drängen (dazu Koch SR 2016, 131, 140) . Ein tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers l ieße jedoch das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht (BAG 5. Mai 1992 - 1 ABR 69/91 - zu B 2 der Gründe) . Schmidt Richterin am Bundes - arbeitsgericht K. Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver - hindert. Schmidt Treber Hayen Fritz 31 32
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