Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. Juli 2014 Erster Senat - 1 ABR 96/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 29. Februar 2012 - 56 BV 17912/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 15. August 2012 - 4 TaBV 958/12 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichworte: Mitbestimmung bei Fälligkeit - Gesetzesvorbehalt Bestimmungen: 87 Abs. 1 Eingangshalbs. und Nr. 4; PflegeArbbV §§ 1, 2 und 3 Leitsatz: In der Pflegebranche sperrt die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der Zeit der Auszahlung der Arbeitsentgelte nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG für das den Pflegekräften zu zah lende Mindestentgelt. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 96/12 4 TaBV 958/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juli 2014 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22 . Juli 2014 durch die Präsidenti n des Bundesarbeitsgeri chts Schmidt, den Richter am Bun desarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtl ichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hro - madka und Kunz für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 15. August 2012 - 4 TaBV 958/12 - aufgehoben. - 2 - 1 ABR 96/12 - 3 - Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Februar 2012 - 56 BV 17912/11 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass § 3 des Spruchs der Einigung s- stelle vom 11. November 2011 über eine Betriebsverei n- barung über Art und Zeitpunkt der Auszahlung des En t- gelts unwirksam ist. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten str eiten über die Wirksamkeit einer durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Regelung über den Auszahlungstermin für die Vergütung . Die Arbeitgeberin betreibt in Berlin eine Pflegeeinrichtung , für die der beteiligte Betriebsrat gewählt ist . Sie zahlt den dort beschäftigten Arbeitne h- mer n ein e Vergütung , die höher ist als das in der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenveror d- nung vom 15. Juli 2010 - PflegeArbbV - BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571 ) festgele g- te Mindestentgelt. Durch Einigungsstellenspruch vom 11. November 2011 kam es zu einer den Zeitpunkt und Art der Auszahlung de r Arbeitse ntgelt e - neben dem Geltungsbereich (§ 1), der Art der Z ahlung (§ 2) und dem Inkrafttreten (§ 4) - bestimmt: § 3 Auszahlungstermin für Vergütung Die Arbeit geberin überweist den Arbeitnehmern und A r- beitnehmerinnen jeweils zum ersten des Folgemonats , die aus festen Bestandteilen bestehende monatliche Verg ü- tung auf ein vom Arbeitnehmer mitzuteilendes Konto bei einem Geldinstitut. Im Laufe eines Monats verdiente var i- able Vergütungsbestandteile insbesondere Zeitzuschläge werden jeweils am ersten des übernächsten Monats auf 1 2 - 3 - 1 ABR 96/12 - 4 - Mit einem am 24. November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin den Einigungsste llenspruch angefochten und geltend gemacht , die Festlegung des Auszahlung stermins für die Vergütung sei unwirksam. Die Einigungsstelle habe insoweit ihre Regelungskompetenz übe r- schrit ten . D ie gesetzliche Fälligkeitsbestimmung für das Mindestentgelt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV schließe ein dahingehendes Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats aus . Die Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 11. November 2011 über eine Betriebsvereinbarung über den Zeitpunkt und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte nichtig ist ; hilfsweise festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 11. November 2011 über eine Betriebsvereinbarung über den Zeitpunkt und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte unwirksa m ist. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträ g e abzuweisen. Er hat gemeint, § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV sei unwirksam; d em Verordnungsgeber fehle es insoweit an einer Regelungskompetenz . Ungeachtet dessen gelte die PflegeArbbV nicht für Betriebe , i n denen eine über dem Mindestentgelt liegende Vergütung bezahlt werde . Auch sei die durch den Spruch der Einigungsstelle geregelte Fälligkeit für die Arbeitnehmer günstiger. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat d ie B eschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren we i- ter . B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Vorinsta n- zen haben ihre als ein Feststellungsbegehren zu verstehenden Anträge zu U n- recht abgewiesen. I. Die Anträge sind zulässig. 3 4 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 96/12 - 5 - 1. Mit den auf Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise der Unwirksa m- keit des Spruchs der Einigungsstelle vom 11. November 2011 gerichteten A n- träge n hat die Arbeitgeberin von Anfang an nur ein Antragsziel verfolgt . Aus der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Antragsbegründung und ihrem son s- ti gen Vorbringen ergibt sich, dass sie sich allein gegen § 3 des Spruchs der E i- nigungsstelle wendet . Das hat ihr Verfahrensbevollmächtigter im Termin zur Anhörung vor dem Senat ebenso klargestellt wie den Umstand, dass mit dem Feststellung sbegehren der Nichtigkeit kein e über die Teilanfechtung des Spruchs hinausgehende Rechtsfolge erstrebt wird . 2. Gegen die so verstandene Teilanfechtung des Spruchs der Einigung s- stelle vom 11. November 2011 bestehen keine Beden ken. Sie bezieht sich auf eine eigenständige Teilregelung . Das Feststellungsbegehren ist die zutreffende Verfahrensart. Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Betriebsparteien streiten im Fall se i- ner Anfechtung um das (Nicht - )Bestehen eines betr iebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . Die begehrte gerichtliche Entsche i- dung hat feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung. Dementsprechend i st die Feststellung der (Teil - ) Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen und nic ht seine Aufhebung ( vgl. BAG 13. März 2012 - 1 ABR 78/10 - Rn. 10 , BAGE 141, 42 ) . II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begründet. § 3 des Spruch s der Einigungsstelle vom 11. November 2011 ist unwirksam. Die mit der Regelung getrof fene Fälligkeitsbestimmung auch für Pflegekräfte iSv. § 1 Abs. 3 PflegeArb b V verstößt gegen § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG. Das führt zu ihrer gesamten Unwirksamkeit. 1. § 3 des Spruchs der Einigungsstelle betrifft eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG mitbesti mmungspflichtige Angelegenheit. Die Regelung legt Termine für r- (Satz 1) ü- (Satz 2) fest. Es handelt sich um eine Fälligkeitsbestimmung. Fälligkeit bezeichnet bei (Arbeits - )Vergütung 9 10 11 12 - 5 - 1 ABR 96/12 - 6 - den Zeitpunkt, wann diese zu entrichten ist (vgl. § 614 BGB) . Das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrat s nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG erfasst die Reg e- lung des Zeitpunkts, zu dem die Arbeitsvergütung zu zahlen ist (vgl. BAG 25. April 1989 - 1 ABR 91/87 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 62, 1) . 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird aber vorliegend d ur ch den Gesetzesvorbehalt in § 87 Abs. 1 Einga ngshalbs. BetrVG ausgeschlossen, soweit es um die Festlegung eines Zeitpunkts für die Überweisung desjenigen Arbeitsentgelts geht, das Mindestentgelt iSv. § 2 Abs. 1 PflegeArbbV ist. a) Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG hat der Betriebsrat ua. nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, soweit die betreffende Angelege n- heit gesetzlich geregelt ist. Das beruht auf der Erwägung, dass für die Erre i- chung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr verbleibt , wenn eine den Arbeitgeber bindende und abschließende gesetzliche Vorschrift vorliegt. Wird der Mitbestimmungsgegenstand durch diese inhaltlich und abschließend ger e- gelt, fehlt es an einer Ausgestaltungsmöglichkeit durch die Betriebsparteien. Verbleibt de m Arbeitgeber dagegen trotz der bestehenden normativen Reg e- lung ein Gestaltungsspielraum, ist ein darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet (BAG 11. Dezember 2012 - 1 ABR 78/11 - Rn. 19 , BAGE 144, 109 ) . b) Gesetz im Sinne des § 87 Abs . 1 Eingangshalbs. BetrVG ist jedes för m- liche oder materielle Gesetz, soweit es sich um eine zwingende Regelung ha n- delt. Eine zwingende Regelung liegt auch dann vor, wenn von einer bestehe n- den gesetzlichen Regelung nur nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer a bgew i- chen werden kann. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und dem Schutzbedürfnis der A r- beitnehmer Rechnung getragen worden ist. Für einen weiteren Schutz durch Mitbestimmungsrechte be steht da nn kein Bedürfnis mehr (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01 - zu B II 2 c cc der Gründe, BAGE 101, 203) . c ) Hiernach schränkt § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV das Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ein. 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 96/12 - 7 - aa) Die am 1. August 2010 in Kraft getretene Pflegearbeitsbedi n- gungenverordnung ist ein Gesetz im materiellen Sinn . Sie bindet die Arbeitg e- berin unmittelbar, enthält eine zwingende Anordnung und ist daher geeignet, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ein zu schränken (vgl. zu einer Verordnung der Europäischen Union BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 24, BAGE 140, 34 3 ) . bb) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV wird das in § 2 PflegeArbbV fes t- gelegte Mindestentgelt für die ve rtraglich vereinbarte Arbeitszeit zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Es handelt sich um eine abschließende gesetzliche Regelung ohne Gesta l- tungsspielraum für die Betriebsparteien . cc) § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV ist nicht mangels Kompetenz des Ve r- ordnungsgebers zur Regelung des Fälligkeitszeitpunkts für das Mindestentgelt un wirksam. (1) Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG kann die Exekutive durch ein Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmendes Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Widerspricht die Verordnung dem - gege - benenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt und Zweck der Ermächt i- gung, hat dies ihre Unwirksamkeit zur Folge . Ob eine Rechtsverordnung d urch ihre Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, beurteilt grundsätzlich das zuständige Fachgericht im Rahmen einer Inzidenterkontrolle. Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gilt für Rechtsveror d- nungen nicht (BAG 26. Se ptember 2012 - 4 AZR 5/11 - Rn. 21 mwN) . (2) Die verordnungsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV ist von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Im Bereich der Pflegebranche (vgl. § 10 AEntG) kann der Verordnungsgeber nach § 1 1 Abs. 1 AEntG bestimmen, dass die von einer nach § 12 AEntG errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und Nr. 2 AEntG auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Ge l- tungsbereich einer Empfehlung nach § 12 Abs. 4 AE ntG fallen, Anwendung fi n- 17 18 19 20 21 - 7 - 1 ABR 96/12 - 8 - den. § 5 Nr. 1 AEntG benennt als Arbeitsbedingung en Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze. Die Norm umfasst aber - wie ihre Auslegung ergibt - auch Regelungen zur Fälligkeit des Mindestentgelt s ( vgl. Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler Arbeitnehmeren t- sendegesetz Mindestarbeitsbedingungengesetz 3. Aufl. § 5 AEntG Rn. 19) . (a ) Der Wortlaut des § 5 Nr. 1 AEntG gebietet kein Verständnis, dass Fä l- ligkeitsfestlegungen (Mindest - )Arbeitsbedingung en sind. Er schließt ein solches Verständnis aber auch nicht aus. (b) Systematische Erwägungen vermitteln kein eindeutiges Bild. Immerhin ist aber nach § 13 iVm. § 9 Satz 3 AEntG die Möglichkeit eröffnet, in einer Rechtsverordnung iSv. § 11 AEntG Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Mindestentgelt z u regeln, wobei die Frist mindestens sechs Monate betragen muss. Häufigster Fall des Fristbeginns für Ausschlus s- fristen ist die Fälligkeit des Anspruchs (ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 52) . Wenn der Verordnungsgeber einerseits Mindestentgeltsätze ei n- schließlich der Überstundensätze und andererseits Ausschlussfristen für solche Ansprüche regeln kann, spricht dies eher für die Annahme, dass er auch zur Regelung über die Fälligkeit der Ansprüche befugt sein soll. (c) Die Gesetzeshistorie spricht nich t gegen ein solche s Normenverstän d- nis . D ie Geset zentwürfe der Bundesregierung zum Arbeitneh mer - Entsende - gesetz in seiner ur sprünglichen Fassung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227; hierzu BT - Drs. 13/2414) und in seiner Neufassung vom 20. April 2009 (BGBl . I S. 799; hierzu BT - Drs. 16/ 10486 ) verhalten sich in ihren Begründungen nicht zu der Frage, ob Fälligkeitsregelungen zu den Mindestarbeitsbedingungen zählen. Nach der Be gründung eines nachfolgenden Gesetzentwurf s zu dem mit Art. 6 Nr. 4 Tarifautonomiestärkungsgesetz de lege ferenda dem § 5 Nr. 1 AEntG a n- zufügenden Satz 2, wonach die (Mindest - ) Arbeitsbedingungen auch Regelu n- gen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen, soll es sich insoweit um eine Klarstellung handeln ( vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 61) . 22 23 24 - 8 - 1 ABR 96/12 - 9 - (d) Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtskonformen Auslegung von § 5 Nr. 1 AEntG ist ein Verständnis dahingehend, dass hiervon Fälligkeitsfes t- legungen erfasst si nd , weder geboten noch ausgeschlossen. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) nennt als zu garanti e- rende Aspekte der Arbeits - einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrie b- 3 Abs. 7 der Entsenderichtlinie enthält weitere Regelungen zum Mindestlohn. Bestimmungen zur Fälligkeit sind nicht aufgeführt. (e ) Sinn und Zweck des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes geben aber vor , den Fälligkeitszeit punkt für das Mindestent gelt als eine (Mindest - )Arbeits - bedingung iSv. § 5 Nr . 1 AEntG anzusehen. Dessen Ziele sind nach § 1 Satz 1 AEntG die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedi n- gungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland b e- schäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewä hrleistung fa i- rer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen. Unter anderem durch Rechtsverordnung sollen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen adäquate Mindestarbeitsbedingungen geschaffen wer den, was gleichermaßen für die R e- gelung innerstaatlicher wie grenzüberschreitender Sachverhalte gilt ( BT - Drs. 16/ 10486 S. 1 und 11) . Die Verwirklichung dieser Ziele soll - neben der Wa h- rung der Ordnungs - und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie - zugleich den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gew ährleisten ( BT - Drs. 16/ 10486 S. 11) . Zur wirksamen Verfolgung beider Ziele gehört die Festlegung der Fälligkeit von Mindestansprüchen. Würde diese nicht reguliert , käme es zum einen zu dem Arbeitnehmerschutzzweck zuwiderlaufenden Differenzieru n- gen. Zum anderen könnte sich ein Arbeitgeber Wettbewerbsvorteile verscha f- fen, indem er die Zahlung von Mindestentgeltsätzen einschließlich der Übe r- stundensätze später vornimmt als seine Konkur renten . Lohnkosten für die B e- schäftigten - zumal im personalkost enintensiven Dienstleistungsbereich - sind ein erheblicher Teil der wettbewerbsrelevanten Unternehmenskosten (vgl. 25 26 - 9 - 1 ABR 96/12 - 10 - ErfK/Schlachter AEntG § 1 Rn. 1 und - für die Pflegebranche - § 10 Rn. 1 ) . Die Intention einerseits von arbeitsmarktpolitischen Wirkungen und andererseits eines Ausgleichs von Wettbewerbsnachteile n durch die verbindliche Festlegung von Mindeststandards bedingt es daher , unter Arbeitsbedingung iSv. § 5 Nr. 1 AEntG auch die Fälligkeit der dort näher festgelegten Mindestansprüche zu verstehen . dd) Der Betrieb der Arbeitgeberin unterfällt der Pflegearbeitsbedi n- gungenverordnung . (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin den bei ihr beschä f- tigten Arbeitnehmern ein über dem Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV liegendes Entgelt za hlt. Wie die Auslegung der PflegeArbbV ergibt, bestimmt sich ihr Geltungsbereich ausschließlich territorial, betrieblich - fachlich und pe r- sönlich und nicht in Abhängigkeit von der Einhaltung der in ihr festgelegten A r- beitsbedingungen . (a ) § 1 PflegeArbbV regelt ausweislich seiner Überschrift den Geltungsb e- reich der Ve rordnung, während § 2 PflegeArbbV eine Rechtsfolge - das Min - destentgelt - festlegt . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 1 PflegeArbbV den Geltungsbereich der Verordnung nicht abs chließend b e- stim mt . (b) Der Regelungssystematik von §§ 1 und 2 PflegeArbbV entsprechen §§ 10 und 11 AEntG. § 10 AEntG legt den Anwendungsbereich des Abschnitts für die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche fest , während § 11 AEntG b e- stimmt, welche Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung geregelt werden können. (c) Auch Sinn und Zweck der Pflegearbeitsbedingungenverordnung gebi e- ten eine Erstreckung auf Arbeitgeber, die eine über dem Mindestentgelt liege n- de Vergütung zahlen . Eine gegenteilige Sichtweise liefe den mit dem Arbeit - 27 28 29 30 31 - 10 - 1 ABR 96/12 - 11 - nehmer - Entsendegesetz und der Pflegearbeitsbedingungenverordnung verfol g- ten Ziele n einer Gewährleistung von Arbeitnehmerschutzstandards und der S i- cherung eines fairen Wettbewerbs zuwider . D urch einheit li che Regelungen für das Mindestentgelt - auch im Hinblick auf Verzicht, Verwirkung und Verfall g e- mäß §§ 13 und 9 A E ntG - werden die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer bis zu dieser Höhe gleich behandelt und ge schützt . Ein Arbeitgeber wird hie r- durch gehind ert, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, indem er aufgrund einer vertraglich vereinbarten, ggf. nur geringfügig das Mindestentgelt übe r- schreitenden Vergütung diese Arbeitsbedingungen insgesamt unterschreitet. (d ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts , die Geltung der Pflegea r- beitsbedingungenverordnung auch für Pflegekräfte, deren vereinbartes Entgelt das Mindestentgelt iSv. § 2 Abs. 1 PflegeArbbV übersteige, bedinge die fiktive Aufspaltung eines einheitlichen Gehaltsanspruchs, zwingt nicht zu einer B e- schränkung des persönlichen oder betrieblichen Geltungsbereichs der Veror d- nung. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Umstand, den die Betriebspa r- teien bei der Festlegung eines von § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV abweiche n- den Fälligkeitszeitpunktes für die das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV übersteigende vertragliche Vergütung zu beachten hätten. Ung e- achtet dessen ist es - zumal im Bereich gesetzlicher Mindestansprü che - nichts Ungewöhnliches, dass unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Regelung s- regime bestehen . Hat etwa ein Arbeitnehmer einen über den gesetzlichen Mi n- desturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch, können ge setzliche r und übe r- gesetzli che r Urlaubsanspruch unterschiedlichen Regelungssystemen unterli e- gen. (2) Die von der Arbeitg eberin in Berlin betriebene Einrichtung unterfällt dem territorialen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 PflegeArbbV , wonach die Veror d- nung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt. Der betrieblich - fachliche Geltungsbereich ist gleichfalls eröffnet. Die Arbeitgeberin betreibt e i- nen Pflegebetrieb iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 PflegeArbbV, für den nach § 1 Abs. 2 32 33 - 11 - 1 ABR 96/12 - 12 - Satz 1 PflegeArbbV die Verordnung gilt. Davon ist das Landesarbeitsgericht - ebenso wie die Einigungsstelle ausweislich der Begründung ihres Spruc hs - ausgegangen; d ie Beteiligten sind dem nicht entgegengetreten. Persönlich gilt die Verordnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grund pflege nach § 14 Abs . 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI erbringen , vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 PflegeArbbV . Die Beteiligten haben nicht in Abrede gestellt, dass die Arbeitgeberin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die überwiegend grundpflegerische Verrichtungen ausüben. ee) § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV ist eine zwingende gesetzliche Besti m- mung iSv. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG . Eine von § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV abweichende Regelung zu g unsten der Arbeitnehmer ist zwar nach § § 13, 8 Abs. 1 AEntG möglich . Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kann d er Arbeitgeber durch die Einigungsstelle aber nicht gezwungen werden, Regelungen hinzunehmen, die für die Arbeitnehmer günstige r sind als die g e- setzlichen (st. Rspr. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01 - zu B II 2 c cc der Grü n- de, BAGE 101, 203) . 3. § 3 des Spruchs der Einigungsstelle verstößt damit insoweit gegen den Gesetzesvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG , als auch für das den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu zahlende Mindestentge lt eine von § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV abweichende Fälligkeit festgelegt ist. Das darin liegende Übe r- schreiten der Grenzen des Mitbestimm ungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 Be trVG bedingt die (Gesamt - )Unwirksamkeit der kollektiven Fälligkeitsbestimmung . E i- ne teilweise Aufrechterhaltung des Auszahlungstermins für die über dem Mi n- destentgelt liegende Vergütung bzw. für die Vergütung der nicht der PflegeArbbV unterfallenden Beschäftigten enthielte k eine in sich geschlossene Rege lung. Es sind auch keine Anhalt s punkte dafür ersichtlich , dass die Ein i- gungsstelle nach ihrem eigenen Regelungsplan eine so verstandene Fälligkeit 34 35 - 12 - 1 ABR 96/12 be stimmen wollte; ausweislich der Begründung des Spruchs hat sie zwei Fälli g- . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Olaf Kunz
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