Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Februar 2014 Erster Senat - 1 ABR 72/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 25. November 2010 - 42 BV 8914/10 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 21. März 2012 - 20 TaBV 188/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen - Wirksamkeit eines Ein i- gungsstellenspruchs Bestimmung en : BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, § 76 Abs. 5 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 72/12 20 TaBV 188/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Februar 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. Februar 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bun desarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 72/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 21. März 2012 - 20 TaBV 188/11 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch über die Wir k- samkeit eines Einigungsstellenspruchs. Die Arbeitgeberin betreibt ein Sicherheits - und Überwachungsunte r- nehmen, das sich mit der Bewachung von Konsulats - und Botschaftsliege n- schaften der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin befasst . Der Beteiligte Im April 2007 wurde dort eine Einigungsstelle zum Regelungsgege n- d- deren zwölfte r- einbarung über die Durchführung der Gefährdungsanalyse an Bildschirma r- : § 1 Geltungsbereich a) Diese Betriebsvereinbarung gilt r äumlich für den Unternehmensbereich State Depart e ment Contract (Botschaften und Kons u- late) im Betrieb Berlin und dessen Wirkungsb e- reich p ersönlich für alle Mitarbeiterinnen und Mita r- beiter (Mitarbeiter) gemäß der Anlage 1 zu di e- ser Vereinbarung 1 2 3 - 3 - 1 ABR 72/12 - 4 - § 2 Durchführung der Gefährdungsanalyse a) Es findet zunächst eine Grobanalyse im Weg der Befragung der aus der Anlage 1* ersichtl i- chen Mitarbeiter durch Fragebögen statt. M e- thodisch und inhaltlich erfolgt die Untersuchung nach dem Ergonomieprüfer ABETO (2008) und umfasst die Themen Ausführungsbedingungen (differenziert nach den Orten Pstr., Fstr., S Str., M - Str. und Bo t- schaft) Arbeitstätigkeit (differenziert nach Verwaltung (Pstr. und Fstr., Supervisor SDU und Stellve r- treter, Supervisor LGF und Stellvertreter) , Software - Erg onomie (differenziert nach 1. v erwendeten Programmen und 2. Arbeitsstunden je Woche ) Beanspruchung . Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2 . b) Anschließend erfolgt eine Feinanalyse nach dem Verfahren ABETO (2008), wenn und ins o- weit sie erforderlich ist und die Betriebsparteien sich darauf verständigt haben. Kommt es zu keiner Einigung innerhalb von zwei Wochen , nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Gr o- banalyse, entscheidet auf Antrag eines der B e- teiligten die Einigungsstelle im Rahmen ihrer fortbestehenden Zuständigkeit. ... ______________________________________________ *Diese Anlage wird nach Personalveränderungen aktual i- In der Anlage 1 zu dieser Zwischenvereinbarung sind die Arbeitnehmer der Standorte, an denen die Grobanalyse durchgeführt werden soll, namentlich bezeichnet. In der Anlage 2 ist aufgeführt, in welchen Schritten die Grobanalyse erfolgt. Hiern ach sollte der beauftragte Sachverständige Fragebögen austeilen 4 - 4 - 1 ABR 72/12 - 5 - und diese anschließend auswerten. Soweit erforderlich, sollte sich eine Feinanalyse anschließen. Für den Fall, dass sich die Betriebsparteien hierauf nicht verständi gten, sollte auf Antrag eines der Beteiligten die Einigungsstelle im Rahmen ihrer fortbestehenden Zuständigkeit entscheiden. Nach der Durchführung der Grobanalyse wurde der Standort S S traße geschlossen und die dort vorhandenen Arbeitsplätze in das Konsu lat in der Callee verlegt . Der Standort Pstraße wurde aufgegeben und die dortigen A r- beitsplätze i n die Betriebsstätte Fstraße verl agert . Im Juli 2009 unterrichtete der Sachverständige die Einigungsstelle über die Ergebnisse seiner Befragung. Hierbei seien Mängel an den Baulichkeiten in der S S traße festgestellt worden, die sich durch den vorgesehenen Umzug in neue Räume verringer n könnten . Im Hinblick auf festgestellte Probleme im M o- dul Arbeitstätigkeit seien für einzelne Bereiche ein - bis zweitägige Works hops zu empfehlen . Nachdem sich die Beteiligten hierauf nicht verständigen konnten, verpflichtete die Einigungsstelle in der 16. Sitzung vom 20. Mai 2010 die Arbei t- geberin durch mehrheitlich gefassten Spruch, eine Feinanalyse nach näheren Maßgaben durchzuführen. Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, der Spruch vom 20. Mai 2010 sei unwirksam, weil die Einigungsstelle nicht genügend berücksichtigt habe, dass es zwischenzeitlich zu Umzügen und Standortveränderungen gekommen sei. Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle A r- beits - und Gesundheitsschutz vom 20. Mai 2010 bezü g- lich der Durchführung einer Feinanalyse un wirksam ist. Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihm entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde ve r- folgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weit er. 5 6 7 8 9 10 - 5 - 1 ABR 72/12 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben . I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Die Arbeitgeberin hat in der Antragsschrift und im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend g e- macht, die Einigungsstelle habe den Beschluss nicht fassen dürfen, weil es an der für die Durchführung einer Feinanalyse notwendigen vollständigen Grob - analyse der Arbeitsplätze fehle. Damit wendet sie sich nicht gegen die Zustä n- digkei t der Einigungsstelle, sondern gegen die in dem Spruch getroffene Reg e- lung. Zu Recht beantragt die Arbeitgeberin daher die Feststellung der Unwir k- samkeit des Spruchs und nicht dessen Aufhebung, da eine gerichtliche En t- scheidung über die Wirksamkeit des Spr uchs der Einigungsstelle feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung hat (BAG 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 12 , BAGE 136, 353) . II. D er Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der Einigungsstelle nspruch vom 20. Mai 2010 ist unwirksam . 1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen R e- gelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats bezieht sich dabei auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die R ahmenvorschriften konkretisieren (Fitting 2 7 . Aufl. § 87 Rn. 279) . Hierdurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeit s- schutzes erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine g e- setzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwinge n- den Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgeg e- bene Ziel des Arbeits - und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Unerheblich ist dabei, ob die Rahmenvorschrifte n dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmi t- telbar dienen. Daher hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 Bildsch a rbV (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/ 0 3 - zu B I 2 b aa und bb der Gründe, BAGE 111, 36) . Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes und notwendige Voraussetzung für die betriebliche 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 72/12 - 7 - Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers (BAG 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 19 , BAGE 136, 353) . Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Vereinbarung über die Durchführung von Gefährdungsbeurte i- lungen zustande, hat gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle zu en t- scheiden. Das Verfahren vor der Einigungsstelle dien t dazu, die regelungsb e- dürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Ein Einigungsstellenspruch ist demzufolge unwirksam, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließe n- de Re gelung trifft (BAG 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 20 , BAGE 136, 353) . 2 . Nach diesen Grundsätzen ist der Einigungsstellenspruch vom 20. Mai 2010 unwirksam. Er führt die regelungsbedürftige Angelegenheit nicht zu einer abschließenden Lösung. a) D ie Einigungsstelle hatte zunächst den Auftrag, Regelungen zum Th e- s- r- handlungsrunden haben sich die Betriebsparte ien in der zwölften Einigungsste l- lensitzung darauf verständigt, für einen personell und räumlich abgegrenzten Teilbereich eine Gefährdungsanalyse an den dort befindlichen Bildschirma r- beitsplätzen nach einer näher bezeichneten Untersuchungsmethode durchz u- fü hren. Damit haben die Betriebsparteien den ursprünglichen Regelungsgege n- stand einvernehmlich beschränkt. Sie haben für einen näher bezeichneten B e- reich bestimmt , dass nach einer Grobanalyse der Arbeitsplätze eine Feinanal y- se zu erfolgen ha be , soweit dies erforderlich sei . Für den Fall, dass hierzu kein Einvernehmen erzielt werde , solle auf Antrag eines der Beteiligten die Ein i- gungsstelle im Rahmen ihrer fortbestehenden Zuständigkeit hierüber entsche i- den. Damit hatte die Einigungsstelle vorlie gend den Auftrag, abschließend zu beschließen , in welchem Umfang aufgrund der Ergebnisse der Grobanalyse eine Feinanalyse an den in der Zwischenvereinbarung vom 5. Mai 2009 festg e- legten Arbeitsplätzen zu erfolgen hat. 15 16 - 7 - 1 ABR 72/12 - 8 - b) In der 13. Sitzung der Einigungss telle vom 15. Juli 2009 hat der mit der Grobanalyse beauftragte Sachverständige die Ergebnisse der Befragung der Arbeitnehmer präsentiert und für einzelne Bereiche Handlungsbedarf festg e- stellt. Nachdem sich die Beteiligen im Anschluss daran jedoch nicht üb er das weitere Vorgehen verständigen konnten, beantragte d er Betriebsrat entspr e- chend der Zwischenvereinbarung vom 5. Mai 2009 eine Entscheidung der Ein i- gungsstelle. Ihrem am 20. Mai 2010 gefassten Spruch hat die Einigungsstelle die Ergebnisse der Grobanal yse des Sachverständigen zugrunde gelegt. Sie hat dabei auch in den Blick genommen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfa s- sung die A rbeitsplätze in der S S traße weggefallen sind und von dort in den Bereich des Konsulats der USA in der Callee verlegt wurden. S ie hat des We i- teren nicht außer Acht gelassen, dass die vormals in der Pstraße beschäftigten Mitarbeiter zwischenzeitlich nach Aufgabe des dortigen Arbeitsorts in die Fstr a- ße versetzt wurden. In dem S pruch versucht die Einigungsstelle diesen räuml i- chen Ver änderungen allein dadurch Rechnung zu tragen, dass sie bei den Au s- führungsbestimmungen den vo m Sachverständigen festgestellten Handlung s- bedarf in der S S traße unberücksichtigt lässt . D amit hat sie jedoch nicht beac h- tet, dass in den neuen Räumen in der Call ee nach den im Protokoll der 13. Einigungsstellensitzung vom 15. Juli 2009 festgehaltenen Erklärungen der Beteiligten die dortigen Einrichtungsgegenstände vom Auftraggeber zur Verf ü- gung gestellt worden sind und es hierzu noch keine Grobanalyse gibt. Es kan n daher nicht beurteilt werden, ob diesbezüglich eine nachfolgende Feinanalyse erforderlich ist. Dies ist auch weder offenkundig noch näher dargelegt. Ebenso hat die Einigungsstelle in ihrem Beschluss vom 20. Mai 2010 unberücksichtigt gelassen, dass sich a ufgrund der erfolgten Umzüge in Bezug auf den Gege n- a- beit der Arbeitne h- den Kollegen und in Bezug auf Vorgesetzte. Auch insoweit fehlt eine Groban a- lyse als Voraussetzung für eine etwaig nachfolgende Feinanalyse. Damit hat die Einigungss telle durch ihren Spruch vom 20. Mai 2010 ihren Regelungsau f- 17 - 8 - 1 ABR 72/12 trag nicht vollständig erfüllt, sondern wesentliche Fragen unbeantwortet gela s- sen. 3 . Die aufgezeigten Mängel des Einigungsstellenspruchs führen nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde li egenden Rechtsgedanken zur vol l- ständigen Unwirksamkeit des Spruchs. Die vom Betriebsrat angeregte teilweise Aufrechterhaltung des Einigungsstellenspruchs ist ausgeschlossen, weil w e- sentliche Aspekte der Gefährdungsbeurteilung fehlen. Schmidt Koch Linck Schwitzer Ralf Stemmer 18
Full & Egal Universal Law Academy