Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. März 2014 Erster Senat - 1 ABR 73/12 - I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 24. Februar 2011 - 29 BV 26/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 11. September 2012 - 1 TaBV 5/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung beim Arbeitsschutz Bestimmung en : BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 und 10 Leits a tz : Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschu tzes bei allen Tätigkeiten und ei n- gebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebe n- 87 Abs. 1 Nr . 7 BetrVG mitzubestimmen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 73/12 1 TaBV 5/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Arbeitgeberin und Rechtsbeschwerdeführer in, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 18. März 2014 durch die Präsi dentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie den ehre n- amtlichen Richter Wisskirchen und die ehrenamtliche Richterin Seyboth für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 73/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. September 2012 - 1 TaBV 5/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Übertragung von Unternehmerpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz auf eine Arbeitnehmergruppe. Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Herste l- lung, dem Vertrieb, der Installation und der Wa rtung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen befasst. Antragsteller ist der Betriebsrat ihres H Betriebs. D ort sind insgesamt 48 Monteure beschäftigt , denen als fachliche Vorgesetzte vier Meister im Servicegeschäft und zwei Meister im Neubaug e- schäft vorstehen. Mit Schreiben vom 16. September 2010 teilte die Arbeitgeberin ihren Meistern Folgendes mit : O we r den Ihnen die dem Unternehmer hinsich t lich des A r beit s- sc hutzes und Umweltschutzes obli e genden Pflic h ten übertragen. Dazu gehört insbesondere, dass Sie zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit, Brandschutz, Gesundheits - und Umweltschutz an den Arbeitsplätzen - A uf die Anwendung und Einhaltung der Sicherheit s - und Umweltschutzvorschriften achten - Mitarbeiter einsetzen, unterweisen, informieren - Anordnungen treffen und Anweisungen geben - Überwachung der Einhaltung der Anweisungen - A uf Benutzung der erforderlichen Körperschutzmittel achten 1 2 3 - 3 - 1 ABR 73/12 - 4 - - Arbeitsplätze/Baustellen kontrollieren - Gefahren und Gesundheitsschäden und jeden Unfall melden, die Unfallursache analysieren und durch geeignete Maßnahmen Wiederholungen ausschli e- ßen - V orläufige Regelungen im Falle plötzlicher Gefahren treffen - M it Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsb e- auftragten sowie den Betriebsräten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zusammenarbeiten - V orgeschriebene ärztliche Vorsorgeuntersuchungen von Beschäftigten veranlassen - Die Aufgaben nach §§ 3 - 14 des Arbeitsschutzg e- setzes und die geltenden O Vorschriften wah r ne h- men Sie haben die Verantwortung für die Arbeitssicherheit in I hrem Bereich Soweit Ihnen Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion unte r- stellt sind, haben Sie diesen Vorgesetzten ebenfa lls die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu delegieren. Die Verantwortung der Ihnen überstellten Vorgesetzten und die der Geschäftsführung bleiben hiervon unberührt. Den Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin vor Bekanntgabe dieser Anweisung nic ht. Dieser hat geltend gemacht, mit d er Anordnung vom 16. September 2010 habe die Arbeitgeberin eine organisatorische Maßnahme nach § 3 Abs. 2 ArbSchG getroffen, die seiner Mitbestimmung unterliege. Der Betriebsrat hat b eantragt festzustellen, dass die Übertragung von Unternehme r- pflichten gemäß §§ 3 bis 14 ArbSchG durch Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. September 2010 auf die Gruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG un terliegt. 4 5 6 - 4 - 1 ABR 73/12 - 5 - Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, es handele sich um eine mitbestimmungsfreie Beauftragung fachkundiger Pers o- nen nach § 13 Abs. 2 ArbSchG. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsg e- richt hat ihm stattgegeben . Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeb e- rin ihren Abweisungsantrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die im Schreiben vom 16. September 2 010 erfolgte Anweisung der vorherigen Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterlag . I. Der Antrag ist in d er gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Betriebsrat begehrt mit seinem Antrag die Feststellung eines Mi t- bestimmungsrechts bei der Übertragung von Unternehmerpfl ichten nach §§ 3 bis 14 ArbSchG, wie sie die Arbeitgeberin im Anschreiben vom 16. September 2010 auf die G ruppe der i n ihre m Betrieb beschäftigten Meister vorgenommen hat. Es geht dem Betriebsrat damit nach der Antrags formulierung und seine n prozessualen Darlegungen nicht um die abstrakte Feststellung eines Mitb e- stimmungsrechts in allen Fällen der Übertragung von Aufgaben nach dem A r- beitsschutzgesetz , sondern nur um die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei der Über tragung der in jenem Anschreiben formulierten Aufgaben auf die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Meister . Hierin sieht er eine mitbesti m- mungspflichtige Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin. Dieses A n- tragsverständnis hat der Betriebsrat in d er Anhörung vor dem Senat bestätigt. 2. So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitg e- 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 73/12 - 6 - genstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Recht s- kraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. b) Hiernach genügt der Antrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . De m steht nicht entgegen, dass de r Senat im Beschluss vom 18. August 2009 ( - 1 ABR 43/08 - Rn. 10, BAGE 131, 35 1 ) angenommen hat , ein Antrag sei nicht hinreiche nd bestimmt, wenn er auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in all d en Fällen gerichtet sei , in denen der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Aufgaben auf externe Personen übertrage. En t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es im vorlie genden Fall dem Betriebsrat nicht um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Übe r- tragung unbestimmter Aufgaben des Arbeitsschutzes auf externe Personen, sondern darum festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin vorgenommene betriebliche Organ isation des Arbeitsschutzes der Mitbestimmung des Betrieb s- rats unterliegt. 3. Der Antrag ist auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das Bestehen eines Mi t- bestimmungsrechts des Betrie bsrats bei einem bestimmten Regelungstatb e- stand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16, BAGE 140, 223) . 4. Für die begehrte Feststellung besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse, da zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in der im Antrag bezeichneten Angelegenheit in Streit steht. II. Der Antrag ist begründet. Die Übertragung von Unternehmerpflichten auf die Arbeit nehmergruppe der Meister entsprechend dem Schreiben der A r- beitgeberin vom 16. September 2010 unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. 1. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelu n- gen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese 14 15 16 17 18 - 6 - 1 ABR 73/12 - 7 - aufgrund einer öffentlich - rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehme r eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzl i- chen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelu ngen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits - und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Eine näher a usgestalt bare Rahmenvorschrift liegt vor, wenn die g e- setzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordert, diese a ber nicht selbst im Einzelnen beschreibt, sondern dem Arbei t- geber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgibt. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist dabei unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf eine subjek tive Regelungsbereitschaft des Arbei t- gebers an (BAG 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11 - Rn. 17) . 2. Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit dem des Arbeitsschutzgesetzes überein. Erfasst werden Maßna h- men, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität des Arbeitne h- mers zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder fü h- ren können. Erfasst werden auch vorbeugende Maßna hmen. Des Weiteren ist Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vo rgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Eine solche Regelung muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt - generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung ist notwendig, wenn der A r- beitgeber nach den gesetzlichen Rahmenreg elungen Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 B e- trVG nicht erfasst (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 - Rn. 17 und Rn. 19, BAGE 131, 351) . 19 - 7 - 1 ABR 73/12 - 8 - 3. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter oder Drit te ist mitb e- stimmungsrechtlich danach zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber lediglich eine Einzelmaßnahme oder eine Organisationsentscheidung trifft: a) Erschöpft sich die Maßnahme des Arbeitgebers in der Übertragung ei n- zelner Aufgaben auf Dritte nach § 1 3 Abs. 2 ArbSchG liegt typischerweise eine Einzelmaßnahme vor , die nicht der Mitbe stimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 - Rn. 23, BAGE 131, 351 ; Steffek in Kollmer/Klindt ArbSchG 2. Aufl. § 13 Rn. 62 ) . In dies em Fall ist eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt - generell festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Ziel des Arbeitsschutzes erreicht werden soll, nicht erforderlich. b) Hiervon abzugrenzen ist jedoch die Schaffung ei ner Aufbau - und Abla u- forganisation zum Gesundheitsschutz. aa) N ach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber unter Berücksicht i- gung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine g e- eignete Organisation zu sorgen. Weiterhi n hat er gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen erforderliche n- falls bei allen Tätigke iten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukt u- ren beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nac h- kommen können. Der Arbeitgeber hat damit durch den Aufbau einer geeigneten Organisation dafür Sorge zu tragen, dass die sich a us dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Aufgaben auf Mitarbeiter, insbesondere Führungskräfte verteilt werden (Kohte in Kollmer/Klindt ArbSchG 2. Aufl. § 3 Rn. 47) . Hierbei handelt es sich um generell - abstrakte Regelungen des Arbeitsschutzes, die über den Ei nzelfall hinausgehen. Sie betreffen nicht nur die Übertragung einzelner Au f- gaben des Arbeitsschutzes auf bestimmte Personen , sondern den Aufbau einer Organisationsstruktur. Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskrä f- te ist in diesem Fall lediglich Teil dieser Organisationsmaßnahme. 20 21 22 23 - 8 - 1 ABR 73/12 - 9 - b b) D erartige Maßnahme n unterl iegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. § einer allgemein gehaltenen Rahmenvorschrift (Fitting 27. Aufl. § 87 Rn. 295; Pieper ArbSch R § 3 ArbSchG Rn. 5a; Ko h te in Kollmer/Klindt ArbSchG 2. Aufl. § 3 Rn. 80; Wiese/Gutzeit in GK - BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 585). Sie gibt dem Arbeitgeber kein bestimmtes, verallgemeinerungsfähiges Organisationsmo dell vor, sondern setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Diese ist maßgeblich vo m konkreten Ausmaß der jeweils bestehenden Unfall - und G e- sundheitsgefahren sowie von der Betriebsgröße abh ängig (Ko h te in Kol l- mer/Klindt ArbSchG 2. Aufl. § 3 Rn. 80) . § 3 ArbSchG stellt damit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur eine umfassende Generalklausel ohne konkreten Regelungsgegenstand dar, die nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt (zu dieser Unterscheidung BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b bb (2) der Gründe , BAGE 111, 38) . Diese Vo r- schrift enthält vielmehr von den Betriebsparteien auszufüllende Regelungsspie l- räume ( ebenso bereits BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 139) . cc) Unzutreffend ist weiterhin die Annahme der Rechtsbeschwerde, aus § 10 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG folge, dass nur in den im Arbeitsschutzgesetz au s- drücklich genannten Fällen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestünden und im Übrigen nur freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG g e- schlossen werden könnten . H iergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach der Gesetzesbegründung allei n darauf zielt, die unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschu t- zes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 umzusetze n (BT - Drs. 13/3540 S. 18 f.) . Weitergehende Beteiligungsrechte des Betriebsrats, wie sie sich insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben können, bleiben hiervon unberührt, wie § 10 Abs. 2 Satz 4 ArbSchG ausdrücklich klarstellt (Steffek in Kollmer/K lindt ArbSchG 2. Auf l . § 10 Rn. 42). 24 25 - 9 - 1 ABR 73/12 4. Nach diesen Grundsätzen ist die von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. September 2010 vorgenommene Übertragung der Unternehmerpflic h- ten aus §§ 3 bis 14 ArbSchG auf die Arbeitnehmergruppe der Meister nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Aufgabe n- übertragung über eine Einzelübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG hinau s- geht. D ie Arbeitgeberin hat mit der Anweisung vom 16. September 2010 die Grundlagen einer Aufbau - und Ablauforganisation zum Gesundheitsschutz g e- schaffen. Sie hat hierin ua. bestimmt, dass die Meister auf die Anwendung und Einhaltung der Gesundheitsschutzvorschriften zu achten , die erforderlichen Anweisungen zu erteilen und der en Einhaltung zu überwachen haben . Sie h a- ben die Arbeitsplätze/Baustellen zu kontrollieren, etwaige Unfallursachen zu analysieren und durch geeignete Maßnahmen auszuschließen und mit B e- triebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten sowie den Bet riebsr ä- ten im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Die A r- beitgeberin hat den Meistern weiterhin die Befugnis übertragen, vorläufige R e- gelungen zu treffen. Schließlich haben die Meister, soweit ihnen Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktio n unterstellt sind, diesen die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu übertragen. Die Arbeitgeberin hat damit eine betriebl i- che Organisationsstruktur im Arbeitsschutz aufgebaut und Verantwortungsb e- reiche ihrer Meister festgelegt. Dass diese nu r recht allgemein gefasst sind, steht dem nicht entgegen. Mit der Anweisung vom 16. September 2010 hat die Arbeitgeberin damit erkennbar bezweckt , ihren Pflichten aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG nachzukommen und den Arbeitsschutz in ihre betriebliche Führung s- struktur einzubauen. Schmidt Koch Linck Wisskirchen Seyboth 26 27
Full & Egal Universal Law Academy