Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. März 2016 Erster Senat - 1 ABR 14/14 - ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 10. April 2013 - 20 BV 15/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 TaBV 4/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement Bestimmung en : BetrVG § 28 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Nr. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX § 84 Abs. 2 Leitsätze: 1. nn das Verfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Klärung von Möglichkeiten, eine best e- hende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vo r- zubeugen und eine möglichs t dauerhafte Fortsetzung des Beschäft i- gungsverhältnisses zu fördern, nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils b e- nennen. 2. Die Beteiligung des Betriebsrat s an dem Klärungsprozess nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX setzt das Einverständnis des betroffenen Arbei t- nehmers voraus. Dieser ist im Rahmen der Unterrichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB I X darauf hinzuweisen, dass von der Beteiligung des Betriebsrats abgesehen werden kann. ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 14/14 1 TaBV 4/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. März 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h . c . Hromadka und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 - 1 TaBV 4/13 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs zum betriebliche n Eingliederungsmanagement. Im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin ist der am Verfahren b e- teiligte Betriebsrat gebildet. Nach erfolglosen Verhandlungen der Beteiligten über Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanageme nt (bEM) einigten sie sich auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens mit dem G e- . Durch Spruch der Einigungsstelle vom 25. September 2012 kam es zu einer n- barung zum Betrieb ( BV bEM) . Diese lautet ua. wie folgt: § 2 Grundsätze 2. 1 . Information der Arbeitnehmer Alle Arbeitnehmer erhalten nach Inkrafttreten der B e- triebsvereinbarung erstmals eine von den Betriebsparteien gemeinsam erstellte schriftliche Information zu m BEM ausgehändigt (v er gl. Anlage 1). Danach erhalten alle ne u- eingestellten Arbeitnehmer diese Information mit Überg a- be des Arbeitsvertrages. § 3 Integrationsteam 3.1. Besetzung Als Gremium für die Durchführung des BEM wird ein I n- 1 2 - 3 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 4 - tegrationsteam gebildet. Das Integrationsteam setzt sich aus jeweils einem Vertreter des Arbeitgebers sowie des Betriebsrates zusammen. Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein ihnen Gleichgestellter vom BEM betro f- fen, ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Jede Betriebspartei bestellt mindestens zwei Stellvertreter, die im Verhinderungsfall der Mitglieder die Aufgaben wahrnehmen. Die Besetzung des Integrationsteams wird im Betrieb durch Aushang bekanntgegeb en. 3.2. Aufgaben Das Integrationsteam setzt sich anlassbezogen zusa m- men und hat folgende Aufgaben: - das Erstgespräch und eventuell alle weiteren Gespr ä- che mit dem vo n BEM betroffenen Arbeitnehmer zu führen, - Erörterung der vorliegenden gesundheitlichen Ei n- schränkungen und deren Auswirkungen auf den A r- beitsplatz und die Tätigkeiten, - Einbeziehung aller Informationen aus Begehungen und Untersuchungen der Arbeitsplätze, - Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung, - Einbeziehung aller weiteren Informationen und Unte r- lagen, die Aufschluss über die Arbeitsbedingungen geben, - Beratung über Maßnahmen des BEM, - Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen des BEM, - bei Durchführung von Maßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit und Quali tät der Maßnahmen, - Innerbetriebliche Begleitung der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung, - Erstellung einer Dokumentation über das BEM - Verfahren. - 4 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 5 - 3.3. Jährlicher Tätigkeitsbericht Das Integrationsteam erstellt jährlich (zum Ende des G e- schäftsjahr s) einen Tätigkeitsbericht, der mindestens fo l- gende Punkte enthält: Anzahl der durchgeführten BEM - Verfahren, Anzahl der ergriffenen Maßnahmen, Darste l- lung der ergriffenen Maßnahmen, Darstellung der vorg e- schlagenen und abgelehnten Maßnahmen, Wirksamkeit der Maßnahmen, allgemeine Erkenntnisse für die Präve n- tion, Schlussfolgerungen für die weitere Arbeit des Inte - grationsteams. Der Tätigkeitbericht enthält keine Angaben zu den betroffenen Arbeitnehmern. Arbeitgeber und B e- triebsrat er halten eine Abschrift des Tätigkeitsberichts. 3.4. Vorschlagsrecht Das Integrationsteam unterbreitet dem Arbeitgeber Vo r- schläge für Maßnahmen des BEM. Über die Maßnahmen des BEM entscheidet der Arbeitg e- ber, es sei denn, dass von Vertretern des Integration s- teams arbeitsplatzbezogene Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements vorgeschlagen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des Betrieb s- rats erforderlich. Zunächst haben die Betriebsparteien e i- ne Einigung über die arbeits platzbezogenen Maßnahmen zu erreichen. Kommt insoweit keine Einigung zu Stande, gilt § § 87 Abs. 2, 76 BetrVG. § 4 Erstgespräch zur Einleitung des BEM 4.1. Gleichzeit ig mit der Meldung gemäß Ziffer 2.2. an das lntegrationsteam versendet der Arbeitgeber einen einhei t- lic hen Formbrief (vgl. Anlage 2) an den betroffenen A r- beitnehmer inklusive der schrift lichen Information gemäß Ziffer 2.1. und einer frank ierten Rückantwort (vgl. Anl a- ge 2), um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, in einem Gespräch mit dem Integrationsteam abzuklären, ob ein BEM bezüglich seiner Person eingeleitet werden soll. Der vom Vorsitzenden unterzeichnet e Einigungsstelle nspruch wurde der Arbeitgeberin am 5. Oktober 2012 zugeleitet. 3 - 5 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 6 - Mit ihrer am 19. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangene n A n- trag sschrift wendet sie sich gegen d essen Wirksamkeit . Dem Betriebsrat stehe beim bEM kein Initiativrecht zu. Unabhängig davon sei mit dem Integration s- team ein gesetzlich nicht vorgesehenes Gremium gesch affen worden . Weitere Regelungen seien durch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht g e- deckt . Die Arbeitgeberin hat beantragt i- b u tion - Center der Arbeitgeberin in H vom 25. September 2012 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihm auf die Beschwerde de r Arbeitgeberin stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung de r erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin zu Recht stattg e- geben . Der Spruch der Einigungsstelle vom 25. September 2012 ist unwirksam. Er enthält überwiegend Regelungen, die nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfallen . I. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ausgestaltung des bEM durch einen Spruch der Einigungsstelle für jede einzelne Regelung zu pr ü- fen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann sich bei allgeme i- nen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hi n- sichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben, d a § 84 Abs. 2 SGB IX eine Rahmenvorschrift iSd. Besti m- mung ist ( BAG 13. März 2012 - 1 ABR 78/10 - Rn. 11 mwN, BAGE 141, 42) . 4 5 6 7 8 9 - 6 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 7 - II . Die Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zum betrieblichen überwinden, erne u- ter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern ( BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 21, BAGE 140, 350 ) . 1. D ieser Klärungsprozess ist in § 84 Abs. 2 S atz 1 SGB IX nicht als ein formalisiertes Verfahren beschrieben, sondern lässt den Beteiligten Spielraum. Es geht um die Etablierung eines unverstellten, verlaufs - und ergebnisoffenen Suchprozesses ( ausf. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 16 ff. mwN) . Dabei kann der Arbeitgeber den Klärungsprozess nicht ohne Wahrung der sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Anforderungen durchfü h- ren (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 19, BAGE 140, 350 ) . Er muss ua. den Betriebsrat, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt ( BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - Rn. 55 ff., BVerwGE 137, 148) , hinzuzi e- hen . Führt der Klärungsprozess zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner , verbleibt es bei einem Di s- sens (Düwell in Dau/Düw ell/Joussen Sozialgesetzbuch IX 4. Aufl. § 84 Rn. 68) . Eine sich anschließende Umsetzung von konkreten Maßnahmen wird von der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB I X nicht mehr erfasst (Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Auf. § 84 Rn. 40) . 2. Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Initiativrecht für eine Ausgestaltung des Klärungsprozesses nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB I X durch generelle Verfahrensregelungen zu. Soweit der Zweite Senat des Bu n- desarbeitsgerichts in seiner Entschei dung vom 10. Dezember 2009 ausgeführt hat, es bestehe nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX keine Verpflichtung zur Au f- ste l lung einer Verfahrensordnung ( - 2 AZR 198/09 - Rn. 18) , folgt daraus en t- gegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht , dass eine solche untersagt ist , wie § 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX zeigt, oder ein Initiativrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG von vorneherein ausgeschlossen sein soll. 10 11 12 - 7 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 8 - I I I. Nach d iesen Maßstäben sind wesentliche Regelungen der von der E i- nigungsstelle beschlossenen BV b E M unwirksam , weil sie nicht vo n Mitbesti m- mungsrecht en des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG gedeckt sind . D a s führt zur Unwirksamkeit der gesa mten BV bEM. 1. Unwirksam ist § 2.1. BV bEM . Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht zu , den Arbeitgeber zu ve r- pflichten, sämtliche betriebsangehörigen Arbeitnehmer über das bEM zu info r- mieren . a) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist bereits nach dem Anwendungsbereich de r Rahmenvorschrift de s § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf diejenigen Beschäftigte n begrenzt, die innerhalb eines Jahres lä n- ger als sechs Wochen ununterbrochen oder wieder holt arbeitsunfähig sind. b) Der Betriebsrat kann sich auch nicht auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützen , das das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer erfasst (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 59 m wN , BAGE 127, 146) . Die vorgesehene Information sämtlicher B e- schäftigten über Ablauf und Inhalt des bEM regelt weder das Verhalten der A r- beitnehmer im Betrieb noch soll sie dieses steuern, koordinieren oder beei n- flussen. 2 . Weiterhin ist die Bildung eines Integrationsteams nach § 3.1 . BV bEM nicht von einem Mitbestimmungsrecht gedeckt . Es handelt sich nicht, wie der Betriebsrat meint , um eine bloße Verfahrensa usgestaltung . Vielmehr werden damit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorge sehene Zustän digkeiten der B e- triebsparteien abweichend geregelt. Das kann nur durch eine freiwillige Übe r- einkunft von Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 28 Abs. 2 BetrVG erfolgen , nicht aber durch Spruch der Einigungsstelle. a) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfolgt d durch den Arbeitgeber ua. mit dem Betriebsrat. Hierfür ist ein Einvernehmen beider Betriebsparteien erforderlich. Die Willensbildung auf Seiten des Betrieb s- 13 14 15 16 17 18 - 8 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 9 - rats findet grundsätzlich in diesem als Gremium statt . Im Rahmen der gefassten Beschlüsse wird der Betriebsrat durch den Vorsitzenden vertreten ( § 26 Abs. 2 Satz 1 B e trVG) . b) Demgegenüber wird durch § 3.1 . BV einem Integrationsteam übertragen . Dieses soll mit den anderen Beteiligten die von abschließend durchführen. Das zeigen neben § 3.1. BV bEM die in den ersten sechs Spiegelstriche n des § 3.2. BV bEM b e- schriebenen Aufgaben des Integrationsteams sowie insbesondere § 3.2 . Spi e- gelstrich N r. 7 und § 3.4 . Abs. 1 BV bEM. Die Unterbreitung von Vorschlägen an den Arbeitgeber erfordert einen erfolgreich abgeschlossenen Klärungspr o- zess. § 3 BV bEM verlagert d ieses Verfahren abweichend von § 84 Abs. 2 S atz 1 SGB I X auf ein anderes Gremium. c ) Zwar können nach § 28 Abs. 2 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats übertragen werden, die Mitglieder eines von Arbeitgeber und Betriebsrat gebildeten Ausschusses sind (BAG 17. März 2005 - 2 AZR 275/0 4 - zu B I der Gründe) . Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Einrichtung im Rahmen der Betriebsverfassung und nicht um ein Hilfsorgan des Betriebsrats (BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - zu B III 1 d der Gründe, BAGE 75, 1) . Die Bildung eines g emeinsamen Au s- schusses mit Entscheidungsbefugnis kann aber nicht durch Spruch der Ein i- gungsstelle erfolgen, sondern bedarf einer freiwilligen Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 28 Rn. 39, 40) . Fehlt es daran, kann ein gemeinsamer Ausschuss nicht gebildet werden. d ) Darüber hinaus verstößt die Besetzungsregelung des § 3.1. Satz 2 BV bEM auch gegen § 28 Abs. 2 BetrV G , weil das vom Betriebsrat benannte Mitglied ihm nicht angehören muss . 3. In f olge der unwirksamen Bestimmungen über das Integrationsteam ist der Spruch der Einigungsstelle weiterhin unwirksam, als d iese s informiert [ wird ] (§ 2.2. Satz 2 BV bEM) , 19 20 21 22 - 9 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 10 - ihm Aufgaben nach § 3.2. BV bEM zugewi esen werden, es nach § 3.3. BV bEM einen Tätigkeitsbericht zu erstellen hat und nach § 4.1. BV bEM das Erstg e- spräch führt . 4. Ebenso sind einzelne Bestimmungen der BV bEM auch deshalb u n- wirksam, weil sie nicht den Klärungsprozess iSd. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX regeln, sondern die nachfolgende Umsetzung von Maßnahmen betreffen. a ) Die Aufgabenstellung nach § 3.2. S piegelstrich Nr. 8 BV bEM , die Wir k- samkeit und Qualität durchgeführter Maßnahmen zu überprüfen, überschreitet ebenso wie die nach § 3.2. Spie gelstrich Nr. 9 BV bEM vorgesehene innerb e- triebliche Begleitung der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereinglied e- rung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG . Diese Aufgaben sind nicht mehr Teil des Klärungsprozesses . Die vom Betrieb s- rat angeführten Beteiligungsrechte nach § 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX b e- ziehen sich auf die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten innerhalb des Kl ä- rung s prozesses iSd. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX , eröffne n aber kein Mitbesti m- mungsrecht für die Umsetzung oder Überprüfung von Maßnahmen unter seiner Beteiligung. b ) Die Erstellung einer Dokumentation über das b EM - Verfahren nach § 3.2. Spiegelstrich Nr. 10 BV bEM ist ebenfalls nicht auf den Klärungsprozess be schränkt und deshalb teilweise unwirksam . Zwar kann die Erstellung einer Dokumentation grundsätzlich zu den ausgestaltungsfähigen Verfahrensfragen i S d. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB I X gehören . Vorliegend bezieht sich die Dokume n- tation aber auch auf die in den Spiegelstrich en Nr. 8 und Nr. 9 des § 3.2. BV bEM geregelten Aufgaben , die nicht mehr vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr . 7 BetrVG erfasst werden ( s. oben II 4 a) . c ) Aus den vorstehenden Gründen hat auch § 3.3. BV bEM über die E r- stellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts teilweise keinen Bestand , soweit dessen Inhalt sich auf die Anzahl , die Darstellung und die Wirksamkeit der e r- 23 24 25 26 - 10 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 - 11 - griffenen Maßnahmen , die abgelehnte n Maßnahmen und sich daraus ergebe n- de Erkenntnisse für die Prävention sowie die weitere Arbeit erstreckt. d ) Darüber hin aus ist § 3.4 . Abs. 2 BV bEM unwirksam, der für vorg e- schlagene arbeitsplatzbezogene Maßnahmen die Zustimmung des Betriebsrat s und für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, deren Ersetzung durch Spruch einer Einigungsstelle bestimmt. Der Einigu ngsstelle fehlt die Kompetenz, für betriebliche Maßnahmen des Arbeitgebers, die nicht bereits nach den Bestimmungen des BetrVG der zwingenden Mitbestimmung unterli e- gen, weitergehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu begründen. 5. Schließlich sind Bestimmungen der BV bEM, die die Durchführung des Klärungsprozesses regeln , nicht wirksam . a) Das betrifft zunächst § 3.2. BV bEM Spiegelstrich Nr. 1 und Nr. 2 BV bEM. Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kein Mitbesti m- mungsrecht des Inhalt s zu, bei einem E rstgespräch mit dem betroffenen Arbei t- nehmer und bei der Erörterung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen durch einen von ihm benannten Vertreter anwesend zu sein. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB I X erfordert der Klä rungsprozess eine U n- terrichtung des Betriebsrat s durch den Arbeitgeber sowie - ggfl. unter Hinzuzi e- hung der in § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB I X genannten Personen - eine Beratung der Betriebsparteien mit dem Ziel der Verständigung über die bestehenden für ein betriebliches Eingliederungsmanagement . Davon ist ein Anwesenheitsrecht des Betriebsrats oder eines von ihm benannten Vertreters bei den Gesprächen des Arbeitgebers mit dem betroffenen Arbeitnehmer nicht umfasst (Wullenkord Arbeitsrechtliche Kernfragen des Betrieblichen Einglied e- rungsmanagements in der betrieblichen Praxis S. 120 f. mwN; wohl auch Düwell FS Küttner S. 139, 152 ) . An ders als für die in § 84 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGB IX genannten Personen und S tellen sieht § 84 Abs. 2 SGB I X nicht vor, dass der Arbeitnehmer am Klärungsprozess zwischen Arbeitgeber und B e- triebsrat zu beteiligen ist . 27 28 29 - 11 - 1 ABR 14/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR14.14.0 b) Schließlich genügt der in § 4.4. BV b EM vorgeschriebene Formbrief (Anla ge 2 zu BV bEM) nicht den Erfordernissen des § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SGB IX. Zu dem Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des b e- troffenen Arbeitnehmers zur Durchführung des b EM gehört - neben dem Hi n- weis auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23 mwN) - die Information, d ie Zustimmung zu einem bEM könne auch unter der Maßgabe erteilt werden , ein Ei n verständnis zur Beteiligung des Betriebsrats werde nicht erteilt ( s. oben II 1 mwN ) . An einem solchen Hinweis fehl t es. 6. Die Unwirksamkeit der genannten Bestimmungen der BV bEM führ t nach dem der Vorschrift des § 1 39 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 39 mwN, BAGE 145, 330) zur Unwir k- samkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs . Der verbleibende Teil der BV bEM stellt ersichtlich keine sinnvolle und in sich geschlossene Verfahren s- regelung für den Kl ärungsprozess nach § 84 Abs. 2 S atz 1 SGB I X mehr dar. Schmidt K. Schmidt Treber Hromadka D. Wege 30 31
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