Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2017 Erster Senat - 1 ABR 25/15 - ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 27. Mai 2014 - 34 BV 1743/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 25. März 2015 - 23 TaBV 1448/14 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle Leitsatz: Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG knüpft bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an das Vorliegen von Gefährdung en an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 25/15 23 TaBV 1448/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 8. März 2017 BESCHLUSS Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Besc hwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 8. März 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2 5. März 2015 - 23 TaBV 1448/14 - wird mit der kla r- stellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unwir k- samkeit des gesamten Teilspruchs der Einigungsstelle A r- beits - und Gesundheitsschutz vom 1 6. u- te Maßnahmen des Gesundheitssch Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Teilspruchs einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. In ihrer Filiale im B ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt. Mit diesem einigte sie sich auf die Bi l dung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des G e sundheitsschutzes. Durch Teilspruch der Einigungsstelle vom 1 6. Januar 2014 kam es zu (BV) mit folgendem Inhalt: 1. Einarbeitung (1) Nach Rückkehr von Beschäftigten nach Abwesenhe i- ten von einer Woche oder mehr sind diese von einer Führungskraft bei Wiederaufnahme ihrer Arbeit über etwaige Neuerungen oder Veränderungen in der A b- teilung und der Filiale zu informieren. Die Information umfasst je nach Anfall Veränderungen z.B. bezüglich Inventur - und Sicherheitsprioritäten, Kassenroutinen, Rabatt - und andere Aktionen, Kampag nen, nicht g e- speicherte Preisreduzierungen, Brandschutz und Sicherheit und welche Bedeutung diese Veränderu n- gen für die Beschäftigten haben. In der Zeit der U n- terweisung sind die Führungskraft und die Beschä f- tigten von anderen Aufgaben freizustellen. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 4 - (2) Neu eingestellte Beschäftigte erhalten bei der Au f- nahme ihrer Arbeit am ersten Tag eine Information und Einarbeitung von dafür geschulten Personen (z.B. Patenverkäufer), mindestens im Umfang von Absatz 1. Die Patenverkäufer, die die neuen B e- schäftigte n einarbeiten, sind während der Einarbe i- tung so einzusetzen, dass sie diese ohne überoblig a- torische Inanspruchnahme durchführen können. (3) Sogenannte Unterstützer (tageweise Einstellung) aus anderen Betrieben des Unternehmens erhalten zu Beginn ihrer Tä tigkeit in der hiesigen Filiale einen Sicherheitsrundgang sowie eine Unterweisung in die betriebsüblichen Abläufe und Ansprechpartner (z.B. Führungskräfte, Pausenzeiten, Räumlichkeiten, rel e- vante Regelungen in Betriebsvereinbarungen). Die Zeit für diese Un terweisung ist bei der konkreten T a- gesplanung zu berücksichtigen. 2. Stehende Tätigkeiten (1) Mitarbeiter dürfen maximal 4 Stunden pro Schicht eine stehende Tätigkeit ausführen. Die Arbeit an der Kasse, bei der Anprobe sowie am Lagertisch ist so zu org anisieren, dass eine Rotation zwischen Ste h- arbeit und bewegender Arbeit stattfindet. (2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen hat jeweils mindestens eine Stehhilfe mit drehbarem Sitz und Sitzneigeverstellung mit einer Höhenverstellbarkeit mittels Gasfe der mindestens im Bereich von 620 - 890 mm und mit Bodengleitern versehenen Füßen für die dort eingesetzten Beschäftigten zur Verfügung zu stehen. Für das Lager und die Ka s- senblöcke ist jeweils mindestens eine weitere Ste h- hilfe zur Verfügung zu stellen. 3. Arbeiten im Dekoraum und in den Schaufenstern (1) Für den Transport von Torsen und Vollfiguren ist ein Hubplattformwagen Doppelschere mit mindestens zwei Lenkrädern und Stoppfunktion sowie einer Hubhöhe mindestens bis 1200 mm und einer Anh e- bung mindes tens durch ein Pumppedal einzusetzen. (2) Auf jeder Etage ist für Visual Merchandiser ein ro l- lender Werkzeugkasten mit einer Griffhöhe von ca. 82 cm (beispielsweise der Firma Stanley 1 - 92 - 279 Rollende Werkstatt) zur Verfügung zu stellen. Dieser darf auch in den Schaufenstern und im Verkauf b e- nutzt werden. - 4 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 5 - (3) Während der Arbeiten in den Schaufenstern darf die Lufttemperatur 19°C nicht unter - und 26°C nicht überschreiten. Kann diese Temperatur trotz des Ei n- satzes von Heiz - und Kühlgeräten nicht erreicht we r- den, haben die Betriebsparteien weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung nach Ziffer 4.4 der ASR 3.5 festzulegen. (4) Der Dekoraum ist mit einem mindestens im Bereich 680 mm bis 1180 mm elektrisch höhenverstellbaren Arbeitstis ch mit den Maßen 1200 mm x 800 mm s o- wie zwei ergonomischen Büroschreibtisch stühl en auszustatten. Zusätzlich ist eine Stehhilfe bereitz u- stellen. (5) Sofern Mitarbeiter zur Lackierung oder Bemalung von Dekomaterial eingesetzt werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen im Sinne des § 4 ArbSchG zu ergreifen. 4. Maßnahmen im Verkaufsraum/Lager (1) Die Servicestangen müssen höhenverstellbar sein. (2) Sofe - Funktion (Klingeltonunterdrückung) verfügen, ist di e- se an den Kassenarbeitsplätzen und im Lager zu aktivieren und in dieser Aktivstellung zu belassen. (3) An allen Kassentresen besteht die Möglichkeit einer La utsprecherdurchsage mittels eines Mikrofons oder des Telefons. (4) In den Pausenräumen sind Lautsprecherdurchsagen auf Notdurchsagen zu beschränken. Dies gilt auch für Centerdurchsagen. 5. Maßnahmen im Büro der Storecontroller (SC) (1) Das SC - Büro ist mit einem mindestens im Bereich 680 mm bis 1180 mm elektrisch höhenverstellbaren Arbeitstisch mit den Maßen 1200 mm x 800 mm s o- wie zwei ergonomischen Büroschreibtischstühlen auszustatten. (2) Der Raum unter dem Tisch muss ausreichend Bei n- freiheit erm öglichen. (3) Kabel sind mittels eines Kabelkanals zu sichern. (4) Im SC - Büro ist ein geräuscharmer Computer (Sta n- dardgeräuschpegel am Gerät höchstens 23 dB(A) im Leerlauf) einzusetzen. (5) Die Tür zum Store Controller Büro hat immer offen - 5 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 6 - beim Öffnen des Tresors darf die Tür verriegelt we r- den. Dabei müssen dann mindestens zwei Mitarbe i- ter im SC - Büro anwesend sein. (6) Die Tätigkeit der Kass enverantwortlichen ist so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an den Bil d- schirmgeräten regelmäßig durch Arbeiten ohne Bil d- schirmgerät unterbrochen wird. (7) Der Bildschirm muss frei von störenden Reflexionen und Blendung sein. Er muss frei, leicht drehbar und neigbar sein. (8) Die Tastatur muss eine reflexionsarme Oberfläche haben. (9) Die Kassenverantwortlichen (Haupt SC, erste und zweite Stellvertretung) sind für den Gebrauch des genutzten Computerprogramms zu unterweisen, w o- bei die Unterweisu ng auch eine Beherrschung der Der vom Einigungsstellenvorsitzenden unterzeichnete Teilspruch wurde der Arbeitgeberin am 2 3. Januar 2014 zugeleitet. Mit ihrer am 6. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift wendet sie sich gegen de s- sen Wirksamkeit. Die Regelungen seien nicht von der Zuständigkeit der Ein i- gungsstelle gedeckt. Da in ihrem Betrieb keine unmittelbaren Gesundheitsg e- fahren bestünden, eröffneten auch arbeitsschutzrechtli che Generalklauseln wie etwa § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG keine zwingende Mitbestimmung. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Teilspruch II der Einigungsstelle - Maßnahme 6. Januar 2014 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Au f- fassung vertreten, mit den in der BV getroffenen Regelungen seien jeweils n ä- her genannte Rahmenvorschriften iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ausgefüllt und im Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse konkretisiert worden. Dass es sich hierbei um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten handele, gebiete nicht zuletzt ein verfassungs - und unionsrechtskonformes Verständnis der be triebl i- 4 5 6 - 6 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 7 - chen Mitbestimmung beim Arbeits - und Gesundheitsschutz. Konkrete Gesun d- heitsgefahren müssten nicht festgestellt werden. Es genüge bereits eine bloße Gefährdung. Solche habe die Einigungsstelle im Betrieb selbst festgestellt und hierauf die Regelunge n in dem streitbefangenen Teilspruch gestützt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Teilspruch mi t Ausnahme der Regelungen Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Nr. 4 Abs. 3 und Nr. 5 Abs. 1, letztere unwirksam ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wi e- derherstell ung der erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Der Teilspruch vom 1 6. Januar 2014 ist bereits deshalb unwirksam, weil der ihn b e- schließenden Einigungsstelle angesichts des erteilten Regelungsauf trags keine Spruchkompetenz zukam. Das führt zur Unwirksamkeit der gesamten BV. U n- geachtet dessen hat das Landesarbeitsgericht einer Vielzahl von Regelungen im Ergebnis zu Recht die Wirksamkeit abgesprochen. I. Der Einigungsstelle kam keine Befugnis für d en Teilspruch zu. Der ihr erteilte Regelungsauftrag konnte keine entsprechende Spruchkompetenz ve r- mitteln. Bereits dies führt zur U nwirksamkeit der BV. 1. Die Errichtung einer Einigungsstelle richtet sich nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 BetrVG. Grundla ge hierfür ist in den Angelegenheiten der zwinge n- den Mitbestimmung ein gegenwärtiger Regelungskonflikt der Betriebsparteien (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BetrVG) . Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von vom Arbeitgeber und Betriebsrat be stellten Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen; bei Nichteinigung erfolgt eine arbeitsgerichtliche Bestellung ( § 76 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 iVm. § 100 ArbGG) . Diese Regelungen sind zwingend (BAG 2 6. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 45, BAGE 127, 276) . 7 8 9 10 - 7 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 8 - 2. Einigungs - oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Ein i- gungsstelle ist auch die Bestimmung des von ihr zu verhandelnden Regelung s- gegenstands. Dieser kann weit gefasst werden, was nicht zuletzt dem im Ein i- gungsstellenverfahren angelegten Einigungsvorrang ( § 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG) entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen G e- genstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch b e- finden soll. Das ist schon deshalb unerlässlich, weil mit dem Regelungsgege n- stand der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgesteckt wird und nur so der gesetzgeberischen Konzeption genügt werden kann, eine regelungsbedür f- tige Angelegenheit im Rahmen der gestellt en Anträge vollständig zu lösen. Denn ein Einigungsstellenspruch ist auch dann unwirksam, wenn die Ein i- gungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft (BAG 1 1. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14; 1 1. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 21 , BAGE 136, 353) . Für das Einigung s- stellenverfahren sowie einer gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs muss daher erkennbar sein, für welche ko n- kreten Regelungsfragen sie errich tet worden ist. 3. Das gilt auch für eine Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsve r- schiedenheiten im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Diesem Mitbestimmungstatbestand ist immanent, dass die Betriebsparteien und damit auch die Ei nigungsstelle nicht nur Regelungs - , sondern auch Rechtsfr a- gen zu behandeln haben. Der Regelungsauftrag muss aber den gegenständl i- chen Regelungsbereich ausreichend erkennen lassen, damit die Einigungsste l- le beurteilen kann, welcher Auftrag für sie besteht u nd wann er beendet ist. I n- soweit konkretisiert sich der Regelungsauftrag einer im Bereich der Mitbesti m- mung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG errichteten Einigungsstelle regelmäßig nach der auszufüllenden Rahmenvorschrift des Arbeits - und Gesundheitsschu t- zes r- oder den zu gestaltenden Konstellationen o- . 11 12 - 8 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 9 - 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt die unangegriffene und den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindende Feststellung des Landesarbeitsg e- richts über eine Verständigung der Betriebsparteien auf eine Einigungsstelle zur n- nen, welche vorhandenen Regelungskonflikte einer Lösung z ugeführt werden sollen und welche Angelegenheiten in der Einigungsstelle überhaupt behandelt werden müssen. Mit ihrer Verständigung haben die Betriebsparteien auf einen überhaupt Meinun gsverschiedenheiten zwischen ihnen bestehen. Die Ein i- gungsstelle kann daher nicht beurteilen, durch welche Regelungen sie einem solchen Auftrag ausreichend nachgekommen ist. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Umstand, dass die Ein i- gungsstelle zun d- s- konflikt der Betriebsparteien unterstellt werden. Auch bestehen gegen die Z u- lässigkeit von Teilsprüchen - jedenfalls bei faktisch a bgrenzbaren Regelung s- sachverhalten eines konkreten Regelungsgegenstandes - keine grundsätzl i- chen Bedenken. Ebenso mag das im Teilspruch benannte Regelungsthema als ein Bereich des pauschal gefassten Gesamtauftrags und damit als dessen ei n- vernehmliche Besch ränkung verstanden werden können (vgl. BAG 1 1. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 16; zur einvernehmlichen Erweiterung des Reg e- lungsauftrags BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 21) . Der Teilspruch ist aber seinerseits gleichfalls derart konturiert, dass es sich jeglicher Beurte i- lung entzieht, ob die Einigungsstelle die insoweit regelungsbedürftigen Angel e- genheiten einer abschließenden Lösung zugeführt hat. 5. Der Mangel in der notwendigen Bestimmung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle bewirkt die Unwirksamkeit der gesamten BV. An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das Landesarbeitsg e- richt lediglich die Teilunwirksamkeit des Spruchs festgestellt und hiergegen nur der Betriebsrat Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Jedenfalls in den Fällen, in denen die (Un - )Wirksamkeit eines (Teil - )Spruchs einer Einigungsstelle oder 13 14 15 - 9 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 10 - einer Betriebsvereinbarung insgesamt verfahrensgegenständlich ist, sind deren gerichtlich festgestellte Teil(un - )wirksamkeiten nur insoweit der Rechtskraft f ä- hig, als es sich um feststellungsfähige Teilrechtsverhältnisse handelt. Ein Fes t- stellungsausspruch, der unzutreffend ein (Teil - ) Rechtsverhältnis annimmt, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch insoweit klarzustellen, als er z u- gunsten des Rechtsmitt elführers ergangen ist (BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 31 ff. mwN, BAGE 153, 318) . Dies gilt ebenso, wenn die Annahme der Teil(un - )wirksamkeit auf der rechtsfehlerhaften Behandlung eines U m- stands - hier der fehlenden Vermittlung der Spruchkompeten z der Einigung s- stelle durch den ihr erteilten Regelungsauftrag - beruht, die eine Gesamtunwir k- samkeit des streitbefangenen Regelungswerks bedingt. Diese Rechtsfrage stellt sich bei der Überprüfung einer - auch einer durch Spruch der Einigungsstelle zustand e gekommenen - Betriebsvereinbarung durch das Rechtsmittelgericht unabhängig davon, welche ihrer Teile das Instanzgericht für wirksam oder u n- wirksam erachtet hat. II. Darüber hinaus sind zahlreiche Regelungen der BV auch deswegen unwirksam, weil die Einig ungsstelle ihre Regelungskompetenz offenkundig überschritten hat oder einen sich aus ihrer Sicht stellenden Regelungsauftrag verfehlt hat. 1. Der streitbefangene Teilspruch leidet vor allem an dem Mangel, dass die Einigungsstelle eine Vielzahl von Maßnahm en - und hier vor allem die in Nr. 2 bis Nr. 4 BV geregelten - außerhalb des Anwendungsbereichs einer die Mitbestimmung des Betriebsrats auslösenden Rahmenvorschrift beschlossen hat. a) Die Einigungsstelle ist nach § 87 Abs. 2 BetrVG befugt, in den Angel e- genheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Regelung zu treffen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den G e- sundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Ver hütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Han d- lungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vo r- 16 17 18 - 10 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 11 - gabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbe its - und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Unerheblich ist, ob die Rahmenvo r- schriften dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dienen (BAG 1 1. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14) . b) Hiervon ausgehend scheidet eine Zuständigkeit der Einigungsstel le im Hinblick auf die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsveror d- nung - LasthandhabV) als ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - worauf der Betriebsrat bei Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und Nr. 4 BV abhebt - von vornherein aus. Nach ihrem § 1 Abs. 1 gilt die LasthandhabV für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwi r- belsäule, mit sich bringt. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den im A n- hang der LasthandhabV aufgeführten Merkmalen. Für deren Erfüllung - und damit für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der LasthandhabV - ist nichts ersichtlich. c) Soweit sich der Betriebsrat bei einer Vielzahl der festgelegten Ma ß- nahmen - etwa bei Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und Nr. 4 Abs. 4 BV - auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG als dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beruft, übersieht er, dass deren Anwendung zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall lösen sie eine konkrete gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, deren U m- setzung einer Mitwirkung des Betriebsrats bedarf. aa) § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist eine Vorschrift über den Gesundheit s- schutz. Sie legt für den Arbeitgeber in Form einer Generalklausel die umfa s- sende und präventive Handlungspflicht fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sich erheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (vgl. Pieper 19 20 21 - 11 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 12 - ArbSchR 6. Aufl. § 3 ArbSchG Rn. 1a; Kohte in Kollmer/Klindt/Schucht ArbSchG 3. Aufl. § 3 Rn. 15) . Allerdings geht der Senat bei sehr weit gefassten Generalklauseln des Gesu ndheitsschutzes aus gesetzessystematischen Grü n- den davon aus, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG könne nicht so umfassend sein, dass anderen auf den Gesundheitsschutz bezogenen Vorschriften ( § 88 Nr. 1 und § 91 BetrVG) der Anwendungsbereich entzogen würde. Dies wäre der Fall, wenn bei solchen Generalklauseln ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einschränkungslos bejaht würde. Dann verbliebe möglicherweise für freiwillige Betriebsvereinbarun gen nach § 88 Nr. 1 BetrVG und für Verlangen des Betriebsrats nach § 91 BetrVG kein nennenswerter Raum mehr (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 a bb (2) der Gründe, BAGE 111, 36) . Entsprechend ist bereits in den S e- natsentscheidungen zum ehemaligen § 120a GewO (BAG 2. April 1996 - 1 AB R 47/95 - BAGE 82, 349) und zu § 2 Abs. 1 VBG 1 (BAG 1 6. Juni 1998 - 1 ABR 68/97 - BAGE 89, 139) erkannt worden, dass die für die Mitbestimmung v o- rausgesetzte ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift selbst das Mitbesti m- mu verlange. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG setzt jedoch keine konkrete Gesundheitsg e- fahr, wohl aber das Vorliegen konkreter Gefährdungen iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG voraus (Pieper AuR 2016, 32) . Soweit der Senatsentscheidung vom 1 1. Dezember 2012 ( - 1 ABR 81/11 - Rn. 20) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte (so Oberberg RdA 2015, 180, 184) , wird hieran nicht festgehalten. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG , die erforderl i- chen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflu s- sen, ist eine Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 Abs. 1 ArbSchG unerlässlich. A n- gemessene und ge eignete Schutzmaßnahmen lassen sich erst ergreifen - und des Weiteren auf ihre Wirksamkeit überprüfen - wenn das Gefährdungspotential von Arbeit für die Beschäftigten bekannt ist. Die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG konturiert sich daher anhand einer konkreten Gefährdung. Rechtssystematisch besteht ein Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurte i- 22 - 12 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 13 - lung nach § 5 ArbSchG, der sich einerseits aus der Verwendung des dem B e- in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ergibt, und andererseits aus § 5 Abs. 1 ArbSchG. ß- mit § 5 ArbSchG folgt der spezifische m ateriell - rechtliche Gehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG (Kohte in Kollmer/Klindt/Schucht ArbSchG 3. Aufl. § 3 Rn. 26 f.; HK - ArbSchR/Blume/Faber § 3 ArbSchG Rn. 2) . Dies verdeutlicht auch § 3 Abs. 2 ArbSchG. Nach dessen Nr. Organis a- Nr. Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. bb) Vorliegend fehlt es an einer Feststellung konkreter Gefährdungen, an denen die Einigungsstelle die getroffenen Regelungen hätte ausrichten mü s- sen. Diese Beurteilung konnte sie - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht selbst vornehmen. Die Einigungsstelle ist weder die nach § 13 Abs. 1 ArbSchG verantwortliche Person für die Erfüllung der sich ua. aus § 5 ArbSchG ergebenden Pflichten des Arbeitgebers noch können an sie Arbeitsschu tzpflic h- ten iSd. § 13 Abs. 2 ArbSchG delegiert werden. Aus diesem Grund verfängt auch die Verfahrensrüge des Betriebsrats nicht, das Landesarbeitsgericht sei dem von ihm angebotenen Beweis nicht nachgegangen, die Einigungsstelle habe sich mit der Gefahren - und Gefährdungssituation im Betrieb befasst. cc) § 87 Abs. 1 Nr. im Sinn einer unverzüglichen Behebung von Gefährdungen oder Gefahren, sondern auf präventiven Gesundheitsschutz. Nach dem Sechsten Ab schnitt - Schlussvorschriften - Maßnahmen zudem Sache der zustä ndigen Behörden. 23 24 - 13 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 14 - dd) Nach dem Vorstehenden bedarf es keiner von der Rechtsbeschwerde angeführten verfassungs - und unionsrechtskonformen Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG als generalklauselartig gefasster Grundpflicht de s Arbeitgebers. Eine auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG gestützte Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage beschränkt. Sie knüpft aber an eine Feststellung konkreter Gefährdungen iSv. § 5 ArbSchG an. Fehlt es daran, ist eine Einigungsstelle daran ge hindert, ihren Regelungsauftrag wahrzunehmen. d) Das Erfordernis von feststehenden oder im Rahmen einer Gefäh r- dungsbeurteilung festzustellenden Gefährdungen gilt gleichermaßen für die vom Be triebsrat bei verschiedenen Regelungen der BV herangezogenen Vo r- schriften der ArbStättV und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheit s- schutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) . aa) Zu den nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmten betrieblichen R e- gelungen über den Gesundheitsschutz können die in § 3a ArbStättV festgele g- ten Verpflichtungen des Arbeitgebers zum Einrichten und Betreiben von A r- beitsstätten ebenso gehören wie die sich aus § § 4, 5 und 6 BetrSichV ergebe n- den Pflichten im Z usammenhang mit der Verwendung und Zurverfügungste l- lung von Arbeitsmitteln. Die Einigungsstelle hat bei der Regelung dieser Ang e- legenheiten die Erkenntnisse einer durch den Arbeitgeber wahrzunehmenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG iVm. § 3 ArbStä ttV bzw. nach § 3 BetrSichV zu berücksichtigen und die konkreten Festlegungen hieran ausz u- richten. Dies folgt bereits aus Wortlaut und Systematik der Rahmenvorschriften (ebenso zu § 12 ArbSchG - Unterweisung - als ausfüllungsbedürftiger Rahme n- vorschrift BA G 1 1. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 16 ff., BAGE 136, 353) . § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV setzt bei der Vermeidung und Geringhaltung von § 3 ArbStättV iVm. § 5 ArbSchG vorgeschrieben ist. Ebenso heben die Grundpf lichten des § 4 BetrSichV auf eine Gefährdungsbeurteilung ab, die in Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift ausdrücklich genannt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV müssen die vom Arbeitgeber zur 25 26 27 - 14 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 15 - Verfügung gestellten und Verwendung gelassenen Arbeitsmittel so gesta ltet gehalten wird. § 6 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV, wonach der Arbeitgeber für eine sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu sorgen hat und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet wer den, steht in einem Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV. Danach ist die Verwendung der Arbeitsmittel so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die G e- können, vermieden oder - wenn dies nicht möglich ist - auf ein Mindestmaß reduziert werden. De m- nach vermag die Einigungsstelle die Mitbestimmung nur bei einer vorangega n- genen Beurteilung der Gefährdungen inhaltlich auszufüllen. Zu dieser Beurte i- lung ist d er Arbeitgeber verpflichtet (vgl. § 3 ArbStättV iVm. § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV) , wenngleich der Betriebsrat bei der Umsetzung der Verpflichtung mitzubestimmen hat. Jedenfalls kann sie aber nicht - wie der Betriebsrat meint - an eine Einigungsstelle delegiert oder von ihr selbst wahrgenommen werden. bb) Bei den Regelungen zur Lufttemperatur während der Arbeit in den Schaufenstern nach Nr. 3 Abs. 3 BV kommt hinzu, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV ergänzt wird durch § 3a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV iVm. den jeweils ei n- schlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), welche vom Au s- schuss für Arbeitsstätten ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 ArbStättV im Gemei nsamen Ministerial blatt bekannt gegeben werden. Insoweit konkretisiert die ASR A3.5 - Raum - temperatur - im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der ArbStättV. Das hat zur Folge, dass bei ihrer Einhaltung der Arbeitgeber davon ausgehen kann, die entsprechenden Anfo rderungen der Verordnung zu erfü l- len. Wählt er eine andere Lösung, muss diese mindestens die gleiche Siche r- heit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen ( § 3a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 ArbStättV) . Die Arbeitsstättenregelung ASR A3. 5 knüpft jedoch - und dies vernachlässigt die Rechtsbeschwerde - ihrerseits bei den Spielräume belassenden Vorgaben an bestimmte Voraussetzungen an; etwa bei der Mindestlufttemperatur in Räumen an die überwiegende Körperha l- 28 - 15 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 16 - tung und die Arbeitsschwere (Punk t 4.2 ASR A3.5) . Grundlegende Vorausse t- zung für eine hinreichende Wahrnehmung und Ausfüllung der an sich anz u- nehmenden Spruchkompetenz der Einigungsstelle ist also auch hier die Beu r- te i lung der Arbeitsbedingungen im Sinn einer Gefährdungsbeurteilung. e) D ies gilt ebenso für Maßnahmen nach der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm - und Vibr a- tions - Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) , auf die sich die Rechtsbeschwerde bei Nr. 4 Abs. 2 BV beruft. Die hinreichende Wahrnehmung des aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 7 LärmVibrationsArbSchV folgenden Mitbestimmung setzt eine vorherige Beurteilung und Feststellung entspreche n- der Gefährdungen voraus. Dies zeigt schon die besondere Regelung zur Beu r- teilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. 2. Einige der Regelungen sind auch deshalb unwirksam, weil sie von e i- nem Mitbest immungsrecht nicht gedeckt sind oder es an konkreten Regelungen fehlt. a) Das trifft zunächst für Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz (Nr. 1 Abs. 1 BV) (Nr. 1 Abs. 2 BV) wird gen in der schließt die mitbestimmungsfreie Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Aufgaben und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsa blauf des Betriebs iSd. § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein. Daran ä n- dert auch Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BV nichts, welche den Informationsinhalt nur be i- spielhaft konturiert. b) In Bezug auf andere Bestimmungen in der BV hat die Einigungsstelle mangels näherer Festle gung einer den Arbeitgeber treffenden Handlungspflicht keine Regelungen getroffen. 29 30 31 32 - 16 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 - 17 - aa) Die Maßgaben in Nr. 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BV sind zu unb e- stimmt, als dass die Einigungsstelle damit überhaupt eine inhaltliche Regelung vorgenommen hätte. Es bleibt völlig unklar, wie die Arbeitgeberin der darin fes t- i- a- oder welchen konkreten Inhalt b- - unter Angabe nur beispielhafter Angaben - haben soll. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Unterweisungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 12 Abs. 1 ArbSchG bezieht sich aber gerade darauf, welchen konkreten Inhalt die vorzunehmende Unterweisung für welchen A r- beitsplatz haben soll (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b bb der Gründe, BAGE 111, 48) . Mit der festgelegten Gestaltung macht die Einigung s- stelle zur Ausfüllung von Rahmenvorschriften iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ihrerseits wieder nur rahmenmäßige Vorgaben. Gleiches gilt, wenn man die Regelung auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 B etrVG stützen wollte. Zudem scheidet eine hierauf gestützte Spruchkompetenz der Einigung s- stelle von vornherein aus. Die in Nr. 1 BV getroffenen Regelungen betreffen nicht das mitbestimmte Ordnungsverhalten. bb) Unwirksam sind des Weiteren Nr. 3 Abs. 3 Sat z 2 und Abs. 5 sowie Nr. 5 Abs. 6 bis Abs. 9 BV. Auch hier trifft der Teilspruch keine eigenständigen Regelungen oder die Regelungen bleiben unvollständig und erschöpfen sich in rahmenmäßigen Anordnungen. Die Einigungsstelle genügt ihrem Regelung s- auftrag n n- (Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BV) , oder vorschreibt, beim Einsatz bestimmter Mitarbeiter in e i- hutzmaßnahmen im Sinne des § 4 (Nr. 3 Abs. 5 BV) . Das G leiche gilt für die vorgesehene an Bildschirmgeräten durch Arbeiten ohne Bildschirmgerät (Nr. 5 Abs. 6 BV) , oder die für diese Beschäftigten festgelegte Unterweisung für den Gebrauch 33 34 - 17 - 1 ABR 25/15 ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR25.15.0 a- de offenlässt ( Nr. 5 Abs. 9 BV) . Schließlich beschränkt sich die Einigungsstelle hinsichtlich weiterer Regelungsgegenstände auf eine bloße Umformulierung oder gar Wiedergabe normativer Vorgaben - wie Nr. 5 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 BV im Hinblick auf Abschnitt 6.1 Abs. 2 und Abs. 4 sowie Abschnitt 6.3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 des Anhangs der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV, in der Fassung vom 3 0. November 2016, vormals geregelt in § 5 und Nr. 6 f. des Anhangs über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anford e- ru ngen der bis 3. Dezember 2016 geltenden Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV - ) zeigen. Schmidt Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver - hindert. Schmidt Treber Hayen Fritz
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