Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. März 2015 Erster Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18. April 2012 - 9 BV 33/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Januar 2013 - 4 TaBV 145/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung der Gruppenvertretung der Copiloten bei personellen Ein- zelmaßnahmen Bestimmungen: BetrVG § 117 Abs. 2; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpers o- nal vom 15. November 1972 (TV PV) § 88 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 59/13 4 TaBV 145/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2015 BESCHLUSS Klapp , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Hilfsa n schlussbeschwerdeführerin und Hilfsa nschlussrechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung am 17. März 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und Hayen für Recht er kannt: - 2 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung der Copil o- ten gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeit s- gerichts vom 15. Januar 2013 - 4 TaBV 145/12 - wird z u- rückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin und den Widerantrag der Gruppenvertretung der Copiloten wendet. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung der Z u- stimmung der von der Gruppenvertretung der Copiloten verweigerten Zusti m- mung zur Versetzung von Copiloten . Arbeitgeberin ist die Muttergesellschaft des Lufthansa - Konzerns (DLH). Die bei ihr angestellten Copiloten werden durch die beteiligte Gruppenvertr e- tung repräsentiert, d ie auf der Grundlage des nach § 117 Abs. 2 BetrVG g e- schlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildet wurde. Der TV PV bestimmt ua.: § 5 Errichtung (1) Folgende Mitarbeitergruppen wählen jeweils eine Gruppenvertretung: a) Kapitäne b) Copiloten c) Fluglehrer d) Flugingenieure f) Purs er etten/Purser g) Stewardessen/Stewards. 1 2 - 3 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 4 - § 20 Zuständigkeit (1) Jede Gruppenvertretung behandelt ihre Angelege n- heiten selbständig, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Vertretung gegeben ist. § 88 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppi e- rung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Gru p- penvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. (2) .. . (3) a) .. . b) Als Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrag e s gilt auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbere i- ches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erhebl i- chen Änderung der Umstände verbunden ist, u n- ter denen die Arbeit zu leisten ist. (4) Unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach Abs. 1 bedarf eine Eingruppierung, Umgruppi e- rung oder Versetzung der Zustim mung der Gruppe n- vertretung dann nicht, wenn die personelle Maßna h- me sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tari f- vertraglichen Vorschriften über den Förderungsau f- stieg oder anderer kollektivrechtlicher Bes timmungen ergibt. (5) Die Gruppenvertretung kann die Zustimmung ve r- weigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvo r- schrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, (6) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitg e- ber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt die Gruppe n- - 4 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 5 - vertretung dem Arbeitgeber die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (8) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht bea n- tragen, die Zustimmung zu ersetzen. § 89 Vorläufige personelle Maßnahme (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 88 vorläufig durchführen (2) Der Arbeitgeber hat die Gruppenvertretungen unve r- züglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet die Gruppenvertretung, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dri n- gend e rforderlich ist, so hat sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung und d ie Feststellung beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Arbeitgeberin ist an den zwischen der Arbeitsrechtlichen Verein i- gung Hamburg e. V. (später auch dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Germanwings) und der Vereinigung Cockpit e.V. geschlossene n Tarifve r- trag über Wechsel und Förderung (TV WeFö) gebunden. Dieser Tarifvertrag ist al für die Coc k- der DLH . Regelungsgegenstand sind die Bedingungen eines Wechsels zwischen Flug zeug mustern und der Förderung zum Flugkapitän. Maßgeblich dafür ist die im TV WeFö geregelte Seniorität. Der Tarifvertrag lautet in der am 1. Dezember 2006 in Kraft getretenen und am 23. Juni 2010 geänderten Fassung (TV WeFö Nr. 3a) auszugsweise: 3 - 5 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 6 - § 6 Bezeichnung der Flug zeug muster In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die bei DLH, CFG , LCAG, GWI und CIB geflogenen Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet: a) Ausbildungsmuster Als Ausbildungsmuster werden die Flugzeu g- muster B 737, A 319/320/321 und Embraer 190/195 bezeichnet. § 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. § 12 Gemeinsames paritätisches Gremium der Pers o- nalvertretungen (1) Das gemeinsame paritätische Gremium setzt sich wie folgt zusammen: ... (5) In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Falle des werden Mitbestimmung s- rechte alleinig und ausschließlich von dem g e- meinsamen paritätischen Gremium wahrg e- nommen. Die Aufnahme der Embraer 190/195 ( auch: EMJ ) als Ausbildungsmu s- ter in den TV WeFö Nr. 3a beruht auf dem Ergeb nis einer Moderation zur G e- schäftsgrundlage zum KTV sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum vom 23.06.2010 (Moderationsergebnis) . Dieses lautet unter A I. auszugsweise : 5. Einordnung Embraer 190/195 a. Einordnung TV WeFö 4 - 6 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 7 - Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Au s- bildungsmuster analog B 737/A320 in den Tarifve r- trag Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH aufgeno m- men. c. Brückenlösung Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mi n- destens 14 Embraer 190/195 mit KTV - Cockpi tmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 sind dem Luftverkehrsbetre i- berzeugnis ( AOC ) der Lufthansa CityLine GmbH (CLH) zugeord net. Mit d ie se r vereinbarte die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende A r- beitgeberin , dass bei ihr beschäftigte Flugzeugführer zur Bereederung der EMJ der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden . Die Arbeitgeberin begann ab Herbst 2010, Förderungsstellen au f den EMJ auszuschreiben. M it vier der Gruppenvertretung der Copiloten am 7. und am 16. Dezember 2011 zugegangenen Schreiben ersuchte sie um Zustim mung zum Ein satz von neun Copiloten bei der CLH im Wege der Arbeitnehmerübe r- lassung ab un terschiedlichen Zeitpunkten . Sie verwies in den Zustimmungse r- suchen auf das Moderationsergebnis vom 23. Juni 2010 und führte ua. wörtlich aus: i- schen DLH und CLH vereinbart, die Bereederung und die Vorgaben aus der Schlichtung über das Modell der Arbei t- nehmerüberlassung sicherzustellen. In diesem Zusa m- menhang wurde vereinbart, dass Kapitänsanwärter aus dem Bereich des TV WeFö durch die CLH zum Kapitän EMJ ausgebildet und in der Folge als Kapitän auf dem Muster EMJ zu den Tarifbedingungen der DLH eingesetzt Die Gruppenvertretung verweigerte mit der Arbeitgeberin am 14. und am 23. Dezember 2011 zu gegangenen , ausführlich begründeten Schreiben die Zustimmung zu den personellen Maßnah men. M 89 Januar 2012 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die persone l- 5 6 7 - 7 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 8 - len Maßnahmen zu den genannten Terminen vorläufig durchführen werde. Die Gruppenvertretung bestritt d ie Dringlichkeit der Maßnah me n aus sachlichen Grü nden. Mit ihrem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitg e- berin die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung nach § 88 Abs. 8 TV PV und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der personellen Maßnahmen nach § 89 Abs. 2 Sa tz 3 TV PV begehrt. Sie hat zuletzt die Auffa s- sung vertreten, nach § 88 Abs. 4 TV PV sei die Gruppenvertretung über die Maßnahmen lediglich zu unterrichten . Jedenfalls sei en die verweigerte n Z u- stimmung en zu erset zen. Es lägen keine Zustimmungsverwei gerungs gründe vor . Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die Zustimmung der Gruppenvertretung zur Abor d- nung und Einsatz der Mitarbeiter N , C , W , G , D , H , P , B und L auf dem Flu g zeu g mu s ter Em b raer 190/195 (EMJ) bei der Luftha n sa Cit y Line GmbH mit Stati o- nierung s ort Mü n chen ab 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 b zw. 26. Januar 2012 zu ersetzen; 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1. benannten Piloten auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der Lufthansa CityLine GmbH mit Stationierungsort München ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 a us sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Gruppenvertretung hat Antragsabweisung sowie - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - im Wege des Widerantrags bean tragt festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der A b- ordnung und des Einsatzes auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit Stationierungsort München ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 der Mi t- arbeiter N , C , W , G , D , H , P , B und L o f fe n sich t lich aus sac h l i chen Grü n den nicht dri n gend w a ren. 8 9 10 - 8 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 9 - Sie hat gemeint, es handele sich um zustimmungspflichtige Versetzu n- gen. So weit § 88 Abs. 4 TV PV unter den in der Vorschrift genannten Vorau s- setzungen lediglich ein Unterrichtungsrecht vorsehe , müsse die Bestimmung verfassungs - und unionsrechtskonform dahin verstanden werden, dass sie das Zustimmungserfordernis nicht ausschließe . Die Zustimmung en sei en zu Recht ver w eigert worden. Die personellen Maßnahmen verstießen ua. iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG gegen ein Gesetz , weil ihnen eine nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liege . Das Arbeitsgericht hat die wech selseitigen Anträge abgewiesen und zur Begründung ausg eführt, der Gruppenvertretung kom me bei den streitbefang e- nen Versetzungen kein über die bloße Unterrichtung hinausgehendes Mitb e- stimmungsrecht zu . Die Gruppenvertretung hat di e von ihr eingelegte B e- schwerde vor allem darauf gestützt , die verfahrensgegenständlichen Maßna h- men bedürften ihrer Zustimmung , die se sei aber wegen des Vorliegens von Z u- stimmungsverweigerungsgründen nicht zu ersetzen. Die Arbeitgeberin hat hilfsweise A nsc hlussbeschwerde in erster Linie mit dem Begehren einer Z u- stimmungsersetzung erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gruppenvertretung zurückgewiesen. Es hat - wie das Arbeitsgericht - ein e Zustimmungsbedürftigkeit der Maßnahmen verneint. Mit der vom Bundesa r- beitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gruppenv ertretung ihr Ziel weiter, den Antrag zu 1. mit der Begründung abzuweisen, dass die Z u- stimmung zu den Versetzungen zu Recht verweigert worden ist . Die Arbeitg e- berin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwer de und verweist i m Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, die sie ausdrücklich für den Fall anbringt , dass zustimmung spflichtige personelle Maßnahmen vorliegen , auf ihre in den Instanzen gestellten Anträge. Nach den überei nstimmenden Angaben beider Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die neun von den Anträgen e r- fassten Cockpitmitarbeiter auch noch derzeit bei der CLH im Wege der Arbei t- nehmerüberlassung - nunmehr als Kapitäne auf dem Muster Embraer 190/195 - einges etzt. 11 12 - 9 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 10 - B. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen das Zustimmungsersetzungsbegehren der A r- beitgeberin mit der Begründung abgewiesen , dass die streitbefangenen pers o- nellen Maßnahmen keiner Zustimmung der G ruppenvertretung der Copiloten bedürfen . Hinsichtlich der Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vo r- läufigen personellen Maßnahme n war das Verfahren einzustellen. Den W i- derantrag der Gruppenvertretung haben die Vorinstanzen gleichfalls zu Recht a bgewiesen. Über die Hilfsa nschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war nicht zu befinden . I. Die Rechtsbeschwerde ist - hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. - nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beschwerde insoweit unzulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat die von der Gruppenvertretung eingelegte B e- schwerde zu Recht auch insoweit für zulässig gehalten , als sich diese gegen die die Anträge der Arbeitgeberin abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung ge richtet hat . Die Gruppenvert retung ist (auch) insoweit durch den Beschluss des Arbeitsgerichts beschwert gewesen , obwohl ihrem Antrag auf A bweisung der Anträge zu 1. und 2. formell entsprochen worden ist. 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gehört zu den Verfahrensfortse t- zungsvorauss etzungen einer Rechtsbeschwerde. Demnach hat das Rechtsb e- schwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob das in der Vorinstanz eingele g- te Rechtsmittel ordnungsgemäß war . 2. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Insbesondere fehlt es nicht an der für die Stattha ftigkeit der von der Gruppenvertretung eingelegten Beschwerde notwendigen Beschwer. Das Arbeitsgericht hat zwar die Anträge der Arbeitg e- berin abgewiesen. Dementsprechend war insoweit die Arbeitgeberin und nicht die Gruppenvertretung durch die erstinstanzli che Entscheidung formell b e- schwert. Allerdings hat das Arbeitsgericht den Anträgen zu 1. und zu 2. deshalb nicht entsprochen, weil es die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht für zustimmungsbedürftig gehalten hat . Damit hat es der Arbeitgeberin im E r- gebnis etwas zugesprochen, was die Gruppenvertretung mit ihrem Abwe i- sungsantrag verhindern wollte. Daraus folgt deren materielle Beschwer . Diese 13 14 15 16 - 10 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 11 - genügt für die Statthaftigkeit der Beschwerde in einem Zustimmungserse t- zungsverfahren (vgl. [Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG mit der Begründung, die Zustimmung des Betriebsrats gelte bereits als erteilt] BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 13, BAGE 132, 324 ) . II. Zu Recht haben die Vorinstanzen das mit dem Antrag der Arbeitgeberin zu 1. verfolgte Zustimmungsersetzungsbegehren abgewiesen. Dieses ist unz u- lässig. Es mangelt ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 88 Abs. 8 TV PV setzt ua. voraus, dass die Gruppenvertretung ein Mi t- bestimmungsrecht nach § 88 Abs. 1 TV PV bei der vom Arbeitgeber beabsic h- tigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber für die Maßnahme daher der Zustimmung der Gruppenvertretung bedarf (vgl. [zu § 99 Abs. 4 BetrVG] BAG 10. Juli 2013 - 7 AB R 91/11 - Rn. 15, BAGE 145, 355 ) . Außerdem muss sich ein Zustimmungsersetzungsantrag iSv. § 88 Abs. 8 TV PV auf eine (noch) beabsichtigte Einzelmaßnahme beziehen. Bei einer beend e- ten personellen Maßnahme besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die gerichtliche Ersetzung einer verweigerten Zustimmung. Nach stä n- diger Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand eines Verfahrens auf Erse t- zung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Verse tzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme auf Grund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbei t- gebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig u nd zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Verfahren s- gegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war (vgl. BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 18) . Bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 88 Abs. 8 TV PV gilt nichts Abweichendes. Aus den Regelungen zur Mitbestimmung bei pers o- nellen Einzelmaßnahmen nach § 88 TV PV folgen keine Besonderheiten, die ein anderes Verständnis des (Streit - )Gegenstandes eines Ve rfahrens nach § 88 Abs. 8 TV PV bedingen würden. 17 18 - 11 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 12 - 2. Vorliegend besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Antrag zu 1. erstrebte Zustimmungsersetzung nach § 88 Abs. 8 TV PV. Das gilt una b- - so der Antragswortlaut - der namentlich bezeichneten Mitarbeiter auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 bei der CLH mit Stationierungsort München jeweils zwei eigenständige pers o- nelle Maßnahmen oder eine einheitliche Maßnahme liegen. a) D as Begehren ist unzulä ssig, wenn es nicht eine, sondern zwei pers o- nelle Einzelm aßnahmen betrifft . a a ) In den Zustimmungsersuchen hat die Arbeitgeberin die Gruppenvertr e- bei CLH im Wege der Arbeitnehmerü berlassung zur Bereederung der EMJ ersucht. Als Hintergrund des beabsichtigten Einsatzes hat sie auf das Moder a- tionsergebnis verwiesen, nach dem die Kapitänsanwärter aus dem Bereich des TV WeFö durch die CLH zum Kapitän EMJ ausgebildet und in der Folge als bezüglich aller neun namentlich genannter Mitarbeiter jeweils zwei Maßnahmen darstellen. Zum einen geht es um ( Einsatz als K a- s r- b b ) In diesem Verständnis besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine g e- richtli che Ersetzung der von der Gruppenvertretung verweigerten Zustimmu n- g en . (1 ) Dass es sich bei der Maßnahme um eine Versetzung iSv. § 88 Abs. 1, Abs. 3 TV PV handelt, kann unterstellt we r- den. Nach § 88 Abs. 3 Buchst. b TV PV gil t als Versetzung (auch) die Zuwe i- sung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände drängt sich zwar nach dem Wortlaut nicht zwingend die Zuweisung eines and e- 19 20 21 22 23 - 12 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 13 - die eine Förderung darstellen. Anderenfalls erklärte sich die besondere Festl e- gung in § 88 Abs. 4 TV PV nicht, wonach eine Versetzung unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 88 Abs. 1 TV PV keiner Zustimmung der Gruppenvertretung bedarf, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelb a- re Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpers onals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kolle k- tivrechtlichen Bestimmungen ergibt. Allerdings ist die Ausbildungsmaßnahme bei allen vom Antrag zu 1. umfassten Mitarbeitern beendet . Beide Beteiligte haben i m Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend angegeben, dass die Mitarbeiter auch noch derzeit bei der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberla s- sung - nunmehr aber als Kapitäne - eingesetzt sind. (2 ) Die separate personelle Maßnahme des es als Kapitän auf dem - im Wege der Arbeitnehmerüberlassung - bedarf keiner Zusti m- mung durch die Gruppenvertretung der Copiloten. Nach § 88 Abs. 1 TV PV hat h- Mitbestimmung betreffend die Mitarbeitergruppe der Kapitäne ist die Gruppe n- e- 88 Abs. 1 TV PV. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst . a und b TV PV wählen die Mitarbeitergruppen Kapitäne und Copiloten jeweils eine Gruppenvertre tung. Nach Abs. 1 des § Gruppenvertretung ihre Angelegenheiten selbständig, soweit nicht die Zustä n- digkeit einer anderen Gruppenvertretung gegeben ist. Demnach liegt das Bete i- ligungsrecht für einen beabsichtigten Einsatz der im Antrag zu 1. genannten Mitarbeiter als Kapitän auf dem Muster EMJ nicht bei der Gruppenvertretung der Copiloten. Deren Z ustimmung ist nicht erforderlich; für einen Antrag auf E r- setzung deren Zustimmung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. b) Geht man wie die Vorinstanzen - und offensichtlich auch beide Beteili g- te - davon aus, dass sich das Zustimmungserse tzungsbegehren bei jedem der von ihm umfassten neun Mitarbeiter auf eine einheitliche personelle Maßnahme 24 25 - 13 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 14 - bezieht , bedarf eine solche nach § 88 Abs. 4 TV PV keiner Zustimmung der Gruppenvertretung. Auch bei diesem Antragsverständnis fehlt es am Recht s- schutzbedürfnis für ein e Ersetzung der Zustimmung . aa) Nach § 88 Abs. 4 TV PV bedarf ua. eine Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn sie sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorsc hriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bes t immungen ergibt. Diese Voraussetzung erfüllt die einheitlich verstandene personelle Maßnahme Abordnung und der im Antrag genannten Mi t- arbeiter bei der CLH mit Stationierung sort München im Wege der Arbeitne h- merüberlassung . Sie ist Konsequenz eine r Förderung aufgrund des TV WeFö Nr. 3a. (1 ) Der TV WeFö Nr. 3a enthält Bestimmungen ua. über die Förderung zum Kapitän für die Cockpitmitarbeiter ua. der DLH. Nach § 7 Abs. 1 TV WeFö Nr. 3a ist eine Förderung iSd. Tarifvertrags die Umschulung zum Kapitän. Hie r- unter fallen die vom Zustimmungsersetzungsantrag umfassten Mitarbeiter. (2) Der Umstand, dass die Förde r ung das Flugzeugmuster EMJ betrifft , spricht nicht dagegen, sie als eine solche iSd. TV WeFö Nr. 3a anzusehen. Nach § 6 TV WeFö Nr. s- Bei der EMJ handelt es sich geflogenes Flugzeugmuster. Es ist zwar kein Muster im AOC der DLH . Aus der Historie des TV WeFö Nr. 3a wird aber deutlich , dass die Fö rderung zum Kap i- tän EMJ dem Tarifvertrag unterfallen soll . Die Vorgängerregelung von § 6 Buchst. a TV WeFö Nr. 3 führte Embraer 190/195 nicht an. Nach A I. 5 . a . des Moderationsergebnisses wird Embraer 190/195 als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 aufgenommen. Dem soll § 6 Buchst. a TV WeFö Nr. 3a Rechnung tragen . Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass den hier streitbefangenen Maßna h- men eine dem TV WeFö Nr. 3a unterfallende Förderung zu grunde liegt. 26 27 28 - 14 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 15 - (3 ) Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmungen des TV WeFö Nr. 3a, soweit sie - wie die hier maßgeblichen Vorschriften - Inhalt s- normen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG darstellen. D ie Frage, ob sich die Tarifz u- ständigkeit der d en TV WeFö schließende n Vereinigung Cockpit e.V. (auch) auf die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des Tarifvertrags - auf § 12 TV WeFö Nr. 3a - erstreckt, kann daher offen bleiben ( zur Tarifzuständigkeit von Vereinigung Cockpit e.V. bei betriebsverfass ungsrechtlichen Tarifnormen vgl. BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - ) . bb) Der von der Rechtsbeschwerde vertiefte Einwand, § 88 Abs. 4 TV PV müsse verfassungs - und unionsrechtsrechtskonform d ahin verstanden werden, dass er entgegen seinem Wortlaut das Zustimmungserfordernis der Gruppe n- vertretung bei einer Versetzung als unmittelbare Folge einer Förderung des A n- gehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg nicht ausschließe , trägt eine solche Ta rifauslegung nicht . (1 ) Der TV PV ist ein Tarifvertrag iSv. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luf t- fahrtunternehmen durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Die Au s- nahmevor schrift trägt den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zweckse t- zung des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung. Sie begegnet ke i- nen durchgreifenden verfassungs - oder unionsrechtlichen Bedenken ( zur Ve r- fassungskonformität für die st. Rspr. BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 97, 52; mittelbar auch 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 2 ; zur Unionsrechtskonformität Fitting BetrVG 27 . Aufl. § 117 Rn. 6b ff.) . (2 ) Die Tarifvertragsparteien müssen die Mitbestimmu ng und Mi twirkung einer Vertretung iSv. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht zwingend in derselben Weise ausgestalten wie im BetrVG. Sie können insbesondere wegen der für den Flugbetrieb geltenden Besonderheiten abweichende Regelungen treffen. Dem stehen grundsätzlich weder Art. 3 GG (BAG 5. November 1985 - 1 ABR 56/83 - zu B II 2 der Gründe ) noch unionsrechtliche Vorgaben entgegen ( Fitting 29 30 31 32 - 15 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 16 - BetrVG 27. Aufl. § 117 Rn. 9; Franzen GK - BetrVG 10. Aufl. § 117 Rn. 18; ei n- schränkend DKKW - Däubler BetrVG 14. Aufl. § 117 Rn. 15) . Aus verfassungs - und unionsrechtlichen Gründen kann allerdings ein zu gewährleistender Mi n- deststandart an Beteiligungsrechten in Betracht kommen ( vgl. Franzen GK - BetrVG § 117 Rn. 10 und 18 ) . ( 3 ) Weder Art. 3 GG noch unionsrechtliche Vorgaben - insbeson dere die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterric h- tung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ( RL 2002/14) - gebieten ein Verständnis von § 88 Abs. 4 TV PV in dem von der Rechtsbeschwerde vertretenen Sinn. § 88 Abs. 4 TV PV schließt bei einer Ve r- setzung, die unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpe r- sonals aufgrund der tarifvertraglichen Vors chriften über den Förderungsaufstieg ist, eine Beteiligung der Gruppenvertretung nicht gänzlich aus. Diese ist zumi n- dest über eine solche Maßnahme zu unterrichten. Dass sie ihr - im Ge gensatz zu anderen personellen Einzelm aßnahmen - nicht zustimmen muss, u nte r- schreitet weder ein aus Gleichheitsgründen zu gewährleistendes Schutzniveau bei der Beteiligung der Gruppenvert retung noch läuft es den von der RL 2002/14 geforderten Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zuw ider. Ob und inwieweit die Beteiligungsrechte des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums der Personalvertretung nach § 12 TV WeFö Nr. 3a das Fehlen eines Zustimmungserfordernisses durch die Gru p- penvertretung nach § 88 Abs. 4 TV PV adäquat kompensieren, ist nic ht ma ß- geblich. (4) Ferner verkennt die Rechtsbeschwerde , dass eine Zustimmungsbedür f- tigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen selbst dann nicht zwingend gegeben wäre, wenn diese wie im Geltungsbereich des BetrVG auszugestalten wäre . Zum einen bed ürfte der Einsatz als Leiharbeitnehmer im Betrieb des en t- leihenden Unternehmens nicht der Zustimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den im Betrieb des verleihenden Unternehmens bestehenden Betriebsrat. Zum anderen entfällt bei einer mit dem Wechsel des Arbeitsortes 33 34 - 16 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 - 17 - verbundenen Versetzung das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betrieb s- rats des abgebenden Betriebs, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehm enden Betrieb, auf Dauer eingegliedert werden soll (vgl. BAG 15. April 201 4 - 1 ABR 101/12 - Rn. 16; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 23, BAGE 132, 324) . Ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Versetzung liegt vor, wenn er sich die Versetzung in einen anderen Betrieb g e- wünscht hat oder sie doch seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 24, BAGE 116, 223) . Hiervon wäre bei den im Antrag zu 1. genannten neun Cockpitmitarbeitern - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - angesichts der mit ihnen g e- troffenen vertraglichen Vereinbarungen auszugehen. III. Wegen des Feststellungsantrags zu 2. war das Verfahren in entspr e- chender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 Ar bGG einz u- stellen. Die Ausgestaltung des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 TV PV zeigt, dass der Feststellungsantrag des Arbeitgebers zur dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme aus sachlichen Gründen von vornherein nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entsc heidung über den Zustimmungsersetzungsantrag zu ste l- len ist. Dementsprechend wird die Auslegung des Antrags - wie hier - regelm ä- ßig ergeben, dass er auf eine vorübergehende Regelung gerichtet und auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsa ntrag befristet ist. Ist dieses durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, endet automatisch die Rechtshängigkeit des Feststellungsan trags (zu § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 44). IV. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung ist auch insoweit unb e- gründet, als sie den von ihr angebrachten Widerantrag betrifft. Das Landesa r- beitsgericht hat angenommen, dass die Gruppenvertretung mit diesem W i- derantrag ein weitergehendes Rechtsschutzziel als die Abweisung des Festste l- lungsantrags der Arbeitgeberin nach § 89 Abs. 2 TV PV verfolgt. Mit dieser I n- terpretation ist das Begehren nicht als auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag befristet zu verstehen. Es ist zulässig, aber u n- 35 36 - 17 - 1 ABR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0 begründet. Es fe hlt an einer zustimmungspflichtigen personellen Einzelma ß- nahme . V. Die hilfsweise angebrachte Anschlussrechtsbeschwerde fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die Arbeitgeberin hat sich der Rechtsbeschwerde ausdrücklich für den Fall angeschlossen, dass zustimmungsbedürfti ge pers o- ne l le Maßnahmen vorliegen . Von solchen ist nicht auszugehen. Es muss daher nicht entschieden werden, ob ein Anschlussrechtsmittel unter der Bedingung , dass das Rechtsmittelgericht eine bestimmte materiell - rechtliche Auffassung vertritt, statthaft ist. Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 37
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