Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16. März 2011 - 6 BV 692/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 5 TaBV 144/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung der Personalvertretung des fliegenden Personals bei der Anpassung von Flugpl änen Gesetz e : Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der DLH AG vom 8. Juni 2001 idF vom 1. Juli 2006 (MTV) § 4; ArbGG § 94; BetrVG § 117 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 37/12 5 TaBV 144/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. September 2013 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1 . Antragstellerin, 2 . Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. September 20 13 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die e h- renamtlichen Richter Fasbender und Berg für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 37/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung gegen den Beschlus s des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2012 - 5 TaBV 144/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten der Gesamtvertretung bei der Anpassung des Flugplans. Antragstellerin ist ein Luftfahrtunternehmen, das ca. 4.500 Cockpitmi t- arbeiter beschäftigt. Beteiligte zu 2 . ist die nach dem Tarifvertrag Personalve r- tretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TVPV) iVm. § 117 Abs. 2 BetrVG gebildete Personalvert retung der Gruppenvertretungen des fli e- genden Personals (Gesamtvertretung) . D ie Beteiligten legten für die bis zum 31. Oktober 2010 laufende So m- merperiode einen Umlaufplan Frankfurt/Main - Shanghai - Frankfurt/Main (FRA - PVG - FRA) fest. Bei dessen Umse tzung trat auf dem Rückflug in mehr als 33 % der durchgeführten Flüge eine Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeit von mehr als 15 Minuten ein. Daraufhin verlängerte die Arbeitg e- berin die Flugdienstzeit für den Rückflug am Dienstag um 25 Minuten und für die übrigen Tage um 30 Minuten . Hiervon setzte sie die Gesamtvertretung in Kenntnis . Nachdem diese für die erfolgte Änderung der Flugdienstzeit ein Mi t- bestimmungsrecht reklamierte, beschloss eine auf ihren Antrag eingesetzte E i- nigungsstelle am 8. Oktober 2010 für die verbleibende Zeit des Sommerflu g- plans eine weitere Verlängerung der örtlichen Ruhezeit in Shanghai um 24 Stunden und eine Verkürzung der Sonderruhezeit nach dem Umlauf auf 72 Stunden. Im Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der DLH AG vom 8. Juni 2001 idF vom 1. Juli 2006 (MTV) ist Folgendes bestimmt : 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 37/12 - 4 - 4 Arbeitszeit, Flugdienst - , Flug - und Ruhezeit 2. Abschnitt - Flugdienstzeit (9) Beschränkt sich die Überschreitung der höchs t- zulässigen Flugdienstzeit beim Einsatz auf einer bestim m- ten Strecke nicht mehr nur auf Ausnahmefälle, d.h. übe r- schreiten mehr als 33 % aller Flüge die geplante Zeit auf Minuten bzw. auf der Minuten, ist der Flugplan unverzüglich den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. DLH gibt ihrer Personalvertretung die Zahl der Überschre i- tungen im Monat bekannt. 8. Abschnitt - Mitwirkung der Personalvertretung Bei der Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpers o- nals auf den einzelnen Flugstrecken im Sinne vorstehe n- der Bestimmungen hat die Personalvertretung mitzub e- stimmen. Im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit sind Einsätze und Flugstunden einerseits, die freien Tage am dienstlichen Wohnsitz . Abweichungen von den vorstehend festgesetzten Ruh e- zeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead - Head - Zeiten und Standby - Zeiten sind mit Zustimmung der Pe r- Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, die erfolgte Anpassung des Flugplans unterliege nicht der Mitbestimmung der Gesamtvertretung . Sie hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - bea n- tragt festzustellen, dass die nach § 4 Abschn . 2 Abs. ( 9 ) des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal der D LH AG erforderliche Anpassung von Flugplänen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt. Die Gesamtvertretung hat die Abweisung dieses Antrags sowie im Rah men von Wideranträgen beantragt festzustellen, 5 6 - 4 - 1 ABR 37/12 - 5 - 1. dass die Deutsche Lufthansa AG das Mitbesti m- mungsrecht der Personalvertretung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV DLH in Verbindung mit § 4 MTV Nr. 5a DLH verletzt hat, indem sie die in der B e- triebsve 747 Frankfurt am Main - Shanghai - am 29. Januar 2010 für den Rückflug von Shanghai nach Frankfurt am Main festgelegte Schichtdauer von 16:10 Stunden im Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis zum 26. Oktober 2010 jew eils dienstags um 25 Minuten und mittwochs bis montags um 30 Minuten verlängert hat; 2. dass jede Änderung der durch Betriebsvereinbarung zur Umlaufgestaltung festgelegten Dauer der Schichtzeit der Mitbestimmung der Personalvertr e- tung unterliegt; 3. dass jede Änderung der durch Betriebsvereinbarung zur Umlaufgestaltung festgelegten Lage der Schich t- zeiten der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt. Die Gesamtvertretung hat zur Begründung ihrer Wideranträge ausg e- führt , die Anpassung der Flug zeit ändere den Umlaufplan und sei deshalb mi t- bestimmungspflichtig . Die Arbeitgeberin hat Abweisung der Wideranträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat den im ersten Rechtszug von der Arbeitgeberin gestellten Antrag, die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs festzustellen, wegen fehlende n Feststellungsinteresse s rechtskräftig als unzulässig abgewi e- sen, da dieser allein den Sommerumlauf 2010 betroffen und zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Wirkung mehr entfaltet habe. D em weiteren Fest stellung s- antrag der Arbeitgeberin hat es stattgegeben . Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesamtvertretung zurückgewiesen und die von dieser erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Wideranträge als u n- z u lässig abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtvertretung ihren Abweisungsantrag und ihr e Wider anträge weiter. 7 8 9 - 5 - 1 ABR 37/12 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen und die Wideranträge der Gesamtvertretung abgewiesen. I. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Widera n- trags zu 1. richtet, ist sie unzulässig. 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteh t . Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeige n, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30) . Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen S treitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung insgesamt inf rage zu stellen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig ( vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 19) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat den Widera ntrag zu 1. der Gesamtvertr e- tung in der Hauptbegründung wegen seines Vergangenheitsbezugs und des daraus resultierenden fehlenden rechtlichen Interesses iSd. § 2 56 Abs. 1 ZPO abgewiesen. Des Weiteren hat es ausgeführt, auf das Bestehen eines Mitb e- stimmungsrechts bei e iner Anpassung des Flu gplans an die tatsächlichen Ve r- hältnisse könne nicht abgestellt werden, da dies bereits Gegenstand des neg a- tiven Feststellungsantrags der Arbeitgeberin sei. Damit hat das Landesarbeit s- gericht in einer zweiten selbständig tragenden Beg ründung angenommen, der Antrag sei auch dann abzuweisen, wenn man ihn so verstehe, dass mit ihm das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geltend gemacht werde, da ein solcher bereits anderweitig rechtshängig sei (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) . In ihrer Recht s- besc hwerdebegründung greift die Gesamtvertretung lediglich die Ausführungen 10 11 12 13 - 6 - 1 ABR 37/12 - 7 - des Landesarbeitsgerichts zum fehlenden Feststellungsinteresse an, setzt sich jedoch nicht mit dem Einwand der anderweitige n Rechtshängigkeit auseina n- der. Die Rechtsbeschwerde ist dahe r in Bezug auf diesen Antrag unzulässig. II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. 1 . Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. a) Streitigkeiten über Rechte und Pflichten einer gemäß § 117 BetrVG e r- richteten Personalvertretung gehören zu den Angelegenheiten aus dem B e- triebsverfassungsgesetz iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (vgl. BAG 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - zu B III 1 der Gründe) . Die Gesamtvertretung ist im a r- beitsgerichtlichen Beschlussverfahren be tei ligtenfähig (vgl. zur Gruppenve rtr e- tung BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 11 mwN) . b ) In der gebotenen Auslegung ist der Antrag der Arbeitgeberin hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Die begehrte Feststellung , dass die nach § 4 Abschn . 2 Abs. ( 9 ) des Mantelta rifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal der D LH AG erforderliche Anpassung von Flugplänen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt , bezieht sich nach dem gesamten Vorbringen der Arbeitgeberin nur auf den Teil eines Umlaufs, der die Einz elheiten eines Flugs betrifft, im Anlas s- fall den Rückflug von Shanghai nach Frankfurt am Main. Gegenstand des A n- trags ist dagegen nicht eine Änderung des Umlaufs oder der höchstzulässigen Flugzeit. bb) So verstanden handelt es sich um einen Globalantrag, der eine unb e- stimmte Vielzahl möglicher Fallgestaltungen der Anpassung von Flugplänen erfasst. Damit ist er zulässig, jedoch grundsätzlich als in s gesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn einzelne Sachverhalte fallen, in denen sich der A n- trag als unbegründet erweist (BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 16 , BAGE 140, 113 ) . 14 15 16 17 18 19 - 7 - 1 ABR 37/12 - 8 - c) Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO . Das B e- stehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung bei einem best immten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich is t ( vgl. BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 1 6 , BAGE 140, 223) . Hierfür besteht auch das erforderliche Fes t- stellungsinteresse , da zwischen den Betrie bsparteien ein fortdauernder Streit über das streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht besteht . 2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. I n den vom Antrag erfas s- ten Fällen besteht kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung . a) Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV haben die Personalvertretungen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen von Arbeitszeitfragen entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrags Bordpe r- sonal mitzubestimmen . An die Stelle dieses Tarifvertrags ist für das Cockpitpe r- sonal der MTV vom 8. Juni 2001 getreten. Das hat zur Folge, dass Mitbesti m- mungsrechte der Personalvertretung in Arbeitszeitfragen des Cockpitperso nals nur dann bestehen, wenn der MTV dies vor sieht . Damit wird den Besonderhe i- ten des F lugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung getragen. Dies ist verfassungsgemäß (BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - zu B II 1 der Grü n- de, BAGE 97, 52) . Ein Rückgriff auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG zur B e- stimmung des Umfangs der Mitbestimmung de r Personalvertretung des Coc k- pitperso nals in Arbeitszeitfragen ist ausgeschlossen . b) Nach der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abschn. 8 Abs. 1 MTV b e- zieht sich das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nur auf die Festste l- lung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken und nicht auch auf die Anpassung des Flugplans nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 MTV . aa) Ein Umlaufplan umfasst nach den Darlegungen der Beteiligten neben der Flugzeit und Flugdienstzeit auch Aspekte des Einsatzes des Flugpersonals , wie zB die Anzahl der Besatzungsmitglieder, Ruhezeiten, höchstzulässige Flugdienstzeiten, Anzahl der Zwischenlandungen sowie im Einzelfall Regelu n- 20 21 22 23 24 - 8 - 1 ABR 37/12 - 9 - gen zu Teilstrecken. Er betrifft damit die über einen oder mehrere Tage hi n- we ggehende Ablauffolge von Einsätzen des Flugpersonals auf Fluggeräten mit dazwischen liegenden Unterbrechungen und Ruhezeiten. Demgegenüber sind Gegenstände des Flugplan s nur Teilaspekte des Umlauf plan s, wie die Abflu g- zeit , Ankunft szeit , Flugzeit und Flugdi enstzeit . Diese beruhen auf einer bei der Feststellung des Umlauf plans von beiden Betriebsparteien vorgenommenen Prognose. Erweist sich die se als unzutreffend und sind die in § 4 Abschn. 2 Abs. (9) MTV aufgeführten Schwellenwerte überschritten, hat die Arb eitgeberin den Flugplan als Teil des Umlauf plan s den tatsächlichen Verhältnissen anz u- passen. Hierdurch werden die geplanten Flug zeiten und Flug dienstzeit en ve r- längert und das geplante Flugende im Flugplan entsprechend der festgestellten Überschreitungen verschoben . Eine A npassung de s Flug plans hat sich im Rahmen der Vorgaben des MTV zu halten , weil § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 MTV - anders als § 4 Abschn . 8 Abs. 2 und Abs. 3 MTV - eine Abweichung von diesen Vorgaben nicht ausdrücklich zulässt. bb ) Nach der Systematik des MTV ist die Mitbestimmung der Personalve r- tretung in § 4 Abschn. 8 MTV unter der Überschrift r- für die in § 4 MTV geregelten Angelegenheiten zusammengefasst g e- regelt. Daneben enthält § 4 MTV im Abschn. 1 Abs. (3), Abschn. 2 Abs. (5), A b- schn. 6 Abs. (2), Abschn. 7 Abs. (6) und Abs. (9) MTV noch ausdrückliche R e- gelungen über die Mitwirkung der Personalvertretung in Einzelfällen . Bei der A npassung des Flugplans nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 MTV hat die A r- beitgeberin nach Satz 2 dieser Vorschrift der Personalvertre tung lediglich die Zahl der Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit im Monat b e- kanntzugeben. Ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht besteht nach dem tariflichen Regelungszusammenhang nicht. Erst wenn die Arbeitgeberin nicht nur innerhalb des Umlaufplans die geplanten Flug - und Flugdienstzeiten ve r- längert , sondern darüber hinaus von dem mitbestimmt en Umlauf abweichen will oder muss, greift das Mitbestimmung srecht der Personalvertretung nach § 4 Abschn. 8 Abs. 1 MTV ein. Die Anpassung nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) MTV ist auch keine Abweichung von den vorstehend festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässi gen Flugdienstzeiten, Dead - Head - Zeiten und Standby - Zeiten iSv. 25 - 9 - 1 ABR 37/12 § 4 Abschn. 8 Abs. 2 MTV, die der Zustimmung der Personalvertretung bedür f- te. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die nach Abs. 1 dieser Tarifnorm festgestellten Umlaufpläne, sondern auf d ie im MTV selbst erfolgten Festlegu n- gen. Für ein derartiges Verständnis spricht, d ass die Umlaufpläne nach § 4 A b- schn. 8 Abs. , § 4 Abschn. 8 Abs. 2 Satz 1 MTV j e- Zeiten ab stellt . Hinzu kommt, dass sich diese Tarifregelung auch auf Reserv e- zeiten iSd. § 4 Abschn. 6 MTV erstreckt, die nicht Gegenstand de s Umlauf plans sind. c ) Hiernach ist der Antrag der Arbeitgeberin begründet. Die von ihr b e- gehrte Feststellung bezieht sich allein auf das Nichtbestehen eines Mitbesti m- mungsrechts bei der nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) MTV erforderlichen Anpa s- sung des Flugplans ohne Änderung des Umlaufplans. 3. Die Wideranträge zu 2. und 3. der Gesamtvertretung sind unz ulässig . Sie sind nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Vortrag der Gesamtvertretung ist nicht zu entnehmen, was sie unter Schichtzeiten im Sinne ihrer Anträge versteht. Einmal führt sie aus, die Schichtdauer entspreche nach dem MTV d er Dauer der höchstzulässigen planmäßigen Flugdienstzeit . An anderer Stelle setzt sie den Begriff Schicht plan dauer mit der geplanten Flugdienstzeit oder den Begriff Schichtplan mit dem Begriff Umlaufplan gleich . Da auch der MTV hierzu keine Begriffsbestimm ung enthält, ist nicht mit der g e- botenen Klarheit erkennbar, welche Bedeutung dem Begriff Schichtzeit nach dem Antragsverständnis der Gesamtsamtvertretung zukomm en soll . Schmidt Koch Linck Fasbender Berg 26 27
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