Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Mai 2015 Erster Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 Arbeitsgericht Münster Urteil vom 5. April 2012 - 2 Ca 1210/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 21. November 2012 2 Sa 745/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung Bestimmung: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 435/13 2 Sa 745/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Mai 2015 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Re visionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Mai 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Rath und Kunz für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 21. November 20 12 - 2 Sa 745/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung wegen mitbestimmung s- widriger Änderung von Entlohnungsgrundsätze n . Die nicht tarifgebundene Beklagte , deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist , führt Veranstaltungen - insbesondere Tagungen, Kongresse, Au s stellungen und Messen - durch. In ihrem B etrieb ist ein Betriebsrat gebildet . Mit diesem schloss die Beklagte am 1. Januar 1992 eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1992 ). Diese lautet auszugsweise: § 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden folgende tarifliche Vorschriften in ihrer bisher gültigen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung: A. Mitarbeiter/innen im Verwaltungs - und gewer b- lich - technischen Bereich: a) Angestellte 70 (Ausschlu ß fristen des Bu n- desa n gestellten - § 5 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - G in der derzeitigen Fassung mit der Maßgabe, da ß der Freizeitausgleich für di enstplanmäßige oder b e- triebsübliche Arbeitsstunden an einem Samstag, e i- 1 2 - 3 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 4 - nem Sonntag oder einem Feiertag auch noch zu e i- nem späteren als dem in den Tarifbestimmungen genannten Zeitpunkt gewährt werden kann. ... § 6 Überstunden (1) (2) A. Verwaltungsbereich: 3. Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, werden durch eine Pa u- schalvergütung ausgeglichen. Die Pauscha l- vergütung erfolgt in Form einer einmaligen Für geleistete SFN - Arbeit erhalten die b e- troffenen Arbeitnehmer einen (einheitlichen) Zuschlag zum Grundlohn in Höhe von 10 v.H. Für geleistete Sonn - , Feiertag - und Nachtarbeit werden die Abschlagszahlungen zwischen 5 und 20 % eines Monatsgehaltes gezahlt. Der Arbeitnehm er führt Aufzeic h- nungen, aus denen sich die tatsächlich g e- leisteten SFN - Stunden nachvollziehen la s- sen. Eine Verrechnung der pauschal gelei s- teten Zuschläge für SFN - Arbeit mit den Z u- schlägen, die sich aufgrund von Einzelb e- rechnungen ergeben, erfolgt zu m Jahr ese n- de. Ggf. sind zu viel gezahlte Beträge nac h- zuversteuern. § 7 Eingruppierung (1) Im Verwaltungs - und gewerblich - technischen Bereich werden eingruppiert: a) die Angestellten in die Vergütungsgruppen des BAT entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in Anlehnung an die §§ 22 und 23 BAT , - 4 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 5 - § 8 Vergütung/Lohn (1) Im Verwaltungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten: a) für die Angestellten die vergütungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis 34 BAT , b) für die Arbeiter die Lohngruppen und Lohnstufen gemäß Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung. Die Höhe der Vergütung und des Lohnes und sonstige finanzielle Leistungen (Urlaubsgeld, Zuwendung, einmalige Zahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen) richten sich nach den für den Bereich der Vereinigung ko m- munaler Arbeitgeberverbände abgeschlossenen Vergütungs - und Lohntarifverträgen und den z u- sätzlichen zum BAT und BMT - G abgeschloss e- nen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung, so weit sich aus der Anlage 1 nichts anderes ergibt. (2) § 10 Weihnachtszuwendungen (1) Für den Bereich der Verwaltung und Technik gilt § 8 dieser Vereinbarung. Am 8. Februar 2001 schlossen die Betriebsp arteien eine Betriebsve r- einbarung (im Folgenden BV 2001) , die - a nders als die BV 1992 - keine Reg e- lungen zur Eingruppierung und zur Vergütung enthält . Die BV 2001 lautet au s- zugsweise : § 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie 3 - 5 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 6 - folgt angewandt: A. Mitarbeiter/innen im Verwaltungs - und gewer b- lich - technischen Bereich: a) Angestellte (BAT) 70 (Ausschlu ß friste n des Bu n- desa n gestellten - Tarifvertrags (BAT)). § 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000. § 4 Mehrarbeitsstunden / Überstunden / SFN - Stunden Jahresarbeitszeitkonto / Lebensarbeitszeitkonto A. Angestellte SFN - Stunden Für geleistete Sonn - , Feiertag - und Nachtarbeit (SFN) erhalten die nach BAT Beschäftigten einen (einheitlichen) Zuschlag zum Grundlohn in Höhe von 10 von 100. Für geleistete Feiertags - und Nachta r- beit werden die Abschlagszahlungen zwischen 5 und 20 % eines Monatsgehaltes gezahlt. Der Arbeitne h- mer führt Aufzeichnungen, aus denen sich die ta t- sächlich geleisteten SFN - Stunden nachvollziehen lassen. Eine Verrechnung der pauschal geleisteten Zusch läge für SFN - Arbeit mit den Zuschlägen, die sich aufgrund von Einzelberechnungen ergeben, e r- folgt am Jahresende ggf. sind zu viel gezahlte Betr ä- ge nachzuversteuern. § 11 Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Betriebsvereinbarungen Diese Vereinbarung tritt am 01.02.2001 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Betriebsvereinbarung vom - 6 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 7 - 01.01.1992 außer Kraft. Bis September 2005 schloss die Beklagte mit ihren im Bereich der Ve r- waltung und der Technik eingesetzten Arbeitnehmern Arbeitsver träge, in denen eine Vergütung in Anlehnung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des Bu n- des - Angestelltent arifvertrags (BAT) vereinbart wurde. Im Hinblick auf die T a- rifsukzession im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 wurden di e Mitarbeiter im Bereich der Verwaltung und der Technik im Oktober r- miert. I n einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. August 2005 führte die Beklagte hierzu ua . aus : ich möchte Sie darüber informieren, dass die Tarifwerke BAT vom 23. Februar 1961 und BMT - G vom 31. Januar 1962 ab dem 01.10.2005 durch den TVöD abgelöst we r- den. Dementsprechend werden auch wir, die in Anlehnung an BAT und BMT - G gültigen Regelungen der Betriebsve r- einbarung, durch die entsprechenden Regelungen des TVöD ersetzen. Alle weiteren Regelungen ergeben sich aus der gültigen Betriebsvereinbarung und dem Manteltarifvertrag TVöD. D erzeit wird der TVöD noch redaktionell überarbeitet, s o dass noch keine endgültige Fassung vorliegt. Die Kläger in ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2000 - zuletzt als Projektleiterin im Bereich Kongresse - beschäftigt. Ihr Arbeitsv ertrag vom 28. Januar 2000 sah eine monatliche Vergütung in Anlehnung an BAT der Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 2000 in Anlehnung an BAT an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2010 gab die Beklagte 1. Oktober 2005 in Anlehnung an den TVöD in die Entgeltgruppe 11/Stufe 27. Novemb er 2007 g e- schlossenen Arbeitsvertrag der Parteien heiß t es ua. : 4 5 - 7 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 8 - § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Frau Dr. S ist bereits seit dem 01. April 2000 bei der H GmbH beschäftigt. Dieser Vertrag ersetzt alle vorausgegangenen Vereinb a- rungen zwischen den Parteien. § 2 Arbeitsgebiet Frau Dr. S setzt ab 01.12.2007 Ihre Tätigkeit im G e- schäftsbereich Congresse fort. § 4 Vergütung/Gehalt Frau Dr. S erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000,00 . Ein Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, son stige Gratifikationen oder anderweitige zusätzliche Leistungen und Erhöhungen und Sonn - , Feiertags - und Nacht - Stunden - Zuschläge besteht nicht. Desw eiteren erhält Frau Dr. S ab dem 01.01.2008 eine zielabhängige Tantieme in Höhe von maximal 2.800,00 /Jahr. Mit ihrer Klage hat die Kläger in für die Jahre 2008 bis 2010 - unter B e- rücksichtigung des ihr gezahlten Bruttomonatsentgelts - die Zahlung des mona t- lichen Tabellenentgelts nach dem TVöD entsprechend der Entgeltgrup pe 11 Stu fe 6, der Z eitz uschläge für geleistete Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit nach § 8 TVöD - jedenfalls aber nach der BV 2001 - sowie der Jahressonde r- zahlungen nach § 20 TV öD verlangt. Sie hat geltend gemacht, mit der BV 1992 hätten die Betriebsparteien eine dem BAT entsprechende Vergütungsordnung geregelt. Diese habe sich wegen einer Tarifsukzession a b 1. Oktober 2005 in eine dem TVöD entsprechende Vergütungsordnung umge wandelt . Dagegen verstoße ihr geänderter Arbeitsvertrag . Das verletze das Mitbestimmungsrecht 6 - 8 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 9 - des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG . Nach der Theorie der Wir k- samkeitsvorausset zung richte te sich ihr e Vergütung nach dem TVöD . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen , an sie für das Jahr 2008 2.073,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ü ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2009 3.791,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssat z seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2010 4.119,26 Euro b rutt o nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ü ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle an einer mitbestimmten Vergütungsordnung. Eine solche sei durch die BV 2001 aufg e- hoben wo rden . Unabhängig davon sei ein Mitbestimmungsrecht nicht verletzt. Der einzelvertraglichen Abmachung mit der Klägerin fehle es an einem ko l- lektiven Bezug . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederhe r- stellung des a r beitsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese ist schon deswegen un begründet, weil d ie Kläger in einen Anspruch auf die streitbefang e- nen Differenzvergütungen nicht schlüssig dargetan hat . 7 8 9 10 - 9 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 10 - I . Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus ihrem Arbeitsve r- trag . Anders als die vorangegangenen V er träge enthält der letzte Arbeitsvertrag vom 27. November 2007 bei der Vergütung keinen - im Wege der ergänzend en Vertragsauslegung anzunehmenden - Verweis auf den TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fa s- sung (vgl. zu dieser ergänzenden Auslegung der von der Beklagten verwandten und auf eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT verweisenden Formulararbeitsv erträge BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 18 ff . und - 5 AZR 484/13 - Rn . 18 ff. ) . II . Entgegen der Auffassung der Klägerin ist di e Beklagte auch nicht nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung verpflichtet, die im Streit stehe n- den Beträge zu zahlen. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer i n For t- führung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestim mten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vere inbarung über die Vergütung wird von Gese t- zes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten ( BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 30 mwN ) . 2 . Danach kann die Klägerin keine Vergütung nach den Grundsätzen des TVöD verlangen . Diese sind nicht die im Betrieb der Beklagten zuletzt mitb e- stimmten Entlohnungsgrundsät ze . a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 B etrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebl iche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des 11 12 13 14 15 - 10 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 11 - Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmun gspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 1 5 mwN) . Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentsche i- dung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 16 mwN) . Der Mi tbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnung sgrundsätzen und deren Änderung. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht d a- rauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen En t- lohnungsgrundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom A r- beitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Denn nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nicht vom Ge l- tungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17 mwN) . Die konkr e- te Höhe des Arbeitsentgelts wird allerdings nicht vom Be teiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 18 mwN) . b) Die bei der nicht tarifgebundenen Beklagten geltende n - zuletzt mitb e- stimmten - Entlohnungsgrundsätze entsprechen nicht der Vergütungsstruktur des TVöD . D aher kann d ie Klägerin ihre Klageforderung hierauf nicht stützen . aa) Die Betriebsparteien haben die im Betrieb der Beklagten anzuwende n- den Entlohnungsgrundsätze in der BV 1992 und in der BV 2001 ausgestaltet. (1 ) I n dem Abschluss der BV 199 2 liegt (auch) die Ausübung des dem B e- triebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechts 16 17 18 - 11 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 12 - für die Anwen dung der in der Betriebsvereinbarun g zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze. Diese bestimmen sich in dem für die Klägerin ei n- schlägigen ua. nach § 7 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 durch eine t- sprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in Anlehnung an die §§ 22 8 Abs. 1 Buch st. a BV 1992 durch die auf §§ 26 bis 34 BAT Bezug nehmende n vergütungsrechtliche n Bestimmungen, nach § 10 Abs. 1 iVm. § 8 BV 1992 durch eine auf den BAT verweisende Weihnachtsz u- wendung und nach § 6 Abs. 2 Abschn. A Ziffer 3 BV 1992 durch einen pa u- sch a lier ten Ausgleich für Überstunden sowie Zuschlä ge für geleistete Son n- tags - , Feiertags - und Nachtarbeit. (2 ) Diese Entlohnungsgrundsätze haben die Betriebsparteien mit der BV 2001 - anders als die Beklagte meint - nicht insgesamt abgelöst . D ie BV 2001 trifft keine mit § 7 Abs. 1 Buchst. a, § 8 Abs. 1 Buchst. a und § 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 BV 1992 vergleichbare Regelung en . Sie enthält alle r- dings für Angestellte in ihrem § 4 Abschn. A gegenüber § 6 Abs. 2 Abschn. A. Ziffer 3 BV 1992 geänderte Festlegungen zur Mehrarbeit und zu Überstunden sowie inhaltsgleiche Bestimmungen zu den Zuschlägen für geleistete Sonn - tags - , Feiertags - und Nachtarbeit. Vor diesem Hintergrund haben die Betrieb s- parteien die in der BV 1992 festgelegten Entlohnungsgrundsätze aber nur in ei nem konkreten marginalen Punkt geändert und nicht durch eine Neuregelung insgesamt abgelöst. Dagegen spricht auch nicht § 11 BV 2001 , wonach mit dem In krafttreten der BV 2001 am 1. Februar 2001 die BV 1992 außer Kraft tritt . Wäre die BV 2001 eine die (bisherigen) Entlohnungsgrundsätze beseitigende Vereinbarung, hätte der Betriebsrat auf die Substanz der ihm gesetzlich obli e- genden Mitbestimmung verzichtet . Ein solches Verständnis führte - jedenfalls soweit die Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen ist - zur Unwirksamkeit der BV 2001 (vgl. zu einer Betriebsvereinbarung über die Loh n- gestaltung BAG 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 286) . Es verbietet sich schon deshalb, weil Betriebsvereinbarungen mög lichst gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. BAG 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd der Gründe, BAGE 107, 9) . 19 - 12 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 13 - (3 ) Weder die BV 1992 noch die BV 2001 ist wegen eines Verstoßes g e- gen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG insgesamt unwirksam. Zwar könnte die Beklagte nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts aufgrund der mehrheitlichen Beteiligung der Stadt M Mitglied im Kommunalen A r - beitg e berverband werden. Deshalb ist anzunehmen, dass der Betrieb der B e- klagten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Dort sind seit Jah r zehnten etwa Ausschlussfristen tariflich geregelt, für Angestellte zunächst in § 70 BAT, nach der Tarifsukzession in § 37 TVöD. Ausschlussfristen unterfa l- len aber dem Bereich der fre iwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) . Für sie gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Daher verstößt § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. a BV 1992 - ebenso wie § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. a BV 2001 - zumindest hinsichtlich der Ausschlussfristenregelung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist insoweit unwirksam (vgl. zur BV 2001 BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 33) . Gleiches gilt, soweit die BV 1992 und die BV 2001 Regelungen zu der nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegenden konkreten Höhe des Entgelts beinhalten . Jedoch hat d ie Teilunwirksamkeit einer Betrieb svereinbarung die Unwirksam keit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge, wenn diese ohne die unwir k- samen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen ( vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe , BAGE 114, 162) . Danach sind die BV 1992 und die BV 2001 nicht insgesamt unwirksam. Sie bilden auch ohne die unwirksamen Festlegungen zu einer Au s- schlussfrist und der konkreten Vergütungshöhe eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den im Betrieb der Beklagten anzuwendenden Entlo h- nungsgrundsätzen. bb) Mit der ab dem 1. Oktober 2005 vorgenommenen einseitigen l- die Beklagte die in der BV 1992 und der BV 2001 aufgestellten Entlohnung s- grundsätze geändert. (1 ) Die Beklagte hat - wie in ihrem Schreiben vom 15. August 2005 an den Betriebsra t verlautbart - ab dem 1. 20 21 22 - 13 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 14 - m kommunalen Bereich der BAT zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt wurde, § 2 Abs. 1 TVÜ - VKA. Ab diesem Zeitpunkt wurden der BAT und die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht mehr weiterentwickelt. Die Vergütungsstrukturen des BAT und des TVöD/TVÜ - VKA sind aber nicht gleich. Anders als der BAT - auf den etwa § 7 Abs. 1 Buchst. a und § 8 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 verweisen - sieht der TVöD keine altersabhängige Grundvergütung, keine familienbezogenen Entgeltb e- standteile und keine Bewährungs - , Zeit - und Tätigkeitsaufstiege vor. Mit der Vergütung nach den Strukturen des TV öD ändert sich das System, nach dem sich das Entgelt der Arbeitnehmer ermittelt. (2 ) Bei dieser Änderung hat die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. (a ) Zwar ist der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011 ( - 1 AZR 797/09 - ) davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem der Arbeitgeber auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit die für ihn geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung an gew andt hatte (dies war in dem entschiedenen Rechtsstreit bis zum 31. Oktober 2006 die des BAT und anschließend die des TV - L und TVÜ - L), kein Tarifwechsel, sondern eine von denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbere ichs des bisherigen Tarifvertrags liegt, woran der Betriebsrat mangels Änderung der bisherige n Vergütungsstruktur nicht nach § 87 Abs . 1 Nr . 10 BetrVG zu beteiligen ist. Diese Entscheidung beruht aber auf der Fallg e- staltung, dass sich die bei dem Arbeitgeb er geltende Vergütungsordnung inhal t- lich nicht auf den BAT oder die jeweils geltende Fassung des BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge beschränkte, sondern in Schleswig - bestand . Infolge dessen war die dortige Tarifsukzession vom BAT zum TV - L keine mitbestimmung s- , sondern in den mitbestim m- ten Entlohnungsgrundsätzen angelegt . 23 24 - 14 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 15 - (b ) Vorliegend haben die Betriebsparteien keinen Entlohnun gsgrundsatz Stadt M - vor allem sy stematischen - Auslegung der BV 1992 und der BV 2001. (aa ) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtz u- sammenhan g und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjen i- gen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 18 . November 2014 - 1 ABR 18/13 - Rn. 16 mwN) . (bb ) Hiervon ausgehend haben die Betriebsparteien keinen Entlohnung s- grundsatz vereinbart, der in der Anwendung des für den (kommunalen) öffentl i- chen Dienst geltenden Tarifwerks besteht. (aaa ) Der Wortlaut der in der BV 1992 getroffenen Best immungen zu den im Verwaltungsbereich aufgestellten Entlohnungsgrundsätzen ist unergiebig. Bei der Eingruppieru ng spricht § 7 Abs. 1 Buchst. a BV an die §§ 8 Abs. 1 BV 1992 formuliert, dass für die Angestellten die vergütungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 10 BV 1992 findet sich - im Zusammenhang mit § 8 BV 1992 - l- e- i- nen Verweis auf die tarifliche Vergütungsordnung sprechen, träfe aber nur für en u. Im buchstäblichen Verständnis sind außerdem allenfalls Bezugnahmen auf die j e- weils geltenden Fassungen des BAT ausgedrückt. 25 26 27 28 - 15 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 16 - (b bb ) Der Gesamtzusammenhang der mit der BV 1992 und der BV 2001 ve r- einbarten Entlohnungsgrundsätze spricht deutlich gegen dere n generelle Ve r- knüpfung mit der für den öffentlichen Dienst maßgeblichen tariflichen Struktur . Die Betriebsparteien haben sich unterschiedlicher Regelungstechniken bedient. Sie haben zT auf das im öffentlichen Dienst (damals) geltende Tarifwerk des BAT ver wiesen und zT (konkret: bei den Zuschlägen) eigenständige Regelu n- gen getroffen (§ 6 Abs. 2 Abschn. A Ziffer 3 BV 1992 und § 4 Abschn. A BV 2001) . Diese - auch in anderen Bereichen vor allem der BV 1992 - verwan d- te Regelungstechnik kann nur so verstanden we rden, dass die Betriebsparteien einerseits Normen schaffen wollten , deren Inhalt sich nach den in Bezug g e- nommenen Tarifnormen richten soll, und anderseits solche , die als eigenständ i- ge Regelungen von dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes einschließlich se i- ner zukünftigen Verände rungen unberührt bleiben sollen. Damit verbietet sich die Annahme einer inhaltlichen Orientierung der mitbestimmt aufgestellten En t- lohnungsgrundsätze an der jeweils für den kommunalen öffentlichen Dienst ei n- schlägigen tariflichen Struktur . Selbst wenn die Betriebsparteien übereinsti m- mend einen solchen Regelungswillen verfolgt hätten, wäre er nicht mit hinre i- chender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen und daher bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. (ccc) Der von der Revision i n der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Hinweis auf eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) der BV 1992 und der BV 2001 dahingehend, dass die Betriebsparteien die Struktur des TVöD vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtfortführung des BAT un d se i- ner Vergütungstarifverträge ab einem bestimmten Zeitpunkt klar gewesen sei, ist nicht zielführend. Er verkennt, dass sich die Auslegung von Betriebsverei n- barungen nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung richtet. Damit sche i- det eine ergänzende Ausle gung von Betriebsvereinbarungen zwar nicht von vornherein aus (hierzu BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 31 ; zwe i- felnd BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c dd der Gründe, BAGE 104, 353 ) . Voraussetzung ist aber die Feststellung einer unbewussten planwidrigen Regelungslücke. Eine solche kann den mit der BV 1992 und der BV 2001 aufgestellten Entlohnungsgrundsätzen nicht entnommen werden. 29 30 - 16 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 - 17 - (c) Die Änderung der Entlohnungsgrundsätze durch die Arbeitgeberin ab dem 1. Oktober 2005 erfolgte einseitig und ohne Wahrung des Mitbesti m- mungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Auch eine d a- rauf gerichtete Regelungsabrede ist unterblieben. Sie folgt nicht daraus, dass der Betriebsrat - soweit ersichtlich - die ihm mitgeteilte Eingr uppierung und En t- lohnung ua. der Mitarbeiter der Verwaltung ab dem 1. Oktober 2005 in Anle h- nung an den TVöD nicht moniert hat. Die bloße Hinnahme mitbestimmungswi d- rigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat ist keine Regelungsa b- rede. Diese setz t zumindest eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme geric h- tete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 33 mwN) . Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. cc) Si nd die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze damit nicht die des TVöD, kann die Klägerin ihre Klageforderung nicht darauf stützen. Die Th e- orie der Wirksamkeitsvoraussetzung trägt keinen Anspruch auf Vergütung nach mitbestimmungswidrig geänderten Entlo hnungsgrundsätzen. Sie setzt ein mi t- bestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus und ist nicht A n- spruchsgrundlage zur Durchsetzung mitbestimmungswidri gen Verhaltens. dd) Nach all dem kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - die Beklagte durch die seit März 2007 mit diversen Arbeitnehmern geschloss e- nen (Ände rungs - )Verträge die Entlohnungsgrundsätze (erneut) mitbesti m- mungswidrig geändert hat. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob - wie die Beklagte meint - der Arbeitsvert rag der Klägerin vom 27. November 2007 auf keinem kollektiv - rechtlichen Tatbestand beruht. III . Soweit die Klägerin - erstmals in der Berufungsinstanz - geltend g e- macht hat, jedenfalls nach der BV 2001 stünden ihr für geleistete Sonn tags - , Feiertag s - und Nachtarbeit Zuschläge zum Grundlohn zu, hat sie die Höhe der hierauf bezogenen Klageforderung nicht schlüssig dargelegt . Sämtlichen ihrer Berechnungen liegt die Annahme einer Vergütung nach Entgeltgruppe 11 St u- fe 6 TVöD zugrunde. Auf eine Vergütung nach d en Entlohnungsgrundsätzen des TVöD besteht aber gerade kein Anspruch . Vor diesem Hintergrund braucht 31 32 33 34 - 17 - 1 AZR 435/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR435.13.0 auch auf § 4 des Arbeitsvertrags vom 27. November 2 00 7 , wonach kein An - s Feiertags - und Nacht - Stunden - Zuschläge besteht , nicht eing e- gangen zu werden . Schmidt Koch K. Schmidt Rath Olaf Kunz
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