Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. März 2015 Erster Senat - 1 ABR 48/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 7. Juni 2012 - 29 BV 22/11 - II. Beschluss vom 18. Februar 2013 - 8 TaBV 11/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurte i- lungsgrundsätze Bestimmung: BetrVG § 94 Abs. Leitsatz: Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner B e- u r teilungsgrundsätze nach § 94 Abs. 2 BetrVG erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens. Vollzieht sich dieses auf der Grundlage von Mitarbeitergesprächen, werden diese vom Mitbesti m- mungsrecht erfasst . ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 48/13 8 TaBV 11/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2015 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdefüh rer und Rechtsbeschwerdeführer , 2. 3. 4. - 21. - 2 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung am 17. März 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und Hayen für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten Betrieb s- rats wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde - der Beschluss des Landesarbeitsg e- richts Hamburg vom 18. Februar 2013 - 8 TaBV 11/12 - insoweit aufgehoben, wie die Beschwerde des zu 1. bete i- ligten Betriebsrats gegen die den A ntrag zu 1. abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2012 - 29 BV 22/11 - zurückgewiesen worden is t. Im Umfang der Aufhebung wird d as Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Mitarbeiterjahresg e- spräche . Das Unternehmen der zu 2. beteiligte n Arbeitgeberin gehört zur N - Group, einem Anbie ter für Lebensmittellogistik. Dieses hat mehrere Niede r- lassungen in Deutschland und eine zentra le Personalabteilung. Antragsteller ist der in der Niederlassung in H gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 4. bis 21. sind die in den anderen Betrieben gewählten Betriebsräte. Am 21./25. Februar 2011 schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten und zu 3. beteiligten Gesamtbetriebsrat eine rung über die Durchführung von Pe r- sonalentwicklungsmaßnahmen auf der Grundlage von Mitarbeiterjahresgespr ä- 1 2 - 3 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 4 - che n (GBV M JG ) . Die nach ihrem § 7 Satz 2 bis zum 31. Dezember 2012 b e- friste te GBV M JG wurde - inhaltlich unverändert - zuletzt am 29. November 2013 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Si e lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG, die in ei ner KVN - Niederlassung beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnisse unbefristet sind. Sie gilt nicht für die in diesen Niederlassungen beschäfti g- ten Leitenden Angestellten. § 2 Zweckbestimmung Die Betriebsvereinbarung regelt die Durchführung von Mitarbeiterjahresgesprächen als zentrales Instrument der Personalentwicklung, insbesondere auch die Dokument a- tion der Gesprächsergebnisse. Das Mitarbeiterjahresgespräch ist ein 4 - Augen - Gespräch zwischen Mitarbeiter/ - in und Führungskraft, das einmal im Ja hr auf freiwilliger Basis durchgeführt wird. Mitarbeite r- jahresgespräche werden regelmäßig nicht zwischen Fü h- rungskräften der unteren Ebene (Gruppenleiter, Teamle i- ter, Schichtleiter, Vorarbeiter etc.) und den ihnen zugeor d- neten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen geführt, sondern von dem nächst höheren Vorgesetzten (Abteilungsleiter, L a- gerleiter etc.). Auf Wunsch des Mitarbeiters/der Mitarbeit e- rin kann ein Betriebsratsmitglied an dem Gespräch tei l- nehmen. Gegenstand des Gespräches ist die Bestandsaufnahme über di e Zusammenarbeit zwischen Mitarbeiter und Vo r- gesetzten, über Herausforderungen und Entwicklungen im Aufgabenbereich des Mitarbeiters und die Leistungsen t- wicklung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin. Dieses G e- spräch ersetzt nicht die laufende Kommunikation zwischen Führungskraft und Mitarbeiter/in. Aus den Ergebnissen des Mitarbeiterjahresgespräches können Qualifizierungs - und Fördermaßnahmen für die Mitarbeiter/innen abgeleitet werden. - 4 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 5 - § 3 Gestaltung der Mitarbeiterjahresgespräche Die Mitarbeiter/inn en werden im Vorfeld über Ziele und Ablauf des Mitarbeiterjahresgespräches informiert. Zur Orientierung und Hilfestellung bei der Durchführung des Mitarbeiterjahresgesprächs wird den Führungskräften und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ein Leitfaden zur Verfü gung gestellt. Der Leitfaden ist in den Anlagen 1 sowie 1a bis 1d beig e- fügt. § 4 Dokumentation Die Ergebnisse des Gespräches werden auf einem E r- gebnisblatt (Anlage 2) dokumentiert und von den G e- sprächspartnern unterschrieben. Das unterschriebene Gesprächsprotokoll wird in der Pe r- sonalakte abgelegt und dem/ der Mitarbeiter/in in Kopie ausgehändigt. § 5 Information und Beratung Die gesammelten Ergebnisse werden in die Qualifizi e- rungsmatrix (Anlage 3) übertragen. Die Ergebnisse werden dem jewei ls örtlich zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis gegeben und mit ihm beraten. § 6 Schulung Die Schulung der Führungskräfte wird von der Aus - und Weiterbildung organisiert: Grundsätzlich wird jede Führungskraft in der Anwendung des Mitarbeiterjahresgespräches geschult. Der GBR ist bei Schulungsmaßnahmen im Rahmen dieser GBV zu beteiligen. Darüber hinaus kann der örtliche B e- triebsrat Mitglieder zur Teilnahme an den Schulungen von Die Anlage 1 zur GBV M JG enthält h- ihren Ziffern n- feld e eistungsstandes n- i- formuliert . Die Anlagen 1a bis 1 d 3 - 5 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 6 - zur GBV M JG sind je weils ein n- i- 1d Sie enthalten standardisierte e- . Die mit Unterschriftsleisten für die Führung s- kraft und den Mitarbeiter versehene Anlage 2 zur GBV M J G enthält - differenziert nach kaufmännischen und gewerblichen Mitarbeitern - Formulare i- ertungen abgeben und Maßnahmen vorschla gen . Die Anlage 3 zur GBV M JG ist auszufüllende n Felder n de ssen sowie eine r Unterschriftenleiste. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss der GBV M JG nicht zuständig. E s fehle an einem zwin ge n- den Erfordernis für die überbetriebliche Regelung der Mitarbeiter jahres ge spr ä- che. Ein von der Arbeitgeberin behauptete s unternehmens einheitliche s Pers o- nalentwicklungskon zept sei der GBV M JG nicht zu entnehmen . Der Betriebsrat hat zuletzt - sinngemäß - bean tragt 1. festzustellen, dass die zwischen dem Gesamtb e- triebsrat und der Arbeitgeberin geschlossene G e- samtbetriebsvereinbarung ü be r die Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen auf der Grundlage von Mitarbeiterjahresgesprächen vom 21. Februar 2011 auf den Betr ieb H der Arbeitgeb e- rin keine Anwendung findet; 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zur Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro im Ei n- zelfall zu unterlassen, Mitarbeitergespräche auf der Grundlage dieser Gesamtbetriebsvereinbarung über die Durchführung von Personalentwicklungsma ß- nahmen auf der Grundlage von Mitarbeiterjahresg e- sprächen vom 21. Februar 2011 mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betriebs H der Arbeitgeberin zu führen. 4 5 - 6 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 7 - Die Arbeitgeberin, der Gesamtbetriebsrat sowie die z u 5., 7., 8., 11. bis 17. und 20. beteiligten Betriebsräte haben beantragt , die Anträge abz u- weisen . Sie haben den Standpunkt eingenommen , der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss der GBV M JG zuständig. Die Mitarbeiterjahres gespräche seien Bestandteil ei nes vom zentralen Personalwesen durchgeführten umfa s- senden Konzepts zur Personalentwicklung. Auf der Grundlage der aus den Mi t- arbeiterjahresgesprächen gewonnen en Informationen würden ggf. gezielte A n- gebote für Schulungs - und Weiterbildungsmaßnahmen zusamme ngestellt. Die Vergleichbarkeit von Beurteilungen, die durch eine Vielzahl von Führungskrä f- ten und in zahlreichen Betrieben zu erstellen seien , könne nur erreich t werden , wenn die Anforderungen im Unternehmen einheitlich verbindlich feststünden. Die Zustän digkeit des Gesamtbetriebsrats folge ungeachtet dessen (auch) aus dem Gesichtspunkt einer rechtliche n Unmöglichkeit ein zelbetrieblicher Reg e- lungen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des antragstellenden beteiligten Betriebsrats zurüc k- gewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter. Der zu 9. beteiligte Betriebsrat beantragt, der Rechtsbeschwerde stattzugeben. D ie Arbeitgeberin, der Gesamtbetriebsrat sowie die Be teiligten zu 4 . , 5 . , 7 . , 8 . , 11 . bis 17 . und 20 . beantragen deren Zurückweisung. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit sie den Antrag zu 1. betrifft. Den Antrag zu 2. haben die Vorinstanzen dagegen zu Recht abge wiesen. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig . Insbesondere bestehen keine B e- denken gegen ihre Statthaftigkeit. Sie ist vom Landesarbeitsgericht mit verkü n- detem Entscheidungsausspruch zugelassen worden , § 92 Abs. 1 Satz 1 Ar bGG . Soweit in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt ist, n- den, hindert das die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht. Nach § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ist die 6 7 8 9 - 7 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 8 - Rechtsbeschwerdezulassung in den Beschlusstenor aufzunehmen . Daher kann eine im Ausspruch der Entscheidung erfolgte Zulassung in den Gründen nicht wirksam ausgeschlossen werden (zum Revisionsverfahren BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - BAGE 105, 308) . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie den A ntrag zu 1. b e- trifft. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann das zulässige Feststellung s- begehren nicht abgewiesen werden. Ob es begründet ist oder nicht, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend b e- urteilen. 1. Der Feststellungsantrag ist nach seine r gebotenen Auslegung zulässig. a) Er bedarf allerdings der Auslegung. aa) Nach seinem Wortlaut ist der Antrag auf die Feststellung der Nichta n- wendung der GBV M JG im Betrieb H gerichtet. einer Gesamtbetriebsvereinbarung in einem bestimmten B e- trieb beschränkte Feststellung ist nicht von vornherein unzulässig (vgl. BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 17, BAGE 120, 146) . Sie ist insbeso n- dere möglich und sachgerecht, wenn sich die Frage der Geltung einer Gesam t- betriebsvereinbarung nicht zwingend einheitlich für alle Betriebe des Arbeitg e- bers beantworten lässt (vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B I 1 der Gründe , BAGE 109, 71) . Das macht der antragstellende Betriebsrat alle r- dings nicht geltend . Auch klärte die erstrebte Feststellung in ihrem buchstäbl i- chen Verständnis nicht die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage der Zuständigkeit des die GBV M JG schließenden Gesamtbetriebsrats. Bei dessen - unterstell ter - Un zuständigkeit für die in der GBV M JG geregelte Ang e- legenheit wäre die Gesamtbetriebsvereinbarung als eine freiwillige zu verst e- hen . Eine solche vermag zwar nicht die zwingende Mitbestimmung und nicht die betriebsverfassungsrechtlichen Handlungsmöglichkeite n der örtlichen B e- triebsräte zu beschränken. Sie trifft aber Regelungen - mit normativem Ge l- 10 11 12 13 - 8 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 9 - tungsanspruch - typischerweise für den Fall, dass eine Regelung auf betriebl i- cher Ebene unterbleibt (vgl. zu einem vom Gesamtbetriebsrat geschlossenen vorsorglichen Sozialplan BAG 17. April 2012 - 1 AZR 119/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 141, 101 ; zu einer Treueprämie BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 2 7 ) . Da k eine betriebliche Regelung existiert , bliebe ein auf die der GBV MJG gerichtetes Feststellun gsziel schon aus di e- sem Grund erfolglos. bb) Aus der Begründung des Antrags und dem schriftsätzlichen Vorbringen des antragstellenden Betriebsrats folgt aber, dass es ihm um ein e andere als die buchstäblich ausgedrückte Feststellung geht . Er will geklärt haben , ob ihm bei der Angelegen heit, die die GBV M JG regelt, ein Mitbestimmungsrecht z u- steht. D ie Arbeitgeberin stellt dieses Recht in Abrede, weil es nach ihrer Auffa s- sung bereits ab schließend von dem hierfür zuständigen Gesamtbetriebsrat au sgeübt worden ist. Der Antrag ist daher dahin zu verstehen, dass er sich auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts des antragstellenden Betriebsrats bei der Angelegenheit bezieht , die die GBV M JG regelt . Diesem Antragsve r- ständnis ist der Antragstelle r im Anhörungstermin vor dem Senat nicht entg e- gengetreten. b) Der so verstandene Antrag ist zulässig. E in Streit der Betriebsparteien über das Bestehen und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts sowie ihrer durch Ausübung eines Mitbestimmungsrechts gestalt eten Rechtsbeziehungen kann im Beschlu ss verfahren im Wege eines Feststellungsantrags iSv. § 256 Abs. 1 ZPO geklärt werden . 2. Im Hinblick auf den so verstandenen Antrag sind neben dem Antra g- ste l ler und der Arbeitgeberin auch der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen B e- triebsräte in dem Verfahren zu hören. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller und dem Arbeitgeber diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verf ahren beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des B e- triebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar be troffen ist (BAG 14 15 16 - 9 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 10 - 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 - Rn. 17 ) . Vorliegend sind der Gesamtb e- triebsrat und die örtliche n Betriebsräte von der Entscheidung über den Verfa h- rensgegenstand in ihrer betriebsverfassungsrechtliche n Rechtsposition unmi t- telbar betrof fen. Mit der erstrebten Feststellung stünde fest , dass der G esam t- betriebsrat für den Abschluss der GBV M JG unzustän dig ist . D amit wäre z u- gleich geklärt, dass die Zuständigkeit für eine Regelung in der streitbefangenen Angelegenheit bei den örtlichen Betriebsräten liegt. 3. Mit der von ihm gegebenen Begründung dur fte das Landesarbeitsg e- richt nicht annehmen, der Antrag zu 1. sei unbegründet. Wegen dieses Recht s- fehlers unterliegt die angefocht ene Entscheidung der Aufhebung, § 562 Abs. 1 ZPO . a) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht allerdings - ohne nähere B e- gründung - davon ausgegangen, dass das vom antragstellenden Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmungsrecht für die in der GBV M JG geregelte Angel e- genheit allein aus § 94 Abs. 2 BetrVG folgt . Andere Mitbestimmungsrechte kommen nicht in Betracht. aa) Bei der Personalentwicklung, als deren Instrument die Durchführung von Mitarbeiterjahresgesprächen nach § 2 Satz 1 GBV MJG geregelt ist, hat der Betriebs rat kein Mitbestimmungsrecht . Personalentwicklungsmaßnahmen geh ö- ren zu den Maßnahmen der Personalplanung iSd. § 92 BetrVG (vgl. BAG 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 - Rn. 23) . Nach § 92 BetrVG kommen dem B e- triebsrat hierbei Unterrichtungs - , Beratungs - und Vorschlagsrechte zu . bb) Die Bestimmungen von § 2 Satz 7 , § 3 Satz 3 iVm. Anlage 1 , § 6 und Anlage 3 GBV MJG , wonach ua. aus den Mit arbeiter jahres gesprächen für die Mitarbeiter Qualifizierungs - und Fördermaßnahmen abgeleitet werden können und ggf. Maßnahmen zu ihrer Entwicklung vereinbart werden und grundsätzlich erjahresgespräch e s g e- rd, führen ebenfalls nicht zur Annahme eines Mitbestimmungsrechts . Nach den insoweit in Betracht kommenden Beteiligungsrechte n der §§ 96 und 98 BetrVG bestehen für die Betriebsparteien vor allem Förderungspflichten, die 17 18 19 20 - 10 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 11 - sich in näher ausgestalteten Ermittlungs - und Beratungspflichten des Arbeitg e- bers und in Vorschlags - und Beratungsrechten des Betriebsrats niederschl a- gen . Gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufs bildung mitzubestimmen . Der Begri ff ist von Maßnahmen der betrieblichen B e- rufsbildung in § 97 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG, über die mit dem Betriebsrat lediglich zu beraten ist (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 111, 350 ) . Die in der GBV MJG geregelte Angelegenheit betrifft keine Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen. Auch ein Anwendung s- fall des § 97 Abs. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat unter näher bestimmten Voraussetzungen bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Beruf s- bildung mitzubestimmen hat, liegt nicht vor. cc) Die in der GBV MJG näher gestaltete Durchführung von Mitarbeiterja h- resgesprächen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. (1) Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft se i- ner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beei n- flussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbei t- nehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung de s betrieblichen Z u- sammenlebens gleichberechtigt teilnehmen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG allerdings nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dagegen sind Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen, nicht mitbesti m- mungspflichtig. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht u n- mittelbar konkretisiert und abgefordert wird (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 50/11 - Rn. 14 mwN ) . Wirkt sich eine Maßnahme zugle ich auf das Ordnungs - und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelung s- 21 22 - 11 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 12 - zweck überwiegt (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - zu B I der Gründe, BAGE 101, 285) . (2) Nach diesen Grundsätzen regelt die GBV MJG keine mitbestimmung s- pflichtige Angelegenheit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG . Sie macht Vorgaben zur Gestaltung, Dokumentation, Information und Beratung sowie - ohne nähere Einzelheiten - zur Schulung im Zusammenhang mit Mitarbeiterjahresgespr ä- chen. Nach den näher vorgegebenen Themen des Mitarbeiterjahresgesprächs (Anlage 1 zur GBV MJG), den Leitfäden zur Besprechung des Leistungssta n- des (Anlagen 1a bis 1d zur GBV MJG) und dem Ergebnisprotokoll (Anlage 2 zur GBV MJG) betrifft die GBV MJG insgesamt die Bewertung des Leistungssta n- des der Ar beitnehmer und konkretisiert die Pflichten der Führungskraft bei der Durchführung des Mitarbeiterjahresgesprächs sowie der Beurteilung des Mita r- beiters. Nach ihrem objektiven Regelungsgehalt ist die in der GBV MJG gesta l- tete Maßnahme damit auf die Konkreti sierung des Arbeitsverhalten s gerichtet . Soweit die Anlagen zur GBV MJG formalisierte Vorgaben treffen, kann allein hieraus nicht auf einen Regelungsgehalt der Koordinierung des Zusammenl e- bens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer geschlossen werden . Die bl oße Standardisierung des Arbeitsverhaltens bewirkt keine Zuordnung zum Or d- nungsverhalten ( vgl. hierzu BAG 25. September 2012 - 1 ABR 50/11 - Rn. 16 ) . Ebenso folgt aus vereinzelten Aspekten der Leitfäden - etwa u- l nach der Anlage 2 zur GBV MJG - keine Zurechnung der geregelten Angelegenheit zum Ordnungsverhalten. Das Mita r- beiterjahresgespräch ist in seiner Ausgestaltung nicht geprägt durch Fragen des betriebliche n Zusammenleben s und Zusammenwirken s der Arbeitnehmer . Eine das Arbeitsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitb e- stimmungs pflichtig, dass sie ggf. einen Randbereich des Ordnungsverhaltens berührt. dd) Die in der GBV MJG geregelte Angelegenheit unterliegt aber der Mitb e- stimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG. Mit der GBV MJG sind allgemeine Beurte i- lungs g rundsätze iSd. § 94 Abs. 2 BetrVG aufgestellt. 23 24 - 12 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 13 - (1) Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurte i- lungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsrec ht e r- möglicht es dem Betriebsrat nicht, von sich aus an den Arbeitgeber heranzutr e- ten und von diesem die Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen zu verlangen (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 - Rn. 20) . Entschließt sich der Arbeitgeber aber, all gemeine Beurteilungs prinzipien einzuführen , hat der B e- triebsrat deren Inhalt mitzubestimmen. Die Art und Weise der Aufstellung ist nicht entscheidend. Allgemeine Beurteilungsgrundsätze iSv. § 94 Abs. 2 BetrVG sind Regelungen, die eine Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer ver objektivieren oder vereinheitlichen und an Kriterien au s- richten sollen, die für die Beurteilung jeweils erheblich sind. Beurteilungsgrun d- sätze sind stets auf di e Person eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bezogen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach die Frage, nach welchen Gesichtspunkten Arbeitnehmer insgesamt oder in Teilen ihrer Leistung oder ihres Verhaltens beurteilt werden sollen. Mit sol chen allgemeinen Grund - sätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die B e- urteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 4 9/12 - Rn. 13 mwN) . (2) Dem Mitbestimmungsrecht unterliegen die Festlegung der materiellen Beurteilungsmerkmale und die Grundlage n der Beurteilung. Es erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens ( vgl. BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 20 mwN) . Vollzieht sich dieses auf der Grundlage von Mitarbeitergespräche n, werden diese vom Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG erfasst ( vgl. GK - BetrVG Raab 10. Aufl. § 94 Rn. 60; Löwisch/ Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 94 Rn. 22; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 94 Rn. 64; ferner auch DKKW - Klebe 14. Aufl. § 94 Rn. 44; Fitting 27. Aufl. § 94 Rn. 30; HWGNRH - Rose 9. Aufl. § 94 Rn. 76 [zum Asses s ment - Center]; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 94 Rn. 3) . (3 ) Danach sind mit der GBV MJG allge meine Beurteilungsgrundsätze au f- gestellt iSv. § 94 Abs. 2 BetrVG. Die Mitarbeiterjahresgespräche haben nach 25 26 27 - 13 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 14 - § 2 Satz 5 GBV MJG eine Bestandsaufnahme über die Zusammenarbeit zw i- schen Mitarbeiter und Vorgesetzten, über Herausforderungen und Entwicklu n- gen im Aufgabenbereich des Mitarbeiters und über seine Leistungsentwicklung zum Gegenstand. Nach ihrer - vor allem in den Anlagen 1 und 1a bis 1d zur GBV MJG zum Ausdruck kommenden - näheren Ausgestaltung sind sie Grun d- lage einer Bewertung des Mitarbeiters in verschiedenen Anforderungsbereichen nach einem vorgegebenen Beurteilungsschema . Die GBV MJG regelt damit die Verfahrensweise der Bewertung durch den Beurteilungsgeber und legt genere l- le Beurteilungsmerkmale und - kriterien fest . Der Annahme eines Mitbes ti m- mungsrechts nach § 94 Abs. 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass die Teilna h- me des zu beurteilenden Mitarbeiters am Gespräch gemäß § 2 Satz 2 GBV MJG f reiwillig ist und die in der Anlage zur GBV MJG geregelten Leitfäden l e- di g lich en sollen. Das Mitbestimmungsrecht des § 94 Abs. 2 BetrVG soll sicherstellen, dass ein Arbeitnehmer nur nach seiner A r- beit s leistung und der persönlichen Eignung für seine berufliche Entwicklung s- möglichkeit im Betrieb beurteilt wird (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 20 mwN) . Ausgehend von diesem Zweck ist der Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn Beurteilungen nicht obligatorisch festgelegt und ihre M erkmale und K formuliert sind . b) Ob der Gesamtbetriebsrat für die Regelung über die Aufstellung allg e- meiner Beurteilungsgrundsätze gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. aa) Die Ausübung der Mitbestimm ungsrechte nach dem Betriebsverfa s- sungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern eines Betriebs unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die ei n- zelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforde r- lich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angel e- genheit handelt und zum an deren objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine 28 29 - 14 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 15 - unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnd en Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unterne h- mens und der einzelnen Betriebe. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergr eifenden Regelung, sein Koordinierungs - oder Kosten interesse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesicht s- punkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 19 . Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 142, 87 ) . Ebenso wenig könn en Arbeitg e- ber und Gesamtbetriebsrat in solchen Angelegenheiten die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte abbedingen. bb) Hiervon ausgehend rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen die von ihm angenommene originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss der GBV MJG nicht tragen . (1) Allein das Verlangen oder der Wunsch der Arbeitgeberin nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung der Mitarbeiterjahresgespräche vermag die Zus tändigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht zu begründen. Die in der GBV MJG liegende Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze ist eine der zwingenden Mitbestimmung des § 94 Abs. 2 BetrVG unterliegende Angelege n- heit. Es handelt sich um eine Maßnah me , die der Betriebsrat zwar nicht verla n- gen kann, bei deren Gestaltung er aber ein (volles) Mitbestimmungs recht hat. Die Arbeitgeber in kann die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsebene nicht durch ihre Entscheidung bestimmen, ob eine betriebs - oder eine unte r- nehmensweit geltende Regelung eingeführt werden soll. Die gesetzliche Z u- ständigkeitsverteilung ist auch bei der zwingend mitbestimmten Aufstellung al l- gemeiner Beurteilungsgrundsätze bindend. (2) Das Landesarbeitsgericht hat die Notwendigkeit einer einhe itlichen B e- urteilung mit der at in diesem Zusammenhang 30 31 32 - 15 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 16 - offen gelassen, ob ein solches Konzept - wie Arbeitgeberin und Gesamtbetrieb s- rat behauptet haben - besteht. Maßgeblich sei insoweit die Verknüpfung, we l- che die Betriebsparteien nach § 2 Satz 1 GBV MJG mit normativer Wirkung vereinbart hätten. (a) Dies e Argumentatio n trägt die angegriffene Entscheidung nicht . Schon der Ansatz des Beschwerdegericht s zu Personalentwicklungskonzept geht fehl. Entscheidend für die originäre Zustä n- digkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein unte r- nehmenseinheitli ches oder zumindest überbetriebliches Regelungsbedürf nis. Dieses kann vorliegend angenommen werden , wenn die in der GBV MJG ger e- gelte Angelegenheit - wie Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat vorgetragen haben - der unternehmenseinheitlich konzipierten Persona l- entwicklung darstellt. Personalen twicklung besteht typischerweise aus mehr e- ren Maßnahmen. Es müsste dann aber bei der Arbeitgeberin ein für ihr gesa m- tes Unternehmen einheitlich verfasstes Personalentwicklungsk onzept übe r- haupt bestehen , was der antragstellende Betriebsrat in Abrede gestell t hat. (b) Anders als vom Beschwerdegericht angenommen, kann diese Frage nicht im Hinblick auf § 2 Satz 1 GBV MJG offenbleiben. I n dieser Vorschrift ist niedergelegt , dass Gesamtbetriebsrat von Mitarbeiterjahresgesprächen als zen t- rales Instrument der Personalentwicklung . Ei n Bezug zu einer unternehmenseinheitlichen Personalentwicklung ist damit schon sprachlich nicht ausgedrückt. Die aufgestellten Beurteilungsgrundsätze sind nicht Selbs t- zweck, sondern - was auch die Arbeitgeberin betont - Mittel zum Zweck der A b- leitung von Personalentwicklungsmaßnahmen. Die GBV MJG lässt aber an ke i- ner Stelle zwingend darauf schließen , dass Maßnahmen der Personalentwic k- lung einheitlich von der zentralen Personalabteilung getroffen werden. Nach § 2 Satz 3 GBV MJG werden die Gespräche von der (örtlichen) Führungskraft und dem Mitarbeiter ge führt. D ie Ergebnisse des Gesprächs werden gemäß § 4 GBV MJG und ihren Anlage n 1 und 2 s- schrie ben. Ins o- 33 34 - 16 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 17 - weit sieht die Anlage 2 zur GBV MJG vor, dass von den Gesprächspartnern während in Anlage 1 zur GBV MJG unter Ziffer l- che weiteren Maßnahmen zur Entwicklung des Mitarbeiters und welche Unte r- Nach dem Regelungszusammenhang treffen diese Vereinbarungen die örtlichen G e- sprächspartner und nicht etwa die zentrale Personalabteilung. Aus § 4 GBV MJG und ihrer Anlage 1 geht weiter hervor, dass das Ergebnisprotokoll dem Mitarbeiter und dem Niederlassun gsleiter zum Zwecke der Ablage in der Pe r- der Personalakte abgelegt und r- sonalakte gelegt Nach § 5 GBV MJG werden die gesammelten Ergebni s- se in die Qualifizierungs matrix gemäß der Anlage 3 zur GBV MJG übertragen und mit dem örtlich zuständigen Betriebsrat beraten. Regelungen, wonach die unterschriebenen Ergebnisprotokolle oder die Qualifizie rungsmatrix der z entr a- len Personalabteilung zum Zwecke der Ableitung von überbetrieblichen Pers o- nalentwicklungsmaßnahmen übergeben werden, sind nicht ersichtlich. Nach den Regelungen der GBV MJG läuft der gesamte Prozess am Ort der Niede r- lassung ab. Sollte aber über Personalentwicklungsmaßnahmen ni cht zentral, zwingend erforderlich. 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. a) Entgegen der Ansicht des antragstellenden Betriebsrats scheidet eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die in der GBV MJG geregelte Ang e- legen heit nicht deshalb nach § 50 Abs. 1 Satz 1 , § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - ei n (wohl) konzernweit geltendes Personalkonzept berufen hat. Anhaltspunkte für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats, in dessen originäre Zuständigkeit die Angelegenheit ggf. fiele, liegen nicht vor. Ungeachtet dessen folgte aus dem Umstand einer Zuständ igkeit des Konzernbetriebsrats nicht das Bestehen des 35 36 - 17 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 - 18 - streitbefangenen und vom antragstellenden Betriebsrat beanspruchten Mitb e- stimmungsrechts. b) Soweit der Antragsteller auf die in § 5 Satz 2 und § 6 Satz 4 GBV MJG festgelegten Informations - , Beratungs - und Teilnahmerechte der örtlichen B e- triebsräte verweist, vermag dies nichts über seine Zuständigkeit für das bea n- spruchte Mitbestimmungsrecht auszusagen. Zwar gilt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, wonach sich die or iginären Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat wechselseitig au s- schließen (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 35, BAGE 120, 146) . Auch ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Gesamtbetriebsrat seine Kompetenzen an den örtlichen B etriebsrat delegiert (vgl. hierzu BAG 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02 - zu B I 3 der Gründe) . Vor dem Hinter grund, dass dem örtliche n Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG aber (auch) die Aufgabe z u- kommen kann , die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überw a- chen (vgl. BAG 20. Dezem ber 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 60, 311 ) , verstößt es nicht ge gen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn in einer Gesamtbetriebsvereinba rung Informations - und Kontrollrechte des örtl i- chen Betriebsrats festgel egt sind. Ungeachtet dessen ließe eine Unwirksamkeit von § 5 Satz 2 und § 6 Satz 4 GBV MJG nicht zwingend darauf schließen , dass der Antragsteller für die in der GBV MJG insgesamt geregelte Angelegenheit - die Gestaltung der Mitarbeiterjahresgespräche - zuständig wäre. c ) Schließlich steht nicht unabhängig von den in der GBV MJG niederg e- legten Bestimmungen fest, dass die Mitarbeiterjahresgespräche in der vom A r- beitgeber und Gesamtbetriebsrat beschriebenen Art und Weise Bestandteil e i- nes unternehme nseinheitlichen Personalentwicklungskonzepts sind. A llein auf der Grundlage der Feststellung des Landesarbeitsge richts, dass die Ergebnisse der Gespräche auch Eingang in die zentrale Personalakte finden, kann das w e- der angenommen noch ausgeschlossen werden . Soweit die Arbeitgeberin vo r- getragen hat , die zentrale Personalabteilung - konkret: Herr K - entscheide über die aus den Gesprächen abzuleitenden Personalentwicklungsmaßnah men , spricht dieser Umstand für ein unternehmenseinheitliches Konzept. Der B e- 37 38 - 18 - 1 ABR 48/13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR48.13.0 trieb srat hat das Vorbringen der Arbeitgeberin hierzu jedoch bestritten. Das Landesarbeitsgericht wird den Sachverhalt daher noch aufzuklären haben . III. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2. ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Vorinstanzen haben das Begehren im Ergebnis zu Recht a b- gewiesen. Der zulässige Unterlassungsantrag ist unbegründet. Stützte man die erstrebte Unterlassung auf § 23 Abs. 3 BetrVG, fehl te es an einem gro ben Pflichtenverstoß durch die Arbeitgeberin. Stützte man sie auf einen sich aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 94 Abs. 2 BetrVG unmittelbar ergebenden A nspruch - der zugunsten des Betriebsrats unterstellt wer den kann - , fehlte es an einem die Wiederho lungsgefahr indizierenden Anlass fall. Es ist unst reitig, dass die Arbeitgeberin im Betrieb in H bislang keine Mitarbeite r- jahresgespräche auf Grundlage der GBV MJG geführt hat und vor dem recht s- kräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens auch nicht führen wird . Aus diesem Grund besteht für die von der Unterlassungsverpflichtung erfasste Han dlung auch keine Erstbegehungsgefahr, wobei es sich bei einem so ve r- standenen B egehren ohnehin um einen ande ren Verfahrensgegenstand ha n- deln würde . Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Hayen 39
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