Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. August 2017 Erster - 1 ABR 24/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 I. Beschluss vom 3. Juni 2015 - 3 BV 39/14 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 4 TaBV 54/15 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 24/16 4 TaBV 54/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. August 2017 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. August 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die ehre n- amtlichen Richter Hayen und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2015 - 4 TaBV 54/15 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die B eteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen , für dessen Nie derlassung BRIEF S der antragstellende Betriebsrat gebildet ist . Sie ist an den von ihr geschlossenen Entgelttarifvertr ag für Arbeitnehmer der Deu t schen Post AG (ETV - DP AG) gebunden und wendet d iese n auf alle mit ihr b e stehe n- den Arbeitsverhältnisse an . In § 14 ETV - DP AG - - ist ua. b e- stimmt : (1) Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzen bzw. des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus gleistet werden, sind Überstunden. (4) Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Absatz 5 U Abs. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss i n- nerhalb von 12 Monaten nach dem Entstehen erfo l- gen. Ist dies bis zum Ende des zwölfte n Kalende r- monats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der En t- geltabrechnung für den darauffolgenden Kalende r- monat das jeweilige Stundenentgelt der für den A r- beitnehmer maßgebenden Entgeltgruppe und der Überstund enzuschlag gezahlt. Beim Freizeitausgleich sind die betriebliche n Erfo r- dernisse und die Interessen des einzelnen Arbei t- 1 2 - 3 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 4 - nehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen. (5) Überstunden und Überstundenzuschläge werden abweichend von Absatz 4 ausnahmsweise a us s o- zi a len Gründen auf Antrag des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Betriebsrats, oder bei einer länger als 6 Monate dauernden betrieblichen Abwese n- heitszeit, die den Freizeitausgleich in dem Au s- gleichszeitraum unmöglich macht, oder bei Beend i- gung des Arbe itsverhältnisses durch Bezahlung a b- gegolten. Die Überzeitarbeit wird in entsprechenden Konten für die einzelnen A r- beitnehmer erfasst (sog. ÜZA - Guthaben). Für den Betrieb der Arbeitgeberin gilt Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit in der Zustellung (BV Arbeitszeit) . Diese lautet auszugsweise wie folgt: § 2 Dienstplangestaltung (1) Die jeweils geltende gesetzliche oder tariflich - vertraglich e bildet , ( 2 ) Beschäftigte sind Dienstplänen namentlich zuzuor d- nen, die B eginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen sowie d er Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die L age der freien T age darstellen. § 6 Freizeitausgleich (1) Bei der Festlegung der Freizeitabwicklung sind die persönlichen Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Interessen gleichgewichtig zu berüc k- sichtigen; eine bereits genehmigte Urlaubsplanung ist vorrangig zu berü cksichtigen. Nicht Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Reglung der Abwicklung der sonstigen Freizei t- ansprüche. Diese bleibt ggf. einer gesonderten Ve r- einbarung vorbehalten. (2) Überschreitet das Saldo des Arbeitszeit - und Übe r- zeitarbeitskontos zusammen das 1,5 - fache der W o- chenarbeitszeit, so hat innerhalb des nachfolgenden Zeitraums von zwölf Wochen ein Freizeitausgleich so zu erfolgen, dass das Saldo mindestens auf das 3 - 4 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 5 - 1,0 - fache der Wochenarbeitszeit zurückgeführt wird. Weiter gehende Freizeitansprüche hat die Arbeitgeberin in zu sonstigen Freizeitansprüchen zusammengefasst. Diese werden - zeichnet . Die Arbeitgeberin leistete zur Abgeltung bestehender Überzeit arbeit und sonst iger Freizeitansprüche Zahlungen an Arbeitnehmer. Diese hatten w e- der nach § 14 Abs. 5 ETV - DP AG eine Abgeltung verlangt noch wurde der B e- triebsrat beteiligt. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die A bgeltung der Übe r- zeitarbeit sei tarifwidrig . Weder habe die Arbeitgeberin versucht, die Überstu n- den durch Frei zeit auszugleichen noch habe sie die Abgeltung im jeweiligen Monat nach Ende des zwölften Kalendermonats vorgenommen, in dem die Überzeitarbeit geleis tet wurde. Die Abgeltungspraxis verstoß e auch gegen die BV Arbeitszeit . Zugleich würden seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie das nach § 1 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ETV - DP AG verletzt . Auch die Abgeltung der sonstigen Freizeitansprüche dürfe nur unter seiner Beteili gung erfolgen. Der Betriebsrat hat beantragt , 1. d er Arbeitgeberin auf zu geben, es zu unterlassen, Beschäftigten in der Zustellung der Niederlassung BRIEF S ÜZA - Guthaben nicht durch Fre i zei t au s- gleich, sondern durch Auszahlung abzuge l ten, ohne dass ein Wunsch des Beschäftigten zur Ba r gelda b- geltung aus sozialen Gründen vorliegt oder ein Fre i- zeitausgleich aufgrund länger als sechs M o nate da u- ernder betrieblicher Abwesenheit unmöglich war und ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Barabg eltung erteilt ist und ein Freizeitausgleich i n- nerhalb von zwölf Monaten seit Entstehen nicht mö g- lich war ; 2. d er Arbeitgeberin auf zu geben, es zu unterlassen, Beschäftigten in der Zustellung der Niederlassung BRIEF S FZA - Guthaben nicht durch Fre i zei t au s- gleich, sondern durch Auszahlung abzuge l ten, ohne die Z ustimmung des Betriebsrats hier zu erha l ten o- 4 5 6 7 - 5 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 6 - der durch einen Spruch der Einigungsstelle e r setzt zu haben ; 3. ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung en aus dem Antrag zu 1 . oder zu 2. ein Ordnungsgeld an zu droh en , dessen Höhe in das E r- messen des Gerichts gestellt wird, allerdings einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro pro Stunde und Auszahlung nicht unterschreiten sollte. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuwe isen. Ein e Übe r- stundenabgeltung habe nach § 14 Abs. 4 ETV - DP AG automatisch zu erfolgen, sofern innerhalb von zwölf Kalendermonate n ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei . Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gericht e- te Be schwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren sinng e- mäß weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats - an deren Zulassung durch das Landesarbeitsgericht der Senat nach § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 3 ArbGG gebunde n ist, obwohl diese vom Landesarbeitsgericht auf den bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Zulassungsgrund der grun d- sätzlichen Bedeutung der Rechtssache - ist unbegründet . Dem Betriebsrat stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Der Antrag zu 3. ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens gestellt und fällt daher nicht zur Entscheidung an. I . Der zulässige Unterlassungsantrag zu 1. ist unbegründet . 1. Der Antrag ist , wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig, insbeso n- dere ist er hinr eichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . a) Der Betriebsrat verlangt, wie sich auch aus seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ergibt, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, Überzeita r- beitsguthaben iSd. § 14 Abs. 4 ETV - DP AG durch Auszahlung en ohne seine Zustimmung abzugelten, sofern nicht eine der in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 8 9 10 11 12 13 - 6 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 7 - ETV - DP AG geregelten Ausnahmen - nach dem von ihm vertretenen Verstän d- nis der tariflichen vorgesehenen Ausnahmetatbestände - vorlieg e n . Anders als die Arbeitgeberin meint , handelt es sich hierbei nicht um eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz , sondern um eine Klarstellung seines bisher i- gen Begehrens, wie es auch das Landesarbeitsgericht verstanden hat. Vom Unterlassungs antrag nicht erfasst sind Abgeltungen nach § 14 Abs. 5 Unte r- abs. 1 ETV - DP AG, wenn der Arbeitneh mer aus sozialen Gründen eine Beza h- lung der Überstunden beantragt hat. Das darauf bezogene tarifvertragliche Z u- stimmungsrecht steht z wischen den B eteiligten nicht im Streit . b ) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 1. hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrte Unterlassungspflicht ist so konkretisiert, dass die Arbeitgeberin erkennen kann, was von ihr verlangt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen zu den Vorau s- setzungen des Freizeitausgleich s u nd zu dem Abgeltungszeitpunkt nach § 14 Abs. 4 ETV - DP AG vertreten. Das wirkt sich nicht auf die Bestimmtheit des U n- terlassungsbegehrens , sondern dessen Begründetheit aus. 2. D er Betriebsrat ist antragsbefugt. Er stützt die geltend gemachten U n- terlassung sansprüche auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechte n nach § 87 Abs. 1 BetrVG . Dies gilt auch, soweit e r sich auf tarifwidriges Verhalten der Arbeitgeberin und eine damit verbundene Missachtung tariflicher Mitbesti m- mungsrechte beruft . Ob die se Ansprüche tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründet heit (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 9) . 3. Der U nter lassungsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren weder auf § 14 ETV - DP AG (unter a) noch auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG (unter b ) oder auf die Bestimmungen der BV Arbeitszeit (unter c) stü t- zen. a) Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus einer etwaigen Verletzung der Bestimmungen über den Freizeitausgleich bei Überzeitarbeit nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 ETV - DP AG. Dem Betriebsrat wird durch den ETV - DP AG 14 15 16 17 - 7 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 8 - - mit Ausnahme der vorliegend nicht streitgegenständlichen Fallgestaltung einer Auszahlung auf Antrag des Arbeitnehmers ( § 1 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Fall 1 ETV - DP AG ) - kein Mitbestimmungsrecht bei der Abgeltung von Überzeitarbeit eingeräumt . Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben s iehe etwa BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 103/11 - Rn. 12 mwN ) . aa) Bereits der Wortlaut lässt nicht erkennen , die Tarifvertragsparteien hä t- ten zugunsten eines Betriebsrat s bei Abgeltung en von Überzeitarbeit ein Mitb e- stimmungsrecht geregelt . Soweit der Betriebsrat anführt, die Arbeitgeberin habe B die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen (§ 14 Abs . 4 U nterabs. 2 ETV - DP AG) , han d elt es sich lediglich um allgemein gehaltene Maßstäbe , die bei der Gewährung des Freizeitausgleichs zu beachten sind , nicht hingegen um ein Mitbestimmungsrecht . Das bestätigt auch die Systematik der tariflichen Regelung . Sehen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich nur für den Fall einer Abgeltung aus sozialen Gründen auf Verlangen des Arbeitne h- mers eine Beteiligung des Betriebsrats vor (§ 14 Abs. 5 ETV - DP AG) , spricht dies dafür, dass im Übrigen Mitbestimmungsrecht e des Betrie bsrat s tariflich gerade nicht begründet werden sollte n . bb) Ein Unterlassungs anspruch kann nicht au f § 80 Abs. 1 BetrVG gestützt werden . Das Überwachungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung eines Tarifvertrags ist darauf beschränkt, eine Nichtbeac htung oder fehlerhafte Durc h- führung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen ( vgl. BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 21, BAGE 134, 249) . Ein Unterlassungsanspruch folgt hieraus nicht . b) Der Betriebsrat kann auch nicht wegen der Verletzung eines Mitb e- stimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG Unterlassung ve r- langen. aa) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arb eitgebers gegen ein Mitbestimmung s- recht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 18 19 20 21 - 8 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 9 - Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN) . bb) Vorliegend fehlt es an ein er Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit k eine geset z- liche oder tarifliche Regelung besteht, bei Beginn und Ende der täglichen A r- beitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung auf die einzelnen W o- chentage mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihre s Privatlebens zur Geltung zu bringen (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 24 mwN, BAGE 153, 225) . (2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzustimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen A r- beitsze it. Inhalt des Mitbestimmungsrechts ist die Regelungsfrage, ob zusätzl i- cher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitne h- mergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 15 , BAGE 122, 127) . ( 3 ) Nach diesen Grundsätzen unterliegt es nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG, wenn die Arbeitgeberin für geleistete Überstunden - - - nicht einen tariflich vorrangig vorgesehenen Freizeitausgleich vornimmt , sondern durch Zahlung des maßgebenden Entgelts diese Überzeitarbeit abgilt. Hierdurch verändert sich weder der reguläre Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Wochentage iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG , noch liegt eine vor übe r- gehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit g e- mäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor. Einen Verstoß gegen bestehende Diens t- pläne iSd. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BV Arbeitszeit macht der Betriebsrat nicht ge l- tend. 22 23 24 25 - 9 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 - 10 - c) Dem Antrag zu 1. ist auch nicht auf Grundlage des § 6 BV Arbeitszeit zu entsprechen. Soweit sich der Betriebsrat auf die BV Arbeitszeit und damit einen gegenüber den Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG eigenständigen Streitgegenstand stützt, ist dessen Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen. aa) Das Landesarbeitsgericht hat es ausdrücklich dahinstehen lassen , ob die Regelungen zum Freizeitausgleich in § 6 BV Arbeitszeit in Anbetracht des § 14 ETV - seinem U n- - DP AG zum Freizeitau s- gleich für Überzeitarbeit D ementsprechend hat es über einen Unte r- lassungsantrag nach Maßgabe der BV Arbeitszeit nicht entschieden. bb) Der Betriebsrat hätte daher nach dem auch in Beschlussverfahren a n- wendbaren § 321 Abs. 1 ZPO einen Ergänzungsbeschluss beantragen müssen. D a s ist unterblieben. Damit ist m it Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit diese s Streitgegenstandes entfallen ( vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 41 , BAGE 137, 203 ) . II . Unbegründet ist auch der Antrag zu 2. 1. D ieser ist nach gebotener Auslegung zulässig. a) Der Antrag ist darauf gerichtet, die Arbeitgeberin solle es unterlassen, sonstige Freizeitausgleichsansprüche i m Sinne des ArbZeitReglP - FZA - Gut - haben - ohne Zustimmung des Betriebsrats durch Bezahlung ab zu gelten. b) Entgegen der von der Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerde vertret e- nen Auffassung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. N ach ihrem eigenen Vorbringen bestehen a b- schließende u den sonstigen Freizeitansprüchen . In der ArbZeitReglP ist hinreichend bestimmt festgelegt, in welchen Fallgestaltungen - entstehen können . Damit steht zugleich fest, auf welche A b- ge l tungen sich das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats bezieht. 26 27 28 29 30 31 32 - 10 - 1 ABR 24/16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0 2 . Der Unterlassungsantrag zu 2. ist unbegründet. Ein Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG bei der Abge l- tung von sonstigen Freizeitansprüche n , die die Arbeitgeberin in ihren diesb e- züglichen Regelungen zusa mmengefasst hat, kommt aus den bereits genan n- ten G ründen (unter B I 3 b bb [3]) nicht in Betracht. Schmidt Heinkel Treber Hayen Rose 33
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