Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. Juni 2019 Erster Senat - 1 ABR 57/17 - ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR57.17.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main - 1 BV 13/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 3. August 2017 - 5 TaBV 23/17 - Entscheidungsstichwort : Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Zuteilung von Aktienoptionen ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR57.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 57/17 5 TaBV 23/17 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 2. Juni 2019 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 1 2. Juni 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts S chmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Wege und den ehrenamtlichen Richter Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 57/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR57.17.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Hessischen Landesarb eitsgerichts vom 3. August 2017 - 5 TaBV 23/17 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuteilung von Aktienoptionen eines ausländischen herrschenden Unte r- nehme ns. Die konzernangehörige Arbeitgeberin unterhält in L einen B e trieb. Dort ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Herrschendes Unte r ne h men ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige T F S (TFS). Ein bei der TFS gebildeter Vergütungsausschuss entscheidet jährlich, ob und welchen im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern wie viele Aktienopti o- nen der TFS - sogenannte Stock - Options und Time - Based Restricted Stock Unit Awards - zugeteilt werden. Die Arbei tsverträge der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer enthalten keine Regelungen über die Gewährung oder Verschaffung dieser Aktienoptionen. B ei einer Ausübung des Option s- rechts rechnet die Arbeitgeberin aufgrund gesetzlicher Vorgaben lediglich d en bei den Arbeitnehmern entstandenen geldwerten Vorteil ab und führt die hierauf anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. Bis zum Jahr 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin der TFS Vorschläge über die zu berücksichtigenden Arbeitnehmer sowi e die Anzahl bzw. die v o- raussichtlichen Werte der zuzuteilenden Aktienoptionen. Seit dem Jahr 2015 ist das Vorschlagsrecht der Arbeitgeberin entfallen. Das hierfür im IT - System Workscape verwendete Datenfeld ist seit dieser Zeit gesperrt. 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 57/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR57.17.0 - 4 - Mit Spruch vom 8 . Dezember 2015 stellte eine von den Betriebsparte i- und/oder Time - Based Restricted Stock Unit Awards einschließlich eines die s- ich gebildete E i- nigungsstelle ihre Unzuständigkeit fest. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, ihm stehe bei der Vergabe der A k- tienoptionen durch die TFS ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Arb eitgeberin bei der Z u- teilung der Aktienoptionen un beteiligt sei. Unabhängig davon sei die Mitb e- stimmung des Betriebsrats zur Vermeidung von Schutzlücken geboten. Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bede u- tung - zuletzt beantragt festzustellen, dass ihm hinsichtlich der Vergabe von Akt i- enoptionen der T F S an Mitarbe i ter des B e triebs L ein erzwingbares Mitb e sti m mung s recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht und zwar hinsich t lich der Auswah l- entscheidung der b e günsti g ten Mitarbeiter und hinsichtlich der Vergabekrit e rien. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiese n. Mit seiner Recht s- beschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die Rechtsbeschwerde z u- lässig. 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den 5 6 7 8 9 10 11 12 - 4 - 1 ABR 57/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR57.17.0 - 5 - Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung i hres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BAG 2 3. Februar 2016 - 1 ABR 82/13 - Rn. 19 mwN) . 2. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde. Das Landesa r- beitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, das Antragsbegehren sei unbegründet, da dem Betriebsrat bei der Vergabe von Aktienoptionen durch die TFS an die Arbeitnehmer des Betriebs mangels Entscheidungsspielraum der Arbeitgeberin kein Mitbestimmungsr echt zustehe. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Rechtsbeschwerde auseinander. Sie legt dar, warum ein Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben sein soll. Damit entspricht die Rechtsbeschwerdebegründung den Anforderunge n nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Das La n- desarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Betriebsrat bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern des Betriebs die TFS Aktienoptionen gewährt und nach welchen abstrakten Kriterien diese vergeben werden, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht. 1. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig. a) Ausweislich der sprachliche n Fassung des Antrags möchte der B e- trieb s r a t feststellen lassen, dass ihm sowohl bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern des Betriebs Aktienoptionen durch die TFS gewährt werden, als auch bei der Festlegung der abstrakten Kriterien für deren Vergabe ein Mitb e- stimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 N r. 10 BetrVG zusteht . Das hierzu gehaltene Vorbringen des Betriebsrats lässt kein anderweitiges Verständnis des Antrags erkennen . Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin erstreckt sich das A n- tragsbegehren erkennbar nicht auf leitende Angestellte iSv. § 5 Ab s. 3 BetrVG. Eine Zuständigkeit für diese Personengruppe macht der Betriebsrat nicht ge l- tend. 13 14 15 16 - 5 - 1 ABR 57/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR57.17.0 - 6 - b) Damit ist der Antrag des Betriebsrats hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag beschreibt, bei welchen konkreten Maßnahmen der Betriebsrat meint, ein Mitbestimmungsrecht zu haben (zu diesem Erforde r- nis BAG 2 3. Oktober 2018 - 1 ABR 18/17 - Rn. 17 ff.; 2 3. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 18) . c) Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellungsintere sse. Unerheblich ist, dass - nach dem Vortrag der Arbeitgeb e- rin - offen ist, ob die TFS auch künftig noch Aktienoptionen an die Arbeitnehmer ausgeben wird. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts besteht, sowe it und solange dem Begehren ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht. Hierfür reicht es aus, wenn - wie vorliegend - die Maßnahme, für die ein Mitbesti m- mungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb aufgetreten ist und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 1 5. April 2008 - 1 ABR 44/07 - Rn. 17 mwN) . 2. Der Antrag des Betr iebsrats ist jedoch unbegründet. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern des Betriebs die TFS Ak tienoptionen gewährt und nach welchen abstrakten Kriterien diese vergeben werden, kein Mit bestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. a) Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht schon deswegen nicht, weil es bei der Vergabe der Aktienoptionen durch die TFS an die Arbeitnehmer des Betriebs keine eigene Handlung der Arbeitgeberin gibt, an die das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats anknüpfen könnte (vgl. BAG 2 1. November 2017 - 1 ABR 47/16 - Rn. 24) . Über die Verteilung der Aktienoptionen entscheidet ausschließlich der bei der TFS gebildete Vergütungsausschuss. Bei dieser vom ausländischen herrschenden Unternehmen getroffenen Entscheidung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Anhaltspunkte, das s die Arbeitgeberin Einfluss auf die Verteilung der Aktienoptionen durch die TFS nimmt oder z u- mindest tatsächlich die Möglichkeit hätte, auf die Auswahlentscheidung und die Kriterien zur Vergabe der Aktienoptionen einzuwirken, sind - entgegen der A n- sicht d es Betriebsrats - nicht erkennbar. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, 17 18 19 20 - 6 - 1 ABR 57/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR57.17.0 - 7 - das Landesarbeitsgericht habe insoweit seine Amtsaufklärungspflicht verletzt, legt sie bereits nicht dar, welche weiteren Tatsachen hätten ermittelt werden können (vgl. BAG 1 6. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 12, BAGE 122, 293) . Selbst wenn der Vergütungsausschuss der TFS - wie vom Betriebsrat behau p- tet - im Rahmen seiner Entscheidung über die Zuteilung von Aktienoptionen auf die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung Personalmanagement und Entw ic k- lung vom 1 0. Oktober 2006 erstellten Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer zurückgreifen sollte, würde dies kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Vergabe der Aktienoptionen durch die im Ausland ansässige TFS begründen. Gleiches gilt, soweit die Arbeitgeberin im Fall einer Ausübung der zugeteilten Aktienoptionen den damit verbundenen geldwerten Vorteil abrechnet und die hierauf anfallenden Steuern und Sozia l- versicherungsbeiträge abführt. b ) Entgegen der Ansich t der Rechtsbeschwerde besteht auch keine rech t- liche Pflicht der Arbeitgeberin gegenüber der TFS zur Einflussnahme auf die Verteilungsentscheidung und die Vergabekriterien für die Aktienoptionen . Eine solche folgt nicht aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Norm beg ründet keine umfa s- sende Überwachungspflicht der Arbeitgeberin, die Maßnahmen der Konzer n- obergesellschaft bei der Zuteilung der Aktienoptionen erfasst ( BAG 2 0. März 2018 - 1 A B R 15/17 - Rn. 2 2 f. ) . Auch aus § 12 Abs. 4 AGG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift setzt - neben einer Benachteiligung aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale ( § 12 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG) - r erfolgt (vgl. BT - Drs. 16/1780 S. 37; BAG 20 . März 2018 - 1 AB R 15/17 - Rn. 23 f.) . Hieran fehlt es bei einer Zuteilung der Aktie n- optionen durch die Konzernobergesellschaft. c ) Anders als von der Rechtsbeschwerde angenommen, steht das vorli e- gende Ergebni s weder im Widerspruch zum Sinn und Zweck von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch führt es zu mitbestimmungsrechtlichen Schutzlücken. Die Norm zielt darauf ab, die Arbeitnehmer gleichberechtigt an Entscheidungen des Arbeitgebers, die ihre Arbeitsvergütung betre ffen, teilhaben zu lassen (vgl. 21 22 - 7 - 1 ABR 57/17 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR57.17.0 Fitting 2 9. Aufl. § 87 Rn. 407) . Fehlt es an einer eigenen Entscheidung des A r- beitgebers oder zumindest an dessen Mitwirkung bei einer durch Dritte g e- troffenen Entscheidung , besteht kein Raum für eine Mitbestimmung des B e- tr iebsrats. Schmidt K. Schmidt Ahrendt D. Wege Fritz
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