Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Oktober 2014 Erster Senat - 1 ABR 10/13 - I. Arbeitsgericht Flensburg Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BV 43/11 - Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Beschluss vom 29. November 2012 - 5 TaBV 8/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - - und Au s- kunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Bestimmung: BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 10/13 5 TaBV 8/12 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Oktober 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. Oktober 2014 durch die Präsident i n des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am B undesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- - 2 - 1 ABR 10/13 - 3 - arbeitsgericht K. Schmidt sowi e die ehrenamtlichen Richter Fas bender und Schuster für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig - H olstein vom 29. November 2012 - 5 TaBV 8/12 - wird zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Unterrichtungs - und Vorlagepflicht en der Arbeitgeberin bei Einstellung en . Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen mit bundesweit 390 Filialen. Ihr Verkaufsgebiet ist in 15 Areas einge teilt, für die j e- weils ein Büro mit einem Recruitment - Center zuständig ist . Die Filiale Nr. 698 in Flens burg, in der 40 Arbeitnehmer beschäf tigt sind und der antragstellende B e- triebsrat gebildet ist, gehört mit weite ren 28 Filialen zur Area 1. Sie wird - wie andere Filialen auch - von einem Store - Manager geleitet . Dieser trifft in pers o- nellen und sozialen Angelegenheiten die Entscheidungen. Seit Mai 2009 nimmt die Arbeitgeberin ausschließlich Online - Bewerbungen entge gen. Dazu teilen die Store - Manager die zu besetzenden Stellen einschließlich Anforderungsprofil dem für sie zuständigen Recruitment - Center mit. Von diesem werden die Positionen mi t ihren Bedingungen in ein Onlinep ortal eingegeben und die eingehende n Bewerbungen gesichtet sowie daraufhin geprüft, ob ein Bewerber die ge forder t e Qualifikation aufweist . A n- hand der ihr vo m Recruitment - Center zugeleiteten Bewerbungsunterlagen trifft der Store - Manager eine Auswahlentscheidung und leitet das Verfahren zur B e- teiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ein . In diesem Zusammenhang informiert er den Betriebsrat über die ihm vom Recruitment - Center weitergele i- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 10/13 - 4 - teten Bewerbungen und stellt ihm die entsprechenden U nterlagen zur Verf ü- gung. Am 8. Oktober 2010 bewarb sich Frau E, wohnhaft in Flens burg, im O n- linep ortal für die Position in der den Gro ß- raum Mannheim umfassenden . Am 11. Oktober 2010 erhielt sie eine schriftliche Absage. Am 9. November 2011 hörte die (damalige) Store - Managerin der Filiale Nr. 698 den Betriebsrat zur Einstellung von zwei Bewe r- bern an, ohne über die Bewerbung von Frau E zu informieren. Daraufhin forde r- te der Betriebsrat die Fili alleitung mit Schreiben vom 16. November 2010 auf, künftig alle Bewerbun gen vorzulegen , wobei er davon ausging, Frau E habe sich aufgrund ihres Wohnsitzes auf eine Stelle in der Flensburger Filiale bewo r- ben . Im Juli und August 2011 wurden weitere die Filia le Nr. 698 betreffende Stellen ausgeschrieben; zwei als Mitarbeiter /in im Verkauf in Voll - bzw. Teilzeit und eine als Filialassistent / - assistentin . Hierauf bewarb sich ua. Herr R. A uf seine Bewerbung als Filialassistent erhielt er mit E - Mail R ecruit 22. Juni 2011 eine Absage . Bei seinen Bewer bungen auf eine Verkäuferstelle ging die Arbeitgeberin davon aus, er habe diese vor Abschluss des Auswahlve r- fahrens zurückgezo gen . D ie Unterlagen seiner Bewerbung en wurden an die (damalige) Store - Manager in nicht weitergelei tet; e ntsprechend wurde d er B e- triebsrat über die Bewerbungen nicht unterrichtet. Am 1. Dezember 2011 wurde der Betriebsrat bei der Besetzung der Stelle eines Visual Merchandiser (m/w) beteiligt. Über die Online - Bewerbung von Frau V auf diese Stelle , die dem R e- cruitment - Center vorlag, wurde er nicht informiert. Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren geltend gemacht, ihm müssten bei seiner Beteiligung nac h § 99 Abs. 1 BetrVG auch die vom Recruitment - Bewerbungen vorgelegt werden. Er hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interes se - beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG zu einer Einste l- lung die erforderlichen Bewerbungsunterlagen aller B e- werber vorzulegen und Auskunft über die Person aller Bewerber zu geben, den Betrieb in Flensburg betreffend, 4 5 6 - 4 - 1 ABR 10/13 - 5 - unter Einschluss derjenigen Bewerbungen, die bereits durch eines der Area - Bür os der Arbeitgeberin aussortiert und nicht an die Filialleitung weitergereicht werden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen . Sie hat den Standpunkt eingenommen , das Feststellungsbegehren sei schon mangels hi n- reichender Bestimmtheit unz ulässig . Ungeachtet dessen sei der Betriebs rat bei seiner Anhörung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur über die vom Recrui t- ment - Center an die Leitung der Flensburger Filiale weitergeleiteten Bewerbu n- gen zu unterrichten. Bewerber sei nur derjenige, der in ei nem konkreten A n- bahnungsverhältnis zum jeweiligen Store - Manager einer Filiale ste he . Diese r treffe die Personalentscheidungen und sei daher Arbeitgeber iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Im Übrigen habe sich Frau E nicht für die Filiale in Flensburg bewor ben . Frau V und Herr n R hätten - aus unterschiedlichen Gründen - offe n- sichtlich nicht über die g eforder t en Qualifikationen verfügt ; ihre Bewerbungen seien daher vom Recruitment - vorab . Das Arbeitsgericht hat das bei ihm als Hilfsantrag angefallene - in der Rechtsbeschwerdeinstanz al lein noch anhängige - Feststellungsbegehren a b- gewie sen; d as Landesarbeitsgericht hat ihm entsprochen. Mit ihrer ua. auf den absoluten Rechtsbeschwerdegrund eines Beschlusses ohne Gr ünde gestützten Rechtsbeschwerde erstrebt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Der geltend gemachte absolute Rechtsbeschwer degrund liegt nicht vor . Das Landesarbeitsgericht hat dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein noch a n- gefallenen zulässigen A ntrag des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. I. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, dass der angefochtene B e- schluss (teilweise) als nicht mit Gründen versehen iSd. § 93 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 547 Nr. 6 ZPO anzusehen ist. 1. Eine Entscheidung ist dann iSd. § 547 Nr. l- 7 8 9 10 11 - 5 - 1 ABR 10/13 - 6 - lungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren . Dem vollständigen Fehlen von Gründen stehen die Fälle gleich, in denen es zwar Ausführungen des Berufungs - oder Beschwerdeg e- richts gibt, die se aber nicht erkennen la ssen, auf welchen Überlegungen die Entscheidung beruht . Dies gilt auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs - und Verteidigungsmittel überhau pt nicht ei n- gegangen worden ist. Erforderlich ist, dass die angeführten Gründe unter ke i- nem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Tenor zu stützen . Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Entscheidung nur sachlich unvollstä n- dig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft be gründet worden ist (vgl. BAG 11. De zem ber 2013 - 4 AZR 250/12 - Rn. 17 f. mwN) . 2. Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Entscheidung kein B e- schluss ohne Gründe. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das La n- desarbeitsgericht nicht nur die festgestellte Verpflichtung der Arbeitgeberi n zur Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen, sondern auch die zur Au s- kunftserteilung begründet. Seine Erwägungen zur Begründetheit des Festste l- lungsantrags betreffen nach dem unter II 2 b aa in dem angefochtenen B e- schluss formulierten Eingangssatz beide Verpflichtun gen. II. Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren zu Recht entsprochen. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1 . Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. a) Gegenstand des An trags ist - a nders als es sein Wortlaut zunächst n a- helegt - kein e Feststellung eines Vorlage - und Auskunftsbegehren s hinsichtlich sämtlicher Bewerber, sondern ( nur ) hinsichtlich der Personen, deren Online - Bewerbungen vom Recruitment - Center nicht an die Fil ialleitung in Flensburg weitergeleite t werden . D ie bei der A ntragsa uslegung zu berücksichtigenden Anlassfälle für den Streit der Beteiligten betreffen nur solche Sachverhal te. A u- ßerdem beansprucht der Betriebsrat die Feststellung nur für Bewerbungen auf eine für die Filiale Flensburg ausgeschriebene Stel le. Er h at bereits in seiner Antragsbegründung ausgeführt , ihm ginge es um die Bewerbungen d er jenigen 12 13 14 15 - 6 - 1 ABR 10/13 - 7 - Personen , die sich (zumindest auch) auf einen konkreten Arbeitsplatz in dieser Filiale bewor ben habe n . Hiervon geht er bei sämtlichen von ihm angeführten Anlassfällen aus , mag das auch im Fall von Frau E von der Arbeitgeberin in Abrede gestellt worden sein. Der Betriebsrat hat ferner - spätestens mit seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung - klargestellt , dass di e erstrebte Feststellung k e i- ne zurückgenommenen Bewerbung en erfassen soll . b ) In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig . aa) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (1 ) Ein Antrag, mit dem ein Informationsrecht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber in bestimmten Situationen gerichtlich festgestellt werden soll, muss wegen der Anforderungen der §§ 308 , 322 ZPO den Inhalt der begehrten Information sowie den betrieblich en Vorgang, bei dem die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers geltend gemacht wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung feststeht, wann der Arbeitgeber zu welcher Information verpflic h- tet ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 15 , BAGE 1 36, 123 ) . Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur au s- reichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsäc h- lichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sac h- verhalt e von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind. Die Verwendung von auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen führt allerdings dann nicht zur U n- bestimmtheit des Antrags, wenn die Beteiligten nicht darüber streiten, was hie r- unter zu verstehen ist (vgl. BAG 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - zu B II 1 der Gründe ) . (2 ) Dem wird der Antrag gerecht. (a ) D er betriebliche Vorgang, für den die streitige Pflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vom Betriebsrat beansprucht wird , ist hinreichend beschrieben. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geregelte Pflicht des Arbeitgebers , dem Betriebsrat vor einer ua. Ei n- stellung die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft 16 17 18 19 20 - 7 - 1 ABR 10/13 - 8 - über die Person der Beteiligten zu geben, ( auch ) solche Bewerbungen umfasst , die für eine im Onlineportal ausgeschriebene Stelle der Filiale Flens burg abg e- geben und von dem Recruitment - Center nicht an die Filialleitung weitergegeben werden, kann mit Rechtskraftwirkung beigelegt werden. Dem steht weder en t- gegen, dass - wie der Anlassfall der Bewerbung von Frau E zeigt - die Beteili g- ten auch darüber streiten , ob sich eine Bewerbung überhaupt auf die Flensbu r- ger Filiale bezieht , oder - wie der Anlassfall der Bewerbung von Herrn R als Mitarbeiter im V erkauf zeigt - darüber, ob eine Bewerbung zurückgenommen worden ist . Das vorliegende Verfahren soll nicht der Klärung dieser Auseina n- dersetzung en dienen, sondern die Streitfrage beantworten , ob der Betriebsrat über Bewerbungen auf Stellen in der Filiale Nr . 698 deshalb nicht iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichtet werden muss, weil diese vom Recruitment - Center aussortiert und nicht an den Store Manager weitergeleitet worden sind . (b ) Die in dem Antrag führen nicht zu seiner Unbestimmtheit. Aus der Antragsbegründung und der Einlas sung der Arbeitgeberin folgt, dass die Bete i- ligten über inhaltli che Fragen zu diesen Rechtsbegriffen nicht streiten. Ihre u n- terschiedlichen Auffassungen betreffen allein die Frage, ob sich die Rechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf die vom Recruitment - Center vorab au . i- sind ersichtlich alle im Onlineportal eingehenden Unterlagen von Bewerbern gemeint. Auch hierüber besteht kein Streit der Bete i- ligten. Damit sind Unklarheiten über den Umfang der objektiven Rechtskraft einer dem Antrag stattgebenden oder ihn abweisenden g erichtlichen Sachen t- scheidung nicht zu besorgen. bb) D ie Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Streit da r- über, ob die Arbeitgeberin zu der vom Antrag umfassten Vorlage und Auskunft verpflichtet ist , betrifft ein betriebsverfassungsrechtli ches Rechtsverhältnis der Betriebspar teien im Sinn einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über e i- nen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person (für einen Streit über ein Mitbestimmungsrecht vgl. 21 22 - 8 - 1 ABR 10/13 - 9 - BAG 4. Ma i 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 19 mwN , BAGE 138, 25 ) . Der Betriebsrat hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse, da die Arbeitgeber in die verfahrensgegenständlichen Verpflichtung en bestreitet. 2 . Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Arbeitnehmers in der Filiale Flensburg (auch) diejenigen erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen, die von Personen eingerei cht wurden, die sich im Onlinep ortal auf eine ausgeschriebene Stelle für diese Filiale beworben (und ihre Bewerbung nicht wieder zurückgezogen) haben und die von einem Area - Büro nicht an die Filialleitung weiterge ge ben worden sind. Gleichfalls ist ihm Auskunft über die Person (auch) dieser Beteiligten iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu geben. a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den B e- triebsrat ua. vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewe r- bungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Au s- kunft über die Auswirkungen der geplante n Maßnahme zu geben und die Z u- stimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. b) Hiernach besteht die beanspruchte Vorlage - und Auskunftspflicht. aa) Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen mit in der Regel mehr als zwa nzig wahlberechtigten Arbeitnehmern . bb) Die Vorlage - und Auskunftspflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG e r- streckt sich gegenüber dem Betriebsrat der Filiale Flensburg (auch) auf solche die Filiale betreffende - nicht zurückgenommene - Bewerbungen, die dem R e- cruitment - Center vorliegen, aber nicht an die Filialleitung weiterg egeben we r- den. Das folgt aus Sinn und Zweck der Vorlage - und Auskunftspflicht. (1 ) Die Unterrichtungs - und Vorlage pflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG soll zum einen dem Betriebsra t die Informationen verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht aus ü- 23 24 25 26 27 28 - 9 - 1 ABR 10/13 - 10 - ben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat daher so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG g enannten Zustimmungsverweig e- rungsgründe vorliegt (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 21 mwN, BAGE 136, 123) . Zum anderen soll der Betriebsrat bei seiner Beteiligung vor einer Einstellung die Möglichkeit haben , Anregungen für die Auswahl der B e- we rber zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen als des vom Arbeitgeber ausgewählten Ste l- lenbewerbers sprechen. Das gilt unabhängig davon, ob hierauf ein e Zusti m- mungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG gestützt werden kann ( vgl. BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 115, 173) . (2) N ach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat d er Arbeitg e- ber die Unterlagen bezüglich aller Stellenbewerber - auch der nicht berücksic h- tigten oder abgelehnten - vorzule gen (vgl. BAG 14. Dez ember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 113, 109; 10. November 1992 - 1 ABR 21/92 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 71, 337) . Nur so kann der B e- triebsrat seiner gesetzlichen Prüfungspflicht genügen (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 25, BAGE 127, 51) . Damit sind alle Stellenbewerber iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch , über deren Person Auskunft zu geben ist (vgl. BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 173 ; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 113, 109 ) . Die g- kommt all denjenigen zu , die ihr Interesse an einem konkreten zur Besetzung ausgeschriebenen Arbeitsplatz bekunden. Auch derjenige, d er sich auf eine Stelle bewirbt, deren Anforderungspro fil oder Qualifikationsvorausse t- zungen er nicht erfüllt und damit - ggf. sogar offensichtlich oder objektiv - für die Stelle ungeeig net ist, bringt sein Interesse an dem ausgeschriebenen Arbeit s- platz zu m Ausdruck (vgl. auch BAG 6. April 1973 - 1 ABR 13/72 - zu II 1 der Gründe) . Gleiches gilt für etwaige - ohnehin mit einer rechtli chen Bewertung verbundene - nicht er nsthafte Bewerbungen. 29 - 10 - 1 ABR 10/13 - 11 - (3 ) Nach diesen Grundsätzen erst reckt sich das Recht des Betriebsrats der Filiale Flensburg, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorgelegt und Au s- kunft über die Person der Beteiligten zu bekommen , auch auf diejenigen B e- werbungen um eine Stelle in der Flensburger Filiale, die vom Recruitment - Center aussortier t werden, etwa weil nach dessen Einschätzung von nicht ernsthaften Bewerbungen auszugehen ist oder der Bewerber dem geforderten Anforderungsprofil nicht entspr icht . Die Unterrichtung über die Bewerbung (vermeintlich) ungeeigneter Interessenten ist schon im Hinblick auf den weiten Zweck der Unterrichtungspflicht geboten, denn der Betriebsrat soll die Möglic h- keit haben , Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesicht s- punkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines and e- ren als dem ausgewählten Stellenbewerber spre chen. Gleiches gilt für als nicht ernsthaft angesehene Bewerbungen. Im Hinblick auf die so eingeschätzten B e- werbungen stellen sich im Übrigen regelmäßig Bewertungsfragen, so dass schon zur Vermeidung von Abgrenzungsprobleme n im Einzelfall und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit eine umfassende Vorlage - und Auskunft s- pflicht angezeigt ist. cc) Der verfahrensgegenständlichen Vorlage - und Auskunftspflicht stehen die organisatorischen Vorgaben des Bewerbungsverfahrens durch die Arbei t- geberin nicht entgegen. (1) F ür das Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist nicht ausschlaggebend, auf welche Weise der Arbeitgeber konkrete Arbeitsplätze anbietet . Allerdings ist ( oder iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur derjenige, der sein Interesse für einen konkreten Arbeitsplatz b e- kundet (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 26) . Im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt die Eigenschaft als Bewerber voraus, dass ein A n- bahnungsverhältnis zum Arbeitgeber für einen konkreten Arbeitsplatz besteht (BAG 10. November 1992 - 1 ABR 21/92 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 71, 337) . Aus diesem Grund ist etwa im Fall der Ein schaltung eines Personalber a- tungsunternehmens, das keine Stellenanzeige für den Arbeitgeber aufgegeben hat und allein damit beauftragt wurde, geeignete Bewerber vorzuschlagen, n ur 30 31 32 - 11 - 1 ABR 10/13 - 12 - derjenige als Bewerber anzusehen , der vom Personalberater vorgeschlagen wird (vgl. BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 66, 328) . (2 ) Danach besteht vorliegend die Vorlage - und Auskunftspflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch hinsichtlich solcher Personen, die sich auf eine au s- geschriebene Stelle in der Filiale Flensburg bewerben und von einem Area - Büro vorab . Diese sind Bewerber, weil sie ihr Interesse für einen bestimmten Arbeitsplatz aufgrund einer von der Arbeitgeberin veranlas s- ten Stellenausschreibung in einem von ihr orga nisierten Verfahren zum Au s- druck gebracht haben (vgl. BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 66, 328) . dd ) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist sie - und nicht die Filialle i- tung - Verpflichtete der Vorlage - und Auskunftsp flicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Unterrichtungspflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG trifft nach dem Der Store - Manager handelt bei der Einstellungsentscheidung und bei der Erfüllung der mit der Einstellung zusammenhängenden Beteiligungsrechte des Betrieb s- rats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Arbeitgeberin . Er wird dadurch nicht selbst zum (Betriebs - oder Vertrags - ) Arbeitgeb er . Das gilt auch dann, wenn ihm wegen seiner Befugnisse die Stellung eines leitenden Angestellten im betrieb s- verfassungsrechtlichen Sinn zukommen sollte. ee) Schließlich ist es für die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entgegen der Ans icht der Arbeitgeberin unerheblich, ob der für die Ei n- stellungsentscheidung zuständige Store - Manager Kenntnis von der Bewerbung hat und ob ihm die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden . E s trifft zu , dass der Arbeitgeber nur das mitteilen kann und muss, was ihm selbst bekannt ist . Auch ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Betriebsrat Unte r- lagen zur Verfügung zu stellen, die er selbst nicht hat (vgl. BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - zu B I 2 b der Grün de, BAGE 66, 328 ) . Die Arbeitgeberin verkennt jedoch, dass es nicht darauf ank ommt, ob die Filialleitung über die 33 34 35 - 12 - 1 ABR 10/13 entsprechende Kenntnis oder Unterlagen verfügt , sondern darauf, ob ihr selbst die Bewerbungen vorliegen . Schmidt Koch K. Schmidt Fasbender N . Schuster
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