Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Mai 2014 Erster Senat - - I. Arbeitsgericht Rostock - 4 BV 48/09 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Beschluss vom 23. November 2011 - 2 TaBV 4/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche Z u- stimmungsverweigerung Bestimmung: BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 9/12 2 TaBV 4/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2014 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 13. Mai 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bunde sarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Wisskirchen und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 9/12 - 3 - 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Meckle nburg - Vorpommern vom 23. November 2011 - 2 TaBV 4/11 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 8. Dezember 2010 - 4 BV 48/09 - abgeändert, soweit es den Antrag zu 1. abgewiesen hat. Es wird fes tgestellt, dass die Zustimmung zur Ve r- setzung der im Antrag zu 1. genannten Arbeitnehmer von Potsdam an den Standort Magdeburg, Josef - von Frauenhofer - Straße 2 als erteilt gilt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Be teiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmern von Potsdam nach Magd e- burg. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern . Nach dem zwisc hen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) g e- schlossenen trag für die Deutsche Telekom Kundenservice vom 6. März 2008 (ZTV 2008) waren bei ihr als selbständige Organis a- tionseinheiten , die einen Betrieb iSd. § 1 BetrVG darstell t en, acht Regio nen und die in Bonn ansässige Zentrale festgelegt. Zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Potsdam , Rostock und Schwerin waren der Reg i- on 2 (Nord - Ost) zugeordnet , für die der Betriebsrat Region Nord - Ost gebildet war. Im Zuge einer beabsichtigten Modernisierung und Konsolidierung der Standorte schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr bestehenden Gesamtb e- triebsrat am 28. November 2008 im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens 1 2 3 - 3 - 1 ABR 9/12 - 4 - die l- ( GBV Standortkonzept ) ab . In der en Anlage 1 sind die aktuellen Standorte der Arbeitgeberin vor Umse t- zung der Konsolidierung der Standorte ( Quellstandorte) aufgeführt. In der Anl a- ge 2a finden sich die in Umsetzung der Maßnahme ergebenden neuen Zie l- standorte einschließlich der grundsätzlichen sog. Mitarbeitermigrationspfade. In der Anlage 2b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen Sta ndorten Mi t- arbeiter abweichend vom Migrationspfad nach Anlage 2a an einen anderen Zielstandort migrieren können. Nach II Abs. 1 dieser Anlage können Arbeitne h- mer, deren Arbeitsplatz am jeweiligen Zielstandort eine Gesamtwegezeit von mehr als 180 Minuten be dingt, an einen anderen, räumlich näher gelegenen l- Die Arbeitgeberin ersuchte m it Schreiben vom 28. Oktober 2009 den Betriebsrat der Region Nord - Ost um Zustimmung zur Versetzung der in Pot s- dam sowie derjenigen in Berlin beschäftigte n Arbeitnehmer, die sich n ach Ma ß- gabe der Anlage 2b der GBV Standortkonzept für den Standort Magdeburg en t- schie den hatten, nach Magdeburg . Die Anlage 1 zu dem Zustimmungsersuchen 2 die n nach Magdeburg aufgrund Wunsch Alternativ - D er Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 4. November 2009 , das auszugsweise lautet : Sehr geehrte Damen und Herren, die von Ihnen vorgelegten Unterlagen zur Versetzung der Beschäftigten nach Magdeburg im Rahmen des Standor t- konzept e s sind unvollständig. Es fehlt dem Betriebsrat die Information über die in der paritätischen Auswahlkommi s- sion I ( § 4 TV - Ratio ) vo rgenommene Auswahl nach § 3 Abs. 1 bis 3 TV - Ratio. Trotz der fehl enden Unterlagen hat der Betriebsrat vo r- sorglich beschlossen, den Versetzungen der in den beig e- 4 - 4 - 1 ABR 9/12 - 5 - fügten Anlagen 1 und 2 aufgeführten Beschäftigten gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG nicht zuzustimmen. Da am Standort Berlin nicht alle Arbeitsstätten nach F rankfurt/Oder verlegt werden, hätten Sie eine Auswahl nach dem TV - Ratio durchführen müssen. Sie verstoßen gegen den TV - Ratio, in dem sie nicht die nach § 4 TV - Ratio vorgesehene Auswahlkommission einberufen h a- ben, damit in dieser die notwendige Auswahl nach § 3 TV - Ratio durchführen konnte. Sie verstoßen mehrfach gegen die Gesamtbetriebsverei n- barung zwischen der Geschäftsführung der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) und dem G e- samtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Interesse n- ausgleich und Sozial plan nach § 111/112 BetrVG zur U m- setzung des Standortkonzepts der DTKS (GBV Standor t- konzept). Der n ach § 2 Abs. 3 GBV - Standortkonzept genannte I m- mobilienprozess ist für den Standort Frankfurt/Oder noch Aus diesem Grund muss sich der festgelegte Zeitplan (A n- lage 3 der G BV) entsprechend verschieben da der Imm o- bilienprozess nicht abgeschlossen ist. Sie verstoßen mit der Versetzung der als Anlage 2 beig e- fügten Beschäftigten gegen die GBV zum Standortko n- zept, weil sie diese Beschäfti gten zum 0 7.12. 2009 an e i- nen Standort versetzen, der nicht Zielstandort im Rahmen des Standortskonzept e s ist. Bei dem in dem Schreiben erwähnten - den zwischen der Arbeitgeberin und ver.di am 25. Juni 2007 geschlossenen Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio DTKS). Nach Zustimmung des nach dem ZTV 2008 für den Standort Magd e- burg zuständigen Betriebsrats der Region 4 (Mitte - Ost) zu den Versetzungen wurden diese vorläufig durchgeführt. In dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung sei zu ersetzen. Die Begründung der verweigerten Zustimmung beziehe sich nicht auf die am Standort Potsdam Besc häftigten. Im Übrigen liege kein Grund zur Zusti m- 5 6 - 5 - 1 ABR 9/12 - 6 - mungsverweigerung vor. Insbesondere verstießen die personellen Maßnahmen nicht gegen den TV Ratio DTKS . Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der nachfolgenden 43 Arbeitnehmer von Potsdam an den Standort Magdeburg, Josef - von - Frauenhofer - Straße 2 , zum 14. Dezember 2009 zu ersetzen: 1. B, S, 2. C, I , 3. F , R, 4. F, A, 5. F , S, 6. G, S, 7. G, Sa, 8. G , Si, 9. G , H, 10. H , C, 11. H , B, 12. H , Co, 13. H , R, 14. H , S, 15. I , B, 16. J, H, 17. K , S , 18. K , So, 19. K , M, 20. L , C, 21. M , B, 22. M , G, 23. M , M, 24. M , S, 25. M , A, 26. M , An, 7 - 6 - 1 ABR 9/12 - 7 - 27. R , M, 28. R , S, 29. S , A, 30. S , D, 31. S , L, 32. S , K, 33. S , I, 34. T , R, 35. W , A, 36. W , M, 37. W , S, 38. W , St, 39. W , P, 40. W , I, 41. W , S i , 42. W , M, 43. Z , A; 2 . die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der nachfolgend genannten vier Arbeitnehmer von Berlin an den Standort Magdeburg, Leipziger Straße 58, zum 7. Dezember 2009 zu ersetzen: 1. U , R, 2. J , A, 3. L , S, 4. R , U . Der Betriebsrat hat seinen Antragsabweisungsantrag zum einen damit begründet , die Arbeitgeberin habe ihn nicht ausreichend unterrichtet. Zum a n- deren hat er den Standpunkt eingenommen, d ie Maßnahme n verstießen gegen den TV Ratio DTKS . D as nach diesem Tarifvertrag vorgesehene u nd auf eine Organisationseinheit bezogene Auswahlprocedere sei nicht eingehalten wo r- den. Der Begriff der Organisationseinheit nach dem TV Ratio DTKS und nach dem Zuordnungsta rifvertrag sei nicht unterschiedlich zu verstehen. 8 - 7 - 1 ABR 9/12 - 8 - Mit dem während des erstinstan zlichen Verfah rens in Kraft getretenen Zuordnungstarifvertrag vom 17. März 2010 (ZTV 2010) w urden der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei der Arbeitgeberin geändert . Der Standort Berlin (Schätzelbergstraße ) sowie die Standorte Frankfurt (Oder) und Schwerin sind neben anderen, vormals nicht dem Betrieb Nord - Ost zugeordneten Standorten (Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede) 1 (Nord) zugeordnet. Der Standort Potsdam ist in dem ZTV 2010 nicht mehr aufgeführt. Auf der Grundlage des ZTV 2010 fanden im Mai 2010 Betriebsratswahlen statt. Für die Region 1 (Nord) ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat Region Nord gewählt worden. Das Arbeitsgericht hat die im Rechtsbeschwerde verfahren anhängigen Anträge - unter Beteiligung des Betriebsrats Region Nord - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitge berin zu rück gewiesen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat diese mit Schriftsatz vom 27. August 2012 das Verfahren für erledigt erklärt und in diesem Zusammenhang auf eine von den Betriebsparteien unterzeichnete Vereinbarung vom 2. Juli 2012 verwiesen. Di e- se lautet auszugsweise: Auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung des BAG (Az. 6 AZR 221/11) schließen die unterzeic h- nenden Parteien nachstehende Prozessvereinbarung zur Umsetzung der Repersonalisierung des DTKS Standortes Berlin: (1) Bei dem in Berlin in Errichtung befindlichen Standort handelt es sich um einen eigenständigen Sta ndort iS eines Zielstandortes gem. ZIA / SP zum Standortko n- zept DTKS aus 2008 (i.e. Gesamtbetriebsvereinb a- rung zwischen der Geschäftsführung der Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) und dem G e- samtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Intere s- senausgle ich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der DTKS (vom 28.11.2008)). (5) Mitarbeiter, die im Rahmen der Umsetzung des Standortkonzeptes DTKS von Berlin nach Frankfurt t, an den 9 10 - 8 - 1 ABR 9/12 - 9 - in Errichtung befindlichen Standort Berlin, Buchberger Straße bzw. an den Außenstandort Hennigsdorf als (7) Die Parteien und der Betriebsrat der DTKS Region Nord stimmen überein, dass durch das in diesem Pr o- tokoll festgehaltene gemeinsame Verständnis ein a b- schließendes Verfahren für die Lösung der bisher streitigen Thematik eines Auswahlverfahrens anläs s- lich Migration der Berliner Standorte nach Frankfurt Oder verbindlich vereinbart wurde. Unabhä ngig vom Ausgang der zurzeit beim BAG anhängigen Ve r- bandsklage werden aus deren Urteil keine Ableitu n- gen für das hier beschriebene Verfahren getroffen. Das BAG - Verfahren bleibt unberührt, die Inhalte di e- ser Prozessvereinbarung werden von keiner Partei eing eführt. Weitere Rechtsstreite bei denen eine der unterzeichnenden Parteien Prozesspartei ist (Aktivl e- gitimation / Antragsteller in einem Beschlussverfa h- ren) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Standortkonzepts in Bezug auf Migration der Berliner Standort e werden von den jeweiligen Parteien unve r- züglich beendet. Erforderliche Prozesshandlungen werden vorgenommen. Der Betriebsrat hat der Erledigungserklärung hinsichtlich der vom A n- trag zu 2. umfassten Arbeitnehmer zugestimmt; im Übrigen hat er ihr w ide r- sprochen. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 hat die Arbeitgeberin das Verfahren hinsichtlich der Arbeitnehmer B, S ; F, R; F, S; G, S; H, C; H, B; H, R; F (vormals I) , B ; J, H; K, So; L, C ; M, B; M, G; M , M; M, S; M, A ; R, S; S, K; S, I; T, R; W, M; W, S und W, St für erledigt erklärt. Dem hat sich der Betriebsrat mit Schrif t- satz vom 12. Mai 2014 angeschlossen. Das Verfah ren ist im Umfang der übe r- einstimmend erklärten Erledigung eingestellt. Im Übrigen hält die Arbeitgeberin an ihren Zustimmun g sersetzungsa nträgen fest. 11 - 9 - 1 ABR 9/12 - 10 - B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf Antrag der Arbei t- geberin war jedoch nicht die Zustimmung des Betriebsrats zu den zuletzt noch streitbefangenen Versetzungen zu ersetzen, sondern festzustel len, dass die se (bereits) als erteilt gilt. I. An dem Verfahren ist der Betriebsrat Region Nord beteiligt. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem B e- triebsverfassungsgesetz im Einz elfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmi t- telbar betroffen ist ( BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN; vgl. auch BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - zu B I 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 227) . Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betr iebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu g e- wählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 1 5 mwN , BAGE 139, 127 ) . Eine Fun k- tionsnachfolge findet grundsätzlich statt bei einem unveränderten Betriebsz u- schnitt, beim Übergang von den gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfa s- sungsstrukturen, bei der Änderung eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG sowie bei der Rückkehr zu den gesetzliche n Betriebsverfassung s- strukturen. Der neu gewählte Betriebsrat wird Funktionsnachfolger hinsichtlich a- echende Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats ein (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 16) . 2. Hiernach ist der Betriebsrat des durch den ZTV 2010 gebildeten B e- egion e- gion 2 (Nord - Verfahren s- gegenstand ist - zuletzt noch - die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats 12 13 14 15 - 10 - 1 ABR 9/12 - 11 - zu Versetzungen von vormals am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitne h- mern an den Standort Magdeburg . Standort Potsdam war nach dem ZTV 2008 der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit 2 (Nord - Nach dem ZTV 2010 ist die neue betrieb s- Betrieb ua. für die Standorte bestimmt, die nach dem ZTV 2008 die 2 (Nord - bildeten. Der Standort Potsdam ist aufgelöst. Damit ist der Betrieb s- rat Region Nord allein iger Funktionsnachfolger des vormaligen e- Betriebsrats Region Nord - Ost. II. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist d as Verfahren nicht in s- gesamt erledigt. Eine auf das gesamte Verfahren bezogene übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten liegt nicht vor. Es sind auch nach Anhä n- gigkeit des Beschlussverfahrens keine tatsächlichen Umstände eingetreten, die dazu führen, dass das Be gehren der antragstellenden Arbeitgeberin jedenfall s nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Die Prozessvereinbarung vom 2. Juli 2012 erfasst nur Mitarbeiter, die im Rahmen der Umsetzung des Standortkonzepts von Berlin nach Frankfurt (Oder) migriert sind. Dies ergibt sich aus der Überschrift und aus Nr. (1), (5) und (7) der Ve r- einbarung. Migrationen von und zu anderen Standorten - und insbesondere Versetzungen der Arbeitnehmer von Potsdam nach Magdeburg - sind von ihr nicht erfasst. Der Wortlaut der Prozessvereinbarung lässt auch n icht darauf schließen, dass die Betriebsparteien den Standort Potsdam aufgrund regionaler Nähe den Berliner Standorten zugeordnet haben. III. Die Vorinstanzen haben den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen. Die Zustim mung des Betriebsrats zu den Versetzungen der vom Antrag zu 1. zuletzt noch umfassten Arbeitnehmer gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Das ist - auch ohne ausdrücklich darauf gerichteten Antrag - festzustellen (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 AB R 33/87 - zu B II der Gründe, BAGE 60, 57) . 1. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbei t- 16 17 18 - 11 - 1 ABR 9/12 - 12 - geber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist - und formge recht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsg e- mäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. 2. Die Arbeitgeberin hat den Betr iebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Ihr Zustimmungsersuchen vom 28. Oktober 2009 enthält alle erforderlichen Au s- künfte über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen . Die Arbeitgeb e- rin hat in ihrem Schreiben ausgeführt, die Versetzung erfolge im Rahmen der Umset zung der Standortoptimierung und erfasse alle Mitarbeiter mit dem de r- zeitigen Standort Potsdam. Sie teilte dem Betriebsrat mit, dass der Termin für die Versetzung auf den 14. Deze mber 2009 festgelegt worden und beabsichtigt sei, die in der Anlage 1 genannten Mitarbeiter zu diesem Termin von ihrer de r- zeitigen Regelarbeitsstelle Potsdam, Behlertstraße an den künftigen Standort Magdeburg, Joseph - von - Fraunhofer - Straße 2 zu versetzen. Weiter wurde der Betriebsrat darüber unterrichtet, dass die Ve rsetzung unter Beibehaltung der derzeit ausgeübten Tätigkeit und der dementsprechenden Bewertung erfolge. Mit der Versetzung werde zwar die Regelarbeitsstelle verändert, Tätigkeit, B e- zahlung und organisatorische Zuordnung blieben jedoch unverändert. Die A r- beitgeberin hat weiter ausgeführt, die in der Anlage 2 genannten Mitarbeiter, die sich für den Alternativstandort Magdeburg entschieden hätten, bereits zum 7. Dezember 2009 zu versetzen. Des Weiteren hat die Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass die Betei ligung des aufnehmenden Betriebsrats in der Reg i- on Mitte - Ost am 3./4. November 2009 erfolgen werde. Damit hat der Betriebsrat alle wesentlichen Informationen über die beabsichtigte Versetzung erhalten. Er wurde über den Anlass der Versetzung, die räumliche n und zeitlichen Veränd e- rungen sowie die Auswirkungen für die Arbeitnehmer unterrichtet. 3. Die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eingetreten, weil der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht unter 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erklärt hat . Seine Stellungnah me vom 4. November 2009 ist hinsichtlich der allein noch streitbefangenen Versetzu n- 19 20 - 12 - 1 ABR 9/12 - 13 - gen von Arbeitnehmern von Potsdam nach Magdeburg nicht hinreichend b e- gründet . a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat d er Betriebsrat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu der beabsichtigten persone l- len Maßnahme verweigern will. Der Betriebsrat genügt seiner Begründung s- pflich t schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm ang e- gebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweig e- rungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerung sgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 28, BAGE 130, 1) . Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auf mehrere personelle Einze l- maßnahmen, muss er seine Verweigerung in Bezug auf jede einzelne Ma ß- nahme begründen ( vgl. zu einer solch en Konstellation BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 63 f. ) . b) D er Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 4. November 2009 kann eine Begründung für die verweigerte Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmer des Standorts Potsdam nach Magdeburg nicht entnommen werden. Aus dem zweiten Absatz des Schreibens folgt zwar , dass der Betrieb s- rat seine Zustimmung sverweigerung auch für die in der Anlage 1 des Zusti m- mungsersuchens aufgeführten Beschäftigten - das sind die Mitarbeiter des Standorts Potsdam - erklären will . Die nachfolgen d in dem Schreiben gegebene Begründung bezieht sich jedoch nur auf den Standort Berlin. Aus der Formuli e- rung r- legt werden, hätten Sie eine Auswahl nach dem TV - Ratio durchführen mü s- wird nicht erkennbar, dass der Betriebsrat seine Beanstandung auch auf die am Standort Potsdam beschäftigt en Arbeitnehmer beziehen will . Der Stan d- ort Potsdam wird in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Die Nennung au s- schließlich des Standort es Berlin legt vielmehr nahe, dass geltend gemacht wird, die Berliner Beschäftigten hätten erst nach einer Auswahl mit den anderen in Berlin Beschäftigten versetzt werden können. Die Erklärung des Betriebsrats 21 22 - 13 - 1 ABR 9/12 lässt auch nicht erkennen, dass er eine standortübergreifende Auswahl verlangt und sich daher die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung ebenso auf die am Stando rt Potsdam beschäftigten Arbeitnehmer bezieht. Nach der erst im Zustimmungsersetzungsverfahren vom Betriebsrat vertretenen Auffassung e i- ner auf die gesamte betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bez o- - hätte sich diese auf alle Standorte der vormaligen Regi on Nord - Ost - also auch auf die Standorte Rostock und Schw e- rin - erstrecken müssen. Eine solche Beanstandung klingt in dem Zusti m- mungsverweigerungsschreiben nicht ansatzweise an. Schließlich spricht f ür eine Besc hränkung der Zustimmungsverweigerungsbegründung auf die Berliner Beschäftigten , dass sich der Betriebsrat in seinem Schrei ben mit näher ang e- führten baulichen Unzulänglichkeiten am Standort Frank furt ( Oder ) auseina n- dersetzt. Der Standort Frank furt ( Oder ) wa r nach der GBV Standortkonzept j e- doch nur für die in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer Zielstandort. Schmidt Koch K. Schmidt Wisskirchen T . Klebe
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