Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 ABR 83/13 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 I. Arbeitsgericht Hannover Beschluss vom 11. April 2013 - 3 BV 9/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 11 TaBV 49/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz Bestimmungen: ASiG § 11; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. Leitsatz: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den geset z- lich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses. ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 83/13 11 TaBV 49/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführer in , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 8. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Stemmer für Recht erk annt: - 2 - 1 ABR 83/13 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2013 - 11 TaBV 49/13 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten dar über , ob der Betriebsrat bei der Teilnahm e- pflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den geset z- lich en Mindests itzungen des Arbeitsschutzausschusses mitzubestimmen hat . Die Arbeitgeberin ist ein Textil einzel handelsunternehmen mit bunde s- weit mehr als 390 Fili alen , welche eigenständige Betriebe sind . Antragsteller ist der i n der Filiale 623 gewählte Betriebsrat. In dieser Filiale sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt . Dem in der Filiale gebildet en Arbeitsschut z au s- schuss zwei vom Bet riebsrat bestimmte Betriebs ratsmi t glieder an . Die Arbeitgeberin hat z ur Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebsär z- te n die P GmbH (P ) und zur Wahrne h mung der Au f g a ben von Fac h krä f te n für Arbeitssicherheit die G mbH (G ) jeweils als überbetriebliche n Dienst ve r pflic h- tet . Nach einem inte r nen Informationspapier der Arbeitgeberin nehmen bei vier ASA - Sitzungen im Jahr nur an ein bis zwei Sitzungen Vertreter von P und /oder G teil . En t spr e chend ist nach den Feststellungen des Lande s a r beit s g e richts an der übe r wi e genden Zahl der vierteljährlichen Sitzu n gen des Arbeit s schut z au s- schusses w e der ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für A r beitss i cherheit a n- wesend . Der Betriebsrat beansta ndete dies und leitete ein Beschlussverfahren bei dem Arbeitsgericht Hannover ( - 12 BV 4/10 - ) ein. Dieses hat m it Beschluss vom 18. März 2011 die Anträge 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 83/13 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 - 4 - f estzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr an den Si t- zungen des Arbeitsschutza usschusses im Betrieb 623 teilzuneh men; h ilfsweise festzustellen, dass die Arbei tgeberin verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu tre f- fen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzu ngen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 6 23 teilzunehmen; h ilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betrieb s- arzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr a n den Sitzungen des Arbeitsschutzausschu s- ses im Betrieb 623 teil nehmen bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftra g- te Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des Arbeitsschutzau s- schusses im Betrieb 623 teil nehmen , ab gewiesen. Die hier gegen erhobene Beschwerde des Betriebsrats , mit der er hilfsweise den weiteren Antrag verfo lgte festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Tei l- nahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitss i- cherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschut z- ausschusses dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt , verwarf das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 2. Juli 2012 ( - 2 TaBV 55/11 - ) als unzulässig und führte zu dem weiteren Hilfsantrag aus, mangels zulässiger Beschwerde liege keine zulässige Antragserweiterung vor. D er Betriebsrat hat in dem von ihm im August 2012 eingeleiteten B e- schlussverfahren das letztgenannte Feststellungsbegehren angebracht und die Auffassung vertreten, einer Entscheidung hierüber stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. März 2011 ( - 12 BV 4/10 - ) 5 - 4 - 1 ABR 83/13 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 - 5 - nicht entgegen. Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht stehe ihm auch zu; das Gesetz regele nicht die Teilnahmeverpflichtung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschu s- ses. Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Tei l- nahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitss i- cherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschut z- ausschusses seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Die Arbeitgeberin ha t beantragt, den Antrag abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewi e- sen . Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherste l- lung des a rbeitsge richtlichen Beschlusses . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen. I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Die vom Betriebsrat erstre bte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Arbeitsschutzausschus ss itzungen bezieht sich auf § 11 Satz 4 ASiG, wonach der Arbeitsschutza usschuss mi n- de s tens einmal vierteljährlich zusammentritt. Anlass für den Streit der Beteili g- ten ist die Verlautbarung der Arbeitgeberin in ihrem internen Informationspapier sowie die von ihr geübte - und nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vo r- trag mit d er Berufsgenossenschaft und den Ämtern für Arbeitsschutz abg e- stimmte - Praxi s, wonach die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des B e- triebsarzt es und der Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichteten überbetriebl i- chen Dienste nicht an allen der gesetzlich en Mindestsi tzungen des Arbeit s- schutzausschusses teilnehmen. Allein dies beanstandet der Betriebsrat und beansprucht damit keine Mitbestimmung bei einer Teilnahmeverpflichtung der 6 7 8 9 10 11 - 5 - 1 ABR 83/13 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 - 6 - benannten Stellen an Sitzungen, die über die gesetzlich festgelegte Zahl des Zu sammentretens des Arbeitsschutzausschusses hinausgehen. 2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig. a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Das Bestehen eines Mitb e- stimm ungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, das einer gerichtlichen Festste l- lung zugänglich ist (vgl. zB BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16, BAGE 140, 223) . Für dessen Klärung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO no t- wendige Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat rühmt sich eines von der A r- beitgeberin in Abrede gestellten Mitbestimmungsrechts . Das Feststellungsb e- gehren des Betriebsrats führt den zugrunde liegenden Streit der Betei ligten über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts in dieser Konstellation einer Kl ä- rung zu. b) Der Antrag ist nicht im Hinblick auf die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. März 2011 in dem von den Beteiligten geführten Vorverfahren unzulässig. aa) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendb a- ren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist. Die materielle Recht s- kraftwirku ng solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entsche idung unterbreitet werden kann (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 12) . Ei n Antrag, der den gleichen Streitg e- genstand erneut zur Entscheidung stellt, ist unzulässig, weil der Rechtsschutz bereits gewährt wurde (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 10 mwN, BAGE 144, 340) . Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den pr o- zessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Gre n- zen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Strei t- 12 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 83/13 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 - 7 - gegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gest ellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachve r- halt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, e r- gänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 13 mwN) . bb) Danach steht d ie Rechtskraft des Beschluss es des Arbeitsgerichts Hannover in dem zuvor von den Beteiligten dort unter dem Az. - 12 BV 4/10 - geführten Beschlussverfahren der Zulässigkeit des Antrags nicht ent g e- gen. D ie Streitgegenstände der Verfahren sind nicht identisch. Die im vorli e- genden Verfahren beanspruchte Fest stellung eines Mitbestimmungsrechts wa r nicht Gegenstand des zuvor geführten Verfahrens. In diesem hatte der B e- triebsrat vielmehr diverse Verpflichtungen der Arbeitgeberin zum Treffen einer Vereinbarung mit den beauftragten überbetrieblichen Diensten und z ur Siche r- stellung der Einhaltung näher beschriebener Teilnahmeobliegenheiten zur En t- scheidung gestellt . Zwar hat der Betriebsrat mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. März 2011 ( - 12 BV 4/10 - ) seine Anträge um das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Fes t- stellungsbegehren erweitert. Über diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Beschluss vom 2. Juli 2012 ( - 2 TaBV 55/11 - ) aber nicht entschieden , weil es die Beschwerde des Betri ebsrats als unzulässig ve r- worfen und die Antragserweiterung als unzulässig angesehen hat. II. Der Antrag ist unbegründet. Das geltend gemachte Mitbestimmung s- recht ergibt sich weder aus § 11 ASiG noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. 1. § 11 ASiG gibt für d ie erstrebte Feststellung nichts her. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bi l- dung eines Arbeitsschutzausschusses und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten . 17 18 19 - 7 - 1 ABR 83/13 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 - 8 - 2. Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr . 7 BetrVG. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. a) Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs . BetrVG bestehen Mitbestimmung s- rechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Wenn eine solche Regelung den Mitbestimmungsgege n- stand inhaltlich und abschließend regelt, sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und bedürfen keines weiteren Schutzes durc h Mitb e- stimmungsrechte. Auch fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber auf g rund einer zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung selbst keine Gestaltung s- möglichkeit mehr besitzt, an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebsparteien. Verbleibt dagegen trotz der gesetzlichen oder tarifl i- chen Regelung ein Gestaltungsspielraum, ist insoweit Raum für die Mitbesti m- mung des Betriebsrats (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 72, BAGE 127, 146) . b) Der Gegenstand der streitbefangenen Mindest teilnahme ist in § 11 ASiG abschließend geregelt. Der Betriebsrat verweist zwar z utreffend darauf, dass sich dem Normwortlaut eine Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzau s- schus ses nicht unmittelbar entnehmen lässt. Sie ergibt sich aber zwingend aus der Systematik des § 11 ASiG. aa) Gemäß § 11 Satz 2 ASiG setzt sich der Arbeitsschutzausschuss z u- sammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom B e- triebsrat bes timmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Das gibt g e- setzlich vor, wer dem Arbeitsschutzausschuss (mindestens) angehört. Nach § 11 Satz 4 ASiG tritt der Arbeitsschutzau sschuss mindestens einmal vierte l- jährlich zusammen. Damit ist ein Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzaus - 20 21 22 23 - 8 - 1 ABR 83/13 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 - 9 - schusses festgelegt. Wegen dieser gesetzlichen (Mindest - ) V orgaben handelt es sich um kein Zusammentreten des Arbeits schutzausschuss es , wenn bei diesem Betriebsärzte und (oder) Fachkräfte für Arbeitssicherheit regel - und planmäßig fehlen . Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie vorliegend - von vornherein g e- plant nicht an allen der nach § 11 Satz 4 ASiG vorgeschriebenen mindestens einmal viertel jährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch überbetriebliche Dienste (§ 19 ASiG) fo l- gen insofern keine Besonderheiten. bb) Im Hinblick auf diese gesetzlichen Festlegungen fehlt es für die Festl e- gung einer Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen im Mindestturnus des § 11 Satz 4 ASiG an einer Gestaltungsmöglichkei t der A rbeitgeberin und damit an einem Handlung s- spielraum, der unter Mitwirkung des antragstellenden Betriebsrats auszufüllen wäre . Zwar genügt die Arbeitgeberin mit ihrer tatsächliche n Handhabung einer Limitierung der Teilnahme der zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 ASiG (Betriebsärzte) und § 6 ASiG (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) verpflichteten überbetrieblichen Dienste an den vier Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Jahr n icht ihrer Pflicht nach § 11 ASiG . Nach der Gesetzessystematik obliegt die Durchsetzung dieser gesetzlichen Verpflich tung jedoch der zuständigen A r- beitsschutzb ehörde. Diese hat nach § 12 Abs. 1 ASiG eine entsprechende Maßnahme anzuordnen und diese nach § 2 0 ASiG im Weigerungsfalle durch Verhängung einer Geldbuße durchzusetzen. Der Betriebsrat kann nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die zuständige Arbeitsschutzbehörde ersuchen, gege n- über dem Arbeitgeber die Verpflichtungen aus § 11 ASiG im Wege einer An - 24 - 9 - 1 ABR 83/13 ECLI:DE:BAG:2015:081215.B.1ABR83.13.0 o rdnung nach § 12 Abs. 1 ASiG durchzusetzen (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 82/12 - Rn. 11 mwN, BAGE 148, 58) . Schmidt Koch K. Schmidt Stemmer Olaf Kunz
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