Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Dezember 2018 Erster Senat - 1 ABR 13/17 - ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 I. Arbeitsgericht Bonn - 5 BV 108/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 TaBV 34/16 - Entscheidungsstichwort : Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats im Zusammenhang mit einer ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 13/17 2 TaBV 34/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. Dezember 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeits gericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Hann und Busch f ür Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 2016 - 2 TaBV 34/16 - wird zurückgew i e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Konzernb e- triebsrat s im Zusammenhang mit einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung. Die Arbeitgeberin - ein Logistik - und Postunternehmen - ist eine Ko n- zerno bergesellschaft ; bei ihr ist der antragstellende Konzernbetriebsrat erric h- tet. Sie befragt seit 2007 einmal jährlich konzernweit alle Mitarbeiter der ko n- zernangehörigen Unternehmen zu mehreren Themen . Mit der Durchführung dieser Mitarbeiterbefragung ist ein Drittunternehmen beauftragt. Das hierfür verwandte IT - wurde auf der Grun d- lage der mit dem Konzernbetriebsrat geschlossenen Konzernbetriebsvereinb a- des Konzerns D I T) ei n g e führt . Ein zu der aktuell verwandten Version 8 von EOS für den Konzernb e triebsrat e r stelltes Informationsdokument lautet auszugsweise : Zweck des Dokuments Die Unterlage dient der Information des KBR im Rahmen Daten im Rahmen der Mitarbeiterbefragung ,Employee b- bildung der IT - relevanten Vorgehensweise b ei der Date n- erhebung und der Auswertung sowohl bei der elektron i- schen Befragung (Online Survey) als auch bei der Papier - und - Bleistift - 1 2 - 3 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 4 - 2 Angabe der Ziele und Aufgaben des IT - Syste ms Die Aufgabe des IT - Systems besteht darin, die Mitarbe i- terbefragung, die online oder papiergestützt erfolgen kann, zu unterstützen. Die Teilnahme an der Mitarbeiterbefr a- gung ist freiwillig. Jede Konzerngesellschaft kann die Befragung online, per Papier - und - Bleistift - Verfahren oder aus einem Mix aus beiden Verfahren durchführen .. . 4 Softwareergonomische Beurteilung Das System wird rein konzernextern betrieben, die B e- schäftigten des Konzerns D arbeiten nicht am Sy s tem, sondern füllen im Falle der Online - Befragung nur den Fr a- gebogen am PC aus. 6 Angabe des IT - Konzeptes 6.1 Rechnersysteme Verwendet wird ein Befragungsserver, der den Frageb o- gen via Internet zur Verfügung steht. Ein Datenbanksy s- tem wird für die Speicherung der Befragungsergebnisse verwendet. Die Daten werden primär gespeichert und ve r- arbeitet auf den I - Transferierte D a- ten sind Antworten auf Fragen, statistische Fragen und Zugangscodes. 6.2 Programme und technische Verfahren Die verwendete Client - Software ist ein üblicher Interne t- browser (z. B. Microsoft Internet Explorer, Firefox, Safari, Chrome). Zusätzliche Programme werden nicht benötigt. Der Aufruf des Fragebogens erfolgt über eine n einheitl i- chen Link (URL), z. B. durch Anklicken aus einem Dok u- ment heraus oder durch Eingabe in die Adresszeile des Browsers. Nachdem der Fragebogen ausgefüllt ist, wird dieser per Mausklick durch den/die Teilnehmer i n an abgesendet. Danach können die Antworten im Fragebogen nicht mehr verändert werden. - 4 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 5 - 7 Datenmodell/Datenflussbeschreibung 7.1 Teilnehmerliste Zur Qualitätssicherung der Befragung wird eine Teilne h- merliste erstellt. Durch die Teilnehmerliste wird sicherg e- stellt, dass keine Beschäftigte vergessen werden und ke i- ner doppel t befragt wird. Über ein Logbuch wird für die Qualitätssicherung festg e- halten, wer wann welche Änderungen zur Erstellung der Teilnehmerliste vornimmt. Die Liste enthält in einem weiteren Teil alle notwendigen Informationen, um die Befragungsteilnehmer anzuschre i- ben, d.h. Name, Vorname, Anschrift oder E - Mail - Adresse. Diese Daten werden dazu verwendet, individualisierte A n- schreiben / E - Mails an die Teilnehmer zu versenden. Di e- ses ist Teil 1 . In Teil 2 der Liste sind alle notwendigen statistischen I n- formationen enthalten, um die Ergebnisse nach Zielgru p- pen auszuwerten. Für die Mitarbeiterbefragung bei der DP sind dafür z.B. Division , Sub - Division, Land, Hiera r- chieebene, Funktion, Organisat ionseinheit vorgesehen. Die dazu benötigten Stammdaten werden aus den Pers o- naladministrationssystemen E - Mailadressen werden aus dem EDS generiert. Weiterhin enthält die Liste den Zugangscode für jede Pe r- son ( Teil 3) . 7.2 Antworten und Ergebnisse Die Antworten und der Zugangscode werden beim Ausfü l- len durch den/die Teilnehmer/i n auf den Befragung s- nach Abschluss der Befragung übertragenen Daten bilden die so g enannte Datenmatrix. Die Datenmatrix ent hält die An tworten der Teilnehmer, die statistischen Daten (aus Teil 2 der Teilnehmerliste) sowie die - ID. Auf Basis der Datenmatrix werden durch die Ergebni s- berichte erstellt. Die Ergebnisse werden nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards ausgewertet. Erge bnisb e- richte sind aggregierte Zusammenfassungen von Antwo r- ten von Pe rsonengruppen, die mindestens # 7 Teilnehmer umfassen. Basis für die Aggregierung von Antworten zu - 5 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 6 - Ergebnisberichten sind die statistischen Informationen. So können Ergebnisberichte für O rganisationseinheiten oder Hierarchie - Ebenen erstellt werden, sofern die Auswe r- tungsuntergrenze von # 7 Teilnehmer n nicht unterschritten Verfügung gestellt. Um den Anonymitätsschutz zu wahren, 9.1.1 Angabe der personenbezogenen Daten, die zu Leistungs - u nd Verhaltenskontrollen genutzt werden Es werden keine personenbezogenen/ - beziehbaren D a- ten zur Leistungs - und Verhaltenskontrolle genutzt. nutzt p ersonalisierte Daten ausschließlich, um die Papie r- fragebögen zu versenden und personalisierte Zugang s- codes zu erstellen und diese via E - Mail an die Teilnehmer zu versenden. Die Ergebnisse, die an DP liefert, enthalten keine personenbezogenen Daten. Di ese Ergebnisse sind Z u- sammenfassungen von Antworten von mindestens 7 Teilnehmern. 9.1.2 Angabe der Auswertungen/Reports gemäß Programmie rung bzw. Herstellerangabe nebst ergä n zender Erläuterung des Arbeitgebers zur konkreten Nutzung Das Projekt Corporate EOS & Employe e Engagement e r- hält nach Ende der Befragung aggregierte Berichte von der Konzernebene bis hin zur Teamebene. Dieser Version stimmte der Konzernb etriebsrat nach Maßgabe der KBV IT zu. Die konzernweite Mitarbeiterbef ragung umfasst Fragen zur sog. A ktiven Führung. Im Jahr 2014 waren von der Arbeitgeberin ua. folgende Fragestellungen formuliert : 3 4 KPI EOS Fragen - 6 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 7 - Für die Mitarbeiterbefragung 2015 laute te n d ie von der Arbeitgeberin verfassten Fragen zu r Aktiven Führung wie folgt: Aktive Führung 10. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) vermittelt mir klar, welche Leistungen er/sie von mir erwa r- tet. 11. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) interessiert sich für meine berufliche Entwicklung und unterstützt dies e . 12. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hält Zusagen ein. 13. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) behandelt mich respektvoll. Aktive Führung 8. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) verhält sich mir gegenüber wertschätzend. 9. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) vermittelt mir klar, welche Leistungen er/sie von mir erwa r- tet. 10. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hat mir in den letzten drei Monaten regelmäßig Rüc k- meldung (Anerkennung bzw. konstruktive Kr i- tik) zu meinen Leistungen gegeben. 11. Die Bewertung meiner Arbeitsleistung ist so konkret, dass ich weiß, wie ich meine Lei s- tung halten oder steigern kann. 12. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) interessiert sich dafür, was mich zur Leistung motiviert. 13. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) unterstützt und ermutigt mich in meiner beruflichen En t- wicklung. 14. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hält se i- ne/ihre Zusagen ein. 15. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) behandelt mit respektvoll. 16. Alles in allem bin ich zufrieden mit meiner(m) 5 - 7 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 8 - 14. Wenn ich gute Arbeit leiste, bekomme ich Anerkennung von meiner/meinem direkten Vorgesetzten. 15. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) motiviert mich, mein Bestes zu geben. 16. Ich erhalte zeitnahe und hilfreiche Rückme l- dung von meiner/meinem direkten Vorgeset z- ten. 17. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) geht mit g u- tem Beispiel voran. 1 8. Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) unterstützt mich dabei, betriebliche Veränderungen a n- zunehmen. -- 1) Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) verhält sich mir gegenüber wertschätzend. -- 1) Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hat mir in den letzten drei Monaten regelmäßig Rüc k- meldung (Anerkennung bzw. konstruktive Kr i- tik) zu meinen Leistungen gegeben. -- 1) Die Bewertung meiner Arbeitsleistung ist so konkret, dass ich weiß, wie ich meine Lei s- tung halten oder steigern kann. -- 1) Mein(e) direkte(r) V orgesetzte(r) interessiert sich dafür, was mich zur Leistung motiviert. -- 1) Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) unterstützt und ermutigt mich in meiner beruflichen En t- wicklung. -- 1) Alles in allem bin ich zufrieden mit meiner(m) direkten Vorgesetzten. V om Konzernbetriebsrat für die Mitarbeiterbefragung 2015 vorgeschl a- gene Fragen nahm die Arbeitgeberin nicht in den Fragenkatalog auf. Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, aus der Änderung der Fragestellungen zu Vorgesetzten bei der Mitarbeiterbefragung 2015 Damit sei ein anderes als das von ihm mitbestimmte IT - System eingeführt. Auch unterfielen die erfragten Ste l- 6 7 - 8 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 9 - lung nahmen dem Arbeits - und Gesundheitsschutz und ste llten Personalfrag e- bögen bzw. Beurteilungsgrundsätze dar. Er hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - beantragt 1. festzustellen , dass ihm bei der Erstellung und Durc h- Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG zusteht; 2. festzustellen , dass die von der Arbeitgeberin beau f- tragte Erhebung und Erfassung von Daten mittels Personalfragebogen in Form der Mitarbeiterbefr a- 94 Abs. 1 Bet rVG unzulä s- sig ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das IT - System EOS sei bereits mitbestimmt eingeführt . Bei der Ausgestaltung der einzelnen Fragen stehe dem Konzernbetriebsrat k ein Mitbestimmu ngsrecht zu . Das Arbeitsgericht hat unter der Anträge im Übrigen festgestellt, dass dem Konzernbetriebsrat bei der Erstellung und Durchführung der Mitarbeiterbefragung EOS 2015 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeit s- gerichts abgeändert und den - nach seiner Ansicht allein auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gerichteten - A n- trag abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwer de begehrt der Konzernbetriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats ist unb e- gründet. I. Die Anträge sind - in ihrer gebotenen Auslegung - zulässig. 1. Die Feststellungsbege hren bedürfen der Auslegung. 8 9 10 11 12 13 - 9 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 10 - a) Der Konzernbetriebsrat verfolgt nach der eindeutigen sprachlichen Fa s- sung seiner Anträge kein e Leistungsbegehren . Soweit er in seinen Ausführu n- gen in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz - ebenso wie auch noch in seiner Rechtsbeschwerdebegründung - eine Unterlassung als streitbefangen ansieht , handelt es sich ersichtlich um eine Falschbezeichnung . b) Mit den Anträ g en zu 1. und zu 2. erstrebt der Konzernbetriebsrat - bei zutreffendem Verständnis - ein einheitlich es Rechtsschutzziel. aa) Der Konzernbetriebsrat beschreibt im Feststellungs antrag zu 1. d en Gegenstand der begehrten der Mitarbeite Unter Hinzuziehung seiner Antragsb e- gründung wird deu tlich, dass er nicht die Durchführung sgestaltung der Mitarbe i- terbefragung mittels de s IT - Systems EOS Version 8 und mittels Einspeisens der in Papierform ermittelten Daten in diese technische Plattform beanstandet. Er reklamiert vielmehr eine Beteiligung an der Änderung des Fragenkatalogs , . Insoweit vertritt er die Auffassung, eine Differenzierung von IT - könne n- ; die technische Plattform und der Frageb ogen seien vielmehr derart untrennbar miteinander verbunden, dass jegliche veränderte n bestehenden IT - richtet sich sein Begehren , abwe i- chend vom Wortlaut de s Antrags zu 1. , nicht nur auf die Mitarbeiterbefragung 2015 , sondern auf die gegenwarts - und zukunftsbezogene Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei einer Änderung des durch EOS - zuletzt in seiner Version 8 - verarbeiteten Fragenkatalogs. Die Modifi kation der Fragen zur Akt i- ven Führung anlässlich der im Jahr 2015 durchgeführten Mitarbeiterbefragung ist der Anlassfall, auf den sich der Antrag in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Auch die Arbeitgeberin stellt insoweit nicht in Abrede, dass sie di e kalenderjäh r- lichen Mitarbeiterbefragungen weiterhin ggf. auf der Basis neu formulierte r Fr a- gen durchzuführen gedenkt . 14 15 16 - 10 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 11 - bb ) Mit seinem Antrag zu 2. begehrt der Konzernbetriebsrat - im buchstäbl i- chen Sinn - die Feststellung der Unzulässigkeit des Vorgangs Erfassung von Daten mittels Personalfragebogen in Form der Mitarbeiterbefr a- Der hierzu gegebenen Begründung lässt sich entnehmen, dass er mit diesem Antrag dasselbe Rechtsschu tzziel wie mit dem Antrag zu 1. verfolgt . Es geht ihm um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei einer näher beschriebenen Angelegenheit. Diese bezieht sich - ebenso wie beim A n- trag zu 1. - auf den im Zusammenhang mit EOS Anlassfal l der Modifikation von Fragestellungen r- lichen konzernweiten Mitarbeiterbefragungen. cc ) Damit hat der Konzernbetriebsrat der Sache nach nur einen Festste l- lungsantrag angebracht. So hat im Übrigen bereits das Arbeit sgericht die A n- träge verstanden und als einheitlich e Feststellung eines Mitbestimmungsrechts n- ausgelegt. Gegen seine - dem Begehren teilweise stattgebe n- de - Entschei dung hat (nur) die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt; der Ko n- zernbetriebsrat hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Damit hat er sich das Antragsverständnis des Arbeitsgerichts zu Eigen gemacht. 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig, insbeso ndere hinreichend b e- stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht zweifelhaft, bei welcher Ma ß- nahme - der Modifikation von Fragen zur Aktiven Führung jährlich unter Hinzuziehung der technischen Plattform EOS durchgeführten Mi t- arbeiterbef ragungen - die Beteiligung des Konzernbetriebsrats ausgelöst sein soll. Auch d ie Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Streit darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht bei der vom Antrag umfassten Angel e- genheit besteht, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien . Der Konzernbetriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da die Arbeitgeberin eine Mitbestimmung bei der verfa h- rensgegenständlichen Angelegenheit in Abrede st ellt. 17 18 19 - 11 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 12 - II. Der Antrag ist unbegründet. Die beanspruchte Mitbestimmung des Kon - zernbetriebsrats folgt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 1. D em Konzernbetriebsrat fehlt es nicht an der Regelungszuständigkeit für die beanspruchte Angelegenheit . Die jährlichen Mitarbeiterbefragungen sind von der Arbeitgeberin als Konzernobergesellschaft für alle Konzernunterne h- men vorgesehen und knüpfen konzeptionell an einen einheitlich gestalteten Standardfragebogen an. Im Hinblick darauf wäre - bei Vorliegen eines Mitb e- stimmungstatbestands - von der Zuständigkeit des Kon zernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG auszugehen (vgl. dazu BAG 21. November 2017 - 1 ABR 47/16 - Rn. 24) . Darüber besteht auch kein Streit der Beteiligten. 2. Der Konzernbetriebsrat hat a ber bei der i- k ein Mitbestimmungsrecht . aa) Ein solches folgt - entgegen der von ihm vornehmlich vertretenen Au f- fassung - nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Übe r- t sind, Verhaltens - oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erh e- ben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitg e- bers kommt es nicht an. Auch reicht es aus, wenn die leistungs - oder verha l- tensbezogenen Daten nicht auf technischem Weg durch die Einrichtung selbst gewonnen werden, sondern manuell eingegeben und von der technischen Ei n- richtung weiter verwertet werden (BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - Rn. 22 mwN , BAGE 157, 220) . (2 ) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der konzernweiten Mitarbeiterb efragung eingesetzten IT - System EOS um eine technische Einrichtung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Seiner konkreten Version 8, deren Ausgestaltung in einem Informationsdokument im Einzelnen 20 21 22 23 24 25 - 12 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 13 - besc hrieben ist, hat der hierzu nach der KBV IT befugte IT - Ausschuss des Ko n- zernbetriebsrat s zugestimmt. Entsprechend ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen , dass EOS mitbestimmt eingeführt worden ist. (3 ) Entgegen der Auffassung des Konzernb etriebsrat s führt eine Modifik a- tion welche - ebenso wie die vor dem Jahr 2015 bei den durchgeführten Mitarbeiterbefragungen unter dieser Ru - brik gestellten Fragen - auf subjektive Einschätzungen der direkten Vorgeset z- ten durch die befragten Arbeitnehmer zielen , nicht zu einer Änderung dieser technischen Einrichtung, die eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen würde. (a) Anders als die Arbeitgeberin argumentiert, folgt das allerdi ngs nicht b e- reits daraus, dass der Fragenkatalog als eine der technischen Einrichtung vo r- geschaltete Datenerhebung (die A vom Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht erfasst wäre . Diese Ansicht vernachlässigt, d ass Überwachung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht erst das Auswerten oder die weitere Verarbeitung schon vorliegender Informationen ist , sondern bereits das Sammeln derselben . Die Annahme einer technischen Einrichtung setzt nicht voraus, dass Daten übe r das Verhalten oder die Leistung u- (ausf. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - Rn. 41 f. , BAGE 157, 220) . (b) Im vorliegenden Streitfall berühren aber die bei der Mitarbeiterbefr a- gung gestellten (modifizierten) Fragen die von den Betriebsparteien mit EOS Version 8 vereinbarte Ausgestaltung der techn i- schen Plattform nicht. Im Informationsdokument der - mitbestimmt verwandten - Version 8 von EOS sind die IT - relevanten Vorgehensweisen bei der Datene r- hebung und - auswertung detailliert beschrieben. Dessen ist zu entnehmen , dass die Antworten der Teilnehmer mit den statistischen Daten Datenmatrix verknüpft sind (7.2 Unterabs. 1 Satz 3 des Informationsdok u- 26 27 28 - 13 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 14 - ments) . Zu den statistischen Daten gehören alle Angaben, die eine zielgru p- penorientierte Auswertung der Ergebnisse ermöglichen, ua. die Nennung der e- hört (7.1 Unterabs. 4 des Informationsdokuments) . Entsprechend können - sofern die festgelegte Auswertungsgrenze von 7 Teilnehmern nicht unte r- schritten wird - Erge bnisberichte ua. für (7.2 Unterabs. 2 Satz 4 des Info r mationsdokuments) . Haben diese nur einen direkten Vorgesetzten, ist dieser ohne weiteres als Person bestimmbar. Er ist nicht - wie die Teilnehmer der Befragung - strikt anonymisiert . Dem entspr e- chend hat der Konzernbetriebsrat bereits in der Antragsschrift - insoweit von der Arbeitgeberin nicht substantiiert bestritten - darauf verwiesen, dass die Mitarbe i- terbefragung die Möglichkeit eröffnet , individuelle Angaben über bestimmte, als D ies liegt aber nicht an der Modifikation der der Bewertung zugrundeliegenden Fragen oder an der Art und Weise der subjektiv - einschätzenden Angaben zu Vorgesetzten durch die Te ilnehmer der Mitarbeiterbefragung. Allein die Verknüpfung der im Teil 2 der Teilnehmerliste erhobenen Daten mit den Antworten der Teilnehmer bewirkt Rückschlussmöglichkeiten darauf, wer der bewertete Vorgesetzte ist. D amit hängt d ie vom Konzernbetriebsrat im Zusammenhang mit den geände r- ten Fragestellungen beanstandete unzureichende Anonymisierung der direkten zusammen, sondern ist im - mitbestimmt geregelten - IT - System angelegt. Ob insoweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke bei der Ausgestaltung der Ma ß- nahme vorliegt , muss nicht abschließend entschieden werden. Die Annahme einer solche n hätte nicht zur Folge , dass das Mitbestimmungsrecht nicht g e- wahrt wäre . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es dem Konzernbetriebsrat unbenommen bleibt , angesichts der unzureichenden Anonymisierung der direkten Vorgesetzten bei der Verwendung von EOS Ve r- sion 8 die Vereinbarung über dieses IT - System ggf. zu kündigen und eine neue Vereinbarung zu erzwingen. - 14 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 15 - bb) Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten folgt keine Mitbesti m- mung für die streitbefangene Angelegenheit. (1 ) Eine hierauf bezogene Prüfung scheidet nicht von vornherein aus ve r- fahrensrechtlic hen Gründen aus. Zwar hat das Arbeitsgericht seine teilweise m- mung folge neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht (auch) noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG oder § 94 Abs. 1 BetrVG. Hiergegen hat der Konzernbetriebsrat keine Beschwerde eingelegt, weswegen das Landesarbeitsgericht davon au s- gegangen ist, es habe nur noch die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen . Dies schränkt die rechtsbeschwerderechtlich e Überprüfung aber nicht ein . Auf der Grundlage welcher Rechtsnormen ein Antragsbegehren zu prüfen ist , kann weder vom Antragstelle r bindend vorgegeben noch durch die mit einem Rechtsmittel angegriffene Entscheidung limitiert werden. Denn b ei einer durch den aufgezeigten Lebenssachverhalt beschriebenen Maßna h- me, für die ein Mitbestimmungsrecht reklamiert wird und bei der - hier auch nach Ansicht des Konzernbetriebsrats - diverse gesetzliche Mitbestimmung s- tatbestände als Anspruchsgrundlagen in Frage kommen, handelt es sich um keine objektive Anspruchshäufung, sondern allenfalls um Anspruchskonkurrenz (zur Abgrenzung vgl. zB BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 32) . S o- weit ein (Konzern - oder Gesamt - )Betriebsrat festgestellt wissen möchte, er könne ein Mitbestimmungsrecht alternativ oder kumulativ aus von ihm genan n- ten oder - wie vorliegend - sogar ausdrücklich im Antrag aufgenommenen Vo r- schriften herleiten, ist dieses auf eine bestimmte rechtliche Begründung geric h- tete Begehren unbeachtlich ( vgl. BAG 26. April 2016 - 1 AB R 21/14 - Rn. 34 mwN ) . (2) Die streitbefangene Maßnahme ist weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BetrVG noch nach § 94 BetrVG mitbestimmungspflichtig. (a) Die beanspruchte Mitbestimmung folgt nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 29 30 31 32 - 15 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - 16 - (aa) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im B e- trieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenl e- ben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann de r Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beei n- flussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbei t- nehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Z u- sammenlebe ns gleichberechtigt teilnehmen (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 24 mwN , BAGE 160, 41 ) . (bb) Nach diesen Grundsätzen zielt die Änderung des Fragenkatalogs, der bei der Mitarbeiterbefragung mithilfe des IT - Systems EOS Version 8 eing e- speist ist, nicht auf das Ordnungsverhalten . Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig und hinsichtlich der die Fragen beantwortenden Arbeitnehmer anon y- misiert. Die Arbeitgeberin bedient sich keiner das betriebliche Verhalten der Arbeitnehmer untereina nder gestaltende n Maßnahme. (b) Die verfahrensgegenständliche Angelegenheit unterliegt keiner Mitb e- stimmung des Konzernbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 ArbSchG oder § 3 ArbSchG. Die Modifikation des Befragungskatalogs in der ist - selbst wenn man darin gesundheitsschutzbezog e- ne Frage stellungen sähe - objektiv keine Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG . Ebenso wenig handelt es sich um eine Maßnahme des Arbeitsschu t- zes iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG (vgl. für konzernweite Mitarbeiterbefragu n- gen ausf. BAG 21. November 2017 - 1 ABR 47/16 - Rn. 26 bis 30 ) . (c) Die beanspruchte Mitbestimmung folgt nicht aus § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach Personalfragebö gen der Zustimmung des Betriebsrats bedü r- fen. Der Mitbest immungstatbestand ist - hinsichtlich der befragten Arbeitne h- mer - schon deshalb nicht gegeben, weil deren Teilnahme an der Mitarbeiterb e- fragung freiwillig ist (vgl. dazu BAG 21. November 2017 - 1 ABR 47/16 - Rn. 31) . Zu den direkten - unbenannten - Vorgesetzten werden ausschließlich subjektive Wertungen erfragt; im Übrigen ist die streitbefangene Angelegenheit 33 34 35 36 - 16 - 1 ABR 13/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR13.17.0 - durch die konkrete Ausgestaltung von EOS Version 8 - seitens des Konzer n- betriebsrats mitbestimmt worden. (d) Die verfahrensgegenständlich e Angelegenheit unterliegt schließlich nicht der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG. W eder sind Feststellungen dazu getroffen noch ist sonst ersichtlich, dass mit den - auf subjektive Einschä t- zungen zielenden - rnweiten Mita r- beiterbefragung abstrakt - generelle Beurteilungsmerkmale und - kriterien aufg e- stellt sind, auf deren Grundlage eine konzerneinheitliche Bewertung nach einem unternehmensübergreifend vorgegebenen Beu rteilungsschema durchgeführt wird (vgl. zu die sem Aspekt auch BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 25 f. , BAGE 151, 117) . Schmidt Ahrendt K. Schmidt Hann Busch 37
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