Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat - 1 ABR 70/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 I. Arbeitsgericht Kassel Beschluss vom 14. September 2015 - 7 BV 7/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 8. September 2016 - 5 TaBV 242/15 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung atz : Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der vorübergehenden Verläng e- rung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht aus arbeitskampfrechtlichen Gründen suspendiert, wenn der Arbei t- geber Mehrarbeit gegenüber allen dienstplanmäßig eingeteilten Arbei t- nehmern zur Aufarbeitung streikbedingter Arbeitsrückstände nach Bee n- digung der Arbeitsniederlegung an ordnet. Gleiches gilt, wenn mit der Mehrarbeitsanordnung in einer von Warnstreiks begleiteten Verhan d- lungsphase der Tarifvertragsparteien dem Streikdruck vorgebeugt werden soll und der Arbeitgeber nicht deutlich macht, dass er die Maßnahme auf arbeitswilli ge, einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht Folge leistende Arbeitnehmer beschränkt. ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 70/16 5 TaBV 242/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. März 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. S eptember 2016 - 5 TaBV 242/15 - teilweise aufgehoben. - 2 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 3 - Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird - unter deren teilweisen Verwerfung als unzulässig - der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 14. September 2015 - 7 BV 7/15 - teilweise abgeändert. Der Arbe itgeberin wird es für jeden Fall der Zuwiderhan d- lung unter Androhung eines Ordnungsgeld es in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro untersagt, für einen Folgetag nach Beendigung eines Warnstreiks gegenüber Beschäftigten, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten, Mehrarbeit (Überstunden) anzuordnen, solange der B e- triebsrat seine Zustimmung nicht erteilt hat oder die fe h- lende Einigung nicht durch Spruch der Einigungsstelle e r- setzt ist, es sei denn, es liegen Fälle nach § 7 Abs. 1 und nbarung Arbeitszeitregelung in der Z u- März 2009 vor. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei ein er vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit Warnstreik maßnahmen . Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Post - und Logistikunte r- nehmen . In ihrer Niederlassung BRIEF K mit ca. 3 . 000 Beschäftigten , zu we l- cher mehrere sog. Zustellstützpunkte (ZSP) und Zustellbasen gehören, i st der antragstellende Betriebsrat gebildet. Mit diesem schloss sie am 16. März 2009 r beit s- zeit) . Diese lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich (1) Diese BV gilt räumlich für sämtliche Zustellstützpun k- te (ZSP) und Übergabepunkte (ÜP) der Niederla s- sung BRIEF K und persönlich für Arbeitnehmer und Beamte, die in diesem Organisationsbereich ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten. 1 2 - 3 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 4 - (2) Die Zustellbasen fallen ni cht unter den Geltungsb e- reich dieser BV. § 2 Grundlage für die Dienstplangestaltung (1) Die Beschäftigten werden in mitbestimmten und g e- nehmigten Dienstplänen eingesetzt. § 5 Überlastungsschutzregelungen (1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Unabhängig von den Überlastung s- schutzregelungen der Abs. 2 bis 4 darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden (ohne Pausen) nicht übe r- schreiten. (2) Hat ein Beschäftigter bis zum einfachen seiner W o- chenarbeitszeit im Arbeitszeitkonto an Mehrleistu n- gen stehen, so darf er 60 Minuten nach dem Diens t- planende die Arbeit repressionsfrei abbrechen. In erst nach 90 Minuten nach dem Dienstplanende r e- pression sfrei abgebrochen werden, bei einer Aufteilung von Bezirken gem. § 7 Abs. 3 oder bei Beschäftigten mit einem Mindestleistung s- stand von mehr als 10 Stunden an maximal drei Tagen pro Woche. Für Teilzeitbeschäftigte, die in Teilzeitbezirken ei n- gesetzt sind, gelten generell 60 Minuten. (3) Hat ein Beschäftigter mehr als das einfache und bis zu dem zweifachen seiner Wochenarbeitszeit im A r- beitszeitkonto an Mehrleistungen stehen, so darf er 60 Minuten nach dem Dienstplanende d ie Arbeit r e- pressionsfrei abbrechen. In den Saisonabschnitten Minuten nach dem Dienstplanende die Arbeit repressionsfrei abgebrochen werden. (4) Hat ein Beschäftigter mehr als das zweifache seiner Wochenarbeitszeit im Arbeitszeitkonto an Mehrlei s- tungen stehen, so darf er seine Arbeit mit Erreichen des Dienstplanendes repressionsfrei abbrechen. (5) Abbrüche sind der ZSPL - Leitung unverzüglich in g e- eigneter Form mitzuteilen. Die ZSPL informiert den BR umgehend. § 7 Mitbestimmung des Betriebsrates (1) Die Zustimmung des Betriebsrates zur Überschre i- - 4 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 5 - tung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit gilt im Ra h- men der Überlastungsschutzregelungen gem. § 5 als erteilt. (2) Dienstplanunterschreitungen gelten als vom B e- tri ebsrat zugestimmt, soweit mindestens die tarifve r- tragliche Mindestschichtlänge berücksichtigt wird. (3) Für Überschreitungen der dienstplanmäßigen A r- beitszeit, die durch eine Aufteilung von Bezirken (Übernahme zusätzlicher Bezirksanteile) entstehen, gilt die Zustimmung des BR nur als erteilt, wenn sie nicht öfter als zwei Mal pro Woche und drei Mal je Monat erfolgt. Diese Zahlen erhöhen sich auf drei Fälle pro Woche und fünf Fälle pro Monat, wenn die Übertragung von mehr als 12 Kräften wahrgeno m- men wird. Das vorgenannte gilt nur, wenn der pers o- nelle Ausfall am Ereignistag eintritt, oder am Vortag nach 12 Uhr bekannt wird, wobei Samstage, Sonn - und Feiertage bei der Fristberechnung nicht berüc k- sichtigt werden. Mit den Bemessungsunterlagen müssen je ZSP Auft eilpläne erstellt werden, die dem BR zur Kenntnis zu geben sind. Sie sind bei Bedarf zu aktualisieren und anzupassen. (4) In allen anderen Fällen ist durch die zuständige ZSPL die Zustimmung des BR zur Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit mittels Formbla t- tes zu beantragen. Der Betriebsrat entscheidet und antwortet bei Eilbedürftigkeit so rechtzeitig, dass die Möglichkeit einer anderen Planung besteht . Außerdem haben die Beteiligten am 8. September 2006 eine s- vereinbarung Arbei tszeitrege (BV Arbeitszeit P a- ketzustellung) geschlossen, welche nach ihrem § 1 Abs. u- stellbasen sowie sachlich für alle Arbeitnehmer gilt . Während der Tarif vertragsverhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und der Vereinte n Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Jahr 2015 teilte diese dem Vorstand s bereich der Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 15. April 2015 mit: Sie davon in Kenntnis, dass wir in der Zeit ab dem 15. April 2015 auf unbestimmte Zeit die ver.di Mi t- 3 4 - 5 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 6 - In der Folgezeit kam es in der Niederlassung BRIEF K mehrfach zu Warnstreiks , ua. am Samstag, dem 2. Mai 2015. A m selben Tag ordnete die Arbeitgeberin Mehrarbeit für den 4. Mai 2015 an . Der Betriebsrat wurde darüber in einer Mail wie folgt informiert : Warnstreiks ordnen wir hiermit 5 Stunden Mehrarbeit am nächsten Montag an, um die Streikfolgen aufzuarbeiten. Anbei die Liste der betroffenen Kräfte jedes einzelnen Außerdem teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass zwei Mita r- beiter der Paketzustellung am 4. Mai 2015 auf ihren freien Tag ve r- zichten Am 4. Mai 2015 wurde die Niederlassung BRIEF K nicht bestreikt . In einem Ausdruck der bei der Arbeitgeberin für diesen Tag geführten Zeiterfa s- sung sind für die Zustellkr äfte diverser Zustellstützpunkte jeweils der diens t- planmäßige und der tatsächliche Arbeitsbeginn dokumentiert sowie das ta t- säc h lich e Ende der Arbeitszeit und d ie Mehrarbeitsstunden ausgewiesen. We i- tere Streikmaßnahmen fanden in der Niederlassung BRIEF K am 12. , 13. , 16. , 18. Mai 2015 sowie vom 27. bis zum 29. Mai 2015 statt . Am 8. Juni 2015 begann ein unbefristeter Streik , der ca. vier Wochen später nach d er Tarifein i- gung beendet worden ist . Der Betriebsrat hat d ie Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe bei der Anordnung von Mehrarbeit für den 4. Mai 2015 sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzt. Hieraus folgten die angebrachten Unte r- lassungsbegehren, welche ua. aus einem Anspruch auf Durchführung der BV Arbeitszeit folgten . Der Betriebsrat hat beantragt , 1. der Arbeitgeberin aufzugeben , es zu unterlassen, Mehrarbeit (Überstunden) an einem Folgetag nach Beendigung eines rechtmäßigen Streiks gegenüber 5 6 7 8 9 - 6 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 7 - Beschäftigten, die ganz oder teilweise Zustelltätigke i- ten ausüben, anzuordnen, zu vereinbaren, entg e- genzunehmen oder zu dulden, solange der Betrieb s- rat seine Zustimmung nicht erteilt hat bzw. die fe h- lende Zustimmung durch den Spruch der Einigung s- stelle ersetzt worden ist, es sei denn, es liegen No t- fälle im Sinne der Rechtsprechung bzw. gemäß § 7 Abs. r- vor ; 2. der Arbeitgeberin aufzugeben , die Betriebsvereinb a- rung Arbeitsz 16. März 2009 einzuhalten und die Zustimmung des Betriebsrats bei Überschreitungen der dienstpla n- mäßigen Arbeitszeit von in der Zustellung Beschä f- ti g ten zu beantragen , es sei denn, es liegen N otfälle im Sinne der Rechtsprechung bzw. gemäß § 7 Abs. 1 und 3 der Betriebsvereinbarung vor ; 3. f ür jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ve r- pflichtung aus Ziffern 1 und 2 der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 ,00 Euro anzudr o- hen. Di e Arbeitgeberin hat beantragt , die Anträge abzuweisen. Diese seien unbestimmt und daher unzulässig. Jedenfalls unterliege die Anordnung von Mehrarbeit für den 4. Mai 2015 als Kampfmaßnahme zur Abwehr des gewer k- schaft lich getragenen Warns treiks und der B ewä ltigung seiner Folgen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Tarifkonflikt mit ver.di sei von einem seit 15. April 2015 unbefristet andauernden Arbeitskampf begleitet worden. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gericht e- te Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die Anträge weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats, welche einen auf § 23 Abs. 3 BetrVG gestützten Anspruc h nicht mehr umfasst (unter I) , ist hi n- sichtlich des Antrags zu 2. unbegründet. Insoweit war bereits d essen B e- schwerde gegen den auch diesen Antrag abweisenden arbeitsgerichtlichen B e- schluss unzulässig (unter II) . Bezüglich des mit dem Antrag zu 1. erhoben en Anspruchs ist die Rechtsbeschwerde begründet . Das zulässig e Unterlassung s- 10 11 12 - 7 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 8 - begehren ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wegen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG begrü n- det (unter III) . I. Der ursprünglich vom Betriebsrat auf § 23 Abs. 3 BetrVG gestützte U n- terlassungsanspruch ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfa h- ren s. Zwar hat d er Betriebsrat seine verfahrenseinleitenden Anträge nach dem von ihm vorgebrachten Lebenssachverhalt ua. mit einem groben Pflichtverstoß iSv. § 23 Abs. 3 BetrVG begründet . Auch ist d ieser Unterlassungsanspruch g e- genüber einem solchen wegen einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG oder wegen eines betriebsvereinbarungswid rigen Ve rhaltens ein eigenständiger Verfahrensgegenstand. Hingegen hat der B e- triebsrat s eine Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung, durch die ein Un § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, sei g e- mäß § 87 Abs. 1 Ziff . 3 BetrVG oder sonstig abgewiesen worden ist, von vornherein beschränkt eingelegt. Er hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht mehr auf den Lebenssachverhalt berufen , der auf e i- nen groben Pflichtverstoß schließen lassen soll. Dass er dies i n der Beschwe r- debegründung nicht ausdrücklich angegeben hat, gebietet keine andere Beu r- teilung (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 12) . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die A b- weisung des mit dem Antrag zu 2. ange brachten Leistungsbegehrens Einha l- richtet . Insoweit war die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, deren Zulässigkeit als Verfahren s- fortsetzungs voraussetzung vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts weg en zu prüfen ist (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 64, BAGE 158, 121) , u n- zulässig. 1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeic h- nung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblic h- keit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Das bedingt eine Auseinande r- setzung des Beschwerdeführers mit den rechtlichen oder tatsächlichen Arg u- 13 14 15 - 8 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 9 - menten des angefochtenen Beschlusses ( vgl. BAG 30. Oktobe r 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11) . Bei mehreren Verfahrensgegenständen muss sich die B e- schwerdebegründung mit jedem einzelnen Verfahrensgegenstand befassen, wenn der arbeitsgerichtliche Beschluss insgesamt angefochten werden soll. Fehlt sie zu einem Verfahren sgegenstand , ist die Beschwerde insoweit unz u- lässig (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 14) . Hat das ersti n- stanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Verfahrensgegensta n- des auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die B e- schwerdebegründung den Beschluss in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwer deführers die Entscheidung nicht rechtfertigt ( vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14) . 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des B e- triebsrats hinsichtlich des Antrag s zu 2. nicht. a) Das Arbeitsgericht hat in den vom Betriebs rat zur Entscheidung gestel l- ten beiden A nträgen zwei Verfahrensgegenstände gesehen und den Antrag zu 2. mit zwei Begründungen abgewiesen: Es ist zunächst - ebenso wie bei der Abweisung des Antrags zu 1. - davon ausgegangen, ein etwaiges Mitbesti m- mungsrecht bei der Anordnung von Mehrarbeit sei aufgrund des auch am 4. Mai 2015 als nicht beendet anzusehenden Warnstreiks suspendiert gew e- sen. Weiter die Arbeitge ber in lediglich das Mitbestimmung s- recht für die auf den Streikfolgetag bezogene Maßnahme. Dass er sich auße r- halb eines Streikgeschehens nicht an die BV Arbeitszeit halte, sei weder vorg e- tragen noch sonst ersichtlich. b) Mit dieser weiteren Begründung des Arbeitsgerichts zur Abweisung des Antrags zu 2. aus anderen als dem Streikgeschehen geschuldeten Gründen oder auch nur mit de ssen Verständnis der Anträge als zwei selbständige n B e- gehren hat sich die Beschwerde b egründung nicht befasst. Weder ist sie auf das Argument , es handele sich um einen Globalantrag, eingegangen noch hat sie 16 17 18 - 9 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 10 - geltend gemacht, dass es sich gegenüber dem Antrag zu 1. um kein eigenstä n- diges Verlangen handele. III. D ie im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. D ie Vor - instanzen haben das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Unterlassung sbegehren zu Unrecht abgewiesen. 1. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war die Beschwerde des Betriebsrats insoweit zulässig. Ihre Begründung setzt sich hinreichend mit der die Antragsabweisung tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts auseinander , wegen der gebotenen arbeitskampfkonformen Einschränkung des Mitbesti m- mungsrechts bei der Anordnung von Mehrarbeit für den 4. Mai 2015 fehle es an eine r mitbestimmungswidrigen Verletzungshandlung. 2. Dem Betriebsrat steht der geltend gemachte Unterlassung sanspruch zu. a) D er Antrag ist zulässig. aa) E r bedarf allerdings zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes der Auslegung. (1) Bei einem der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen dienenden Unte r- lassungs anspruch wird in der Regel ein Verbot einer als rechtswidrig angegri f- fenen Verhaltensweise begehrt. Diese legt der Antragsteller in seinem Antrag sowie der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung fest. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt u nd begrenzt den Inhalt des Unterla s- sungs begehrens. (2) Vorliegend stützt der Betriebsrat die verfolgte Unterlassung ausschlie ß- lich auf die arbeitgeberseitige Anordnung gegenüber den von der BV Arbeitszeit erfassten Zustellkräfte n , am 4 . Mai 2015 fünf Stunden Mehrarbeit zu leisten. D ass die Arbeitgeberin am gleichen Tag zwei Paketzusteller an dem für diese planmäßig dienstfreien Tag zur Arbeit - auf freiwilliger Basis - hinzugezogen hat, ist als künftig zu unterlassende Handlung vom Unterlassungsbegehre n 19 20 21 22 23 24 25 - 10 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 11 - nicht umfasst. Der Antrag zielt n- Konstellation und damit auf ein Abweichen von mitbestimmten Dienstplänen . Nicht aufgeführt ist der Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern an deren p lanmäßig dienstfreien Tagen. Außerdem bezieht sich d ie zu unterlassende Maßnahme auf u- Ge l- tungsbereichs der BV Arbeitszeit in deren § 1 Abs. 1. Dagegen unterfallen die Paketzusteller nicht d ieser Betriebsvereinbarung , sondern der BV Arbeitszeit Paketzustellung . (3 ) Das Unterlass ung s b egehren ist nicht auf einen Verstoß gegen die BV Arbeitszeit beschränkt . Zwar bilden d ie sich auf einem behauptet en mitbesti m- mungswidrigen und einem behaupteten betriebsvereinbarungswidrigen Verha l- ten gründenden Unterlassungsfolgen zwei eigenständige Streitgegenstände ( BAG 22. August 2017 - 1 ABR 24/16 - Rn. 26 ) . Für die Bestimmung des Ve r- fahrensgegenstandes wird der maßgebliche Antrags grund aber durch den g e- samten Lebensvorgang bestimmt, auf den s ich das Rechtsschutzbegehren des Anspruchstellers bezieht . Indem der Betriebsrat in seinem Antrag auf die BV Arbeitszeit ab hebt, beschreibt er lediglich den Vorgang näher, f ür den er den Verbotsausspruch erstrebt. Es geht ihm nicht darum, die beanspruchte Recht s- folge ausschließlich auf einen Verstoß gegen die BV Arbeitszeit zu stützen . b b ) Der so verstandene Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die verwandten Formulierungen sind einer ausre i- chenden Konkretisierung zugänglich . D urch die den Anlassfall bildende, konkret behauptete Verletzungsform und deren Einbettung in das Arbeitskampf gesch e- hen ist die Reichweite des erstrebten Verbotsaussp ruchs klar. Insoweit ist bei einem Unterlassungsbegehren, dem notwendig gewisse Generalisierungen i n- newohnen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehaltener Formuli e- rungen oder von rechtlichen Begriffen nach den Umständen des Einzelfalls den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen , wenn - wie hier - zum Verständn is der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstandete 26 27 - 11 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 12 - konkrete Verletzungshandlung und die Antrags begründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH 26. Januar 2 017 - I ZR 207/14 - Rn. 18) . (1) g eines rechtmäßigen Streiks meint die Anordnung von Mehrarbeit für einen auf das tatsächliche E n- de der streikbedingten Suspendierung der Arbeitspflicht folgenden Arbeitstag oh ne Beteiligung des Betriebsrats . Mit dem Adjektiv lediglich der Anlassfall - eine gewerkschaftlich getragene Streikmaßnahme - beschrieben, auf die sich das Unterlassungsbegehren bezieht . (2) Soweit der Antrag bestimmte , in der B V Arbeitszeit geregelte Fallgesta l- tungen einer Verlängerung der Arbeitszeit von der beanspruchten Unterlassung ausn immt , streiten die Beteiligten nicht über die Reichweite derartiger Konste l- l a tionen . Auch führt die Herausnah Notfäl nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Damit sind ersichtlich Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkat a- strophen oder Unfälle gemeint (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 122, 127) . Ungeachtet dessen ist die Herausnahme von Notf allg e- stalt ungen , die ersichtlich dem Bestreben geschuldet sind , einen (unbegründ e- ten) Globalantrag zu vermeiden , re ge lmäßig überflüssig. Zwar geht der Senat davon aus , dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Extremsituati o- nen eingeschränk t oder ausgeschloss en sein kann . Ein solcher Notfall kann etwa in einer unvorhersehbaren Situation gegeben sein, in der ein Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlussfassung in der Lage ist, der Arbeitgeber aber sofort handeln muss, um vom B etrieb oder den Arbeitnehmern nicht wiedergutzumachende Schäden abzuwenden (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 133, 75) . D ie Herau s- nahme von Notfälle n aus einem Unterlassungsbegehren ist aber entbehrlich , wenn dieses schon nach seiner B egrün dung ausschließlich auf die Unters a- gung einer mit dem Anlassfall gleichzusetzenden Verletzungshandlung zielt. Auch im vorliegenden Fall begehrt der Betriebsrat k eine Unterlassungsverpflic h- tung für Fallgestaltungen , in denen sein Mitbestimmungsrecht au s anderen als aus arbeitskampfbedingten Gründen suspendiert sein könnte . 28 29 - 12 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 13 - b) D er Antrag ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begründet. aa ) Allerdings folgt d ie erstrebte Unterlassung - anders als vom Landesa r- beitsgericht erwogen - nicht aus eine m Anspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG auf Durchführung der BV Arbeitszeit . Zwar kann als Anspruchsgrundlage für ein Unterlassen auch eine Betriebsvereinbarung in Betracht kommen , wenn nach ihrem Inhalt bestimmte Maßnahmen zu unterlassen sind (grds. BAG 10. Nov ember 1987 - 1 ABR 55/86 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 56, 313) . Vo r- liegend ist aber die den Verfahrensgegenstand bildende Maß nahme keine, die in der BV Arbeitszeit eine abschließende Regelung erfahren hätte . Sie unterfällt nicht der mit der BV Arbeitszeit ausgeübten Mitbestimmung des Betriebsrat s nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG . Nach § 7 Abs. 1 BV Arbeitszeit gilt lediglich im Rahmen der Überlastungsschutzregelungen iSd. § 5 BV Arbeitszeit die Zustimmung des Betriebsrats zur Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit als erteilt . Gleiches ist für die nach § 7 Abs. 3 BV Arbeitszeit näher festgelegten Tatbestände geregelt . Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit ist in er dienstplanmäßigen Arbeitszeit zu beantragen. bb ) Der Betriebsrat hat aber gegen die Arbeitgeberin wegen zu besorge n- der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einen Anspruch auf die Unterlassung des im Antrag beschriebenen, künftigen Verhaltens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich der B e- triebsrat gegen zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitb e- stimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im We ge eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren ( grd l . BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364; vgl. auch 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 13 mwN , BAGE 122, 127 ) . Die se Voraussetzungen sind im Strei t fall gegeben. Bei der Anordnung vom 2. Mai 2015 gegenüber sämtlichen dienstplanmäßig eingetei l- ten Zustellkräften hat die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betrieb s- rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzt. 30 31 32 - 13 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 14 - ( 1 ) Die Mehrarbeitsanordnung betrifft eine vorübergehende Ve rlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG . Hierbei hat der Betriebsrat mitzubestimmen, es sei denn, er hat nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BV Arbeitszeit - unter den dort näher festgelegten Voraussetzungen - seine Mitb e- stimmung als vorweggenommene s oder fingierte s Einverständnis mit der Ma ß- nahme abschließend ausgeübt. Das trifft bei der umstrittenen Maßnahme nicht zu. ( 2 ) Bei der Mehrarbeitsanordnung für den 4. Mai 2015 war das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats nicht aus arbe itskampfrechtlichen Gründen su s- pendiert . (a) Das Betriebsverfassungsgesetz regelt das Verhältnis von Arbeitskäm p- fen zur Mitbestimmung des Betriebsrats nicht abschließend. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitg e- be r und Betriebsrat unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch allerdings nicht berührt. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 3 BetrVG, wonach die Aufgaben der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, durch das B e- triebsverfassungsgesetz nicht berührt werden. Hieraus folgt, dass das Betrieb s- verfassungsgesetz selbst während eines Arbeitskampfs grundsätzlich anz u- wenden ist und mögliche Einschränkungen einer arbeitskampfrech tlichen Rechtfertigung be dürfen ( vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 25 mwN , BAGE 140, 113) . (b) Dan ach sind einzelne Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs eingeschränkt , wenn bei deren vollständiger Aufrechterha l- tung die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Arbeitskampfmaßnahme verhindert und dadurch zwangsläufig zu dessen Nachteil in das Kampfgeschehen eingreift. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie u nd der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit (Kampfparität) verlangen in diesen Fällen eine arbeit s- kampfkonforme Auslegung und damit Einschränkung der Mitbestimmungsrec h- te. Diese haben aber nur insoweit zurückzustehen, wie deren Ausübung die 33 34 35 36 - 14 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 15 - Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft gefährdet (BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 27 mwN, BAGE 140, 113) . Eine weitergehende als eine durch Art. 9 Abs. 3 GG vorgegebene Be schränkung ist nicht geboten. ( c ) Eine solche Gefahr ist anzunehmen , wenn die Wahrung von Mitb e- stimmungsrechte n des Betriebsrats dazu führt, dass der Arbeitgeber an der Durchführung einer beabsichtigten kampfbedingten Maßnahme zumindest vor - übergehend gehindert ist und auf diese Weise zusätzlich Druck auf ihn ausg e- übt wird. Diese Anforderungen sind nach der Senatsrechtsprechung erfüllt, wenn die Mitbestimmungsrechte die Rechtmäßigkeit des vom Arbeitgeber wä h- rend eines Streikgeschehens beabsichtigten Handelns an die Einhaltung einer Frist oder ein positives Votum des Betriebsrats und ggf. dessen Ersetzung durch die Einigungsstelle knüpfen (BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 28 mwN, BAGE 140, 113) . (d) Bezweckt der Arbeitgeber Maßnahmen, um den Auswirkun gen strei k- bedingter Arbeitsniederlegungen vorzubeugen, bed arf es eines Bezugs zu einer laufenden oder einer unmittelbar bevorstehenden Arbeitsnieder legung ( vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe , BAGE 57, 295 ) . Erst in einem solchen Fall sind diese Maßnahmen einer Einordnung als einer vo n Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Arbeitskampfmaßnahme zu gänglich und g e- eignet, eine Ein schränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu rechtfer tigen. An derenfalls wären die Rechte des Betriebsrats bereits während der Dauer von Tarifver handlungen im Tarifgebiet bis zum Tarifabschluss ung e- achtet konkre ter, be triebsbezogener Kampfaufrufe der Gewerkschaft und einer daraus resul tieren den Betroffenheit des Arbeitgebers aufgrund deren Befolgung beschränkt. Die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Chan cen gleichhe it der Tari f- vertragsparteien bedingt aber eine Ein schränkung der be triebsverfassung s- rechtlichen Mitbestimmung im Hinblick auf konkrete Ar beits kampfmaßnahmen, nicht bereits im Hinblick auf typischerweise von potenziellen Kampfmaßnahmen begleitete Verhandlungsphasen der Tarifvertragsparteien. ( e ) D emzufolge können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowohl b ei Vorbereitungshandlungen des Arbeitgebers zur Beschränkung drohender 37 38 39 - 15 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 16 - Folgen konkret bevorstehender Arbeitsniederlegungen als auch für M aßna h- men zur Abwehr bereits eingetretener Folgen andauernder Arbeitsniederlegu n- gen suspendiert sein ( BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 77, 335 ; 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c d er Grü n- de , BAGE 57, 295 ) . So unterliegt etwa die arbeitskampfbedingte Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer in eine n bestreikten Betrieb des Arbeitgebers nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG ( BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - BAGE 140, 113 ) . Ebenso bedarf der Arbeitgeber während Arbeitsniederlegungen in seinem B e- trieb keiner Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BetrVG, wenn er für arbeitswillige , einem gewerkschaftlichen Kampfaufruf nicht Folge leist ende Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen vorübergehend die betriebsübliche Arbeitszeit verlängern will (BAG 24. A pril 1979 - 1 ABR 43/77 - BAGE 31, 372 ) . Eine Beschränkung der Mitbestimmung ist aber nicht zwinge n- de Folge eines jeden gewerkschaftlichen Streikaufrufs . Vielmehr kommt es auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und dessen Auswirkungen auf das jeweilige Kampfgeschehen an ( vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe , BAGE 57, 295 ) . (aa) Streik ist die planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsni e- derlegung, die auf eine Unterbrechung des betrieblichen Geschehens zielt . Während eines Streik s sind für streikende Arbeitnehmer die beiderseitigen Haupt leistungs pflichten suspendi ert . Die se Arbeitnehmer sind nicht zur Erbri n- gung der Arbeitsleistung verpflichtet, verlieren aber gleichzeitig den Lohna n- spruch ( vgl. BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 76, 196) . Erst m it dem Ende der Arbeitsniederle gung leben die se Pflic h- ten regelmäßig wieder auf. Als Folge hiervon wirken am Streik teilnehmende Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitsniederlegung mit ihrer Arbeitsau f- nahme zwangsläufig an der Bewältigung streikbedingter Rückstände mit. Das ist unabhängig davon der Fall, ob der Arbeitskampf mit der Einstellung der A r- beitsniederlegung auch tatsächlich beendet oder nur unterbrochen ist. 40 - 16 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 17 - ( bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Arbeitgeber die Folgen einer gegen ihn gerichteten streikbedingten A rbeitsniederlegung nicht hin nehmen. Er kann vielmehr - abgesehen von Aussperrungsma ß na h- men - versuchen, durch betriebsorganisatorische Gegenma ß nahmen die Fo l- gen der streikbedingten Betriebsst ö rung zu begrenzen. Solche Ma ß nahmen sind durch die Arbeitsniederlegung bedingt und Teil des Systems von Druck und Gegendruck, das den Arbeitskampf kennzeichnet (BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 495/10 - Rn. 15 , BAGE 140, 125 ). Streikabwehrmaßnah men sind allerdings abzugrenzen von Maßnahm en des Arbeitgebers, die zwar w ä hrend des Kampfgeschehens getroffen werden, mit der Kampfabwehr aber in keinem Zusammenhang stehen und keine Wirkungen auf das Kampfgeschehen entfa l- ten ( BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 77, 335) . ( cc ) Ist Gegenstand einer Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers der (zeitliche) Mehreinsatz von Arbeitnehmern, muss sichergestellt sein, dass von einer entsprechenden Anordnung nicht solche Arbeitnehmer betroffen sind, die dem konkreten gewerkschaf tlichen Kampfaufruf Folge leisten. Das wiederum verlangt vom Arbeitgeber, nur auf arbeitswillige Arbeitnehmer zurückzugreifen, die sich für solche - ihre arbeitstägliche Arbeitszeit überschreitenden - Arbeit s- einsätze ausdrücklich zur Verfügung stellen . Dazu müssen diese erkennen können, dass es sich um eine arbeitgeberseitige Arbeitskampfmaßnahme ha n- delt, an der sie durch die Erbringung einer zusätzlichen Arbeitsleistung mitwi r- ken. Das setzt eine darauf gerichtete Erklärung des Arbeitgebers voraus . Die se muss in der Form erfolgen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der D inge erwa r- ten lässt, dass die von der Anordnung betroffenen Arbeitnehmer von ihr Kenn t- nis erlangen ( vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 495/10 - Rn. 1 8 mwN, BAGE 140, 125) . Anderenfalls hande lt es sich um ein Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers, das stillschw e igend auf die Mitwirkung an sich strei k bereiter A r- beitnehmer an der Abschwächung des durch ihre Arbeitsniederlegung erzeu g- ten wirtschaftlichen Drucks baut oder das arbeitswillige Arbeitne hmer über den tatsächlichen Umfang und Zweck ihrer während des Streiks geleisteten Täti g- 41 42 - 17 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 18 - keit im Unklaren lässt. Eine solche Maßnahme unterfällt nicht dem Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG. (aaa) Will der Arbeitgeber während eines laufenden Streiks in seinem Bet rieb für die arbeitswilligen und zur Ableistung von Mehrarbeit bereiten Arbeitnehmer - begrenzt auf die Dauer der konkreten Arbeitsniederlegung - vorübergehend d eren betriebsübliche Arbeitszeit verlängern, bedarf er hierzu nicht der Zusti m- mung des Betrieb srats (vgl. BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 31, 372) . Die Tätigkeit solcher Arbeitnehmer dient in einer so l- chen Konstellation ersichtlich der unmittelbaren Streikabwehr. Dabei kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diejenigen Arbeitnehmer, die während des im Kampfaufruf genannten Zeitraums zur Arbeit erscheinen, arbeitswillig und bereit sind, ihre Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Er kann allerdings Mehrarbeit zur Streikabwehr gegenüber arbeitsw illigen Arbeitnehmern nicht ohne eine d a- rauf gerichtete ausdrückliche individualvertragliche Befugnis einseitig anordnen ; auch unterliegt sein darauf bezogenes Direktionsrecht arbeitskampfbedingten Beschränkungen ( ErfK / Linsenmaier 18. Aufl. Art. 9 GG Rn. 1 75 ) . Arbeitswillige Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet , die Arbeitsleistung auf Arbeitsplä t- zen zu erbringen , die durch die Streikteilnahme anderer Arbeitnehmer un b e- setzt bleiben (vgl. BAG 25. Juli 1957 - 1 AZR 194/56 - ) . ( bbb ) Nichts anderes gilt beim Warnstreik. Dieser ist Streiktaktik. Eine Vie l- zahl an Betrieben wird zu unterschiedlichen Tageszeiten nach Ablauf der Fri e- denspflicht kurzzeitig bestreikt (vgl. ErfK/Linsenmaier 18 . Aufl. Art . 9 GG Rn. 163 ) . Während laufender Tarifverhandlungen m uss der Arbeitgeber stets mit Warnstreiks rechnen (vgl. zu dieser typisierten Charakteristik eines War n- streiks grd l . BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - zu A I 2 a der Gründe, BAGE 58, 364) . Begrenzt er den einvernehmlichen zeitlichen Einsatz arbeitswi l- liger Arbeitnehmer auf die Dauer der tatsächlichen warnstreikbedingten B e- triebsunterbrechung oder - einschränkung, ist hierbei sowohl das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) als auch bei einer Anordnu ng von Mehrarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) für die Dauer der Arbeitsniederlegung suspendiert. Zielt aber der 43 44 - 18 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 19 - Mehreinsatz von Arbeitnehmern darauf, den wirtschaftlichen Folgen drohender künftiger warnstreikbedingter Betriebsunterbre chungen vorzubeugen, e rschließt sich die Anordnung des Mehreinsatzes als Arbeitskampfmaßnahme für diens t- planmäßig eingeteilte Arbeitnehmer nicht ohne weiteres. Sie können nicht beu r- teilen, ob die Anordnung von Mehrarbeit bei Gelegenheit oder mit Blick auf erst zu erwartende Arb eitsniederlegungen erfolgt und auf ein konkretes Kampfg e- schehen gerichtet ist. Nur in letzterem Fall käme überhaupt ein Schutz nach Art. 9 Abs. 3 GG in Be tracht , der zudem voraussetzt , dass streikbereite Arbei t- nehmer von der Anordnung ausgenommen sind und an sich arbeitswillige A r- beitnehmer nicht gegen ihren Willen zu einer arbeitskampfbedingten Mehrarbeit herangezogen werden . Fehlt es hie ran, ermangelt es an einem arbeitskamp f- rechtlichen Grund, der tauglich wäre, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu be schränk en . ( dd ) Kennt der Arbeitgeber den Kampfaufruf und legen daraufhin Arbei t- nehmer die Arbeit nieder, kann er davon ausgehen, dass diejenigen Arbeitne h- mer, die während des im Kampfaufruf genannten Zeitraums zur Arbeit ersche i- nen, arbeitswillig sind. Mangels Suspendierung ihrer Hauptleistungspflichten kann er mit ihnen die Ableistung von Mehrarbeit vereinbaren und sie in diesem Umfang einsetzen. Erfährt der Arbeitgeber erst durch Arbeitsniederlegungen von einem gewerkschaftlichen Kampfaufruf, kennt abe r nicht die darin den A r- beitnehmern gegenüber verlautbarte Dauer, liegt eine solche, an die bloße Au f- nahme der Arbeit anknüpfende Annahme nicht auf der Hand. Erscheinen die nach dem Dienstplan eingeteilten Arbeitnehmer am nächstfolgenden Arbeitstag wieder zur Arbeit, kann der Arbeitgeber nicht zuverlässig prognostizieren, ob die Arbeitsaufnahme auf einer bewussten Nichtbefolgung des Kampfaufrufs oder auf einem Kampfende beruht. Lässt ihn die kampfführende Gewerkschaft über d as von ihr getragene Kampfende im Ungewissen und setzt daraufhin der Arbeitgeber als Kampfmaßnahme die Anordnung von Mehrarbeit ein, muss er sicherstellen, dass kampfwillige Arbeitnehmer hierin nicht einbezogen werden. Beschränkt er die Anordnung nicht ausdrücklich auf Arbeitnehmer, die d em Kampfaufruf nicht folgen und der Ableistung von Mehrarbeit als eine r für sie ersichtlichen Kampfmaßnahme des Arbeitgebers zustimmen , liegt der Mehra r- 45 - 19 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 20 - beitsanordnung gegenüber allen an einem bestimmten Tag dienstplanmäßig eingeteilten Arbeitnehmern die An nahme des gewerkschaftlich getragenen E n- des des Streiks zugrunde. Für eine arbeitskampfbedingte Beschränkung von Mitbestimmungsrechten ist dann kein Raum. ( f ) Nach diesen Grundsätzen war das Mitbestimmungsrecht des antra g- stellenden Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Anordnung von Mehrarbeit für den 4. Mai 2015 nicht eingeschränkt. (aa) D ie Arbeitnehmer der Niederlassung BRIEF K haben an diesem Tag nicht die Arbeit niedergelegt . Darauf , dass die Mehrarbeit während der war n- streikbedingten Arbeitsniederlegung am 2. Mai 2015 angeordnet worden ist, kommt es nicht an. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist mit dem tatsächlichen Umstand der Veränderung der betriebsüblichen Arbeit s zeit verknüpft. (bb) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist nicht auf grund der gewerkschaftlichen Mitteilung vom 15. - und damit seit diesem Datum andauernden - Streikgeschehen auszugehen. Nach seinem Erklärungswert hat ver.di mit diesem Schreiben nicht angekü n- digt, ab dem 15. April 2015 ihre Mitglieder im Unt ernehmen der Arbeitgeberin zum Warns k- schaft hat vielmehr ihrem Kampfgegner mitgeteilt, sie werde ab einem best im m- 15. ohne oder mit kurzem Vorlauf in den von ihnen ausgewählten Betrieben für eine jeweils noch mitzuteilende Dauer ihre Mitglieder zu Arbeitsnieder legungen aufrufen. Nur auf diese Weise kann sie - für die Arbeitgeberin auch erkennbar - sicherstellen, dass nicht ihre Mitglieder vor Ort über das Streikgeschehen entscheiden, sondern sie selbst. In diesem Fall kommt eine arbeitskampfbedingte Beschränkun g der Mitbestimmung des Betriebsrats - wie sonst auch - nur mit Blick auf die jeweils konkrete und zeitlich beschränkte Arbeitsniederlegung in Betracht. 46 47 48 - 20 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 21 - (cc) Ginge man ungeachtet dessen mit dem Landesarbeitsgericht von e i- nem unbefristeten (Warn - ) Streik aus, unterfiele die von der Arbeitgeberin g e- troffene Anordnung dennoch der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat nicht durch eine entsprechende Erklärung s i- chergestellt, dass es sich bei der Mehrarbeit um ei ne Arbeitskampfmaßn ahme handelt, an der sich nur solche Arbeitnehmer beteiligen , welche freiwillig dazu bereit sind . Ohne eine Verlautbarung der Maßnahme als eine solche des A r- beitskampf s kann sich die Arbeitge berin nicht unter Hinweis auf die von ihr zur Akte gereichte Ents cheidung des ArbG Berlin vom 21. M ai 2015 ( - 38 BVGa 6807/15 - ) darauf be rufen, ihre Mehrarbeitsanordnung habe sich nur auf a r- beitswillige Arbeitnehmer bezogen. Auch in diesem Fall hätte sie sicherstellen müssen, dass sich ihre Anordnung nur an solche arbe itswilligen Arbeitnehmer richtet, die nicht nur ihre an diesem Tag geschuldete Arbeitsleistung erbringen wollen, sondern auch bereit sind, sich in einem darüber hinaus gehenden zeitl i- chen Umfang an Streik abwehrmaßnahmen zu beteiligen. ( dd ) Aus dem gleichen Grund begründet der Einwand der Arbeitgeberin , sie habe keine Kenntnis von der Dauer des am 2. Mai 2015 tatsächlich durchg e- führten Warnstreiks gehabt , keine Einschränkung der Mitbestimmung . (aaa) Zwar hat die streikführende Gewerkschaft die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht über Beginn, Dauer und Ende der Warnstreikmaßnahme am 2. Mai 2015 informiert. Hieran ist der Senat g e- mäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. In der vom Betriebsrat mit der Rechtsb e- schwerde an gebrachten Beanstandung, das Landesarbeitsgericht habe zu U n- recht keinen Beweis über seine Behauptung erhoben, der konkrete Warnstreik sei dem Kampfgegner rechtzeitig angekündigt und seine 24 - stündige Dauer mitgeteilt worden, liegt keine zulässige Verfahre nsrüge. (bbb) Darauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn die Arbeitgeberin mit eine m weiteren oder fortgesetzten Warnstreik am 4. Mai 2015 in der Niederla s- sung BRIEF K rechnen konnte oder gar musste, hat sie ihre Anordnung von Mehrarbeit für diesen Tag nicht mit der erforderlichen Erklärung verbunden, die Mehrarbeit solle als Arbeitskampfmaßnahme auch dann durchgeführt we r den, 49 50 51 52 - 21 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 - 22 - wenn es an diesem Tag nicht zu einem Warnstreik kommen sollte. Mit i h rer A r- gumentation , dabei handele es sich um ein e der ge werkschaftliche n Streiktaktik begegnende Kampfmaßnahme, berühmt sie sich eines A b- wehrmittels durch Inanspruchnahme der den Streikdruck Ausübenden. Die vom Streikaufruf erfassten und ihn befolgenden Arbeitnehmer sind aber nicht ve r- pflichtet, zur Abwehr der gewerkschaftlichen Kampfmittel mittels Meh r arbeit beizutragen . ( g ) Der Verweis der Arbeitgeberin auf die von der Arbeitskampfrisikolehre ausgehende Senatsrechtsprechung zum Umfang der Mitbestimmun g in mitte l- bar von den (F ern - )Wirkungen des Arbeitskampf s betroffenen Betrieben ( vgl. zur Kurzarbeit BAG 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - zu C II der Gründe, BAGE 34, 331) geht fehl. Diese gelten für Arbeitgeber, deren Betriebe vo n den Folgen eines Arbeits kampf s betroffen sind, den andere Arbeitgeber in einem anderen Tarifgebiet führen. Dazu zählt die Arbeitgeberin als unmittelbare Kampfgegnerin der streikführenden Gewerkschaft nicht. ( 3 ) D ie weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind g e- gebe n. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr liegt vor. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin in den Instanzen zum Ausdruck g e- bracht hat, sie werde künftig das streitige Mitbestimmungsrecht wahren, falls sich ihre Rechtsauffassung als unrichtig erweisen sollte, ist für sich gesehen nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ( vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15 ) . Auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum kann sie sich nicht berufen. Der allgemeine Unterlassungsanspruch ist - ebenso wie der nach § 23 Abs. 3 BetrVG ( dazu BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28 mwN , BAGE 133, 75 ) - verschuldensunabhängig ausgestaltet. ( 4 ) Der Einwand der Arbeitgeberin, es handele sich um einen auch auf a n- dere, streikunabhängige Maßnahmen gerichteten Globalantrag, bei deren Fal l- gestaltungen es bereits an einer Verletzungshandlung fehle, trifft angesichts der Reichweite des streitbefangenen Unterlassungsbegehrens ( dazu oben B III 2 a aa) nicht zu. Dem Umst and, dass die Herausnahme von Notfällen aus der erstrebten Unterlassungsverpflichtung überflüssig ist, hat der Senat im En t- 53 54 55 - 22 - 1 ABR 70/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0 scheidungsausspruch ebenso Rechnung getragen wie dem Antragsverständnis, eutung zukommt, die über die Beschreibung des Anlassfalls hinausgeht . 3. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls zulässig und begründet. Das Prozessg e- richt kann dem Schuldner für den Fall, dass er der Verpflichtung zuwiderha n- delt, eine bestimmte Handlung zu unter lassen, gemäß § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO auf Antrag wegen einer jeden Zuwiderhandlung die Festsetzung von Or d- nungsgeldern androhen. Der Antrag kann mit dem Sachantrag im Erkenntni s- verfahren verbunden werden (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - zu B I I 3 der Gründe, BAGE 112, 227) . Die auch im Fall des allgemeinen Unterla s- sungsanspruchs zu beachtende Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B V der Gründe, BAGE 110, 252) ist gewahrt. Schmidt Treber K. Schmidt Berg Rose 56
Full & Egal Universal Law Academy