Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. April 2014 Erster Senat - 1 ABR 85/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 8. November 2011 13 BV 432/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 12. Juli 2012 - 5 TaBV 250/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb - Informationsveranstaltung des Arbeitgebers Bestimmung en : Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Luf t- hansa AG (TV - PV) vom 15. November 1972 § 77 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 117 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 85/12 5 TaBV 250/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. April 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtliche Richterin Seyboth und den ehrenamtlichen Richter Rat h für Recht e r- kannt: - 2 - 1 ABR 85/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2012 - 5 TaBV 250/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs. Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen und beschäftigt rund 3.500 Cockpitmitarbeiter (Kapitäne/Copiloten/Flugingenieure) . Antragste l- lerin ist die bei ihr auf der Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG (TV - PV) vom 15. November 1972 gebildete Gesamtvertretung. Seit Juni 2009 führt die Arbeitgeberin in einem ihrer Schulungszentren im Vier - bis Sechs - Wochen - Rhythmus eine eintägige Informationsveranstaltung von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr. Dabei haben die Teilnehmer Gelegenheit, mit Ve r- tretern des Managements zu näher bestimmten Themenkomplexen zu diskuti e- ren. Hierzu gehören ua.: . Der Teilnehmerkreis ist auf etwa 60 bis 80 Mitarbe iter je Veranstaltung beschränkt. Es bleibt den einzelnen Teilnehmern überlassen, die Themen auszuwählen, mit denen sie sich im Rahmen der Veranstaltung befa s- sen möchten. Sie sind nicht verpflichtet, Gespräche mit den Führungskräften vor Ort zu führen. Die Teilnahme an der Informationsveranstaltung ist für die Cockpitmitarbeiter verpflichtend , d er Zeitaufwand wird als Arbeitszeit erfasst. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 85/12 - 4 - Nachdem die Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der geltend gemacht hatte, kam es zu ergebnislosen Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV - PV. Darin ist bestimmt: § 77 Mitbestimmungsrechte (1) Die Personalvertretungen haben, soweit eine geset z- lich e oder tarifliche Regelung nicht besteht, in fo l- genden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Ve r- haltens der Arbeitnehmer im Betrieb; Auf Antrag der Gesamtvertretung wurde durch das Landesarbeitsg e- richt eine l- (Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 TaBV 107/10 - ) . Diese fasste a m 31. n- zuständig für die Regelung der Teilna hme der Cockpit - Mitarbeiter an den eint ä- Vorsitzenden unterzeichnete Einigungsstellenspruch wurde den Beteiligten am 16. Mai 2011 zugestellt. Die Gesamtvertretung hat geltend gemacht, die Einigungsstelle habe zu Unrecht das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung der e- men beträfen das Ordnungsverhalten und nicht das Arbeitsverhalten der Co c k- pitmitarbeiter. Das Führen eines Flugzeugs stehe in keinem Zusammenhang mit den Themen der Veranstaltung. Die Gesamtvertretung hat in der Rechtsbeschwerde beantragt festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbesti m- mungsrecht bei der Durch führung der eintägigen Inform a- hilfsweise festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbesti m- mungsrecht bei der Durchführung der eintägigen Inform a- 4 5 6 7 - 4 - 1 ABR 85/12 - 5 - - die Verpfli chtung/Freiwilligkeit der Teilnahme von Pil o- ten, - die Auswahl der Piloten, - die Festlegung der Teilnehmerzahl, - den Turnus der Informationsveranstaltungen, - die Dauer und Struktur der Informationsveranstaltu n- gen und - die Auswahl der Veranstaltungsthemen zusteht; höchst hilfsweise hierzu festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbesti m- mungsrecht für die Regelung der Teilnahme der Cockpi t- mitarbeiter (Kapitäne/Copiloten/Flugingenieure) an den eintägigen u- steht. Die Arbeitgeberin hat zur Begründung Ihres Abweisungsantrags ausg e- führt, die in der Informationsveranstaltung behandelten Themen konkretisierten die Hauptleistungspflichten der Cockpitmitarbeiter. Sie e rwarte von diesen ein allgemeines, umfassendes Interesse am Unternehmen und Kenntnisse über unternehmensbezogene Themen, Betriebsabläufe und Managementstrategien. Die Veranstaltungsreihe habe damit leistungssichernden Charakter. Das Arbeitsgericht hat de m im ersten Rechtszug noch auf die Festste l- lung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteten Antrag der Gesamtvertretung entsprochen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbes chwerde ve r- folgt die Gesamtvertretung ihre neu gefassten Antr äge weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . Das Landesa r- beitsgericht hat d en Hauptantrag zu Recht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an. I . Die Rech tsbeschwerde ist zulässig. Die Gesamtvertretung hat ihren Haupta ntrag in der Rechtsbeschwerde allerdings neu gefasst. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung 8 9 10 11 12 - 5 - 1 ABR 85/12 - 6 - des im zweiten Rechtszug gestellten Antrags, die grundsätzlich nicht mehr mö g lich wäre (dazu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 19, BAGE 136, 334) . Der in der Rechtsbeschwerde formulierte Hauptantrag en t- spricht vielmehr dem Antragsverständnis, das das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zwar hat die Gesa mtvertretung das von ihr reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht - wie das Landesarbeitsgericht - auf die Regelung der Teilnahme der Cockpitmitarbeiter an der eintägigen Information s- Veranstaltung insgesamt bezogen. Dies entspricht jedoch ihrem in den V o- rinstanzen dargelegten Antragsverständnis , so dass in der Rechtsbeschwerde keine Antragserweiterung erfolgt ist. II . Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. D er zulässige Hauptantrag ist unbegründet . 1 . Streitigkeiten über Rechte und Pflichten einer gemäß § 117 BetrVG e r- richteten Personalvertretung gehören zu den Angelegenheiten aus dem B e- triebsverfassungsgesetz iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Gesamtvertretung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 16) . 2 . Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. a) Nac h seinem Wortlaut ist der Antrag auf die Feststellung eines Mitb e- stimmungsrechts der Gesamtvertretung bei der Durchführung der eintägigen . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s ist eine ein schrä nkende Auslegung dahin, dass nur die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Regelung der ies er Informationsveranstaltung begehrt wird, nicht geboten . Da s Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die Einigungsstelle habe sich nur in Bezug auf eine Regelung der Teilnahme an der t- scheidung über die Durchführung der Veranstaltung getroffen. D ie Auslegung des Einigungsstelle nsp ruch s macht vielmehr deutlich, dass sich diese auch b e- 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 85/12 - 7 - züglich der Durchführung für unzuständig erklärt hat. Nach der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung des Einigungsste l- lenspruchs (vgl. hierzu BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619 /00 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 98, 323) ist die Einigungsstelle davon ausgegangen , die G e- samtvertretung wolle an der Organisation und Durchführung der Information s- veranstaltung mitwirken. Auf S. 4 der Spruchb egründung heißt es , die Ein i- gungsstelle sei zur Regelung der Informationsveranstaltung für die Cockpitmi t- arbeiter nicht zuständig. Dies macht hinreichend deutlich, dass die Einigung s- g- digkeit nicht nur im Hinblick auf eine Regelung der Teilnahme an dieser Veranstaltung verneint hat. b ) Gegenstand des Feststellungsantrags ist das Bestehen eines Mitb e- stimmungsrechts nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV - P V. Die Gesamtvertretung hat das von ihr in An spruch genommene Mitbestimmungsrecht i m Antrag zwar nicht benannt. Ihre n gesamten Darlegungen ist jedoch zu entnehmen, dass es ihr nicht um irgendein Mitbestimmungsrecht geht, sondern allein um die Festste l- lung dieses Mitbestimmungsrechts. Die Feststellung weiterer Mitbestimmung s- rechte steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und wurde von der Gesam t- vertretung auch nicht geltend gemacht . c) So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Gesamtvertretung hat in der Rechtsbeschwerdebegründung versteht. Danach bezieht sich das in Anspruch genommenen Mitbestimmung s- recht auf die Verpflichtung/Freiwilligkeit der Teilnahme von Piloten, deren Au s- wah l, den Turnus sowie die Dauer und Struktur der Informationsveranstaltu n- gen und die Auswahl der Veranstaltungsthemen. Die Arbeitgeberin kann damit r- anstaltung versteht und worauf sich ihr Verlangen nach Mitbestimmung bezieht. 3 . Der Antrag ist auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das Bestehen eines Mi t- bestimmungsrechts der Gesamtvertretung bei einem bestimmten Regelung s- 17 18 19 - 7 - 1 ABR 85/12 - 8 - gegen stand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung z u- gänglich ist ( BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 20 ) . 4 . Für die begehrte Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO e r- forderliche rechtliche Interesse, da z wischen den Beteiligten das Bestehen e i- nes Mitbestimmungsrechts in der im Antrag bezeichneten Angelegenheit nach wie vor in Streit steht. III. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Gesamtvertretung hat bei der kein Mitbesti m- mungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV - PV . 1. Nach dieser Bestimmung hat die Gesamtvertretung in Fragen der Or d- nung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzub e- stimmen. Die Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 N r. 1 BetrVG. Gemäß § 99 TV - PV ist daher zur Auslegung und Anwendung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV - PV die zum Betriebsverfassungsgesetz ergangene Rechtsprechung heranzuzi e- hen . Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach das betriebliche Z u- sammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und de s- halb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berecht igt diesen dazu, Regelu n- gen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der G e- samtvertretung . Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden . D a- zu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV - PV die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein ( vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - zu B I 2 a der G ründe, BAGE 101, 216 ) . Es ermöglicht der Gesamtvertretung zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die B e- legschaft oder Teile von ihr konkret auswirken können. 20 21 22 - 8 - 1 ABR 85/12 - 9 - 2. Seinem Wortlaut nach unterwirft § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV - PV jedes Verha l- ten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen. Nach der S e- natsrechtsprechung besteht jedoch kein Beteiligungsrecht, soweit die Regeln und Weisungen das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Danach unterliegen solche We i- sungen nicht der Mitbestimmung, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar ko n- kretisiert wird . Hingegen hat die Gesamtvertretung bei Maßnahmen mitzub e- stimmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betre f- fen. Dies sind Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalte n der A r- beitnehmer zu koordinieren. Hierzu zählen sowohl verbindliche Verhaltensr e- geln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Arbeit s- verhalten zum Inhalt zu h aben ( vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 17 f. mwN , BAGE 140, 343) . 3. Nach diesen Grundsätzen besteht kein Mitbestimmungsrecht der G e- o- a ) Die in dieser Informationsveranstaltung behandelten Themen betreffen entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin allerdings nicht das Arbeitsverha l- ten der Cockpitmitarbeiter. Die dort diskutierten Themen stehen in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zur Art und Weise de r von Piloten, Copiloten und Flugingenieuren zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Veranstaltung dient nicht der unmittelbaren Konkretisierung der für diese vereinbarten Arbeitspflic h- t en . Auch wenn man - wie die Arbeitgeberin - diese Arbeitnehmer als Fü h- run gskräfte im weiteren Sinne ansieht, die das Unternehmen gegenüber den Fluggästen repräsentieren und damit für dessen Ansehen in der Öffentlichkeit von herausragender Bedeutung sind, ist weder offensichtlich noch den Darl e- gungen der Arbeitgeberin hinreichen d konkret nicht zu entnehmen, dass Pil o- ten, Copiloten und Flugingenieure diese Repräsentationsfunktion in einem rel e- 23 24 25 - 9 - 1 ABR 85/12 - 10 - vanten Umfang wahrnehmen. Die Gesamtvertretung hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die Hauptaufgabe der Cockpitmitarbeiter darin besteht , Ve r- kehrsflugzeuge entsprechend den von der Arbeitgeberin festgelegten Flugu m- läufen zu führen und dabei für die Sicherheit an Bord Sorge zu tragen. Die in verschiedenen Anordnungen der Arbeitgeberin angesprochene Repräsentat i- onsfunktion der Cockpitmitarbe iter betrifft nur einen Randbereich der arbeitsve r- traglich geschuldeten Leistung. Das genügt nicht zur Begründung eines unmi t- telbaren Bezugs zur Arbeitsleistung (vgl. dazu BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - zu B II der Gründe, BAGE 101, 285) . b ) Die Teilnahme an dem Dialogforum betrifft allerdings auch nicht das Ordnungsverhalten der Cockpitmitarbeiter iSd. § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV - PV. D ie se Veranstaltung dient nicht dazu, das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und das betrie bliche Zusammenleben der Arbeitne h- mer zu koordinieren und zu beeinflussen , sondern dazu, den Cockpitmitarbe i- tern wirtschaftliche Zusammenhänge im Lufthansa - Konzern aufzuzeigen und unternehmerische Entscheidungen transparent zu machen. Dies wird beso n- ders d Veranstaltung behandelt h- w e- rin und die im Konzern bestehende Vergütungsstruktur, nicht jedoch das Ve r- halten der Cockpitmitarbeiter untereinander. Soweit die Gesamtvertret ung meint, die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Steuerung des Verhaltens der Cockpitmitarbeiter in Bezug auf betriebliche und unternehmerische Zusamme n- hänge unterliege der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV - PV, übersieht sie, dass dieses Mitbestimm ungsrecht nur Maßnahmen des Arbeitgebers b e- trifft, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Hinblick auf die betriebliche Or d- nung und das betriebliche Zusammenleben berühren. Ein solcher Bezug kann behandelt werden, nicht entnommen werden. 26 - 10 - 1 ABR 85/12 4. Bei dem allgemeine Informat i- onsveranstaltung der Arbeitgeberin . Diese möchte ihren Cockpitmitarbeitern hierbei in regelmäßigen Abständen Hintergrundwissen über das Unternehmen vermitteln. Die Durchführung derartiger Veranstaltungen unterliegt auch nicht nach § 87 Abs. 1 TV - PV der Mitbestimmung der Gesamtvertretung . Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung setzt voraus, dass den Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermittel t werde n, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen be fähigen ( vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 350) . a- tische, lehrplanartige Wissensvermittlung erfolgt. IV . Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die G e- samtvertretung hat den ersten Hilfsantrag lediglich vorsorglich für den Fall g e- stellt, dass der Hauptantrag als zu unbestimmt abgewiesen wird. Dies ist nicht erfolgt. Der zweite Hilfsantrag nimmt auf das Antragsverständnis des Landesa r- beitsgerichts Bezug. Er ist damit für den Fall gestellt, dass der Senat dessen Auslegungsergebnis teilt. Auch das ist nicht geschehen . Schmidt Koch Linck Rath Seyboth 27 28
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