Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Januar 2017 Erster - 1 ABR 6/15 - ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 8. Juli 2014 - 17 BV 646/13 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 11 TaBV 50/14 - Entscheidungsstichwort: Mitbestimmungsrecht bei der Anrechnung einer zweistufigen Tariferh ö- hung ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 6/15 11 TaBV 50/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Januar 2017 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 24. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber als Vorsitzender, die Richterinnen am Bundesa rbeitsgericht Dr. Ahrendt und Weber sowie die ehrenamtliche Richterin Wege und den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt : - 2 - 1 ABR 6/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2014 - 1 1 TaBV 50/14 - wird zurückgewi e- sen . Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung einer Tarif entgelt erhöhung. Die Arbeitgeberin betreibt einen Fachverlag und ist Mitglied im Arbei t- geberverband der Verlage und Buchhandlungen in Bayern e.V . (AVB). Antra g- steller ist der für ihren Betrieb M gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeb e rin gehört zur Medi engruppe der S GmbH , in d e ren U n- ternehmen insgesamt zehn unt erschiedliche Entgelttarifve r träge A n we n dung finden . Die Geschäft sführung der S GmbH en t schied vor dem M o nat Se p te m- ber 2010, die aufgrund bevorstehende r oder b e reits la u fe n de r Tari f ve r han d lu n- gen zu erwartende Erhöhung der Tari f entgelte in den ei n zelnen U n te r ne h men der Mediengruppe auf die übertarifl i che n Zulagen der A r beitne h mer anz u rec h- nen. Der AVB schloss a m 17. September 2010 den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer / innen des Buchhandels und der Verlage in Bayern (ETV) ab. Nach § 3 ETV erhöht sich das Tarifentgelt in allen Entgeltgruppen zum 1. Oktober 2010 um 50, 00 Euro und zum 1. Juli 2011 um 2 vH. Die Arbeitgeberin zahlt übertarifliche Zulagen in unterschiedlicher Höhe . Sie rec hnete die zum 1. Oktober 2010 im ETV vorgesehene Tariferhöhung in voller Höhe auf übertarifliche Zula gen an. Im November 2010 gab die Arbeitg e- berin bekannt, die zweite Stufe der Tariferhöhung nach dem ETV zum 1. Juli 2011 nicht auf übertarifliche Zulagen anzurech nen . 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 6/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0 - 4 - Eine von den Betriebsparteien errich tete Einigungsstelle zum Gege n- gelterhöhung zum 0 1. 10. 2010 auf die übertarifl i- che Zulage n beschloss in der Sitzung vom 17. Juli 2013 ihre Unzuständi g- keit und stellte das Verfahren ein. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, d ie Anrechnu ng der Tariferhöhung sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeberin sei ein Regelungsspielraum bei der Anrechnung verblieben . D ie Anrechnung der ersten Stufe und die Nichtanrechnung der zweiten Stufe der T arifentge lte r- höhung beruhten auf einem einheitlichen Gesamtkonzept. Durch die Anrec h- nung hätten sich die Verteilungsgrundsätze geändert. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der durch die Arbeitgeberin vorgenommenen Anrechnung de r Tarifgehaltserhöhung um 50,00 Euro zum 1. Oktober 2010 auf die übertarifl i- chen Zulagen der im Betrieb der Arbeitgeberin in M b e- schäftigten Arbeitnehmern zusteht. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. D as Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Recht s- beschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. B. Die Rechtsbesc hwerde ist unbegründet . Das Landesarbeitsgericht hat die B eschwerde des B etriebsrats zu Recht zurückgewi e sen. Der zulässige A n- trag ist unbegründet. I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er lediglich auf die Feststellung gerichtet, d em Betriebsrat stehe bei der von der Arbeitg e- berin vorgenommenen Anrechnung der Tariferhöhung um 50,00 Euro zum 1. Oktober 2010 auf die übertariflichen Zulagen ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Begründung des Betriebsrats zeigt jedoch, dass es dem Betriebsrat nicht um die Klärung geht, allein diese Anrechnung sei mitbestimmungspflichtig . Nach seiner Ansicht besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der auf einer einhei t- 6 7 8 9 10 11 12 - 4 - 1 ABR 6/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0 - 5 - lichen Konzeption beruhenden Anrechnung der ersten Stufe der Tarif entgelt e r- höhung zum 1. Oktober 2010 und der Nichtanrechnung der zweiten Stufe der Tariferhö hung zum 1. Juli 2011. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt. II. D er Antrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellungsinteresse ist gegeben. Die Arbeitgeberin stellt ein Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats in Abrede . III. Der Antrag ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht bei der Entsche i- dung über die Anrechnung der Tariferhöhung kein Mi tbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tar i- f entgelt erhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine gen e- relle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom A r- beitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gesta l- tungsspie lraum besteht. Eine Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbesti m- mung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt. Gleiches gilt, wenn die Tarif entgelt erhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vol l- ständig und gleichmäßig auf die übertar ifliche Zulage angerechnet wird. Rec h- net der Arbeitgeber dagegen eine Erhöhung des Tarif entgelts nur teilweise auf die freiwilligen übertariflichen Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, da in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung verbleibt (vgl. BAG 10. März 20 09 - 1 AZR 55/08 - Rn. 1 7 f. mwN , BAGE 129, 371 ) . 2. Bei Tarifentgelterhöhungen, die zeitlich versetzt in mehreren Abschni t- ten oder in aufeinander aufbauenden Stufen erfolgen, lässt sich d ie Frage, ob der Betriebsrat bei der Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung mitzubestimmen hat, nicht allein aufgrund einer isolierten Betrachtung des j e- weiligen Anrechnungsvorgangs beantworten. Vielmehr kann es auch darauf 13 14 15 16 - 5 - 1 ABR 6/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0 - 6 - ankommen, ob mehrere voneinander unabhängige Entscheidungen des Arbei t- gebers über eine mögliche Anrechnung vorliegen oder ob den Entscheidungen eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers zugrunde liegt. Da das Mitb e- stimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG an die Entsch eidungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Lohngestaltung anknüpft, hängt die Mitbesti m- mung des Betriebsrats davon ab, ob die Konzeption des Arbeitgebers Raum für eine (Mit - )Gestaltung lässt. Hieran fehl t es , wenn mehrere voneinander una b- hängige Entscheid ungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung vo r- liegen, bei denen es jeweils nichts mitzubestimmen gibt, etwa weil eine Anrec h- nung unterbleibt oder sie im Rahmen des Möglichen vollständig und gleichm ä- ßig vorg enommen wird. Dagegen bestehen Gestaltun gsm öglichkeiten, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtkonzepts beabsichtigt, auf mehrere Schritte oder Stufen einer Tarifgehaltserhöhung unterschiedlich zu reagieren. Ein konzeptioneller Zusammenhang setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei der Entsche idung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der ersten Stufe oder des zeitlich ersten Schritts einer Tariferhöhung bereits sein Verhalten bei der zweiten Stufe oder dem zweiten Schritt plant. O b eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers vorliegt, ri chtet sich nach den Umstände n des Einzelfalls ( ausf. BAG 10. März 20 09 - 1 AZR 55/08 - Rn. 19 ff. mwN, BAGE 129, 371 mwN) . 3. Danach besteht vorliegend kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anrechnung der Tarifentgelterhöhung zum 1. Oktober 2010 für sich betrac h- tet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestand. Die Arbeitgeberin hat die sich aus dieser Erhöhung ergeb enden Steigerungsbeträge im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf die übertariflichen Zulagen der A r- beitnehmer angerechnet. Damit verblieb insoweit kein Spielraum für eine and e- re Verteilung, die der Betriebsrat hätte mitgestalten können. 17 18 - 6 - 1 ABR 6/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0 - 7 - b) Ein Mitbestimmungsrecht folgt auch nicht daraus, dass die Anrechnung der ersten Stufe der Tarif entgelt erhöhung zum 1. Oktober 2010 und die Nich t- anrech nung der zweiten Stufe zum 1. Juli 2011 auf einer einheitlichen Konze p- tion der Arbeitgeberin beruh t en. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ang e- nommen , es fehle an einem solchen Gesamtkonzept. aa) Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen en und d a- her nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend en Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts hat die Geschäftsfü hrung der S GmbH noch vor dem A b schluss der zehn unterschiedlichen Tarifverträge in der Mediengrup pe - darunter dem ETV - die Entscheidu ng getroffen, die zu erwartende Tarifentge l terhöhung in den einze l- nen Unternehmen ihrer Mediengruppe u nd damit bei allen dort beschäftigten Mitarbeitern auf bestehende übertarifliche Zulagen a n zurechnen. Bereits dieser Umstand legt nahe, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Planung bestand, wie mit einer etwaigen zweiten Stufe einer im jeweils maßgeb enden E ntgelttarifve r- trag enthaltenen Entgelt steigerung verfahren we r den sollte. bb ) Weiterhin war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht s zum Zeitpunkt d iese r Anrechnungsentscheidung noch nicht absehbar , dass der ETV eine zweistufige Tarif entgelt erhöhung enthalten würde. Es fehlt daher an A n- haltspunkten, dass die für die gesamte Mediengruppe de s S g e troff e ne A n rec h- nungsentscheidung bereits eine Festlegung der Arbei t geberin zum U m gang mit der damals nicht absehbaren zweiten Stufe der im ETV en t halt e nen Tarifloh n- erhöhung beinhalten sollte. Der Umstand, dass die Arbeitg e berin im November 2010 bekannt gab, die zweite Stufe der Tariferh ö hung nicht a n rec h nen zu wo l- len, lässt vor diesem Hintergrund keinen gegente i ligen Schluss zu. Diese Mitte i- lung erfolgte erst, nachdem der ETV bereits ab g e schlossen worden war . 19 20 21 - 7 - 1 ABR 6/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.B.1ABR6.15.0 cc ) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die se nicht zu beanstande n- de Würdigung des Landesarbeitsgerichts wendet, setzt sie nur ihre eigene an die Stelle der vom Landesarbeit sgericht vorgenommenen. Treber Weber Ahrendt D. Wege Benrath 22
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