Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. August 2016 Erster Senat - 1 ABR 43/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 5. September 2013 - 4 BV 5/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25. März 2014 - 8 TaBV 129/13 - Nein Entscheidungsstichwort e : Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Zuständi keit des Gesamtbetriebsrats Bestimmung en : BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1, § 1 Nr. 1; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 43/14 8 TaBV 129/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 3. August 2016 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, 3. - 2 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 3 - 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1 0. 1 1. 1 2. - 3 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 4 - 1 3. 1 4. 1 5. 1 6. 1 7. 1 8. 1 9. 2 0. 2 1. - 4 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 5 - 2 2. 2 3. 2 4. 2 5. 2 6. 2 7. 2 8. 2 9. 3 0. 3 1. - 5 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 6 - 3 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 3. August 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bunde s arbeitsg e- richt Weber sowie die ehrenamt lichen Richter Platow und Stemm er für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2 5. März 2014 - 8 TaBV 129/13 - insoweit aufgehoben, als der B e- schwerde des Betriebsrats gegen den seinen (Wider - ) Feststellungsantrag abweisenden Beschluss des Arbeit s- geri chts Mönchengladbach vom 5. September 2013 - 4 BV 5/13 - stattgegeben worden ist. Insoweit wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung von Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Logistikbranche. In ihren bundesweit 72 Betrieben sind etwa 15.000 Arbeitnehmer beschäf tigt. Beteiligter zu 2. ist der für ihren Betrieb in D gebildete Betriebsrat. Dieser sowie weitere 29 Betriebsräte haben den zu 3. beteiligt en Gesamtbetriebsrat errichtet. Mit 1 2 - 6 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 7 - diesem vereinbarte die Arbeitgeberin am 2 2. e- triebsve AO). Deren Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Betriebe mit einem Betriebsrat. § 9 GBV AO (idF vom 1 9. Juni 2013) legt Nachweispflichten im Krankheitsfall wie folgt fest: § 9 Vorübergehende Nichtleistung der Arbeit (3) Grundsätzlich hat jeder erkrankte Mitarbeiter für jeden vollen Arbeitstag, d.h. ab dem ersten vollen Krankheitstag, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die B e- scheinigung muss spätestens am dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen und ist an die zuständige Pe r- sonalabteilung oder den unmittelbaren Vorgesetzten bzw. bei dessen Verhinderung an den vom Arbeitgeber zu b e- nennenden Stellvertreter zu adres sieren. (4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der vorg e- legten ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist unve r- züglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat bestritt die Zuständigkeit des Gesamtb e- triebsrats für diese Regelungen und machte geltend, das Mitbestimmungsrecht stehe den örtlichen Betriebsräten zu. Daraufhin hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffneten Möglichkeit, Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, könne sie ohne Betriebsratsbeteiligung befinden. Es handele sich um einen teilmitbestimmten Regelungs gegenstand. Für diese n könne sie den kollekti v- rechtlichen Verhandlungspartner wählen. Die Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtb e- triebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 2 2. Januar 2008 in der Neufassung vom 1 9. Juni 2013 im Betrieb D Anwendung findet; 3 4 5 - 7 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 8 - hilfsweise: festzustellen, dass die Regelung über Nac h- weispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 2 2. Januar 2008 in der Neufassung vom 7. März 2013 im Betrieb D Anwendung findet; hilfshilfsweise: festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Ab s. 3 der G e- samtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeit s- ordnung vom 2 2. Januar 2008 im Betrieb D Anwendung findet. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen und im W ege eines Widerantrags verlangt festzustellen, dass der Bet riebsrat ein Mitbestimmung s- h- ten der im Betrieb D beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG Er meint, ihm stehe originä r ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu, ob und wie von der gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG regelhaft abgewichen werden soll. Ein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung bestehe nicht. Die Arbeitgebe rin hat beantragt, den Widerantrag des Betriebsrats a b- zuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin entsprochen und den Widerantrag des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin abg e- wiesen und nach dem Widerantrag des Betriebsrats erkannt. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbei t- geberin. Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren die zu 4. bis 3 2. bete i- li g ten weiteren 29 örtlichen Betriebsräte angehört. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Anträge richtet. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht zuständig für Regelungen über Nachweispflichten bei Arb eitsunfähigkeit infolge Krankheit. Hingegen ist die gegen die Stattgabe des Widerfeststellungsantrags 6 7 8 9 10 - 8 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 9 - des Betriebsrats gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin begründet. Der Antrag ist unzulässig. Ihm steht das Prozesshindernis der anderweitigen Rech tshängigkeit entgegen ( § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) . I. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist nach gebotener Auslegung z u- lässig. 1. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Anwen d- barkeit von § 9 Abs. 3 und Abs. 4 GBV AO (idF vom 1 9. Juni 2013) im Betrieb D gerichtet. Ausgehend vom Anlassfall geht es der Arbeitgeberin nicht um die Kl ä- rung, ob sich die Geltung von § 9 Abs. 3 GBV AO auch auf diesen Betrieb e r- streckt, sondern darum, ob das in dieser Angelegenheit bestehende Mitbesti m- mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG originär dem Gesamtbetriebsrat z u- steht. Bei einem dem Wortlaut verhafteten Verständnis des Antrags könnte das zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat in D umstrittene Rechtsve r- hältnis keiner Klärung zugeführt werden. I m Betrieb D fehlt es an einer vom B e- triebsrat mitbestimmten Regelung. Daher könnte dort eine Gesamtbetriebsve r- einbarung aufgrund ihres normativen Geltungsanspruchs zumindest als freiwi l- lige Regelung gelten. Dann bliebe aber offen, wer Träger des Mitbestimm ung s- rechts in der streitigen Angelegenheit ist. Demzufolge will die Arbeitgeberin festgestellt wissen, dass dem zu 2. beteiligten Betriebsrat in der von § 9 Abs. 3 GBV AO geregelten Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Bei di e- sem Antragsverständ nis fallen die für den Fall einer aus formellen Gründen u n- wirksamen Ablösung der GBV AO gestellten Hilfsanträge, die auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind, nicht zur Entscheidung an. 2. Mit diesem Inhalt ist der negative Feststellungsantrag hinr eichend b e- stimmt ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Fes t- stellungsinteresse ist aufgrund des fortbestehenden Konflikts zwischen den B e- triebsparteien gegeben. II. An dem Verfahren waren neben dem bislang beteiligten Betriebsrat de s Betrieb e s D und dem Gesamtbetriebsrat alle weiteren örtlichen Betriebsräte zu beteiligen. Das haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft unterlas sen. Die von 11 12 13 14 - 9 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 10 - der Arbeitgeberin begehrte Feststellung betrifft auch die betriebsverfassung s- rechtliche Rechtsstel lung der übrigen Betriebsräte. I m Falle eines begründeten Antrags würde zugleich feststehen, dass das im Streit stehende Mitbesti m- mungsrecht nicht den örtlichen Betriebsräten, sondern originär dem Gesamtb e- triebsrat zustünde (vgl. BAG 1 9. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 12, BAGE 142, 87) . III. Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Eine Reg e- lung zu Nachweispflichten von Arbeitnehmern bei krankheitsbedingter Arbeit s- unfähigkeit unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für deren Ausübung ist der Betriebsrat zuständig. Eine Zuständigkeit des Gesam t- betriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht nicht. 1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Verlangt der Arbeitgeber von Arbeitnehmern unabhängig von einer A r- beitsleistung in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis jeglicher Arbeitsunfähigkeit, betrifft diese s regelhafte Verl angen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das betriebliche Ordnung s- verhalten (BAG 2 5. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 93, 276) . Hierfür eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum. Diese V orschrift billigt ihm die Befugnis zu, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen. An der Ausgestaltung des Regelungsspielraums zum Ob und zum Wie der Nachweisp flicht des § 5 Abs. 1 EFZG hat der Betriebsrat mitzubestimmen. 2. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wird diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des Fünften Senats vom 1 4. November 2012 nicht in Frage gestellt. Danach steht es im freien Ermess en eines Arbeitgebers, ob er in einem Einzelfall von einem Arbeitnehmer abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EFZG die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt ( BAG 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 - Rn. 14, BAGE 143, 315) . Stellt er aber wie vorliegend eine Regel auf, die für alle Arbeitnehmer Geltung bea n- 15 16 17 - 10 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 11 - spruchen soll, schafft er einen kollektiven Sachverhalt, den der Betriebsrat mi t- zubestimmen hat. 3. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Regelu n- gen über Nachwei spflichten bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit steht orig i- när den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. a) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfa s- sungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar g e- wählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreif ende Regelung besteht. Ein solches kann sich aus techn i- schen oder rechtlichen Gründen ergeben. Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Ka t- bestimmungsfrei entscheiden, so kann er ebenso mitbestimmungsfrei darüber befinden, ob eine solche Maßnahme oder Leistung überbetrieblich erfolgen soll. Entscheidet er sich dazu, begründet das eine Zuständigkeit des Gesamtb e- triebsr Mitbestimmung, vermögen weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach einer betriebsübergreifenden Regelung eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeiz uführen. b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat nicht originär z u- ständig. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war diese nicht frei darin, von der durch § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffneten Befugnis gegenüber allen A r- beitnehmern Gebrauch z u machen. Vielmehr unterliegt bereits diese Entsche i- dung der zwingenden Mitbestimmung. Der Arbeitgeberin war demnach die Wahl desjenigen betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums verwehrt, mit dem eine die Arbeitnehmer normativ bindende Regelung geschaffen w erden sollte. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der örtliche Betriebsrat im Wege ei n es Initiativrechts eine solche Regelung verlangen könnte. Initiativ wurde allein die 18 19 20 - 11 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 12 - Arbeitgeberin. Die örtlichen Betriebsräte haben k ein entsprechendes Reg e- lungsverl angen gestellt. Auch das von der Arbeitgeberin bekundete Interesse an einheitlichen Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter begründet keine Zuständigkeit des G e- samtbetriebsrats. Hierbei handelt es sich um eine reine Zweckmäßigkeitserw ä- gung. Sie ist bei de r Prüfung der gesetzlichen Zuständigkeit eines Gesamtb e- triebsrats unbeachtlich. c) Die Arbeitgeberin kann sich zur Begründung einer originären Zustä n- digkeit des Gesamtbetriebsrats nicht auf den Beschluss des Senats vom 2 1. Juli 2009 stützen. Danach unterliegt die Entscheidung des Arbeitgebers, an welchem Ort er eine Beschwerdestelle iSd. § 13 AGG einrichtet, nicht der Mi t- bestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die örtliche Fes t- legung gestaltet nicht das be triebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, sondern bezieht sich darauf, welche Stelle oder Person für den Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist, die Beschwerden der Arbei t- nehmer entgegenzunehmen. Dies betrifft - anders als in der v orliegenden Fal l- gestaltung - die mitbestimmungsfreie Organisation des Arbeitgebers ( BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 22 ff., BAGE 131, 225) . d) Ohne Erfolg ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG. Die danach bestehende Zuständigkeit des Gesamtb e- triebsrats auch für Betriebe ohne Betriebsrat setzt dessen originäre Zuständi g- keit für die zu regelnde Angelegenheit voraus, vermag eine solche aber nicht zu begründen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 46/08 - Rn. 23 m wN , BAGE 132, 357 ) . Unabhängig davon erfasst die G B V AO nach ihrem § 2 keine betriebsratslosen Betriebe. Ihr Geltungsanspruch erstreckt sich nur auf Betri e- be, in denen ein Betriebsrat gebildet ist. IV. Der Widerantrag des Betriebsrats ist unzulässig. Ihm steht das Pr o- zesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ( § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht aufgrund eines anderen Verstän d- nisses des Antrags der Arbeitgeberin verkannt. 21 22 23 24 - 12 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 1. Der Antrag des Betriebsrats ist auf die Fest stellung gerichtet, dass ihm h- ten der im Betrieb D u steht. Dem Betriebsrat geht es nach der Antragsbegründung - wie er in der A n hörung vor dem Senat auch klargestellt hat - darum, unabhängig vom Antrag der A r- beitgeberin eine Entscheidung zu seiner originären Zuständigkeit bei der streit i- gen Mitbestimmungsangelegenheit herbeizuführen. Besonderheiten, die zu e i- ner Beschränkung des Ko nflikts gerade auf den Betrieb D Anlass geben kön n- ten, werden weder genannt noch sind solche ersichtlich. 2. Mit diesem Inhalt stellt der Widerantrag lediglich die spiegelbildliche positive Entsprechung des von der Arbeitgeberin gestellten negativen Fests te l- lungsantrags dar. Die Abweisung des negativen Feststellungsantrags als unb e- gründet enthält zugleich die positive Feststellung des kontradiktorischen G e- ge n teils. Daher sperrt der negative Feststellungsantrag die Möglichkeit eines auf das gleiche Rechtssc hutzziel gerichteten positiven Feststellungsbegehrens (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 111, 36) . Vorliegend wurde die Antragsschrift der Arbeitgeberin dem zu 2 . beteiligten Betriebsrat am 3 1. Januar 2013 zugestellt. Die ser hat seinen Widerfestste l- lungsantrag erst mit Schriftsatz vom 2 7. März 2013 angebracht. Schmidt Weber Treber Platow Stemmer 25 26
Full & Egal Universal Law Academy