- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 275/12 5 Sa 168/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Juli 2013 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen 1. Kläger zu 1., Berufungsbeklagter und Revisionskläger, 2. Kläger zu 2., Berufungsbeklagter und Revisionskläger, 3. Kläger zu 3., Berufungsbeklagter und Revisionskläger, 4. Kläger zu 4., Berufungsbeklagter und Revisionskläger, - 2 - 1 AZR 275/12 - 3 - pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- ha ndlung vom 9. Juli 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch s o- wie den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann und die ehrenamtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: 1. Auf die R evision en der Kläger wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 9. Januar 2012 - 5 Sa 168/11 - aufgehoben. 2. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. Januar 2011 - 5 Ca 270/10, 5 C a 476/10, 5 Ca 590/10 - und - 5 Ca 596/10 - werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Berufungen und der Revisionen hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer außer tariflichen Zulage. Die Beklagte betreibt einen holzverarbeitenden Betrieb, für den ein B e- triebsrat gewählt ist. Sie ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge 1 2 - 3 - 1 AZR 275/12 - 4 - der holz - und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland - Pfalz gebunden. Dieser sieht eine wöchentliche Arb eitszeit von 35 Stunden bei einer Fünftag e- woche vor, lässt aber Betriebsvereinbarungen über die Einführung von Schich t- arbeit zu. Die Kläger zu 1. und 4. sind bei der Beklagten im Bereich Fünf - Schicht - Contibetrieb, die Kläger zu 2. und 3. im Bereich Endfer tigung beschäftigt. Für diese Arbeitsbereiche haben die Betriebsparteien in gesonderten Betriebsve r- einbarungen Schichtplan regelungen getroffen . Diese sehen für den Bereich Endfertigung eine Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Arbeitstage und im B e- reich Fü nf - Schicht - Contibetrieb eine Verteilung auf alle Wochentage vor. In der am 11. Februar 20 05 - Schicht - (BV - Contibetrieb) ist bestimmt: 6. Außertarifliche Zulage im 5 - Schicht - Contibetrieb Es wird eine außertarifliche Zulage von 130 EUR m o- natlich gezahlt (tarifliche Zuschläge für Spät - und Nachtschicht bleiben unberührt). Diese kann in einer noch zu vereinbarenden Prämienregelung aufgehen. 8. Laufzeit und Kündigungsfrist Diese Betr iebsvereinbarung gilt ab dem Tag der U n- terzeichnung und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006 gekündigt werden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Zusat z- stunden gelten bis zum 31.12.2008, ohne Nachwi r- In der am 20. Dezember 2006 abgesc hlossen en Endfertigung (Holzma 1 - Holzma 2 - (BV - Endfertigung ) heißt es : 3. Außertarifliche Zulage Es wird eine außertarifliche Zulage von EUR 74, - m o- natlich gezahlt (tarifliche Zuschläge für Spät - und Nachtschicht bleiben unberührt). Diese kann in einer noch zu vereinbarenden Prämienregelung aufgehen. 3 4 - 4 - 1 AZR 275/12 - 5 - 5. Laufzeit und Kündigungsfrist Diese Betriebsvereinbarung gilt ab dem Tag der U n- terzeichnung und kann mit einer Frist v on 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Zusat z- Die Beklagte kündigte beide Betriebsvereinbarungen zum 31. Dezem - ber 2009 und stellte die Zahlung der darin vereinbarten Zulagen zum Jahrese n- de 2009 e in. Hierüber informierte sie die betroffenen Arbeitnehmer Ende Januar 2010. Eine in zwei weiteren Betriebsvereinbarungen vom 26. August 1996 und vom 17. Juli 1997 für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte geregelte sog. sie unverändert weiter . Zum 1. August 2011 trat bei ihr durch Spruch der Einigungsstelle eine neue Betriebsvereinbarung zur Schichtplanregelung in Kraft, in de r keine Zulagen vorgeseh en sind. Mit ihren Klagen haben die Kläger zu 1. und 3. die Fortzahlung der Z u- lage für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 und die Kläger zu 2. und 4. für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 verlangt . Sie h a- ben geltend gemacht, die gekündigten Betriebsvereinbarungen wirkten nach, weil sie teilmitbestimmt seien. Der Kläger zu 1. hat beantragt , d ie Beklagte zu verurteil en , an den Kläger 780,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus i n Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zen t- ralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Kläger zu 2. hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2010 eine Zul a- ge i n Höhe von 888,00 Eur o brutto zu zahlen. Der Kläger zu 3. hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 444,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus i n Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zen t- ralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 5 6 7 8 9 - 5 - 1 AZR 275/12 - 6 - Der Kläge r zu 4. hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2010 eine Schichtzulage i n Höhe von 1.560,00 Euro brutto zu za h- len. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt , einer Nachwirkung der Betriebsvereinbarungen stehe bereits entgegen, dass sie die Zahlung der in den Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Zulagen vol l- ständig eingestellt habe. Das Arbeitsgericht hat den Klagen entsproch en , das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit ihren Revision en begehren die Kläger die Wiede r- herstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revisionen der Kläger haben Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klagen zu Unrecht abgewiesen. Die Kläger können von der Beklagten die Zahlung der begehrten Zulage n verlangen. Der An spruch der Kläger zu 1. und 4. folgt aus Ziff. 6 BV - Contibetrieb, der Anspruch der Kläger zu 2. und 3. aus Ziff. 3 BV - Endfertigung. Beide Betriebsvereinbarungen haben im streitgege n- ständlichen Zeitraum nachgewirkt (§ 77 Abs. 6 BetrVG) . I . Die Betriebsvereinbarungen verstoßen nicht gegen die Regelungsspe r- re des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG . 1. Nach dieser Bestimmung können Arbeitsentgelte oder Arbeitsbedi n- gungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt we r- den, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Hierdurch soll verhi n- dert werden , dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien ang e- nommen haben, konkurrierend durch Betriebsvereinbarung geregelt werden 10 11 12 13 14 15 - 6 - 1 AZR 275/12 - 7 - ( vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 26 mwN, BAGE 118, 211) . De s- halb verstößt eine Betriebsvereinbarung über eine übertarifliche Zulage gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie sich in der Aufst o- ckung der Tariflöhne erschöpft (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 29 mwN, aaO ) . Hiervon ist jedoch nicht auszugehen , wenn in der Betriebsverei n- barung zusätzliche Entgeltbestandteile geregelt sind , die an besondere Vorau s- setzungen gebunden und daher nicht Teil des T ariflohn s sind (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 - zu III 3 a bb (1) der Gründe , BAGE 87, 234) . 2. Hiernach verstoßen die Zulagenregelungen in der BV - Contibetrieb und der BV - Endfertigung nicht gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG . Die dort vereinbarten Zulagen stellen eine besondere Leistung dar, die nur den Arbeitnehmern gewährt wird , die in de n dort vereinbarten Schichtsystem en a r- beiten. Durch die Zulagen wird daher nicht lediglich de r Tariflohn erhöht . II . Die Kündigung en der BV - Endfertigung und der BV - Contibetrieb durch die Beklagte zum 31. Dezember 2009 ha ben die Ansprüche der Kläger auf die Zulagen nicht entfallen lassen . Die Betriebsvereinbarungen unterliegen gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG der Nachwirkung. Hiervon sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch die Zulagenregelungen erfasst. 1. Nach § 77 A bs. 6 BetrVG gelten die Regelungen einer Betriebsverei n- barung in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Ein i- gung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Zu diesen Angelegenheiten gehören Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) . Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwi n- genden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwi r- kung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelu n- gen wirken grundsätzlich nur hinsi chtlich der Gegenstände nach, die der zwi n- genden Mitbestimmung unterfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die 16 17 18 - 7 - 1 AZR 275/12 - 8 - Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkung s- losen Teil aufspalten lässt. Andernfalls entfaltet zur Sicher ung der Mitbesti m- mung die gesamte Betriebsvereinbarung Nachwirkung (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 135, 382) . 2. Nach diesen Grundsätzen haben die gekündigten Betriebsvereinbaru n- gen im streitgegenständlichen Zeitraum nachgewirkt. Beide enthalten zwar s o- wohl mitbestimmte als auch teilmitbestimmte Regelungen . Die Auslegung der Betriebsvereinbarungen macht jedoch deutlich, dass sich durch die Zusamme n- führung beider Regelungskomplexe in eine Betriebsvereinbarung die Nachwi r- kung der erz wingbaren Angelegenheiten auf die freiwillig vereinbarten erstreckt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. a) Die Regelungen über die Schicht arbeit unterliegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung de s Betriebsrats (BAG 1 9 . Ju n i 20 12 - 1 ABR 19 / 11 - Rn. 18 ) . Demgegenüber sind die Zulagenregelungen nur teilmitbestimmt. Der Arbeitgeber kann den Dotierungsrahmen mitbestimmung s- frei vorgeben, bedarf jedoch für die Ausgestaltung , also für den Verteilungs - un d Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des B e- triebsrats. Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die finanz i- ellen Leistungen ersatzlos beseitigt oder le diglich reduziert werden sollen . Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinb a- rung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt ke i- ne Nachwirkung ein. Im Falle einer vollständi gen Einstellung der Leistungen verbleiben keine Mittel, bei deren Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hätte (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn . 19 f., BAGE 135, 382) . b) Die Entscheidung der Beklagten, ab dem 1. J anuar 2010 keine Mittel mehr für die in der BV - Endfertigung und der BV - Contibetrieb geregelten Zul a- gen mehr zur Verfügung zu stellen, hat die Zahlungsansprüche der von dieser Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer nicht entfallen lassen. Die Nac h- 19 20 21 - 8 - 1 AZR 275/12 - 9 - wirku ng der Schichtplanregelungen erfasst vereinbarungsgemäß auch die Z u- lagenregelungen. aa) D ie in den Betriebsvereinbarungen getroffenen Schichtplan - und Zul a- genregelungen stehen nicht losgelöst nebeneinander, sondern in einem inneren Zusammenhang. Dies folg t aus dem Regelungszusammenhang und dem sich hieraus ergebenden Leistungszweck. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarungen beschäftigten Arbei t- nehmer abweichend von den tarifvertraglichen Vorschriften , die eine wöchentl i- che Arbeitszeit von 35 Stunden bei einer Fünftagewoche vorsehen, im Bereich Endfertigung in einer Sechstagewoche mit einer täglichen Arbeitszeit von 8,75 Stunden und im Fünf - Schicht - Contibetrieb an allen Wochentagen mit einer tä g- lichen Arbei tszeit von 7,5 Stunden Schichtarbeit leisten. In beiden Schichtsy s- temen sind die meisten Urlaubstage als Betriebsurlaub bereits verplant, so dass den Arbeitnehmern nur wenige frei verfügbare Urlaubstage zur Verfügung st e- hen. Wenn die Betriebsvereinbarung, die hierfür Grundlage ist, zugleich b e- stimmt, dass eine außertarifliche Zulage bezahlt wird, die tarifliche Zuschläge für Spät - und Nachtschicht unberührt lässt, deutet dieser systematische Z u- sammenhang bereits darauf hin, dass die Zulagenzahlung auf die b esonderen Erschwernisse der Schichtarbeit bezogen ist. Dies wird bestätigt durch die in beiden Betriebsvereinbarungen enthaltene Anrechnungsklausel , nach der die Zulage in einer noch zu vereinbarenden Prämienregelung aufgehen kann. Hi n- zu kommt , dass die Be triebsparteien für unterschiedliche Arbeitsbereiche g e- sonderte Bestimmungen über die Schichtplangestaltung sowie die Zulagenhöhe vereinbart haben . Die differenzierte Ausgestaltung der Zulagenhöhe, die sich im Bereich Endf ertigung auf 74,00 Euro und im Bere ich Fünf - Schicht - Contibetrieb auf 130,00 Euro be läuft, trägt dabei erkennbar den unterschiedlichen Belastu n- gen der Arbeitnehmer in den beiden Schichts ystemen Rechnung . bb ) Die se Ausgestaltung der Arbeitszeit - und Zulagenregelung macht deu t- lich, dass der Wille der Betriebsparteien darauf gerichtet war, die Zulagen als Ausgleich für die besonderen Arbeitsbelastungen der Schichtarbeit zu gewä h- ren. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie ge l- 22 23 - 9 - 1 AZR 275/12 tend macht, die Bezahlung von Zulagen s ei gesetzlich nicht gefordert und in der neu en Betriebsvereinbarung vom August 2011 auch nicht vorgesehen, ist dies unerheblich, da es den Betriebsparteien unbenommen ist, für die Erschwerni s- se besonderer Arbeitszeitregelungen einen Ausgleich in Form von Z ulagen freiwillig zu vereinbaren. Wenn Betriebsparteien Arbeitszeit - und Zulagenreg e- lungen derart zusammenführen , kann dies nur so verstanden werden, dass d e- ren Regelungswille darauf gerichtet war, den betroffenen Arbeitnehmern die Zulage solange zukommen zu lassen, wie diese nach Maßgabe der Betrieb s- vereinbarung Schichtarbeit zu leisten haben. cc) D as hat zur Folge, dass sich bei einer Kündigung der Betriebsvereinb a- rung die Nachwirkung der erzwingbaren Schichtplanregelung auch auf die tei l- mitbestimmte Zulagenregelung erstreckt. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall von der Verpflichtung, die Zulagen zu zahlen, nur lösen, indem er eine neue Arbeitszeitregelung mit dem Betriebsrat vereinbart. Eine solche Neureg e- lung kann der Arbeitgeber - wie hier gesc hehen - ggf. in einem Einigungsste l- lenverfahren herbeiführen. Gegen seinen Willen kann die Einigungsstelle keine kompensatorischen Leistungen für ungünstige Arbeitszeitregelungen vorsehen. Schmidt Koch Linck Sibylle Spoo Hann 24
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