Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Juni 2016 Erster Senat 1 ABR 33/14 - ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 1 BV 23/13 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 TaBV 3/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Inhaltliche Gestaltung innerbetrieblicher Ausschreibungen von Arbeit s- plätzen bei beabsichtigtem Einsatz von Leiharbeitnehmern Bestimmung: BetrVG § 93 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 33/14 2 TaBV 3/14 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 7. Juni 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Stemmer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 3. Juni 2014 - 2 TaBV 3/14 - wird zurückgewiese n. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über inhaltliche Anforderungen an innerbetriebl i- che A usschreibungen von Arbeitsplätze n , die kurzzeitig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Die Arbeitgeberin stellt in ihrem Betrieb in G Scheibenbremsbeläge her. Sie beschäftigt ca. 900 Mitarbeiter und eine wechse lnde Zahl von Leiha r bei t- nehmern . Antragsteller ist der in diesem Betrieb gewählte Betriebsrat. In einer am 9. Dezember 1994 geschlossenen - kraft Vereinbarung nachwirkend e n - ( BV 1994) haben die Beteiligten ua. geregelt : 2. Umfang der Ausschreibung Jeder neue oder freiwerdende Arbeits - und Ausbildung s- platz ist innerhalb des Betriebs auszuschreiben. Der B e- triebsrat erhält eine Kopie der Stellenausschreibung. 5. Inhalt der Stellenausschreibung Die Stellenausschreibung muß enthalten a) die Abteilung, in der die Stelle zu besetzen ist, b) die Stellenbezeichnung, c) eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit, körperlich schwere Arbeit, Arbeit unter Hitze usw.) , d) die fachlichen und persönlichen Anforderungen für die Stelle einschließlich Ausbildung, ggf. Berufserfa h- rung, Prüfungen usw., 1 2 3 - 3 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 4 - e) die Angabe der Lohn - und Gehaltsgruppe sowie sämtliche Zulagen. Es ist anzustreben, daß sich G e- schäftsführung und Betriebsrat vor Aushang der Ste l- lenausschreibung über die Entgeltgruppe und die Zulagen einigen. f) die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklu ng auf dieser Stelle, g) die Angabe der Stelle, die die Bewerbungen entg e- gennimmt, h) Einsendeschluß der Bewerbung 7. Bewerbung 7.1 Alle Beschäftigten des Betriebs können sich für eine i n- nerbetrieblich ausgeschriebene Stelle bewerben. Auf Wunsch des Bewerbers bzw. der Bewerberin ist die B e- werbung vertraulich zu behandeln, d.h. daß die Bewe r- bung ausschließlich Beschäftigten der Personalabteilung und den Personalverantwortlichen der die Stelle au s- schreibenden Abteilung zur Kenntnis zu geben i st. Der Bereich, aus dem die Bewerbung kommt, darf nicht info r- miert werden. In der - gleichfalls kraft Vereinbarung nachwirkenden - Betriebsverei n- barung vom 14. ( BV 2003) heißt es ua.: 5. Bildung von Auswah lgruppen Erfüllen mehrere Bewerber die Qualifikationsanforderu n- gen der zu besetzenden Stelle, so erfolgt - soweit nicht anderweitige gesetzliche Vorgaben bestehen - die Bese t- zung zunächst nach der Reihenfolge der Auswahlgru p- pen 1 - 3. 6. Vorrang inne rbetrieblicher Bewerbungen Soweit keine Auswahl nach Ziffer 5 erfolgt, ist nach fo l- gender Reihenfolge zu entscheiden: 6. 1 Innerbetriebliche Bewerber/innen haben Vorrang vor e x- ternen Bewerber/innen, wenn die innerbetrieblichen B e- werber/innen eine für die Ausführung der ausgeschrieb e- 4 - 4 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 5 - Eine am 10. Dezember 2013 geschlossene n- stellung befristet beschäftigter Mitarbeiter bzw. Zeitarbeitskräfte bei der H ( BV 2013) lautet aus zugsweise : 8. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein kurzfristiger Bedarf an Arbeitskräften sowohl mit befristet Beschäftigten als auch mit Zeitarbeitnehmern gedeckt werden kann. Ein Arbeitskräftebedarf, der über 3 Monate hinausgeht, soll jedoch durch befristete Arbeitsverträge abgedeckt werden. Ein Arbeitskräftebedarf, der über 5 Monate hinausgeht, muss jedoch durch befristete Ar beitsverträge abgedeckt werden . 9. Der Arbeitgeber soll sich im Rahmen seiner Mö glichkeiten bemühen, darauf hinzuwirken, dass Zeitarbeitskräfte von ihrem Verleiher unter Berücksichtigung des Branchenz u- schlags ein Arbeitsentgelt erhalten Auf ein entsprechendes Verlangen des Betriebsrats schreibt d ie Arbei t- geberin Arbeitsplät ze, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt we r- den sollen , innerhalb des Betriebs aus . In den vom Betriebsrat zur Akte gereic h- ten den Monat Deze m- sie darauf hin, dass das Einstellungsverfahren über ein internes Einstellungsportal für Zeitarbeitskräfte erfolgt und Interessenten sich direkt bei den Personaldiens t- leistungsunternehmen zu bewerben haben oder gebeten werden, mit einem der - nähe r benannten - Personaldienstleistungsunternehmen Kontakt aufzune h- men . Mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat diese Ausschreibungspraxis beanstandet und die Auffassung vertreten, die A r- beitgeberin sei verpflichtet, in den Stellenausschreibungen nicht nur die Mö g- lichkeit einer Bewerbung bei den Leiharbeitsunternehmen aufzuzeigen, sondern auch die einer Bewerbung direkt bei ihr. Dies folge aus Sinn und Zweck ein er innerbetrieblichen Stellen ausschreibung nach § 93 BetrVG und d arüber hinaus aus diversen Betriebsvereinbarungen. 5 6 7 - 5 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 6 - Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - bean tragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für zu besetzende Stellen eine innerbetriebli che Stellenaus - schreibung mit dem Inhalt durchzuführen, dass die Stelle nicht nur für Leiharbeitnehmer zu den Bedingungen der Leiharbeitsfirma ausgeschrieben wird und sich Interesse n- ten ausschließlich bei den Leiharbeitsfirmen zu bewerben haben, sondern vi elmehr sich auch Arbeitnehmer der A r- beitgeberin innerbetrieblich auf die ausgeschriebene Stelle zu den im Betrieb der Arbeitgeberin für solche Stellen b e- triebsüblichen Konditionen bewerben können. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen . Das Landearbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Recht s- beschwerde verfolgt der Betriebsrat den Antrag weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats gegen die sein Feststellungsbegehren abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts z u- rückgewiesen. Der zulässige Antrag ist unbegründet. I. Der Antrag ist in seiner gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Betriebsrat bezieht die erstrebte Feststellung n ach dem Wortlaut und seinen Ausführungen nur auf die Ausschreibun g solcher Stellen, die die Arbeitgeberin von vornherein mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. A usgehend von den aufgezeigten Anlassfä ll en handelt es sich dabei um f ür die Dauer von bis zu drei Monaten zu besetzende Arbeitsplätze. Inhaltlich hat d er Betriebsrat klargestellt, dass es ihm darum geht, die Ausschreibung dieser Ste l- len dürfe sich nicht auf die Angabe beschränken, Stelleninteressenten würden als Leiharbeitnehmer beschäftigt und hätten sich bei den angegebenen Verlei h- unternehmen zu bewerben. Damit zielt sein Begehren auf eine Abfassung der Stellenausschreibung dergestalt, dass die Bewerbung eines Stelleninteresse n- ten - zumindest auch - an die Arbeitgeberin gerichtet werden kann , mit welcher bei entsprechender Auswahlentscheidung der Vertragsschluss erfolgt . 8 9 10 11 12 13 - 6 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 7 - 2. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig. Er genügt den Anford e- rungen des § 253 Ab s. 2 Nr. 2 ZPO. Der Verfahrensgegenstand ist hinreichend konkret umschrieben, so dass der Umfang der Rechtskraftwirkung bei einer Antragsstattgabe oder - abweisung nicht zweifelhaft bl eibt . Auch die Vorausse t- zungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. D ie Ver pflichtung zu einer bestim m- ten inhaltlichen Gestaltung einer Stellenausschreibung betrifft ein betriebsve r- fassungsrechtliches Rechtsverhältnis , an dessen alsbaldiger Feststellung d er Betriebsrat ein berechtigtes Interesse hat, weil die Arbeitgeberin eine solche in Abrede stellt. II. Der Antrag ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist weder nach § 93 BetrVG noch nach den geschlossenen Betriebsvereinbarungen verpflichtet, die Stellenausschreibungen inhaltlich in der vom Betriebsrat beanspruchten Art un d Weise zu gestalten. 1. Eine solche Pflicht folgt nicht aus § 93 BetrVG. a) Nach § 93 BetrVG kan n der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Ein so l- ches - auf alle Arbeitsplätze bezogenes - Verlangen hat der Betriebsrat gege n- über der Arbeitgeberin angebracht. Die durch das Verlangen ausgelöste Au s- schreibungspflicht bezieht sich etwa auch auf Arbeitsplätze, di e mit Leiharbei t- nehmern besetzt werden sollen und deren Einsatzzeit zumindest vier Wochen betragen soll ( vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 19 ff.) . b) Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zu der erstrebten inhaltlichen Au s- gestaltung der innerb etrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen lässt sich § 93 BetrVG nicht entnehmen. aa) Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren B e- kanntmachung zu stellen s ind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbei t- geber. Näheres kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden; ein e r- zwingbares Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat insoweit nicht. Die Mi n- 14 15 16 17 18 19 - 7 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 8 - destanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung er geben sich aus ihrem Zweck. Dieser geht dahin, die zu besetzende Stelle den in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. Außerdem soll mögl ichen Bedenken innerhalb der Belegschaft über die Anste l- lung bisher betriebsfremder Personen trotz im Betrieb vorhandene r qualifizierte r A rbeitnehmer entgegengewirkt werden ( vgl. BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 7/93 - zu B II 1 c der Gründe) . Aus der Ausschreibung muss daher hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfül len muss (BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 18/09 - Rn. 17) . bb) Bei Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern zu b e- setzen beabsichtigt, gehört es nicht zu den (Mindest - )Anforderungen einer i n- nerbetrieblichen Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG, die Möglichkeit aufz u- zeigen, die Bewerbung an den Arbeitgeber zu richten, um mit diesem (bei en t- sprechender Auswahlentscheidung) ei nen (geänderten) - und nach der vorli e- genden Sachverhaltsgestaltung kurzzeitig befristeten - Vertrag zu schließen. Für dieses Ergebnis streitet bereits der Wortlaut des § 93 BetrVG: Innerhalb Auch ist d em Normzweck des § 93 BetrVG genügt , wenn betriebsintern bekannt gemacht wird, dass im Betrieb zu besetzende Arbeitsplätze existieren, selbst wenn der Arbeitgeber selbst kein Arbeitsverhältnis begründen will . Die betrieb s- intern e Offerte eines mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzenden Arbeitspla t- zes kann für Vertragsb e schäftigte der Arbeitgeberin eine Möglichkeit zur B e- werbung bieten , etwa wenn deren befristete Arbeitsverhältnisse enden oder bei einer Teilzeitbeschäftigung Intere sse an eine m weiteren Arbeitsverhältnis mit einem Verleihunter nehmen besteht . Darüber hinaus kann sie bereits im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer ansprechen. c c ) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen gegenüber b e- stimmten besonders geschützten Arbeitnehmergruppen eingeschränkt sein kann . So gewährt § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX den im Betrieb beschäftigten 20 21 - 8 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 9 - schwerbehind erten Arbeitnehmern und den ihnen Gleichgestellten gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigke i- ten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die bi sher zugewiesenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, kann dieser unte r den in § 81 Abs. 4 SGB IX genannten Voraussetzungen eine anderweitige Beschäft i- gung und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nic ht erfasst, eine entsprechende Vertragsänderung verlangen und durchse t- zen . Dies kann zu einem Vo rrang des durch § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geschützten Arbeitnehmers bei der Besetzung des einem Leiharbeitnehmer zugedachten Arbeitsplatzes führen. Ebenso kann der Arbeitgeber aufgrund der Rücksichtnah mepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) gehalten sein, Arbeitnehmern, die aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht mehr imstande sind, die ihnen nach § 106 Satz 1 GewO zugewiesene Arbeitsleistung zu erbringen, innerha lb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens eine Tätigkeit zu übertragen, zu deren Erbringung sie noch in der Lage sind. Daher kann der Arbeitgeber auch insoweit verpflichtet sein, einen freien Arbeitsplatz mit einem bereits beschäfti g- ten leistungsgemin derten Arbeitnehmer zu besetzen, wenn ihm die Neub e- stimmung der auszuübenden Tätigkeit rechtlich mög lich und zumutbar ist (vgl. zu all dem BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24 mwN) . Diese Ei n- schränkung bei der Besetzungsentscheidung bedingt aber kei ne generelle Pflicht, eine Stellenofferte iSv. § 93 BetrVG in der vom Betriebsrat verlangten Art und Weise abzufassen. Dies beträfe allenfalls einen solchen Arbeitsplatz, r- enüber einem Leiharbeitnehmer genösse. Darauf bezieht sich die Feststellung der streitbefangenen Verpflichtung aber nicht . 2. Die verlangte inhaltliche Gestaltung der innerbetrieblichen Stellenau s- schreibung folgt weiterhin nicht aus den vom Betriebsrat he rangezogenen nachwirkenden BV 1994 und BV 2003 . a) Mit der BV 1994 haben die Betriebsparteien die Ausschreibungspflicht des § 93 BetrVG inhaltlich näher ausgestaltet. Ziff. 2 BV 1994 betrifft den U m- 22 23 - 9 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 - 10 - fang der Ausschreibungspflicht. In Ziff. 5 BV 1994 sind die Mindestangaben e i- ner Stellenausschreibung auf gelistet . So muss etwa nach Ziff. 5 Buchst. g BV Bewerbung en e- chend beanst andet der Betriebsrat auch insoweit die praktizierten Stellenau s- schreibungen nicht . Er verlangt vielmehr über die in Ziff. 5 BV 1994 festgelegten Angaben die Bekundung , dass neben der Möglichkeit einer Bewerbung bei e i- nem anderen Arbeitgeber , dem Verleihun ternehmen, eine solche bei der A r- beitgeberin als Vertragspartnerin besteht. Dies e Anforderung folgt entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht aus Ziff. 7.1 BV 1994. Satz 1 der Besti m- mung setzt eine Stellenausschreibung voraus. Satz 2 und Satz 3 der Be sti m- mung treffen reine Vertraulichkeitsregelungen und begründen keine Pflicht der Arbeitgeberin , Stellen, die sie mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt , so auszuschreiben, dass eine Bewerbung bei ihr und ein Vertragsschluss mit ihr offeriert werde n. b ) Aus der BV 20 03 ergeben sich keine weiteren, über die BV 1994 hi n- aus gehenden inhaltlichen Anforderungen an innerbetriebliche Stellenaus - schreibungen. Die BV 2003 setzt eine Konkurrenzsituation mehrerer interner und ggf. externer Bewerbungen voraus. Für diese Konstellation haben die B e- triebsparteien Auswahlgrundsätze aufgestellt und beispielsweise nach Ziff. 6.1 BV 2003 innerbetriebliche n Bewerb ungen Vorrang vor externen eingeräumt, wenn die innerbetrieblichen Bewerber und Bewerberinnen eine für die a usg e- schriebene Position befriedigende Qualifikation ha ben. Dies setzt das Bestehen einer Bewerberkonkurrenz auf die i n- haltliche Ausgestaltung der Stellenofferte. Vor allem aber betrifft die BV 2003 die Fallgestaltung , dass die Arbeitgeberin Stellen - in tern oder extern - als Ve r- tragsschließende anbietet. Für die vom Betriebsrat angenommene Einschrä n- kung der Arbeitgeberin in ihrer unternehmerischen Freiheit dahingehend, dass sie jegliche Stellen (zumindest auch ) als Ve rtragspartnerin anzubieten hat , fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten in der BV 2003. 24 - 10 - 1 ABR 33/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR33.14.0 3. Ein Anspruch auf die vom Betriebsrat begehrte inhaltliche Ausgesta l- tung der Stellenausschreibungen folgt schließlich nicht aus der BV 2013. Diese BV betrifft z war - wie insbesondere ihre Ziff. i- - ua. die Einstellung von Leiharbeitnehmern. Insoweit haben die B e- triebsparteien mit Ziff. 8 Satz 2 bis Satz 4 BV 2013 in einem näher ausgestalt e- ten Umfang B esetzungsregeln aufgestellt. Das Begehren des Betriebsrats b e- zieht sich aber nicht auf die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen, die einen A r- beitskräftebedarf iSv. Ziff. 8 Satz 2 oder Satz 3 BV 2013 betreffen . Bei dem in der Rechtsbeschwerde noch anfallenden Antrag geht es um die inhaltliche G e- staltung von Ausschreibungen von für eine Dauer von bis zu drei Monaten zu besetzen den Arbeitsplätze n . Nur auf solche Anlassfälle hat der Betriebsrat bei seinem in der Rechtsbeschwerde noch streitbefangenen Anspruch abgeho ben. Die von ihm herangezogenen Ausschreibungen von längerfristig zu besetze n- den Arbeitsplätzen betrafen andere - in der Rechtsbeschwerde nicht mehr a n- fa l lende - Verlangen einer inhaltlichen Gestaltung der Stellenofferten. Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Stemmer 25
Full & Egal Universal Law Academy