ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABN39.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABN 39/15 9 TaBV 225/14 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller in , 2. Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, 3. 4. - 2 - 1 ABN 39/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABN39.15.0 - 3 - 5. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17. November 2015 b e- schlossen: Die Besc Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - wird zurückgewiesen. Gründe Die auf sämtliche Beschwerdegründe des § 72 Abs. 2 ArbGG gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Soweit die Beschwerde auf die Verkennung der grundsätzlichen Bede u- tung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ( § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützt wird, genügt ihre Begründung nicht den in §§ 92a, 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG bestimmten Anforderungen. 1. Nach §§ 92a, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsb e- schwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Recht s- frage grundsätzl iche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen sowie klärungsbedürftigen Recht s- frage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlich en Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Entscheidungserhe b- lich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht im anzufechte n- den Beschluss mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer ander en Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige En t- 1 2 3 - 3 - 1 ABN 39/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABN39.15.0 - 4 - scheidung getroffen hätte. Gemäß §§ 92a, 72a Abs . 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit in der Beschwerdebegründung darlegen. Dies erfordert, dass er die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung für die Rechtsor d- nung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigt (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - Rn. 3) . 2. Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan. a) Bei der auf Seite 16 der Beschwerdebegründung ange sprochenen Fr a- gestellung zur Frage des Rechtsmissbrauchs fehlt es schon an der erforderl i- chen Formulierung einer konkreten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Deren Inhalt ist auch nicht offensichtlich, so dass ihre konkrete Benennung durch den Besch werdeführer nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. b ) Bei den von der Beschwerde auf Seite 14 , 26, 31 und 35 der B e- schwerdebegründung formulierten Fragestellungen handelt es sich nicht um Rechtsfragen iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Weder diese selbst noch di e dazu gegebene Begründung lassen erkennen, welchen objektive n Inhalt die dort au f- genommenen s- en . D a- neben fehlt es insoweit auch an der konkreten Darlegung der Entscheidungse r- heblichkeit der einzelnen von der Beschwerde formulierten Merkmale für die anzufechtende Entscheidung. c ) An der ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es gleichermaßen bei der auf Seite 19 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage zur Bedeutung der Mitgliederzahl für die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition. Daneben fehlt es auch an Vor bringen zu ihrer Kl ä- rungsbedürftigkeit. Die drei von der Beschwerde aus einer Fülle von Kamp f- maßnahmen herangezogenen Beispiele über vermeintlich erfolglos gebliebene 4 5 6 7 - 4 - 1 ABN 39/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABN39.15.0 - 5 - Arbeitskämpfe sind weder repräsentativ noch geeignet, die Senatsrechtspr e- chung in Frage z u stellen, wonach die Anzahl der gegenwärtigen Mitglieder e i- ner Arbeitnehmerkoalition ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung von deren Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler darstellt. d ) In Bezug auf die auf Seite 28 der Beschwerdeb egründung formulierte Rechtsfrage zur Erforderlichkeit der Angabe der Mitgliederzahl einer Arbei t- nehmerkoalition für die Beurteilung der Tariffähigkeit wird deren Klärungsb e- dürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt an einer Auseinandersetzung, aus welchen Gründen die zuletzt in den in der Beschwerdebegründung ang e- führten Senatsentscheidungen vom 28. März 2006 ( - 1 ABR 58/04 - BAGE 117, 308 ) und vom 5. Oktober 2010 ( - 1 ABR 88/09 - BAGE 136, 1 ) enthaltenen Rechtssätze einer erneuten Überprüfung durch den Senat bedürfen. Hierzu ist der Hinweis auf die Veröffentlichungspraxis von anderen Gewerkschaften o f- fenkundig unzureichend. e ) In Bezug auf die auf Seite 38 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Beurteilung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition hat die Beschwe r- de deren Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Mit dieser Frag e- stellung hat sich der Senat bereit s in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 befasst. Er hat angenommen, Art. 11 Abs. 1 EMRK enthalte keine Regelungen über die Anforderungen, die an die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft zu stellen sind (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 51 , BAGE 117, 308 ) . Mit dieser Entscheidung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. II. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor. 1 . Nach § § 92a, 72 Abs. 2 ArbGG kann die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Landesarbeitsgericht auch dann angefochten werden, wenn eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt. Dazu muss der a n- zufechtende Beschluss von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte abweichen und auf dieser 8 9 10 11 - 5 - 1 ABN 39/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABN39.15.0 - 6 - Abweichung beruhen. Das hat der Beschwerdeführer zu begründen und die Entscheidung, von der der Beschluss de s Landesarbeitsgerichts abweicht, zu bezeichnen. Die Beschwerde muss darlegen, dass der anzufechtende B e- schluss einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dass dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufg e- s tellten Rechtssatz abweicht. Hierfür reicht die Benennung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte nicht aus. 2. Die auf den Seite n 12, 17, 25, 28, 33 und 35 der Beschwerdebegrü n- dung behaupteten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesverfassungsg e- richt s und des Bundesarbeitsgerichts liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat in den angeführten Teilen seiner Entscheidung keine fallübergreifenden abst rakten Rechtssätze aufgestellt, die von Rechtssätzen der in § 72a Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte oder Spruchkörper abweichen. Die B e- schwerdeführerin macht im Wesentlichen auch nur geltend, das Landesarbeit s- gericht habe die Rechtsprechung des Bundesv erfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts bei seiner Entscheidung nicht oder nicht ausreichend beachtet. Insoweit rügt sie nur die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht, die ihr die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht eröf f- net. Ob der Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft ist, könnte das Bundesarbeitsgericht nur im Rahmen einer zugelassenen Rechtsb e- schwerde prüfen. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen einer Verletzung des A n- spruchs auf Gewährung von rec htlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92a ArbGG zuzulassen. 1. Ein Verstoß gegen Art . 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn besondere U m- stände hinreichend deutlich machen, dass der Richter den Vortrag der Partei nicht zur Kenntnis n immt oder nicht in Erwägung zieht (BVerfG 23. Juni 199 3 - 1 BvR 485/92 - zu II 3 der Gründe) . Wird in einem Beschlussverfahren der Sachverhalt vom Beschwerdegericht nur unzureichend aufgeklärt, kann ein damit verbundener einzelfallbezogener Verstoß gegen d en Untersuchung s- 12 13 14 - 6 - 1 ABN 39/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABN39.15.0 - 7 - grundsatz (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) mit einer auf § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92a ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, wenn das Landesarbeitsgericht zugleich in entscheidungserheblicher Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt. Ein Verstoß gegen das einfach - rechtliche Gebot der ausreichenden Sachverhaltsaufklärung wird nicht von § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG erfasst. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Part ei nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZN 73/06 - Rn. 9) . 2. Daran gemessen hat die Beschwerde führerin nicht ausreichend darg e- tan, dass die von ihr auf den Seite n 16, 21, 28, 29, 33 und 35 der Beschwe r- debegründung behaupteten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zugleich eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung von rechtlichem G e- hör iSd. Art. 103 Abs. 1 GG darstellen. Soweit die Beschwerde auf Seite 29 der Beschwerdebegründung zusätzlich die Nichterhebu ng der von ihr angebotenen Beweise rügt, ist dies allein zur ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassung s- grunds aus § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht ausreichend. Die Beschwerde hätte darlegen müssen, was eine Beweisaufnahme ergeben hätte und dass d eren Erg ebnis unter Beachtung des Begründungswegs des Landesarbeitsg e- richts zu einer für sie günstigen Entscheidung geführt hätte. Hieran fehlt es. 3. Die von der Beschwerde auf Seite 28 der Beschwerdebegründung b e- hauptete Verletzung der Hinweispflicht führt eben so nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt . 2 ArbGG. Die Beschwerde legt nicht dar, welchen konkreten Hinweis zu ihrem Vorbringen sie vermisst hat und welchen Vortrag sie auf einen solchen Hinweis gehalten hätte. Ebenso hat sie in Bezug auf den unterbliebenen Hinweis keinen Vortrag zur Entscheidungse r- heblichkeit gehalten. IV. Auf die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gestellten Ausse t- zungsantrags durch das Landesarbeitsgericht kann die Beschwerde nicht g e- stützt werden. Zwar wiederholt und vertieft sie in der Beschwerdebegründung ihr Vorbringen zu der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 97 Abs. 2 ArbGG i dF von Art. 2 Nr. 4 Buchst. b des Gesetz es zur Stärkung der 15 16 17 - 7 - 1 ABN 39/15 ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABN39.15.0 Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) . Jedoch formuliert sie insoweit weder eine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch legt sie dar, dass diese Frage zur Vermeidung dive r- gierender Entscheidungen der Instanzgerichte einer höchstrichterlic hen Klärung bedarf, die ggf. zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG führen könnte. Ebe n- so kann dahin stehen, ob die Beschränkung des Instanzenzugs für die Beurte i- lung der Tariffähigkeit verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Einen hierin liegenden Verstoß kann die Beschwerdeführerin nicht auf die Verletzung ihres Anspruchs auf die Gewährung von rechtlichem Gehör iSd. Art. 103 Abs. 1 GG stützen. Ebenso hat sie nicht ausreichend dargetan, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, von einer Vorlage an das B undesverfassungsgericht abzusehen, gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Soweit ersichtlich sind im a r- beitsrechtlichen Schrifttum - a ußer von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Änd e- rung des § 97 Abs. 2 ArbGG geäußert worden. V. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen der Beschwerde führerin wird gemäß §§ 92a, 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausse t- zungen be izutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist. Schmidt K. Schmidt Koch Rath N. Schuster 18
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