Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Februar 2016 Erster Senat - 1 ABR 5/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 5. März 2013 - 26 BV 18823/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 1. November 2013 - 13 TaBV 778/13 und 13 TaBV 839/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige A n- tragstellung im Beschlussverfahren Bestimmung en : ArbGG § 4, § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 6, § 87 Abs. 2; ZPO § 264 Nr. 2, § 293 Satz 2, § 559 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 5 /14 13 TaBV 778/13 und 13 TaBV 839/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und R echtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Februar 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmid t, die Richter in am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann und die ehre n- amtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 3 - 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1. November 2013 - 13 TaBV 778/13 - und - 13 TaBV 839/13 - insoweit aufgehoben, als er die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. März 2013 - 26 BV 18823/12 - zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Arbeitsg erichts Berlin vom 5. März 2013 - 26 BV 18823/12 - abgeändert: Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abg e- wiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den oben genannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Betriebsvereinb a- rung zur Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin betreibt in Berlin an mehreren Standorten Kranke n- häuser mit insgesamt etwa 11.500 Beschäftigten. Bei ihr ist der antragste llende Betriebsrat gebilde t. Die Beteiligten haben am 23. h- menbetriebsvereinbaru 2009) geschlossen. Nach § 6 BV 2009 wird für die Beschäftigten ein persönliches Zeitkonto als . Die Üb erschreitung eines Zeitguthabens von 60 Stunden - - ist nur mit Zustimmung des Vorgesetzten und des Betrieb s- rats möglich . Anschließend e- (§ 6 Abs. 4 Buchst. c BV 2009) . Nach § 6 Abs. 5 BV 2009 zwölf t- . Weiterhin heißt es in den § § 4, 10 und 11 BV 2009: 1 2 - 3 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 4 - § 4 Dienstplanerstellung (1) Die Dienstplanung erfolgt jeweils für einen Monat nach Maßgabe der als Anlage 3 beigefügten Ausfü h- rungsbestimmungen zur Dienstplangestaltung. Die Dienstpläne werden spätestens vier Wochen vor B e- ginn ausgedruckt mit Unterschrift der/des Diens t- planverantwort lichen dem Betriebsrat zur Zusti m- mung vorgelegt. Zeitgleich werden diese in den B e- Sofern der Betriebsrat nicht innerhalb von zwei W o- chen schriftlich widerspricht, gilt die Zustimmung als erteilt. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, ist das b e- triebliche Schlichtungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 durchzuführen. § 10 Konfliktlösung, Geltungserhaltung (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitg e- berin und Betriebsrat über die Anwendung und Au s- legung dieser Betriebsvereinbarung werden sich die Betriebsparteien bemühen, diese innerbetrieblich und einvernehmlich auszuräumen. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Einigungsstelle. § 11 Inkrafttreten, Kündigung, Übergangsregelungen (4) Die gekündigte Betriebsvereinbarung sowie g e- kündigte Anlagen wirken für 1 Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist nach. Der Betriebsrat macht geltend, Dienstpläne seien ihm entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 BV 2009 nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt worden. D ie Zei t- konten zahlreicher B eschäftigter würden Z eitguthaben entgegen § 6 Abs. 5 BV 2009 nicht innerhalb eines Zei t- raums von zwölf Monaten einmal vollständig abgebaut. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt , I. d er Arbeitgeberin auf zu geben , es zu unterlassen, für die im Beschluss d es Landesarbeitsgerichts (Seite 17 bis 23 ) für bestimmte Krankenhäuser im Einzelnen namentlich benannten Ärztinnen und Ärzte sowie die Beschäftigten der Antragsgegnerin - mit Ausnahme 3 4 - 4 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 5 - von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzte - Arbeitsstunden anzuor d- nen, zu vereinbaren oder zu dulden, bis die Plusstu n- den auf den jeweiligen persönlichen Arbeitszeitkonten bis auf Null abgebaut worden sind ; h ilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, I.1. mit der Beschäftigten Frau E (Klinikum N, Kinder und Jugendmedizin) den Zeitausgleich so zu planen und umzusetzen, dass neun Monate nach Rechtskraft das Arbeitszeitkonto keine Plusstunden aufweist; I.2. mit den im Antrag zu I . genannten Beschäftigten, mit Ausnahme der Frau E, den Zeitausgleich so zu pl a- nen und umzusetzen, dass sechs Monate nach Rechtskraft dieses Verfahrens das jeweilige Ar beit s- zeitkonto der im Antrag zu I . genannten Beschäftigten keine P lusstunden aufweist; weiter hilfsweise I.3. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, o h- ne Zustimmung des Betriebsrats und ohne den die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Spruch der Einigungsstelle für die im Beschluss des Landesa r- beitsgerichts (Seite 23 bis 29 ) für bestimmte Kra n- kenhäuser im Einzelnen namentlich benannten Är z- tinnen und Ärzte sowie die Beschäftigten der A n- tragsgegnerin - mit Ausnahme von leitenden Ang e- stellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzti n- nen/Chefärzte - Arbei tsstunden anzuordnen, zu ve r- einbaren oder zu dulden, bis die Plusstunden auf den jeweiligen persönlichen Arbeitszeitkonten bis auf Null abgebaut worden sind ; I. 4. d er Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ve rpflichtungen aus dem Antrag zu I. und den Hilfsanträgen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 E uro an zu droh en; II. d er Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat Dienstpläne nach § 4 Ab s. 1 BV Arbeitszeit späte s- tens vier Wochen vor Beginn ausgedruckt mit Unte r- schrift der/des Dienstplanv erantwortlichen zur Z u- stimmung vorzulegen ; II.1. d er Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ve rpflichtungen aus dem Antrag zu I I . und den Hilfsanträgen ei n Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 E uro an zu droh en ; ä ußerst hilfsweise - 5 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 6 - III. d er Arbeitgeberin auf zu geben, es zu unterlassen, b e- treffend die Beschäftigten der Arbeitgeberin mit Au s- nahme von leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 B e- trVG, Chefärztinnen/Chefärzten sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestellung bei einem anderen U n- ter nehmen tätig sind, Arbeitsstunden anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, welche dazu führen, dass die persönlichen Arbeitszeitkonten der Beschä f- tigten 60 Plusstunden bzw. in entsprechender Höhe für Teilzeitkräfte gemäß § 6 Abs. 10 der BV Arbeit s- zeit üb erschreiten, soweit keine Zustimmung des B e- triebsrats bzw. kein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt und sofern kein Ausnahmetatbestand iSv. § 6 Abs. 4c sowie § 4 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 der BV Arbeitszeit vorlie gt ; IV. d er Arbeitgeberin auf zu geben, es zu unterlassen nach Ablauf des in § 6 Abs. 5 der BV Arbeitszeit fes t- gelegten Ausgleichszeitraums für die bei ihr Beschä f- tigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten g e- mäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefä rzte, sowe it diese nicht in dem Antrag zu I. bereits namen t- lich benannt worden sind - Arbeitsstunden anzuor d- nen, mit ihnen Arbeitsstunden zu vereinbaren oder deren Erbringung zu dulden, sofern nicht das jeweils geführte Arbeitszeitkonto zum Ende des festge legten Ausgleichszeitraums vollständig ausgeglichen ist (Kontostand: mindestens Null ) ; hilfsweise zum Antrag zu IV . IV.1. d er Arbeitgeberin auf zu geben, es zu unterlassen o h- ne Zustimmung des Betriebsrats und ohne den die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Spruch der Einigungsstelle nach Ablauf des in § 6 Abs. 5 der BV Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszeitraums für die bei ihr Beschäftigten - mit Ausnahme von leite n- den Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefär z- tinnen/Chefärzte, sowe it diese nicht in dem Antrag zu I. bereits namentlich benannt worden sind - A r- beitsstunden anzuordnen, mit ihnen Arbeitsstunden zu vereinbaren oder deren Erbringung zu dulden, s o- fern nicht das jeweils geführte Arbeitszeitkonto zum Ende des festgelegten Ausgleichsz eitraums vollstä n- dig ausgeglichen ist (Kontostand: mindestens Null ) ; IV. 2 . d er Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ve rpflichtungen aus dem Antrag zu IV. bzw. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den ersten - 6 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 7 - Hilfsantrag zu IV. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 E uro an zu droh en; weiter hilfsweise V. festzustellen, dass es die Arbeitgeberin zu unterla s- sen hat, nach Ablauf des in § 6 Abs. 5 der BV Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszeitraums für die bei ihr Beschäftigten - mit Ausna hme von leite n- den Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefär z- tinnen/Chefärzte, sowe it diese nicht in dem Antrag zu I. bereits namentlich benannt worden sind - Arbeitsstunden anzuordnen, mit ihnen Arbeitsstunden zu vereinbaren oder deren Erbringung zu du lden, s o- fern nicht das jeweils geführte Arbeitszeitkonto zum Ende des festgelegten Ausgleichszeitraums vollstä n- dig ausgeglichen ist (Kontostand: mindestens Null ) ; hilfsweise zum Antrag zu V. V.1 . festzustellen, dass es die Arbeitgeberin zu unterla s- sen hat, ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne den die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Spruch der Einigungsstelle nach Ablauf des in § 6 Abs. 5 der BV Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszei t- raums für die bei ihr Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzte, sowe it diese nicht in dem Antrag zu I. bereits namentlich benannt worden sind - Arbeitsstunden anzuordnen, mit ihnen Arbeitsstu n- den zu vereinbaren oder deren Erbringung zu dulden, s ofern nicht das jeweils geführte Arbeitszeitkonto zum Ende des festgelegten Ausgleichszeitraums vollstä n- dig ausgeglichen ist (Kontostand: mindestens Null ). Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge begehrt. Das Arbeitsgericht hat de n Anträgen zu II. und III. stattgegeben und alle weiteren Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl die B e- schwerde der Arbeitgeberin als auch die des Betriebsrats, der lediglich d e m vom Arbeit sgericht abgewiesenen Antrag zu I.3. weiterverfolgt und im Üb rigen in der Beschwerdeinstanz neue Anträge gestellt hat , zurückgewiesen. Die A r- beitgebe rin hat die BV 2009 zum 31. Januar 2015 gekündigt. Am 1. Februar 2016 ist eine in Kraft getreten ( n ac h- fol gend BV 2016 ) . D er § 4 Abs. 1 , die § § 6 , 10 BV 2009 sind unverändert Inhalt der BV 2016 . Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat - unter E r- 5 6 - 7 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 8 - weiterung seine r Anträge um die zu II.1., V. und V.1. - sein Begehren weiter. Die Arbeitgeberin begehrt mit ihrer Rechtsbeschw erde die vollständige Abwe i- sung der Anträge . B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, die des B e- triebsrats ist unbegründet. Die Anträge sind sä mtlich unzulässig. Hinsi chtlich der Anträge zu I. einschließlich der beiden ersten hierzu gestel lten Hilfsanträge ist die Beschwerde des Betriebsrats bereits unzulässig. Die weiteren Anträge zu I.3. s owie zu II. , III. bis IV.1 . , V. und V.1. sind nicht zulässig . Der Betriebsrat konnte ein Beschlussverfahren, dessen Streitgege nstände die Durchführung der BV 2016 betr e ff en , erst nach Abschluss des in § 10 Abs. 1 BV 2016 vorg e- sehenen Schlichtungsverfahrens einleiten. Die A nträge über die Androhung eines Ordnungsgelds (zu I.4., II.1. und IV.2. ) sind in der Folge nicht angefallen . Sie sind nur für den Fall des Obsiegens mit einem der darin genannten Anträge gestellt. I. Die erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom Betriebsrat ge ltend gemachten Feststellungsanträge zu V. und V.1. sind zulässig. 1. Zwar sind Antragsänderungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Aber e benso wie eine A n- tragsbeschränkung durch Übergang von einem Leistungs - zu einem Festste l- lungsantrag statthaft ist (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 14, BAGE 12 8, 92 ) , kann ein Beteiligter neben den in den Tatsacheninstanzen g e- stellten Anträgen in der Rechtsbeschwerdeinstanz Hilfsantr äge stellen, wenn es sich um eine Einschränkung jener Anträge handelt . 2. Danach sind vom Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz hilfswe i- se gestellten An träge zu V. und V.1. zulässig. Die bereits in den Tatsacheni n- stanzen gestellten Leistungsanträge zu IV. und I V.1. werden nunmehr mit di e- sem Inhalt zum Gegenstand von Feststellungs begehren . 7 8 9 10 - 8 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 9 - II. Die Rechtsbes chwerde ist hinsichtlich des Antrags zu I. sowie d er be i- den ersten hierzu gestellten Hilfsanträge unbegründet , weil bereits die B e- schwerde des Betriebsrats insoweit unzulässig gewesen ist . 1. D as Rechtsmittel der Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsmi tte l- führer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden B e- schwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein ( BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 1 a der Gründe mwN) . Der Anspruch kann auch nicht mit der Begründung in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden, aufgrund eines in erster Instanz geltend gemachten, nunmehr hilfswe i- se weiter verfolgten Anspruchs entstehe eine nachträglich e objektive Antrag s- häufung. Die Zulässigkeit eines Hauptantrags folgt nicht aus der eines Hilfsa n- trags, der nur für den Fall gestellt wird, dass der Hauptantrag ohne Erfolg ist . In der Folge ist eine Beschwerde nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche A n- trag unbedingt weiterverfolgt wird ( vgl. BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe mwN) . 2. Die Anträge zu I. , I.1 . und I.2 . sind danach unzulässig. Mit ihnen hat der Betriebsrat neue prozessuale Anspr üche geltend gemacht . Der von den ersti n- stanzlich gestellte n und abgewiesenen Anträgen allein noch weiterverfolgte A n- trag zu I.3. wird nur noch hilfsweise weiter verfolgt . Bei dem Antrag zu I. handelt es sich auch nicht um eine Antragsweiterung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO im Verhäl t- nis zu m Antrag zu I.3 . , sondern er betr i ff t einen anderen Streitg egenstand. III. Die weiteren , dem Senat zur Entsch eidung angefallenen Anträge (zu I.3 . , II., III., IV.1., V., V.1.) sind unzulässig, weil das in § 10 Abs. 1 BV 2016 vereinbarte Konfliktlösungsverf ahren nicht durchgeführt wurde . 1 . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich b ei den erstmals in der Beschwerdeinstanz im Wege der Antragserweiterung g e- stellten Anträgen zu IV. und IV.1. jedoch weder um eine nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG unzulässige Antragsänderung noch um eine unzulässige, weil bedingte Anschlussbeschwerde. 11 12 13 14 15 - 9 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 10 - a) Die Antrags änderung, der die Arbeitgeberin widersprochen hat, ist sachdienlich. Es wird kein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Verfahrensführung berüc k- sichtigt werden k a nn ( da zu BAG 15. März 2011 - 1 ABR 112 / 09 - Rn. 32) . Die Anträge zu IV. und zu IV.1. stellen zu den bisher erhobenen Antr ä- gen eine Antragsänderung ( § 81 Abs. 3 ArbGG) in Form der Antragserweit e- rung dar. Die zuvor auf namentlich benannte Beschäftigte begrenzte Unterla s- sungsverpflichtu ng der Arbeitgeberin (Antrag zu I. und I.3 . ) wird auf einen weit e- ren Beschäftigtenkreis erstr eckt. Ebenso wie beim Antra g zu I.3., über d en s o- wohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht in der Sache en t- schieden haben, ist für die in den Anträgen zu IV. und IV.1. enthaltenen Unte r- lassungsbegehren vor allem maßgebend, ob sich aus § 6 BV 2016 und namen t- lich aus § 6 Abs. 5 BV 2016 auch ein Durchführungsanspruch des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin ergibt. b) Der Betriebsrat hat keine Anschlussrechtsbeschwerde erhoben. Er hat nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 die Antragserwe i- terungen im Rahmen der von ihm bereits eingelegten Beschwerde ohne eine prozessual unzulässige Bedingung in das Verfahren eingeführt. Soweit er we i- e- ll gelten, dass verfahrensrechtliche Gründe dem von ihm gewählten prozessualen Vorgeh en entgegenstehen. Das ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall. 2 . Die Unzulässigkeit der Anträge folgt allerdings nicht aus dem Umsta nd, dass die Nachwirkung der BV 2 009 vor dem Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Senat mit Ablauf des 31. Januar 2 016 endete. Bei der seit dem 1. Februar 2016 geltenden BV 2016 handelt es sich um betriebliche Norm en , deren Inhalt von den Gerichten für Arbeitssachen nach § 293 Satz 2 ZP O als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts auch ohne au s- drücklichen Hinweis eines Beteiligten daraufhin zu überprüfen ist, ob sie den erhobenen Anspruch betrifft (BAG 11. F ebruar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 21) . Mit der Änderung der Rechts lage geht keine Antragsänderung im Rechtsb e- 16 17 18 19 - 10 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 11 - schwerdeverfahren einher (dazu BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 113, 218) . Die maßgebenden Regelungen der §§ 4 und 6 BV 2009/2016, auf die der Betriebsrat sein Begehren stützt, sind in haltlich gleichbleibend . 3 . Der Senat ist an einer Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für die Durchführungs - und Unterlassungsanträge nicht nach § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG gehindert. Diese Vorschriften gelten nicht für das Verhältnis der Arbeit s- gerichte zu den nach dem Betriebsverfassungsgesetz errichteten Stellen für eine innerbetriebliche Streitschlichtung ( BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 13 mwN ) . 4 . Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfa s- sungsrechtlichen Me inungsverschiedenheit ist unzulässig, wenn sich die B e- triebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen F all zunächst eine innerb e- triebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu versuchen , und dies unterblieben ist . Ein solches Vorverfah ren ist keine nach § 4 ArbGG unzulässige Schiedsvereinbarung, sondern eine dem Arbeitgeber und dem B e- triebsrat durch § 76 Abs. 6 BetrVG eröffnete Möglichkeit, zwischen ihnen b e- stehende Meinungsverschiedenheiten vorrangig einer innerbetrieblichen Ko n- fliktlö sung zuzuführen und erst nach deren Scheitern der anderen Betriebspa r- tei die Einleitung eines Beschlussverfahrens zu ermöglichen . D a s gilt auch dann, wenn Gegenstand einer im Konfliktfall anzurufenden Einigungsstelle ke i- ne Regelungs - , sondern eine Rechtsfrage ist, für die diese außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen keine Entscheidungsbefugnis hat. Eine von den Betriebsparteien begründete Zuständigkeit der Einigungsstelle für die gegenwärtige Auslegung einer Betriebsvereinbarung verpf lichtet Arbeitgeber und Betriebsrat daher, zunächst deren Entscheidung herbeizuführen, bevor sie über diese Rechtsfrage die Gerichte für Arbeitssachen zur Streitentscheidung anrufen (BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 14 mwN) . Eine Aufhebung dieser V erfahrensregelung haben die Beteiligten nicht vereinbart . Vielmehr h a- ben s ie die se in § 10 Abs. 1 BV 2016 inhaltlich unverändert fortgeführt. 20 21 - 11 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 - 12 - 5 . F ür d ie auf Durchführung der BV 2016 gerichteten Antr äge ist daher unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin die Durchführung verlangt hat , das Konfliktlösungs verfahren nach § 10 Abs. 1 BV 2016 durchzuführen. a) Gegenstand der in § 1 0 Abs. 1 BV 2016 getroffenen Regelung ist die Klärung von Meinungsverschiede n heiten über die Anwendung und Auslegung d ieser Betriebsvereinbarung . Für diese Streitigkeiten haben die Betriebsparte i- en ein obligatorisches Schlichtungsverfahren geregelt . Danach bemühen sich die Betriebsparteien um eine innerbetriebliche Ausräumung der Meinungsve r- schiedenheiten. Gelingt dies nicht, s chließt sich ein Verfahren vor der Ein i- gungsstelle an , die dann entscheidet. Eine Dispositionsmöglichkeit über die Durchführung des in § 1 0 Abs. 1 BV 2016 vorgesehenen Verfahrens haben die Betriebsparteien nicht vereinbart. b) Von dem in § 1 0 Abs. 1 BV 20 16 geregelten obligatorischen Konfliktl ö- sungs verfahren werden auch Leistungsanträge erfasst, in denen über die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten gestritten wird , soweit es sich nicht um Verfahren des einstweiligen Rechtsschu tzes handelt (ausf. BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 17 ff.) . c) Das Konfliktlösungsverfahren ist auch für die Verpflichtung zur Vorlage der Dienstpläne nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BV 2 016 nicht entbehrlich. Etwas a nd e- res folgt nicht aus der gesonderten Erwähnung d ieses Verfahrens in § 4 Abs. 1 Satz 5 BV 2016. Bei einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu e i- nem Dienstplan (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BV 2016) handelt es sich nicht um eine Me i- nungsverschiedenheit iSd. § 10 Abs. 1 Satz 1 BV 2016. Hier ent s cheid e t die Ein i gungsstelle bereit s nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Durch § 4 Abs. 1 Satz 5 BV 2016 wird aber einem solchen Einigungsstellenverfahren b- liche B emühen um eine Verständigung vorgeschaltet . Davon unberührt bleiben Meinungsverschiedenheiten über die Vorla ge der Dienstpläne. Hier gilt § 10 Abs. 1 BV 2016 unmittelbar. 6 . Dana ch erweisen sich die Anträge zu I.3 . , II., III., IV.1., V. und V.1. als unzulässig. Der Betriebsrat musste vor Einleitung des vorliegenden Beschl us s- 22 23 24 25 26 - 12 - 1 ABR 5/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR5.14.0 verfahrens das in § 10 Abs. 1 BV 2016 vorges e hene Konfliktlösungsverfahren durchführen. Daran fehlt es. a) Nach dem Vorbringen des Betriebsrats haben bisher für einzelne Klin i- ken lediglich Sitzungen von Einigungsstellen stattgefunden, ohne dass es zu verfahrensbeendenden Sprüchen oder Vereinbarungen gekommen ist. b) Unerheblich ist es, dass die Beteiligten für einzelne Bereiche des Kra n- kenhauses N g e- schlossen hab en . Auch insoweit ist in Bezug auf die zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Ansprüche des vorliegenden Verfahrens das nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BV 2016 erforderliche Einigungsstellenverfahren nicht durchg e- führt . Schmidt K. Schmid t Treber Hann Sibylle Spoo 27 28
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